Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
ASVG §410Spruch
G312 2230476-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , XXXX , gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Witwerpension zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , römisch 40 , gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Witwerpension zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hob die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) den Bescheid vom XXXX über die Höhe der Witwenpension des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf und nahm das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG über den Anspruch auf Witwerpension wieder auf. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 hob die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) den Bescheid vom römisch 40 über die Höhe der Witwenpension des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf und nahm das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG über den Anspruch auf Witwerpension wieder auf.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte und am 23.04.2020 beim BVwG eingelangte Beschwerde des BF. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 datierte und am 23.04.2020 beim BVwG eingelangte Beschwerde des BF.
3. Mit 11.08.2020 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde samt Stellungnahme und den Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und ihm unter Fristsetzung die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen eingeräumt. Diese Möglichkeit hat der BF nicht wahrgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF beantragte am XXXX die Witwerpension, nachdem seine Gattin XXXX am 09.01.2020 verstarb. 1.1. Der BF beantragte am römisch 40 die Witwerpension, nachdem seine Gattin römisch 40 am 09.01.2020 verstarb.
Er beantwortete im angeführten Antrag unter anderem die Frage auf Seite 9 wie folgt:
Sind Sie selbständig erwerbstätig oder üben Sie eine (mehrere) Funktion(en) in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus bzw. sind Sie an einer solchen beteiligt?
(Geben Sie uns Ihre selbständige Erwerbstätigkeit auch an, wenn Sie daraus kein Einkommen erzielten)
? JA: in einem Gewerbebetrieb freiberuflich
Als geschäftsführender Gesellschafter Funktion
In einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Beteiligung
Auf Basis eines Werkvertrages auf sonstige Art JA: in einem Gewerbebetrieb freiberuflich, Als geschäftsführender Gesellschafter Funktion, In einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Beteiligung, Auf Basis eines Werkvertrages auf sonstige Art
Höhe des durchschnittlichen mlt. Einkommens:
Name und Anschrift/Standort des Betriebes
Genaue Bezeichnung ihrer selbständigen (freiberuflichen) Erwerbstätigkeit/Funktion
X NEIN, beendet seit …..römisch zehn NEIN, beendet seit …..
Der BF kreuzte NEIN an (ohne weitere Anmerkungen).
Auf Seite 10 erklärte der BF auf die Frage:
Haben (Hatten) Sie einen land(forst)wirtschaftlichen Grundbesitz: X ja ? neinHaben (Hatten) Sie einen land(forst)wirtschaftlichen Grundbesitz: römisch zehn ja nein
? Selbst bewirtschaftet ? verpachtet X übergeben ? gepachtet oder zugepachtet Selbst bewirtschaftet verpachtet römisch zehn übergeben gepachtet oder zugepachtet
Der BF kreuzte JA an und ÜBERGEBEN.
1.2. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 forderte die belangte Behörde den BF auf, beiliegendes Formblatt (Fragebogen zur Feststellung der Witwenpension) auszufüllen und zu unterschreiben.
Der BF beantwortete in dem von ihm ausgefüllten, mit XXXX datierten und bei der belangten Behörde am 17.03.2020 eingelangten Formblatt unter anderem die Frage, ob Der BF beantwortete in dem von ihm ausgefüllten, mit römisch 40 datierten und bei der belangten Behörde am 17.03.2020 eingelangten Formblatt unter anderem die Frage, ob
- er land(forstwirtschaftliche Eigentums- und Besitzverhältnisse hat bzw. Eigengrund selbst bewirtschaftet (gepachtet) hat mit NEIN (ohne weitere Anmerkungen zu tätigen)
1.3. Mit Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde den Anspruch auf Witwerpension des BF ab XXXX an und legte die Höhe dieser Witwerpension mit Euro XXXX monatlich brutto fest. 1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde den Anspruch auf Witwerpension des BF ab römisch 40 an und legte die Höhe dieser Witwerpension mit Euro römisch 40 monatlich brutto fest.
1.4. Mittels Betriebswert Datenabgleich wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der BF sowie seine verstorbene Gattin über land(forst)wirtschaftliche Grundflächen verfügen, welche einen Einheitswert von Euro XXXX sowie Euro XXXX aufweisen.1.4. Mittels Betriebswert Datenabgleich wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der BF sowie seine verstorbene Gattin über land(forst)wirtschaftliche Grundflächen verfügen, welche einen Einheitswert von Euro römisch 40 sowie Euro römisch 40 aufweisen.
