TE Bvwg Beschluss 2020/11/26 I410 2234766-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §26a
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Spruch

I410 2234766-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BGR Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & CO KG, Färbergasse 15, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX , vom 05.06.2020, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch BGR Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & CO KG, Färbergasse 15, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 , vom 05.06.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2020, Zl XXXX , stellte die XXXX (im Folgenden: die belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , auf Grund seiner Tätigkeit als Koch und Speise- und Getränkezusteller für den Dienstgeber XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 20.08.2019 bis 10.02.2020 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2020, Zl römisch 40 , stellte die römisch 40 (im Folgenden: die belangte Behörde) fest, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , auf Grund seiner Tätigkeit als Koch und Speise- und Getränkezusteller für den Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden: der Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 20.08.2019 bis 10.02.2020 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis per RSb-Sendung am 09.06.2020 an seiner Betriebsstätte kontaktlos zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung mit Schriftsatz vom 08.07.2020 – und am selben Tag bei der Post aufgegeben – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 05.06.2020 und gab darin an, dass dieser am 10.06.2020 zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 16.07.2020 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Rückschein, wonach der angefochtene Bescheid am 09.06.2020 zugestellt worden sei, die Verspätung der Beschwerde vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu am 27.07.2020 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, dass es keine (mündliche oder sonstige) Verständigung des Zustellers an den Beschwerdeführer gegeben habe, der Beschwerdeführer am 09.06.2020 nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei und die Post erst am 10.06.2020 ausgehoben habe. Ausgehend davon sei die Zustellung gemäß § 26a Abs. 1 letzter Satz ZustG erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestellte folgenden Tag, folglich am 11.06.2020, wirksam geworden und habe die Beschwerdefrist am 09.07.2020 geendet. In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 28.07.2020 auf, bis zum 04.08.2020 einen Nachweis für die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle vorzulegen. Ein solcher Nachweis wurde der belangten Behörde nicht übermittelt. Mit Schreiben vom 16.07.2020 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Rückschein, wonach der angefochtene Bescheid am 09.06.2020 zugestellt worden sei, die Verspätung der Beschwerde vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu am 27.07.2020 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, dass es keine (mündliche oder sonstige) Verständigung des Zustellers an den Beschwerdeführer gegeben habe, der Beschwerdeführer am 09.06.2020 nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei und die Post erst am 10.06.2020 ausgehoben habe. Ausgehend davon sei die Zustellung gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, letzter Satz ZustG erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestellte folgenden Tag, folglich am 11.06.2020, wirksam geworden und habe die Beschwerdefrist am 09.07.2020 geendet. In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 28.07.2020 auf, bis zum 04.08.2020 einen Nachweis für die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle vorzulegen. Ein solcher Nachweis wurde der belangten Behörde nicht übermittelt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 07.09.2020, die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020 hin erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2020 eine Stellungnahme: Darin wird zunächst in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass Zustellungen mit Zustellnachweis erfolgen, habe seinen Grund darin, dass behördliche Erledigungen stark in die Rechtsposition des Empfängers eingreifen. Das „Dauerrecht“ des Zustellgesetzes regle daher in klarer Weise, wie zuzustellen sei und wann eine Zustellung als bewirkt gelte. Dabei sei bei eigenhändigen Zustellungen volle Klarheit gegeben, aber auch wenn die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 ZustG bestehe, bestehe Klarheit auf Grund eines datumsmäßig zweifelsfrei zuzuordnenden Zustellnachweises in Form einer