Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W270 2235055-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23.07.2020, Zl. AUWR-2019-312499/15-Sel, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23.07.2020, Zl. AUWR-2019-312499/15-Sel, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Inhaltsverzeichnis:, Inhaltsverzeichnis:
I. Verfahrensgang: 3römisch eins. Verfahrensgang: 3
Verwaltungsbehördliches Verfahren 3
Verwaltungsgerichtliches Verfahren 4
II. Feststellungen: 4römisch zwei. Feststellungen: 4
Bestehendes und geplantes Vorhaben der Antragsteller 4
Vorhaben im räumlichen Umfeld 5
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt 5
III. Beweiswürdigung: 7römisch drei. Beweiswürdigung: 7
IV. Rechtliche Beurteilung: 9römisch vier. Rechtliche Beurteilung: 9
Zu A) Abweisung der Beschwerde 9
1. Maßgebliche Rechtslage 9
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde 18
3. Zur Begründetheit der Beschwerde 19
3.1. Zu den Beschwerdegründen 19
3.2. Zu den behaupteten Ermittlungsmängeln 19
3.3. Zu den behaupteten erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt 24
3.4. Ergebnis 27
4. Zum Entfall der mündlichen Verkündung: 27
Zu B) Unzulässigkeit der Revision 28
Hinweis:
Verweis auf Bestandteile des Behördenakts erfolgt durch Angabe der jeweiligen Seite des elektronisch vorgelegten Dokuments („AS“). Die Bezugnahme auf Stücke des Gerichtakts durch die Angabe der Ordnungsziffer („OZ“).
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verwaltungsbehördliches Verfahren
1. Mit Eingabe vom 04.04.2019 haben XXXX und XXXX (in Folge: „Antragsteller“), den Antrag gestellt, die Oberösterreichische Landesregierung möge feststellen, ob für ein von ihnen geplantes und näher beschriebenes sowie skizzenhaft und planlich dargestelltes Vorhaben der Erweiterung ihrer Schweinehaltung durch Errichtung und Betrieb u.a. eines Stalles im Gebiet der viertmitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge: „UVP-G 2000“) durchzuführen ist. 1. Mit Eingabe vom 04.04.2019 haben römisch 40 und römisch 40 (in Folge: „Antragsteller“), den Antrag gestellt, die Oberösterreichische Landesregierung möge feststellen, ob für ein von ihnen geplantes und näher beschriebenes sowie skizzenhaft und planlich dargestelltes Vorhaben der Erweiterung ihrer Schweinehaltung durch Errichtung und Betrieb u.a. eines Stalles im Gebiet der viertmitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge: „UVP-G 2000“) durchzuführen ist.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge Gutachten sowie Stellungnahmen von Sachverständigen aus den Fachbereichen Bodenschutz, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Wasserwirtschaft ein.
3. Die drittmitbeteiligte Partei und der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan erstatteten Äußerungen.
4. Mit Bescheid vom 23.07.2020, Zl. AUWR-2019-312499/15-Sel (in Folge auch: „Bescheid“), stellte die belangte Behörde fest, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Die Behörde begründete ihre Entscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass durch das Vorhaben und weiterer, im Umfeld des Vorhabens gelegener Vorhaben der Hühner-und Schweinehaltung der Schwellenwert von Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 überschritten werde und – weil das Änderungsvorhaben mehr als 25 % des gesetzlich festgelegten Schwellenwertes ausmache – eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen sei. Aus den bei der durchgeführten Einzelfallprüfung ermittelten Tatsachen hätten sich jedoch keine Hinweise ergeben, wonach durch das Vorhaben mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.4. Mit Bescheid vom 23.07.2020, Zl. AUWR-2019-312499/15-Sel (in Folge auch: „Bescheid“), stellte die belangte Behörde fest, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Die Behörde begründete ihre Entscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass durch das Vorhaben und weiterer, im Umfeld des Vorhabens gelegener Vorhaben der Hühner-und Schweinehaltung der Schwellenwert von Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 überschritten werde und – weil das Änderungsvorhaben mehr als 25 % des gesetzlich festgelegten Schwellenwertes ausmache – eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen sei. Aus den bei der durchgeführten Einzelfallprüfung ermittelten Tatsachen hätten sich jedoch keine Hinweise ergeben, wonach durch das Vorhaben mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belasteten Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
5. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde begründeten XXXX und XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) einerseits mit widersprüchlichen sowie mangelhaften Angaben in den dem Feststellungsantrag angeschlossenen, das Vorhaben beschreibenden Unterlagen. Es seien aus ihrer Sicht weitere Abklärungen und nachvollziehbare Darstellungen erforderlich. Auch wiesen sie in der Beschwerde auf die Lage ihres eigenen Wohnhauses hin und brachten vor, dass der geplante Schweinemaststall an der vorgesehenen Position eine massive Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden darstelle.5. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde begründeten römisch 40 und römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) einerseits mit widersprüchlichen sowie mangelhaften Angaben in den dem Feststellungsantrag angeschlossenen, das Vorhaben beschreibenden Unterlagen. Es seien aus ihrer Sicht weitere Abklärungen und nachvollziehbare Darstellungen erforderlich. Auch wiesen sie in der Beschwerde auf die Lage ihres eigenen Wohnhauses hin und brachten vor, dass der geplante Schweinemaststall an der vorgesehenen Position eine massive Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden darstelle.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
6. Mit Schriftsatz vom 9.9.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.9.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Verfahrensakten vor und äußerte sich dabei auch zum Beschwerdevorbringen. Sie brachte insbesondere zu den geforderten konkreteren Darstellungen des künftigen Stallbetriebs vor, dass im Rahmen eines Festungsverfahrens lediglich eine Grobprüfung gefordert sei. Auch sei die unmittelbar bei der Stahlerweiterung gegebene Situation bei der Tatsachenermittlung berücksichtigt worden. Allen Sachverständigen sei die Lage der Objekte bekannt gewesen. Die Einzelfallprüfung sei umfassend und nicht nur eingeschränkt auf das „Schutzgut Siedlungsgebiet“ durchgeführt worden. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gründe würden im Baugenehmigungsverfahren abzuhandeln sein. Darauf würden auch die in der Beschwerde aufgelisteten Motive hinweisen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht zog neuerlich die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für die Fachgebiete Luftreinhaltetechnik und Lärmtechnik bei und beauftragte diese mit der allfälligen Ergänzung ihrer Gutachten unter Berücksichtigung des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens.
8. Am 30.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen die ergänzenden Ergebnisse der ergänzenden Beurteilungen durch die beigezogenen Sachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik erörtert wurden.
II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
Bestehendes und geplantes Vorhaben der Antragsteller
1. Die Antragsteller betreiben eine Landwirtschaft, die unter anderem einen rechtskräftig genehmigten Tierbestand von 195 Zuchtsauen umfasst. Dazu kommt noch eine Ferkelaufzucht.