1.5. Mit Bescheid vom XXXX nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Witwerpension wieder auf und hob den Bescheid vom XXXX hinsichtlich Höhe der Witwerpension auf (Spruchpunkt 1), stellte fest, dass die Witwerpension ab XXXX Euro XXXX monatlich beträgt (Spruchpunkt 2) und der entstandene Überbezug von Euro XXXX auf die zu erbringende Leistung der belangten Behörde aufgerechnet wird.1.5. Mit Bescheid vom römisch 40 nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Witwerpension wieder auf und hob den Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich Höhe der Witwerpension auf (Spruchpunkt 1), stellte fest, dass die Witwerpension ab römisch 40 Euro römisch 40 monatlich beträgt (Spruchpunkt 2) und der entstandene Überbezug von Euro römisch 40 auf die zu erbringende Leistung der belangten Behörde aufgerechnet wird.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht eindeutig her vor und wird vom BF auch vorgebracht, dass er der belangten Behörde gemeldet hat, dass er den land(forst)wirtschaftlichen Besitz übergeben hat. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, wie er selbst in der Beschwerde schreibt, hat er seinen Besitz seinem Sohn zur unentgeltlichen Nutzung überlassen – also nicht übergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde berechtigt das Verfahren über die Höhe der Witwerpension von Amts wegen wiederaufgenommen hat, die Pensionshöhe neu berechnet und einen Überbezug sowie die Einbringung durch Aufrechnung festgestellt hat.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann gemäß Absatz 3, leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Abs. 4 leg. cit. der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Absatz 4, leg. cit. der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 70 Abs. 1 AVG, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist.In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist.
Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Abs. 2 leg. cit. keinesfalls zu wiederholen.Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. keinesfalls zu wiederholen.
In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 70 Abs. 1 AVG, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist.In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wiederaufzunehmen ist.
Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Abs. 2 leg. cit. keinesfalls zu wiederholen.Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. keinesfalls zu wiederholen.
Die belangte Behörde begründet die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens damit, dass der BF der BF die Bewirtschaftung seiner Land- und Forstwirtschaft verschwiegen habe und somit die Witwenpension in unrechter Höhe „erschlichen“ habe.Die belangte Behörde begründet die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens damit, dass der BF der BF die Bewirtschaftung seiner Land- und Forstwirtschaft verschwiegen habe und somit die Witwenpension in unrechter Höhe „erschlichen“ habe.
Der BF bringt hingegen vor, dass seine Gattin XXXX am XXXX verstorben ist und er am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung einer Witwerpension bei der PVA eingebracht habe. Dieser Antrag sei von ihm ausgefüllt worden und habe er auf Seite 10 des Antrages bei der Frage „Haben (Hatten) Sie land(forst)wirtschaftlichen Grundbesitz?“ mit JA – und „übergeben“ angekreuzt. Sein Grundbesitz befinde sich am Firmengelände seines Sohnes, XXXX , der eine Baumschule betreibe. Er habe ihm dieses Grundstück unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen und erziele aus diesem Grund kein Einkommen. Der BF bringt hingegen vor, dass seine Gattin römisch 40 am römisch 40 verstorben ist und er am römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung einer Witwerpension bei der PVA eingebracht habe. Dieser Antrag sei von ihm ausgefüllt worden und habe er auf Seite 10 des Antrages bei der Frage „Haben (Hatten) Sie land(forst)wirtschaftlichen Grundbesitz?“ mit JA – und „übergeben“ angekreuzt. Sein Grundbesitz befinde sich am Firmengelände seines Sohnes, römisch 40 , der eine Baumschule betreibe. Er habe ihm dieses Grundstück unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen und erziele aus diesem Grund kein Einkommen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 1-3).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.