Unterschrift einer Person in der Sphäre des Empfängers. Sowohl bei der Ersatzzustellung als auch bei der Hinterlegung fände sich im ZustG eine Regelung für den Fall, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Dann werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die reguläre Rechtslage bei der Ersatzzustellung, wo eine klare Unterschrift des Ersatzempfängers vorläge, berücksichtige, wenn der Empfänger zu diesem Zeitpunkt nicht angewesen gewesen sei. Für diesen Fall, bei dem ein klarer Zustellnachweis vorläge, sei die behauptete Ortsabwesenheit zu bescheinigen. Durch die Sonderregelung über die kontaktlose Zustellung nach § 26a Z 1 ZustG, wonach die kontaktlose Zustellung dadurch als bewirkt gelte, dass das Dokument in die Abgabeeinrichtung eingelegt bzw. an der Agabestelle zurückgelassen werde, und begleitend eine Mitteilungspflicht durch den Zusteller angeordnet worden sei, deren Einhaltung praktisch nicht kontrolliert werden könne, sei ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen erfolgt, den der Gesetzgeber mit der damals angenommenen Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 und COVID-19 begründet habe. Dieser Eingriff sei dem Gesetzgeber klar gewesen, habe er doch mit dem letzten Satz in § 26a Z 1 ZustG die Reglung vorgesehen, dass die Zustellung nicht bewirkt werde, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlagen habe können. Die Zustellung werde mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Diese Bestimmung entspreche zwar wörtlich jener bei der Ersatzzustellung in § 16 Abs. 5 ZustG, doch seien die beiden Fälle in keiner Weise vergleichbar und dürften daher auch nicht gleich behandelt werden. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass es im Bereich des Zustellrechts zu solchen Härten komme, dass eine bloße Hinterlegung eines wichtigen Schriftstücks im Briefkasten und einer angeblichen mündlichen Verständigung darüber hinreichen solle, dass damit erhebliche Rechtswirkungen verbunden seien. Deshalb könne der Abwesenheitsregelung in § 26a Z 1 letzter Satz nur der Sinn unterstellt werden, dass auch eine kurzfristige Abwesenheit hinreiche, dass sich die Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Tag verschiebe. Es sei nicht einzusehen, dass in der Pandemiezeit die Verhältnisse für die rechtsunterworfenen Staatsbürger schwieriger seien, nämlich insofern, dass Zustellungen mit erheblichen Eingriffswirkungen ohne weiters Wirksamkeit entfalten können, währenddessen es nach dem Dauerrecht zumindest eine zeitlich klar zuordenbare Unterschrift des Empfängers oder Ersatzempfängers gebe, welche sämtliche Unklarheiten beseitige und Streitigkeiten darüber vermeide. Zu den konkreten Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass dieser Gastwirt sei und sich die Gastwirtschaft im Erdgeschoß befinde. Es sei in den letzten Monaten vermehrt dazu gekommen, dass die Zusteller Post durch das Fenster gegeben bzw. geworfen hätten. Es sei weiters zu bedenken, dass in einem Gasthaus verschiedenste Personen anwesend seien und nicht immer sichergestellt sei, dass Informationen bzw. Schriftstücke weitergegeben werden. Für die Zusteller habe die Regelung des § 26a ZustG vorübergehend die Arbeitserleichterung gegeben, den Zustellnachweis selbst zu erstellen und allenfalls aufwändigere Hinterlegungen oder Hinterlegungsverständigungen nicht vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei es einige Wochen später, nachdem er die Sendung aus dem Briefkasten entnommen habe, nicht möglich, seine Abwesenheit zu bescheinigen. Sein Bruder sei im Monat Mai in Süddeutschland verstorben, wonach es zu mehreren diesbezüglichen Erledigungen in Deutschland gekommen sei. Es wäre unbillig, wenn während der Pandemie, obwohl auf die wichtige Unterschrift verzichtet werden, bei Ortsabwesenheit dasselbe Beweismaß gefordert werde (nämlich Bescheinigung) und eine derartige Zustellung zum Hinterlegungstag als bewirkt gelten solle. Auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020 hin erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2020 eine Stellungnahme: Darin wird zunächst in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass Zustellungen mit Zustellnachweis erfolgen, habe seinen Grund darin, dass behördliche Erledigungen stark in die Rechtsposition des Empfängers eingreifen. Das „Dauerrecht“ des Zustellgesetzes regle daher in klarer Weise, wie zuzustellen sei und wann eine Zustellung als bewirkt gelte. Dabei sei bei eigenhändigen Zustellungen volle Klarheit gegeben, aber auch wenn die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, ZustG bestehe, bestehe Klarheit auf Grund eines datumsmäßig zweifelsfrei zuzuordnenden Zustellnachweises in Form einer Unterschrift