2. Die Antragsteller planen den Betrieb und die Errichtung folgenden Vorhabens (in Folge auch „Vorhaben“):
2.1. Auf dem Grundstück Nr. XXXX , XXXX , dieses ist als Grünland gewidmet, sollen 690 Mastplätze für Sauen sowie 300 Aufzuchtplätze für Ferkel errichtet und betrieben werden, wobei 300 Aufzuchtplätze vom Stammbetrieb zum neuen Stall verschoben werden sollen. Es sollen zwei Großgruppen zu je 300 Mastschweinen eingerichtet werden. Zusätzlich ist geplant, ein Gebäude für drei mal 30 Mastschweine zur Ausmast der restlichen Schweine und 300 Ferkelplätze auf einer zweiten Etage vorzubereiten. Im selben Gebäude ist auch eine Lagerhalle für Futtermittel geplant. Weiters sollen ein Ganzkornsilo und eine Güllegrube mit Deckel errichtet und betrieben werden. Die Abluft soll über den Ganzkornsilo abgeführt werden. 2.1. Auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , römisch 40 , dieses ist als Grünland gewidmet, sollen 690 Mastplätze für Sauen sowie 300 Aufzuchtplätze für Ferkel errichtet und betrieben werden, wobei 300 Aufzuchtplätze vom Stammbetrieb zum neuen Stall verschoben werden sollen. Es sollen zwei Großgruppen zu je 300 Mastschweinen eingerichtet werden. Zusätzlich ist geplant, ein Gebäude für drei mal 30 Mastschweine zur Ausmast der restlichen Schweine und 300 Ferkelplätze auf einer zweiten Etage vorzubereiten. Im selben Gebäude ist auch eine Lagerhalle für Futtermittel geplant. Weiters sollen ein Ganzkornsilo und eine Güllegrube mit Deckel errichtet und betrieben werden. Die Abluft soll über den Ganzkornsilo abgeführt werden.
2.2. Planlich skizziert stellt sich das Vorhaben wie folgt dar:
Vorhaben im räumlichen Umfeld
3. Der Tierbestand bei den Beschwerdeführern (Adresse: XXXX ) beträgt 110 Zuchtsauen einschließlich Ferkelaufzucht und 890 Mastschweine. Der nächstgelegene schweine- oder hühnerhaltende Betrieb liegt ungefähr 1200 m entfernt in der Gemeinde XXXX (dort im Ortsteil „ XXXX “). In einem ungefähr 600 m entfernten Betrieb in XXXX (genauer gesagt im Ortsteil „ XXXX “) werden Rinder gehalten.3. Der Tierbestand bei den Beschwerdeführern (Adresse: römisch 40 ) beträgt 110 Zuchtsauen einschließlich Ferkelaufzucht und 890 Mastschweine. Der nächstgelegene schweine- oder hühnerhaltende Betrieb liegt ungefähr 1200 m entfernt in der Gemeinde römisch 40 (dort im Ortsteil „ römisch 40 “). In einem ungefähr 600 m entfernten Betrieb in römisch 40 (genauer gesagt im Ortsteil „ römisch 40 “) werden Rinder gehalten.
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
4. Mit folgenden Auswirkungen durch Geruch, Ammoniak, Staub und PM10 ist zu rechnen:
5. Die Zusatzbelastungen an Staub und PM10 aus dem Vorhaben bleiben unter 3% der jeweils dafür im Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (in Folge: „IG-L“) vorgesehenen Immissionsgrenzwerte. Durch die Zusatzbelastungen kommt es auch zu keinen Überschreitungen dieser Grenzwerte.
6. Die derzeitige Geruchsstundenhäufigkeit bei der östlich gelegenen Nachbarwohnnutzung mit ungefähr 14% und bei den südlich gelegenen mit ungefähr 13% abgeschätzt. Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens ist eine Zunahme der Häufigkeit möglicher Geruchswahrnehmungen zu erwarten. Diese wird bei Wohnnutzung der Beschwerdeführer den nächstgelegenen Wohnnutzungen (in östlicher bzw. südlicher Richtung) vergleichsweise untergeordnet ausfallen (d.h. es wird im Betrieb nicht wirklich öfters riechen), im Hinblick auf die übrigen Wohnnutzungen wird ein Anstieg der Häufigkeit im Bereich von rund 1% der Jahresgeruchsstunden prognostiziert. Es ist allerdings auch eine Zunahme der Intensität der Gerüche zu erwarten, insbesondere auch bei der Wohnnutzung der Beschwerdeführer.
7. Infolge von Errichtung und Betrieb des Vorhabens zeigt sich im Hinblick auf die nächstgelegenen Liegenschaften mit einer für Wohnzwecke geeigneten Widmung, XXXX und XXXX , – bei Berücksichtigung der kumulierenden Wirkung mit dem landwirtschaftlichen Anwesen XXXX –, dass sich beim Vergleich der Immissionsauswirkungen der bestehenden Abluftkamine mit den Immissionsauswirkungen der geplanten Abluftkamine in Bezug auf den Schall eine Erhöhung von rund 1 dB ergibt. Damit ist aus fachlicher Sicht mit keiner relevanten, zusätzlichen Belastung durch das Vorhaben zu rechnen.7. Infolge von Errichtung und Betrieb des Vorhabens zeigt sich im Hinblick auf die nächstgelegenen Liegenschaften mit einer für Wohnzwecke geeigneten Widmung, römisch 40 und römisch 40 , – bei Berücksichtigung der kumulierenden Wirkung mit dem landwirtschaftlichen Anwesen römisch 40 –, dass sich beim Vergleich der Immissionsauswirkungen der bestehenden Abluftkamine mit den Immissionsauswirkungen der geplanten Abluftkamine in Bezug auf den Schall eine Erhöhung von rund 1 dB ergibt. Damit ist aus fachlicher Sicht mit keiner relevanten, zusätzlichen Belastung durch das Vorhaben zu rechnen.
8. Die schalltechnische Situation im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer, dieses ist als Grünland gewidmet, ist maßgeblich geprägt durch deren eigenen Betrieb und in weiterer Folge durch den bestehenden Betrieb der Antragsteller (an der Adresse XXXX ). Maßgebliche Quellen sind dabei die Abluftkamine, die auch in den Nachtstunden (d.h. von 22:00 bis 06:00 Uhr) die dominierenden Quellen darstellen. Untertags ist natürlich auch die Verwendung von Geräten und Maschinen für den Betrieb der Landwirtschaft, insbesondere der Ställe, relevant. Betrachtet man die räumliche Situation, so wird dieser Anteil beim Wohnhaus der Beschwerdeführer zu einem erheblichen Teil vom eigenen Betrieb geprägt. Der bestehende Betrieb XXXX liefert dazu ebenfalls einen Beitrag. Es ergibt sich eine Erhöhung der bestehenden schalltechnischen Situation durch das Vorhaben von rund 0,6 dB. Derartige Änderungen liegen im Bereich der Aussagegenauigkeit von Messungen und Berechnungen.8. Die schalltechnische Situation im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer, dieses ist als Grünland gewidmet, ist maßgeblich geprägt durch deren eigenen Betrieb und in weiterer Folge durch den bestehenden Betrieb der Antragsteller (an der Adresse römisch 40 ). Maßgebliche Quellen sind dabei die Abluftkamine, die auch in den Nachtstunden (d.h. von 22:00 bis 06:00 Uhr) die dominierenden Quellen darstellen. Untertags ist natürlich auch die Verwendung von Geräten und Maschinen für den Betrieb der Landwirtschaft, insbesondere der Ställe, relevant. Betrachtet man die räumliche Situation, so wird dieser Anteil beim Wohnhaus der Beschwerdeführer zu einem erheblichen Teil vom eigenen Betrieb geprägt. Der bestehende Betrieb römisch 40 liefert dazu ebenfalls einen Beitrag. Es ergibt sich eine Erhöhung der bestehenden schalltechnischen Situation durch das Vorhaben von rund 0,6 dB. Derartige Änderungen liegen im Bereich der Aussagegenauigkeit von Messungen und Berechnungen.
