Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L515 2178988-1/47E
L515 2178999-1/39E
L515 2178992-1/28E
L515 2178995-1/28E
L515 2179004-1/27E
Verkürzte Ausfertigung der am 19.10.2020 mündlich verkündeten Entscheidung:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien,
2) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien,
3) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien,
4) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien,
5) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien,
- XXXX und XXXX vertreten durch ARGE Rechtsberatung Volkshilfe und Diakonie, - römisch 40 und römisch 40 vertreten durch ARGE Rechtsberatung Volkshilfe und Diakonie,
- XXXX , XXXX und XXXX , gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung Volkshilfe und Diakonie- römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung Volkshilfe und Diakonie
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl.
1.) XXXX , 1.) römisch 40 ,
2.) XXXX , 2.) römisch 40 ,
3.) XXXX , 3.) römisch 40 ,
4.) XXXX , 4.) römisch 40 ,
5.) XXXX , 5.) römisch 40 ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2020, zu Recht erkannt:
A)
1.) Die Beschwerden werden gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerden werden gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
2.) Es wird gem. § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF, 52 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF auf Dauer nicht zulässig ist.2.) Es wird gem. Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, 52 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF auf Dauer nicht zulässig ist.
3.) Gem. §§ 54, 55 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF wird den beschwerdeführenden Parteien3.) Gem. Paragraphen 54, 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF wird den beschwerdeführenden Parteien
- XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien
- XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien
- XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien
-
eine Aufenthaltsberechtigung Plus,
sowie den beschwerdeführenden Parteien
- XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien
- XXXX , geb. XXXX - römisch 40 , geb. römisch 40
-
eine Aufenthaltsberechtigung,
in allen Fällen für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Integration mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2178988.1.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021