Dem BF wurde mit Bescheid vom XXXX die Witwenpension ab XXXX in der Höhe von monatlich Euro XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem BF wurde mit Bescheid vom römisch 40 die Witwenpension ab römisch 40 in der Höhe von monatlich Euro römisch 40 zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde vertritt – wie oben ausgeführt - die Ansicht, dass der BF den Leistungsbezug erschlichen hat. Der BF hingegen moniert, dass sich sein Grundbesitz am Firmengelände seines Sohnes, XXXX , der eine Baumschule betreibe, befinde und er ihm dieses Grundstück unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen habe, daher daraus kein Einkommen erziele. Zudem habe er angegeben, seinen Grund übergeben zu haben. Die belangte Behörde vertritt – wie oben ausgeführt - die Ansicht, dass der BF den Leistungsbezug erschlichen hat. Der BF hingegen moniert, dass sich sein Grundbesitz am Firmengelände seines Sohnes, römisch 40 , der eine Baumschule betreibe, befinde und er ihm dieses Grundstück unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen habe, daher daraus kein Einkommen erziele. Zudem habe er angegeben, seinen Grund übergeben zu haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des § 107 ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. § 107 Abs. 2 lit b ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl. die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu § 69 AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).
Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).
Der BF hat im Antrag auf Witwerpension die Frage (Seite 9) nach einer Erwerbstätigkeit (unter Anführung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes) mit NEIN beantwortet, weitere Anmerkungen von ihm wurden nicht getätigt. Auf die Frage auf Seite 10 „Haben (Hatten) Sie einen land(forst)wirtschaftlichen Grundbesitz“ kreuzte der BF JA und ÜBERGEBEN an.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 forderte die belangte Behörde dne BF auf, beiliegendes Formblatt (Fragebogen zur Feststellung der Witwenpension) auszufüllen und zu unterschreiben.
In dem von ihm ausgefüllten, mit XXXX datierten und bei der belangten Behörde am 17.03.2020 eingelangten Formblatt beantwortete der BF unter anderem die Frage, ob er land(forstwirtschaftliche Eigentums- und Besitzverhältnisse hat bzw. Eigengrund selbst bewirtschaftet (gepachtet) mit NEIN, wiederum ohne weitere Anmerkungen zu tätigen.In dem von ihm ausgefüllten, mit römisch 40 datierten und bei der belangten Behörde am 17.03.2020 eingelangten Formblatt beantwortete der BF unter anderem die Frage, ob er land(forstwirtschaftliche Eigentums- und Besitzverhältnisse hat bzw. Eigengrund selbst bewirtschaftet (gepachtet) mit NEIN, wiederum ohne weitere Anmerkungen zu tätigen.
Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 14).
Fakt ist, dass der BF über land(forst)wirtschaftliches Eigentum verfügt und er dies nicht der belangten Behörde wahrheitsgemäß angegeben hat. Seine Rechtfertigung, er habe angegeben, dass der dieses Eigentum von ihm übergeben worden sei, entspricht jedoch nicht den Tatsachen, wie sich auch aus seiner Beschwerde ergibt. Sein land(forst)wirtschaftliches Eigentum wurde gerade nicht übergeben, ist noch immer in seinem Besitz und wäre er verpflichtet gewesen, dies der belangten Behörde mitzuteilen. Wenn er den Grundbesitz nun seinem Sohn unentgeltlich überlässt, ist noch immer er Eigentümer der Land(forst)wirtschaft. Dies hätte er der belangten Behörde melden müssen.
Somit war die belangte Behörde berechtigt, das Verfahren über die Höhe der Witwerpension iSd § 69 Abs. 1 AVG wiederaufzunehmen und neu zu beurteilen. Gegen die Aufrechnung des festgestellten Überbezuges ist der BF nicht entgegengetreten.Somit war die belangte Behörde berechtigt, das Verfahren über die Höhe der Witwerpension iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG wiederaufzunehmen und neu zu beurteilen. Gegen die Aufrechnung des festgestellten Überbezuges ist der BF nicht entgegengetreten.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.1.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die BF hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit beantragt. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Über den Sachverhalt selbst liegen keine Widersprüche vor, sondern wertet der BF seine Angaben als ordnungsgemäß, die Behörde hingegen nicht. Da es sich hier um eine rechtliche Bewertung handelt, war die Durchführung einer Verhandlung nicht zweckdienlich.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme falsche Angaben Neuberechnung Überbezug WitwenrenteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2230476.2.00Im RIS seit
25.05.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021