9. Bei ordnungsgemäßer technischen Ausführung und Betriebsweise ist auf Grund des Vorhabens bzw. der Kumulierung mit anderen Vorhaben aus hydrologischer Sicht am Standort des Vorhabens nicht mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu rechnen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen unter II.1. bis II.3. folgen aus den Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere den nachvollziehbaren Beschreibungen und Darstellungen im Antrag der Antragsteller (AS 6 ff). Diese Tatsachen blieben – die Beschwerdeführer regten lediglich eine Positionierungsänderung von Vorhabensteilen an (s. OZ 12, S. 6 f) – als solches sowohl im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren von anderen Parteien auch unbestritten. 1. Die Feststellungen unter römisch zwei.1. bis römisch zwei.3. folgen aus den Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere den nachvollziehbaren Beschreibungen und Darstellungen im Antrag der Antragsteller (AS 6 ff). Diese Tatsachen blieben – die Beschwerdeführer regten lediglich eine Positionierungsänderung von Vorhabensteilen an (s. OZ 12, S. 6 f) – als solches sowohl im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren von anderen Parteien auch unbestritten.
2. Die Feststellungen unter II.4. und II.6. betreffend die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb des Vorhabens auf die Geruchsimmissionssituation beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik erstatteten Gutachten (AS 97 ff), die Ergänzungen zu diesem Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 8) sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung (OZ 12). 2. Die Feststellungen unter römisch zwei.4. und römisch zwei.6. betreffend die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb des Vorhabens auf die Geruchsimmissionssituation beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik erstatteten Gutachten (AS 97 ff), die Ergänzungen zu diesem Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 8) sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung (OZ 12).
3. Die Ausführungen der Sachverständigen waren für das erkennende Gericht durchgängig schlüssig und nachvollziehbar. Sie legte dabei insbesondere den von ihr gewählten Prüfansatz, basierend auf der VDI-Richtlinie 3894, entsprechend dar. In der mündlichen Verhandlung präzisierte die Sachverständige in für das Bundesverwaltungsgericht ebenso nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, was sie unter der im Ergänzungsgutachten in Bezug auf die Geruchsauswirkungen auf die Beschwerdeführer (bzw. deren Wohngebäude) verwendeten Wortfolge „vergleichsweise untergeordnet“ verstehe (OZ 12, S. 7).
4. Insofern die Ermittlungstätigkeiten dem Umfang und Tiefe nach bestritten wurden, s. die rechtlichen Erwägungen unten unter IV.3.2. 4. Insofern die Ermittlungstätigkeiten dem Umfang und Tiefe nach bestritten wurden, s. die rechtlichen Erwägungen unten unter römisch vier.3.2.
5. In der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern – bzw. dem von diesen zur Unterstützung herangezogenen Fachbeistand (vergleichbar einem Gegengutachter) – noch vorgebracht, dass die topographische Positionierung des Stalls so sei, dass die Geruchsemissionen „1:1“ zu den Beschwerdeführern getragen würden. Auch, dass die Situierung von deren (eigenen) Abluftkaminen nach dem Stand der Technik geplant worden sei und es nur bei sehr extremen Inversionswetterlagen zu Geruchswahrnehmungen komme (OZ 12, S. 8).
6. Auf dieses Vorbringen eingehend führte die Sachverständige in plausibler Weise aus, dass, insbesondere bei Inversionswetterlagen, man auch Geruch aus den Stallungen der Beschwerdeführer werde wahrnehmen können. Weiters, dass – wobei sie auf Verfahrensunterlagen aus dem Jahr 2016 hinwies (OZ 5) – von sehr geringen Ausblasgeschwindigkeiten auszugehen sei. Schließlich, dass sich westlich der Güllegrube ein Gebäude befinde, das bei Anströmungen aus bestimmten Windrichtungen angeströmt werde, es zu Verwirbelung und diffusen Verbreitungen im Nahebereich komme. Die Notwendigkeit, anderslautende oder ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen ergab sich in der Folge für das erkennende Gericht nicht.
7. Der unter II.4. und II.5. festgestellte Sachverhalt betreffend die Auswirkungen auf die Luft folgt aus dem von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik erstatteten gutachtlichen Ausführungen (OZ 8) sowie der Erörterung derselben in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S. 9). Die Ausführungen der Sachverständigen waren durchgängig schlüssig und nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung erläuterte sich insbesondere noch, dass die von ihr herangezogene VDI-Richtlinie weder nach Haltungsformen oder betreffend den Einsatz von Stroh unterscheide. 7. Der unter römisch zwei.4. und römisch zwei.5. festgestellte Sachverhalt betreffend die Auswirkungen auf die Luft folgt aus dem von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik erstatteten gutachtlichen Ausführungen (OZ 8) sowie der Erörterung derselben in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S. 9). Die Ausführungen der Sachverständigen waren durchgängig schlüssig und nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung erläuterte sich insbesondere noch, dass die von ihr herangezogene VDI-Richtlinie weder nach Haltungsformen oder betreffend den Einsatz von Stroh unterscheide.
8. Die Ausführungen der Sachverständigen blieben als solches unbestritten. Zur Thematik von Ermittlungsumfang und -tiefe an sich s. unten unter IV.3.2. 8. Die Ausführungen der Sachverständigen blieben als solches unbestritten. Zur Thematik von Ermittlungsumfang und -tiefe an sich s. unten unter römisch vier.3.2.
9. Die Feststellungen unter II.7. und II.8. zu den Auswirkungen auf die Schallimmissionssituation beruhen auf den Ausführungen des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren für das Fachgebiet Lärmschutz beigezogenen Sachverständigen erstatteten Gutachten, dem von diesem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Ergänzungen (OZ 8) sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S. 9 f). Die jeweiligen Ausführungen des Sachverständigen waren – auch unter plausibler Darlegung, dass mit einer auf Erfahrungswerten basierenden Schätzung wie auch unter Berücksichtigung der aus einem früheren Verwaltungsverfahren vorhandenen Informationen vorgegangen wurde – für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig. 9. Die Feststellungen unter römisch zwei.7. und römisch zwei.8. zu den Auswirkungen auf die Schallimmissionssituation beruhen auf den Ausführungen des bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren für das Fachgebiet Lärmschutz beigezogenen Sachverständigen erstatteten Gutachten, dem von diesem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Ergänzungen (OZ 8) sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S. 9 f). Die jeweiligen Ausführungen des Sachverständigen waren – auch unter plausibler Darlegung, dass mit einer auf Erfahrungswerten basierenden Schätzung wie auch unter Berücksichtigung der aus einem früheren Verwaltungsverfahren vorhandenen Informationen vorgegangen wurde – für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig.
10. Die Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz blieben als solches auch unbestritten. Soweit die Beschwerdeführer (bzw. deren Fachbeistand) auf den Tierauslauf hinwies wurde legte der Sachverständige für Lärmschutz dar, dass der Auslauf im westseitigen Bereich der Ställe vorgesehen sei und der Stall selbst eine zusätzliche Abschirmung zum Wohngebäude der Beschwerdeführer bilde (OZ 12, S. 9 f). Anderslautende oder ergänzende Feststellungen betreffend die Auswirkungen der Vorhabensverwirklichung auf die Schallsituation waren sohin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.
11. Die Feststellungen unter II.9. zu den zu erwartenden Auswirkungen auf das Grundwasser folgen aus einer im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel eingeführten Stellungnahme eines beigezogenen Sachverständigen für Wasserwirtschaft (AS 104; OZ 12, S. 5). Die Ausführungen in der Stellungnahme blieben unbestritten. Sie waren für das erkennende Gericht auch schlüssig und nachvollziehbar. 11. Die Feststellungen unter römisch zwei.9. zu den zu erwartenden Auswirkungen auf das Grundwasser folgen aus einer im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel eingeführten Stellungnahme eines beigezogenen Sachverständigen für Wasserwirtschaft (AS 104; OZ 12, S. 5). Die Ausführungen in der Stellungnahme blieben unbestritten. Sie waren für das erkennende Gericht auch schlüssig und nachvollziehbar.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Maßgebliche Rechtslage:
1.1. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: „UVP-RL“) lautet auszugsweise:
„Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.(1) Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand(2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang römisch zwei aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang römisch zwei.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen., (5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin
a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, odera) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang römisch drei die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder
b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang römisch drei die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.
…
ANHANG II.AANHANG römisch zwei.A
ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4
(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG römisch zwei AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)
1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:
a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;
b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.
2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.
3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge
a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
4. Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.4. Den in Anhang römisch drei aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.
ANHANG IIIANHANG römisch drei
AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3
(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG römisch zwei AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;
b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;
c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;
d) Abfallerzeugung;
e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;
g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,
iii) Bergregionen und Waldgebiete,
iv) Naturreservate und -parks;
v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.
3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:
a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
b) Art der Auswirkungen;
c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;
d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;
e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;
g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;
h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“
1.2. Das UVP-G 2000 lautet auszugsweise samt Überschriften:
„1. ABSCHNITT
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) …
…
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2) … (4) …
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) …
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.(9) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a, (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) …
…
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. …
(2) … (12) …
…
Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) … (3) …Paragraph 40, (1) … (3) …
(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5) … (7) …“
1.3. Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 lautet:1.3. Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 lautet:
„
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Z 43Ziffer 43
a)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:
48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
65 000 Mastgeflügelplätze
2500 Mastschweineplätze
700 Sauenplätze
b)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe:
40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze
42 500 Mastgeflügelplätze
1400 Mastschweineplätze
450 Sauenplätze
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
“
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Bei den Beschwerdeführern – schon im Hinblick darauf, dass in einem Gebäude fast unmittelbar neben dem Vorhaben bewohnen (Adressen von Antragstellern und Beschwerdeführern: XXXX und XXXX ) – ist davon auszugehen, dass es sich um „Nachbarn“ i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 handelt. Auch sonst lagen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprachen. Bei den Beschwerdeführern – schon im Hinblick darauf, dass in einem Gebäude fast unmittelbar neben dem Vorhaben bewohnen (Adressen von Antragstellern und Beschwerdeführern: römisch 40 und römisch 40 ) – ist davon auszugehen, dass es sich um „Nachbarn“ i.S.d. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handelt. Auch sonst lagen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprachen.
3. Zur Begründetheit der Beschwerde:
3.1. Zu den Beschwerdegründen:
3.1.1. Der Beschwerde kann einerseits entnommen werden, dass die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit darin erblicken, dass der Sachverhalt bezüglich die Auswirkungen auf die Umwelt durch die Errichtung und Betrieb des Vorhabens nicht ausreichend – weil nicht entsprechend genau bezüglich der Vorhabensausgestaltung – erhoben wurde.
3.1.2. Andererseits wird die Beschwerde mit einer zu erwartenden „massiven“ Gefährdung der Gesundheit in Folge von Geruchs-, Staub- und Schallauswirkungen begründet. Letzteres Vorbringen kann vor dem Hintergrund von § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 als Behauptung einer mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen, erheblich schädlichen, belästigenden oder belastendende Auswirkungen auf die Umwelt – jedenfalls auf die Schutzgüter Luft und Mensch i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 – gesehen werden. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bestünde somit darin, dass in Anbetracht solcher Auswirkungen keine Pflicht zur Durchführung einer UVP gesehen wurde. 3.1.2. Andererseits wird die Beschwerde mit einer zu erwartenden „massiven“ Gefährdung der Gesundheit in Folge von Geruchs-, Staub- und Schallauswirkungen begründet. Letzteres Vorbringen kann vor dem Hintergrund von Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 als Behauptung einer mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen, erheblich schädlichen, belästigenden oder belastendende Auswirkungen auf die Umwelt – jedenfalls auf die Schutzgüter Luft und Mensch i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 – gesehen werden. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bestünde somit darin, dass in Anbetracht solcher Auswirkungen keine Pflicht zur Durchführung einer UVP gesehen wurde.
3.2.3. Unstrittig blieb nach dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass das Vorhaben als „Änderung“ eines bestehenden Vorhabens i.S.d. § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 und nicht als Neuvorhaben zu sehen ist. Ebenso, dass für durch das Vorhaben gemeinsam mit einem weiteren, im räumlichen Zusammenhang stehenden und (auch) gleichartigen Vorhaben – konkret jenes an der Adresse XXXX – gemäß § 3a Abs. 6 i.V.m. § 3a Abs. 3 Z 1 leg. cit. ein Schwellenwert Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 überschritten wird, sodass nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden ist, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist. 3.2.3. Unstrittig blieb nach dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass das Vorhaben als „Änderung“ eines bestehenden Vorhabens i.S.d. Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 und nicht als Neuvorhaben zu sehen ist. Ebenso, dass für durch das Vorhaben gemeinsam mit einem weiteren, im räumlichen Zusammenhang stehenden und (auch) gleichartigen Vorhaben – konkret jenes an der Adresse römisch 40 – gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ein Schwellenwert Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, UVP-G 2000 überschritten wird, sodass nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden ist, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist.
3.2. Zu möglichen Ermittlungsmängeln:
3.2.1. Die Beschwerdeführer brachten in der Beschwerde vor, dass die Angaben der Antragsteller über die Positionierung und Art der Lüftungsanlage widersprüchlich seien. Auch sei die Haltungsform der Tiere abzuklären, hiezu gäbe es keine Angaben der Antragsteller. Fehlen würden auch Angaben über die Entmistung und die An- und Abfahrtsbewegungen. Je nach Haltungsform und Betrieb ergeben sich unterschiedliche Emissionen und Belastungen. Die Beschwerdeführer hielten eine Prüfung anhand handfester, nachvollziehbarer und überprüfbarer Daten und Pläne in Anbetracht des engen Raums und des geplanten Auslaufs, auf dem die Schweinehaltung betrieben werden soll – weswegen mit bodennaher Geruchsbelastung, Ammoniak-Belastung und Staubbelastung zu rechnen wäre – für unerlässlich. Sie wiesen auch darauf hin, dass bodennahe Geruchsseen entstehen werden, die bei Inversionswetterlage tagelang in den engen Gebäudeanordnungen hängen bleiben würden. Auch führten sie die Anströmung ihres Wohnhauses im Umkreis von fast 360 Grad an.
3.2.2. Die belangte Behörde führte dazu bei Beschwerdevorlage insbesondere aus, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren Sachverständige zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umweltmedien Boden, Luft und Wasser sowie zur Beurteilung des zusätzlich entstehenden Lärms beigezogen worden seien. Weiters, dass zusätzliche Angaben etwa für die agrarfachliche Beurteilung zum Schutzgut Boden als relevant erachtet und von den Antragstellern nachgereicht wurden. Eine detaillierte Darlegung sei ansonsten nicht erforderlich gewesen. Mit ihrer Forderung nach konkreten Darstellung des künftigen Stallbetriebs würden die Beschwerdeführer verkennen, dass im Rahmen eines Feststellungsverfahrens lediglich eine Grobprüfung gefordert sei. Detailliertere Beurteilungsgrundlagen seien dem jeweiligen materienbehördlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Überdies sei die unmittelbar bei der Stallerweiterung gegebene Situation berücksichtigt worden und den Sachverständigen die Lage der Objekte bekannt gewesen.
3.2.3. Dazu war zu erwägen, dass die von den Sachverständigen vorgenommene Beurteilung und das von diesen dabei ermittelte Tatsachensubstrat fallbezogen aus einer den zuvor dargestellten Vorgaben – in Bezug auf die „physischen Merkmale“ des Vorhabens bezogenen Informationen – standhaltenden Prüfung hervorging:
3.2.4. § 3 Abs. 8 Z 1 lit. a UVP-G 2000 ordnet an, dass der Projektwerber oder die Projektwerberin der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten, vorzulegen hat. Mit dieser Bestimmung setzt der österreichische Gesetzgeber Art. 4 Abs. 4 UVP-RL um. Die vorzulegenden Unterlagen sollen dem Zweck einer „Grobprüfung“ und keiner „vorgezogenen“ UVP dienen (vgl. ErläutRV 275 BlgNR 26. GP, 4).3.2.4. Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer eins, Litera a, UVP-G 2000 ordnet an, dass der Projektwerber oder die Projektwerberin der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten, vorzulegen hat. Mit dieser Bestimmung setzt der österreichische Gesetzgeber Artikel 4, Absatz 4, UVP-RL um. Die vorzulegenden Unterlagen sollen dem Zweck einer „Grobprüfung“ und keiner „vorgezogenen“ UVP dienen vergleiche ErläutRV 275 BlgNR 26. GP, 4).
3.2.5. Haben die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine Einzelfallprüfung durchzuführen, so haben sie sich dabei nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Auch ist die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen (betreffend das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 4 leg. cit.). Dies bedeutet, dass – unbeschadet entsprechender Mitwirkungspflichten wie in § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 statuiert – die von Amts wegen vorzunehmenden behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Ermittlungspflichten schon in Anbetracht der gegenüber § 73 Abs. 1 AVG sowie § 38 Abs. 1 VwGG herabgesetzten Zeiträume deutlich reduziert ist.3.2.5. Haben die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine Einzelfallprüfung durchzuführen, so haben sie sich dabei nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Auch ist die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen (betreffend das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz 4, leg. cit.). Dies bedeutet, dass – unbeschadet entsprechender Mitwirkungspflichten wie in Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 statuiert – die von Amts wegen vorzunehmenden behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Ermittlungspflichten schon in Anbetracht der gegenüber Paragraph 73, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 38, Absatz eins, VwGG herabgesetzten Zeiträume deutlich reduziert ist.
3.2.6. Auch der Unionsgesetzgeber gibt vor, dass die von den Mitgliedstaaten dazu bestimmten Behörden gemäß Art. 4 Abs. 6 UVP-RL die Feststellungsentscheidung grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen treffen sollen. Lediglich in Ausnahmefällen (in der englischen Sprachfassung der UVP-RL „exceptional cases“), beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, ist eine längere Dauer gerechtfertigt. 3.2.6. Auch der Unionsgesetzgeber gibt vor, dass die von den Mitgliedstaaten dazu bestimmten Behörden gemäß Artikel 4, Absatz 6, UVP-RL die Feststellungsentscheidung grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen treffen sollen. Lediglich in Ausnahmefällen (in der englischen Sprachfassung der UVP-RL „exceptional cases“), beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, ist eine längere Dauer gerechtfertigt.
3.2.7. Der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem solchen Verfahren entbindet allerdings weder Behörde noch Verwaltungsgericht von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als solches (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450, Rn. 61, m.w.N.). 3.2.7. Der Umstand der nur sechswöchigen Entscheidungsfrist in einem solchen Verfahren entbindet allerdings weder Behörde noch Verwaltungsgericht von der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als solches vergleiche VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450, Rn. 61, m.w.N.).
3.2.8. Bei einer nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchzuführenden, wie oben dargelegt in Umfang und Tiefe beschränkten, Prüfung ist allerdings auf den jeweiligen Fall abstellend – d.h. nicht bloß abstrakt – zu prognostizieren, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Zu beachten sind dabei die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 33 und 52, m.w.N.). 3.2.8. Bei einer nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durchzuführenden, wie oben dargelegt in Umfang und Tiefe beschränkten, Prüfung ist allerdings auf den jeweiligen Fall abstellend – d.h. nicht bloß abstrakt – zu prognostizieren, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Zu beachten sind dabei die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 33 und 52, m.w.N.).
3.2.9. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist hingegen dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 19, m.w.N.). 3.2.9. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist hingegen dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 19, m.w.N.).
3.2.10. S. 42 eines von der Europäischen Kommission zum Screening erstellten Leitfadens (in Folge: „Screening-Leitfaden EK“, abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/EIA_guidance_Screening_final.pdf, abgerufen am 23.11.2020) ist – in der Folge eigene Hervorhebungen – vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Anhang II.A UVP-RL zu entnehmen, dass die vom Projektwerber einzureichenden Informationen Daten über das vorgeschlagene Projekt, den vorgeschlagenen Standort und, falls verfügbar, eine Darstellung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt enthalten müssen. Betont wird auch, dass die Informationen in vielen Fällen nur „vorläufiger“ und/oder „sehr grober Natur“ sein könnten und in keiner Weise eine vollständige Darstellung möglicher bedeutender Auswirkungen darstellen würden. In „bestimmten Fällen“ könne es sein, dass die zuständige Behörde zusätzliche Informationen vom Projektwerber anfordern müsse, um sich in Bezug auf die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt zu überzeugen (s. zur Berücksichtigung solcher Leitfäden etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 47).3.2.10. S. 42 eines von der Europäischen Kommission zum Screening erstellten Leitfadens (in Folge: „Screening-Leitfaden EK“, abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/EIA_guidance_Screening_final.pdf, abgerufen am 23.11.2020) ist – in der Folge eigene Hervorhebungen – vor dem Hintergrund von Artikel 4, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang römisch zwei.A UVP-RL zu entnehmen, dass die vom Projektwerber einzureichenden Informationen Daten über das vorgeschlagene Projekt, den vorgeschlagenen Standort und, falls verfügbar, eine Darstellung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt enthalten müssen. Betont wird auch, dass die Informationen in vielen Fällen nur „vorläufiger“ und/oder „sehr grober Natur“ sein könnten und in keiner Weise eine vollständige Darstellung möglicher bedeutender Auswirkungen darstellen würden. In „bestimmten Fällen“ könne es sein, dass die zuständige Behörde zusätzliche Informationen vom Projektwerber anfordern müsse, um sich in Bezug auf die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt zu überzeugen (s. zur Berücksichtigung solcher Leitfäden etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 47).
3.2.11. Der Screening-Leitfaden EK führt auch aus, dass die vom Entwickler vorgelegten Informationen es der zuständigen Behörde „letztendlich“ („ultimately“) ermöglichen sollen, das Projekt im Hinblick auf die in Anhang III der Richtlinie festgelegten Auswahlkriterien zu beurteilen. Zu diesem Zweck sei in Anhang II.A. UVP-RL festgelegt, dass bei der Zusammenstellung dieser Informationen gegebenenfalls die Kriterien von Anhang III leg. cit. zu berücksichtigen seien (S. 44 des Leitfadens). 3.2.11. Der Screening-Leitfaden EK führt auch aus, dass die vom Entwickler vorgelegten Informationen es der zuständigen Behörde „letztendlich“ („ultimately“) ermöglichen sollen, das Projekt im Hinblick auf die in Anhang römisch drei der Richtlinie festgelegten Auswahlkriterien zu beurteilen. Zu diesem Zweck sei in Anhang römisch zwei.A. UVP-RL festgelegt, dass bei der Zusammenstellung dieser Informationen gegebenenfalls die Kriterien von Anhang römisch drei leg. cit. zu berücksichtigen seien (S. 44 des Leitfadens).
3.2.12. Ein vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2011 – wobei die Rechtslage seither im Wesentlichen unverändert blieb – erstellter Leitfaden zur UVP bei Intensivtierhaltungsanlagen (in Folge: „Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung“, https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjfydqip5jtAhUSA2MBHeLODoUQFjAAegQIAxAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bmk.gv.at%2Fdam%2Fjcr%3A2c10ac90-742e-4025-8abc-d569a694d860%2FUVE_L_Intensivtierhaltung_2011.pdf&usg=AOvVaw2EbkajJjBZrAtUuvnVRQns, abgerufen am 23.11.2020) führt auf S. 15 allgemein zur Beurteilung bei einer Einzelfallbeurteilung aus (eigene Unterstreichungen):
„Die Informationen für die Einzelfallprüfung sollen eine Grobbeurteilung des Vorhabens durch die Behörde ermöglichen. Da Detailliertheit und Tiefe der Informationen, wie sie in einer allfälligen späteren UVP gefordert werden, zu diesem Zeitpunkt i.d.R. nicht zur Verfügung stehen, ist lediglich eine Einschätzung der Projektauswirkungen möglich (die Einzelfallprüfung ist keine „vorgezogene UVP“). Es handelt sich demnach nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern vorzugsweise um eine Fokussierung auf mögliche problematische Bereiche (z.B. Geruchsbelästigungen). Diese muss jedoch hinsichtlich der Betrachtung der allfällig beeinträchtigten Schutzgüter aussagekräftig sein.“
Im Speziellen zu den Angaben zum Vorhaben selbst ist dem Leitfaden zu entnehmen (S. 16):
? Übersichtsplan in geeignetem Maßstab (z.B. 1: 25.000 oder 1: 50.000)
? Katasterlageplan und Flächenwidmungsplan
? Beschreibung der Vorhabenselemente (Stallanlagen, Behandlung und Lagerung des Wirtschaftsdüngers, Futterverarbeitung und –lagerung, Ausbringungsflächen für den Wirtschaftsdünger)
? Beschreibung des Aufstallungssystems (Nutzungsrichtung, Platzzahlen, Spezies, Stallbelegung, Stallklimatechnik, Fütterungstechnik, Entmistungstechnik)
? Gesetzesbestimmungen, nach denen voraussichtlich eine Genehmigung zu erteilen sein wird“
3.2.13. So legte die beigezogene Sachverständige für Luftreinhaltetechnik in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer und schlüssiger Weise – und nach Hinweis auch des Gerichts auf die den zuvor dargestellten Leitfäden zu entnehmenden Leitlinien – dar, dass sie im Hinblick auf die Ermittlung der Geruchsauswirkungen auf ein technisches Regelwerk, genauer gesagt eine vom Verband Deutscher Ingenieure erarbeitete Richtlinie (konkret die Richtlinie „VDI 3894“), zurückgegriffen habe. Diese bediene sich für Emissionsfaktoren einzelner Tierarten so genannter „Konventionswerte“, wobei eine Differenzierung der Daten verschiedener Haltungsverfahren im Allgemeinen nicht vorgesehen sei. Die nach der Richtlinie erforderlichen Angaben seien, so die Sachverständige ausdrücklich, vorhanden gewesen (OZ 11, S. 3). Auch in Bezug auf die Auswirkungen auf die (Umgebungs-)Luftsituation führte die Sachverständige in ebensolcher Art und Weise aus, dass die Richtlinie auch nicht nach dem (allfälligen) Einsatz von Stroh oder der Gestaltung der Ausläufe unterscheide (OZ 12, S. 9).
3.2.14. In Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens durch Schall führte der Sachverständige für Lärmtechnik – auch er nach Hinweis auf die zuvor bereits erwähnten Leitfäden – aus, dass die dominierenden Quellen, insbesondere in der sensiblen Nachtzeit, die Abluftkamine sein werden. Dies, weil der Beitrag der Maschinen und Geräte des Vorhabens im Vergleich zu bestehenden Situation deutlich niedriger und daher für die weitere Beurteilung nicht mehr relevant sei. Die vorliegenden Unterlagen – hiezu wies der Sachverständige insbesondere auf die Projektunterlagen zum Feststellungsverfahren wie auch die eines früheren Feststellungsverfahrens hin – und die dazugehörigen Planskizzen in Zusammenhang mit der Beschreibung des Vorhabens würden die relevanten Schallemissionen definieren, um daraus in weiterer Folge die Immissionssituation zu ermitteln (OZ 8, S. 2 und 3).
3.2.15. Im Ergebnis vermochten die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das für die Einzelfallbeurteilung ermittelte Tatsachensubstrat in Umfang und Tiefe nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVP-G – insbesondere in Zusammenschau mit den Vorgaben des § 3 Abs. 8 leg. cit und den Kriterien nach § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 – entsprochen hat bzw. die – sachverständige – Beurteilung nur auf Grundlage weiterer Informationen hätte erfolgen dürfen. Auch sonst war für das Bundesverwaltungsgericht kein Anhaltspunkt diesbezüglich den Verfahrensakten zu entnehmen. 3.2.15. Im Ergebnis vermochten die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das für die Einzelfallbeurteilung ermittelte Tatsachensubstrat in Umfang und Tiefe nicht den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G – insbesondere in Zusammenschau mit den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 8, leg. cit und den Kriterien nach Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 – entsprochen hat bzw. die – sachverständige – Beurteilung nur auf Grundlage weiterer Informationen hätte erfolgen dürfen. Auch sonst war für das Bundesverwaltungsgericht kein Anhaltspunkt diesbezüglich den Verfahrensakten zu entnehmen.
3.3. Zu möglichen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt:
3.3.1. Wie oben dargestellt wird mit den Ausführungen in der Beschwerde das Vorliegen von erheblich schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Mensch durch das Vorhaben behauptet.
3.3.2. Dazu war zu erwägen:
3.3.3. Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen (vgl. etwa VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 41, m.w.N.). Diese sind gegenständlich die Beschreibung und planlichen Darstellungen des Vorhabens wie im Bescheidspruch als „maßgebliche Projektsunterlagen“ aufgezählt (AS 125). 3.3.3. Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen vergleiche etwa VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 41, m.w.N.). Diese sind gegenständlich die Beschreibung und planlichen Darstellungen des Vorhabens wie im Bescheidspruch als „maßgebliche Projektsunterlagen“ aufgezählt (AS 125).
3.3.4. Zu prüfen ist sodann gemäß § 3 Abs. 5 Z 3 UVP-G 2000 – als Merkmal der potentiellen Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt – die Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zur Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung in Bezug auf ein Änderungsvorhaben i.S.d. § 3a UVP-G 2000 ist also, ob „durch die Änderung“ mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen – hier auf die Umwelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 – zu rechnen ist (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 3a Rn. 36).3.3.4. Zu prüfen ist sodann gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, UVP-G 2000 – als Merkmal der potentiellen Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt – die Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zur Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung in Bezug auf ein Änderungsvorhaben i.S.d. Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ist also, ob „durch die Änderung“ mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen – hier auf die Umwelt i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, – zu rechnen ist vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 3 a, Rn. 36).
3.3.5. Der Screening-Leitfaden EK legt zur Einzelfallbeurteilung dar, dass die zuständigen Behörden gehalten seien, die relevanten Kriterien des Anhangs III UVP-RL zu berücksichtigen. Als solche enthalte dieser Anhang Informationen über die Fragen, die bei der Feststellung, ob von einem Projekt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, berücksichtigt werden sollten. Zusätzliche Leitfäden zur Durchführung von Einzelfallprüfungen könnten von den Mitgliedstaaten vorgegeben werden. Solche Leitfäden könnten sich auf „indikative“ Schwellenwerte und Kriterien zur Bestimmung der Projekte beziehen, für die eine UVP in Betracht gezogen werden muss. Grundsätzlich sollte der für die Einzelfallprüfungen gewählte Ansatz ausreichend solide sein, um von Fall zu Fall qualitativ hochwertige Entscheidungen über die Notwendigkeit einer UVP zu treffen. Beispielsweise sei es unwahrscheinlich, dass die bloße Verwendung von „indikativen Benchmarks“ zur Ermittlung derjenigen Projekte, die mit größerer Wahrscheinlichkeit eine UVP als einzige Screening-Methode erfordern, diese Anforderung erfüllt. Solche generischen Ansätze können dazu führen, dass eine UVP bei Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, nicht angewandt werde (vgl. Screening-Leitfaden EK, S. 45). 3.3.5. Der Screening-Leitfaden EK legt zur Einzelfallbeurteilung dar, dass die zuständigen Behörden gehalten seien, die relevanten Kriterien des Anhangs römisch drei UVP-RL zu berücksichtigen. Als solche enthalte dieser Anhang Informationen über die Fragen, die bei der Feststellung, ob von einem Projekt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, berücksichtigt werden sollten. Zusätzliche Leitfäden zur Durchführung von Einzelfallprüfungen könnten von den Mitgliedstaaten vorgegeben werden. Solche Leitfäden könnten sich auf „indikative“ Schwellenwerte und Kriterien zur Bestimmung der Projekte beziehen, für die eine UVP in Betracht gezogen werden muss. Grundsätzlich sollte der für die Einzelfallprüfungen gewählte Ansatz ausreichend solide sein, um von Fall zu Fall qualitativ hochwertige Entscheidungen über die Notwendigkeit einer UVP zu treffen. Beispielsweise sei es unwahrscheinlich, dass die bloße Verwendung von „indikativen Benchmarks“ zur Ermittlung derjenigen Projekte, die mit größerer Wahrscheinlichkeit eine UVP als einzige Screening-Methode erfordern, diese Anforderung erfüllt. Solche generischen Ansätze können dazu führen, dass eine UVP bei Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, nicht angewandt werde vergleiche Screening-Leitfaden EK, S. 45).
3.3.6. Zu Erweiterungen von Vorhaben weist der Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung darauf hin, dass bei der Einzelfallbeurteilung erhebliche Beeinträchtigung UVP-relevanter Schutzgüter durch bereits bestehende oder geplante Anlagen in Verbindung mit dem Neuvorhaben zu prüfen sind (vgl. Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung, S. 17). 3.3.6. Zu Erweiterungen von Vorhaben weist der Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung darauf hin, dass bei der Einzelfallbeurteilung erhebliche Beeinträchtigung UVP-relevanter Schutzgüter durch bereits bestehende oder geplante Anlagen in Verbindung mit dem Neuvorhaben zu prüfen sind vergleiche Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung, S. 17).
3.3.7. Erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen waren zunächst im Hinblick auf das Schutzgut Luft nicht zu erkennen:
3.3.8. Diesbezüglich könnten nach dem Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung Emissionen von Staub, Ammoniak, NO2 oder Methan sowie Deposition von Schadstoffen in erheblichem Ausmaß, die zu einer zusätzlichen Immissionsbelastung (im Ausmaß von mindestens 10 % des Grenz- oder Richtwertes führen) sowie eine Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten als erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt darstellen.
3.3.9. Weder machen die mit dem Vorhaben verbundenen Emissionsbeiträge auch nur annähernd 10% im IG-L festgelegte Immissionsgrenzwerte aus, noch kommt es dadurch – wobei eben auch die Vorbelastungslage berücksichtigt wurde – zur Überschreitungen von Grenz- oder Richtwerten (II.5.). 3.3.9. Weder machen die mit dem Vorhaben verbundenen Emissionsbeiträge auch nur annähernd 10% im IG-L festgelegte Immissionsgrenzwerte aus, noch kommt es dadurch – wobei eben auch die Vorbelastungslage berücksichtigt wurde – zur Überschreitungen von Grenz- oder Richtwerten (römisch zwei.5.).
3.3.10. Nach dem Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung können in Bezug auf das Schutzgut Mensch insbesondere Projektauswirkungen in Form von unzumutbaren Geruchs- oder Lärmbelastungen von Anrainern, einer Beeinträchtigung des Trinkwassers oder ein Widerspruch zu raumordnungsrelevanten Zielen und Maßnahmen als erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu sehen sein und somit einer UVP-Pflicht des Vorhabens führen (vgl. Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung, S. 17). 3.3.10. Nach dem Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung können in Bezug auf das Schutzgut Mensch insbesondere Projektauswirkungen in Form von unzumutbaren Geruchs- oder Lärmbelastungen von Anrainern, einer Beeinträchtigung des Trinkwassers oder ein Widerspruch zu raumordnungsrelevanten Zielen und Maßnahmen als erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu sehen sein und somit einer UVP-Pflicht des Vorhabens führen vergleiche Leitfaden BMLFUW UVP Intensivtierhaltung, S. 17).
3.3.11. Fallbezogen wurden durch die Änderung zusätzliche Schallimmissionen in Bezug auf das Wohngebäude der Beschwerdeführer als Anrainer im Ausmaß von 0,6 dB – wobei der Sachverständige i.d.Z. festhielt, dass man dabei im Bereich der Berechnungs- und Messgenauigkeit bliebe – und in Bezug auf sonstige Anrainer im Ausmaß von maximal 1 dB festgestellt (oben II.7. f). Die Verwirklichung des Vorhabens wird auch dazu führen, dass es bei den Beschwerdeführern und sonstigen betroffenen Anrainern intensiver riechen wird. Jedoch wird es bei den Beschwerdeführern kaum häufiger („nicht wirklich öfters“) riechen, bei den übrigen Anrainern wird der Anstieg der Geruchsstundenhäufigkeit ungefähr 1% ausmachen. Schließlich ist auch nicht von einer erheblichen (negativen) Auswirkung auf das Trinkwasser auszugehen (s. oben II.9.). 3.3.11. Fallbezogen wurden durch die Änderung zusätzliche Schallimmissionen in Bezug auf das Wohngebäude der Beschwerdeführer als Anrainer im Ausmaß von 0,6 dB – wobei der Sachverständige i.d.Z. festhielt, dass man dabei im Bereich der Berechnungs- und Messgenauigkeit bliebe – und in Bezug auf sonstige Anrainer im Ausmaß von maximal 1 dB festgestellt (oben römisch zwei.7. f). Die Verwirklichung des Vorhabens wird auch dazu führen, dass es bei den Beschwerdeführern und sonstigen betroffenen Anrainern intensiver riechen wird. Jedoch wird es bei den Beschwerdeführern kaum häufiger („nicht wirklich öfters“) riechen, bei den übrigen Anrainern wird der Anstieg der Geruchsstundenhäufigkeit ungefähr 1% ausmachen. Schließlich ist auch nicht von einer erheblichen (negativen) Auswirkung auf das Trinkwasser auszugehen (s. oben römisch zwei.9.).
3.3.12. Angesichts dieser Tatsachen geht das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis von keiner „unzumutbaren“ Belästigung von Anrainern und – so ist, wie oben erwogen, auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzguts Luft zu prognostizieren und auch kein Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften ersichtlich – von keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch aus (II.4. f). Dieser Beurteilung lagen vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 Informationen über mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit aus der „Charakteristik“ des Vorhabens selbst wie auch zu potentiellen Auswirkungen von Errichtung und Betrieb des Vorhabens zugrunde – insbesondere ob deren Schwere und Komplexität. 3.3.12. Angesichts dieser Tatsachen geht das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis von keiner „unzumutbaren“ Belästigung von Anrainern und – so ist, wie oben erwogen, auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzguts Luft zu prognostizieren und auch kein Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften ersichtlich – von keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch aus (römisch zwei.4. f). Dieser Beurteilung lagen vor dem Hintergrund von Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 Informationen über mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit aus der „Charakteristik“ des Vorhabens selbst wie auch zu potentiellen Auswirkungen von Errichtung und Betrieb des Vorhabens zugrunde – insbesondere ob deren Schwere und Komplexität.
3.3.13. Die Beurteilung der Auswirkungen der streitgegenständlich jedenfalls zu betrachtenden Schutzgüter – Mensch und Luft – erfolgte unter Rückgriff auf ein durch (jedenfalls „[gewerbe-]technische“) Sachverständige ermitteltes Tatsachensubstrat und, wenngleich unter Berücksichtigung eben der Ausführungen im Leitfaden des BMLFUW, auch nicht bloß durch Rückgriff auf „indikative Benchmarks“.
3.3.14. Wenngleich von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht explizit aufgeworfen, drängte sich bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Frage auf, ob nicht – aufbauend auf den Beurteilungsergebnissen der Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Lärmschutz – die Beurteilung der dem Leitfaden BMLFUW UVP (als dort angeführtes Entscheidungskriterium) entnommene „Zumutbarkeit“ der Auswirkungen des Vorhabens auf Anrainer (auch noch) ein durch einen humanmedizinischen Sachverständigen ermitteltes Sachverhaltssubstrat erfordert hätte (s. in diesem Zusammenhang etwa zu einer anlagenrechtlichen Genehmigungsvoraussetzung, dass keine unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn vorliegen dürfen etwa VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027; als Ausnahme von dieser Pflicht hingegen etwa den Fall behandelnd, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilenden Lärmimmissionen nicht zu einer Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führen können: VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0093, Rn. 10; überhaupt auch die Entscheidungen über Ausnahmekonstellationen zusammengefasst im Beschluss VwGH 22.09.2020, Ra 2020/05/0182, Rn. 6).
3.3.15. Die belangte Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid aus und brachte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, dass auf die Beiziehung eines Sachverständigen für das Fachgebiet Humanmedizin verzichtet werden konnte, weil aufgrund der „Ergebnisse der fachlichen Prüfungen“ – gemeint also durch die technischen Sachverständigen – eine eindeutige „Unterschreitung der Erheblichkeit“ zu erwarten war (Bescheid, S. 5; OZ 12, S. 11).
3.3.16. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich angesichts der von den („technischen“) Sachverständigen erhobenen und unter II. festgestellten Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels einer Grobbeurteilung – die auch nicht als Grundlage einer Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben dient – im Ergebnis fallbezogen dieser Ansicht an. Insbesondere hat der Sachverständige für Lärmschutz auch ausgeführt, dass die durch die Vorhabensverwirklichung prognostizierten Erhöhungen in der „Aussagegenauigkeit von Messungen und Berechnungen“ liegen und „üblicherweise“ (gemeint also: in der üblichen fachlichen Beurteilungspraxis) nicht „als relevant“ angesehen würden. Die Sachverständige für Luftreinhaltetechnik wiederum hielt fest, dass es zu einer Erhöhung der Geruchsintensität kommen werde, jedoch in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht wirklich (oder nur im Ausmaß von nur einem Prozent bei sonstigen betroffenen Anrainern) zu einem Anstieg der Geruchshäufigkeit. Letztere sei jedoch die bei humanmedizinischen Beurteilungen in vorhabensbezogenen Zulassungsverfahren (gemeint also z.B. bei der Immissionsschutzprüfung bei baubehördlichen Bewilligungsverfahren) „in der Regel“ relevante Größe. 3.3.16. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich angesichts der von den („technischen“) Sachverständigen erhobenen und unter römisch zwei. festgestellten Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels einer Grobbeurteilung – die auch nicht als Grundlage einer Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben dient – im Ergebnis fallbezogen dieser Ansicht an. Insbesondere hat der Sachverständige für Lärmschutz auch ausgeführt, dass die durch die Vorhabensverwirklichung prognostizierten Erhöhungen in der „Aussagegenauigkeit von Messungen und Berechnungen“ liegen und „üblicherweise“ (gemeint also: in der üblichen fachlichen Beurteilungspraxis) nicht „als relevant“ angesehen würden. Die Sachverständige für Luftreinhaltetechnik wiederum hielt fest, dass es zu einer Erhöhung der Geruchsintensität kommen werde, jedoch in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht wirklich (oder nur im Ausmaß von nur einem Prozent bei sonstigen betroffenen Anrainern) zu einem Anstieg der Geruchshäufigkeit. Letztere sei jedoch die bei humanmedizinischen Beurteilungen in vorhabensbezogenen Zulassungsverfahren (gemeint also z.B. bei der Immissionsschutzprüfung bei baubehördlichen Bewilligungsverfahren) „in der Regel“ relevante Größe.
3.4. Ergebnis:
3.4.1. In Anbetracht der Beschwerdeausführungen und aufbauend auf einem entsprechend ermittelten Tatsachensubstrat ist zu prognostizieren, dass es durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die einzelnen, diese gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ausmachenden Schutzgüter kommt. Auch sonst haben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten noch sonst entsprechende Anhaltspunkte ergeben, die eine anderslautende Schlussfolgerung – allenfalls in Folge weiterer Tatsachenermittlungen – erfordert. 3.4.1. In Anbetracht der Beschwerdeausführungen und aufbauend auf einem entsprechend ermittelten Tatsachensubstrat ist zu prognostizieren, dass es durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt bzw. die einzelnen, diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ausmachenden Schutzgüter kommt. Auch sonst haben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten noch sonst entsprechende Anhaltspunkte ergeben, die eine anderslautende Schlussfolgerung – allenfalls in Folge weiterer Tatsachenermittlungen – erfordert.
3.4.2. Die Beschwerde war sohin unbegründet.
4. Zum Entfall der mündlichen Verkündung:
Von einer mündlichen Verkündung der Entscheidung konnte schon deshalb Abstand genommen werden, weil sämtliche Parteien auf eine solche ausdrücklich verzichteten (OZ 12, S. 11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist fallbezogen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der auch grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben unter IV.A) zu den wesentlichen zu lösenden Rechtsfragen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dieses Gerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm bei seiner Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfrage.Die Revision ist fallbezogen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der auch grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben unter römisch vier.A) zu den wesentlichen zu lösenden Rechtsfragen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dieses Gerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm bei seiner Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfrage.
Schlagworte
Belästigung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Grenzwert Gutachten Immissionen Lärmbelastung mündliche Verhandlung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-PflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2235055.1.00Im RIS seit
16.07.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021