einer Person in der Sphäre des Empfängers. Sowohl bei der Ersatzzustellung als auch bei der Hinterlegung fände sich im ZustG eine Regelung für den Fall, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Dann werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die reguläre Rechtslage bei der Ersatzzustellung, wo eine klare Unterschrift des Ersatzempfängers vorläge, berücksichtige, wenn der Empfänger zu diesem Zeitpunkt nicht angewesen gewesen sei. Für diesen Fall, bei dem ein klarer Zustellnachweis vorläge, sei die behauptete Ortsabwesenheit zu bescheinigen. Durch die Sonderregelung über die kontaktlose Zustellung nach Paragraph 26 a, Ziffer eins, ZustG, wonach die kontaktlose Zustellung dadurch als bewirkt gelte, dass das Dokument in die Abgabeeinrichtung eingelegt bzw. an der Agabestelle zurückgelassen werde, und begleitend eine Mitteilungspflicht durch den Zusteller angeordnet worden sei, deren Einhaltung praktisch nicht kontrolliert werden könne, sei ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen erfolgt, den der Gesetzgeber mit der damals angenommenen Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 und COVID-19 begründet habe. Dieser Eingriff sei dem Gesetzgeber klar gewesen, habe er doch mit dem letzten Satz in Paragraph 26 a, Ziffer eins, ZustG die Reglung vorgesehen, dass die Zustellung nicht bewirkt werde, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlagen habe können. Die Zustellung werde mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Diese Bestimmung entspreche zwar wörtlich jener bei der Ersatzzustellung in Paragraph 16, Absatz 5, ZustG, doch seien die beiden Fälle in keiner Weise vergleichbar und dürften daher auch nicht gleich behandelt werden. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass es im Bereich des Zustellrechts zu solchen Härten komme, dass eine bloße Hinterlegung eines wichtigen Schriftstücks im Briefkasten und einer angeblichen mündlichen Verständigung darüber hinreichen solle, dass damit erhebliche Rechtswirkungen verbunden seien. Deshalb könne der Abwesenheitsregelung in Paragraph 26 a, Ziffer eins, letzter Satz nur der Sinn unterstellt werden, dass auch eine kurzfristige Abwesenheit hinreiche, dass sich die Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Tag verschiebe. Es sei nicht einzusehen, dass in der Pandemiezeit die Verhältnisse für die rechtsunterworfenen Staatsbürger schwieriger seien, nämlich insofern, dass Zustellungen mit erheblichen Eingriffswirkungen ohne weiters Wirksamkeit entfalten können, währenddessen es nach dem Dauerrecht zumindest eine zeitlich klar zuordenbare Unterschrift des Empfängers oder Ersatzempfängers gebe, welche sämtliche Unklarheiten beseitige und Streitigkeiten darüber vermeide. Zu den konkreten Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass dieser Gastwirt sei und sich die Gastwirtschaft im Erdgeschoß befinde. Es sei in den letzten Monaten vermehrt dazu gekommen, dass die Zusteller Post durch das Fenster gegeben bzw. geworfen hätten. Es sei weiters zu bedenken, dass in einem Gasthaus verschiedenste Personen anwesend seien und nicht immer sichergestellt sei, dass Informationen bzw. Schriftstücke weitergegeben werden. Für die Zusteller habe die Regelung des Paragraph 26 a, ZustG vorübergehend die Arbeitserleichterung gegeben, den Zustellnachweis selbst zu erstellen und allenfalls aufwändigere Hinterlegungen oder Hinterlegungsverständigungen nicht vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei es einige Wochen später, nachdem er die Sendung aus dem Briefkasten entnommen habe, nicht möglich, seine Abwesenheit zu bescheinigen. Sein Bruder sei im Monat Mai in Süddeutschland verstorben, wonach es zu mehreren diesbezüglichen Erledigungen in Deutschland gekommen sei. Es wäre unbillig, wenn während der Pandemie, obwohl auf die wichtige Unterschrift verzichtet werden, bei Ortsabwesenheit dasselbe Beweismaß gefordert werde (nämlich Bescheinigung) und eine derartige Zustellung zum Hinterlegungstag als bewirkt gelten solle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis und Auskunft der Österreichischen Post AG am 09.06.2020 an seiner Betriebsstätte kontaktlos zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat am 10.06.2020 vom Zustellvorgang am 09.06.2020, somit nur einen Tag nach der Zustellung gemäß § 26a Z 1 erster Satz ZustG, Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hat am 10.06.2020 vom Zustellvorgang am 09.06.2020, somit nur einen Tag nach der Zustellung gemäß Paragraph 26 a, Ziffer eins, erster Satz ZustG, Kenntnis erlangt.

Mit Schriftsatz, datiert mit 08.07.2020 und bei der Post aufgegeben ebenfalls am 08.07.2020, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 05.06.2020.Mit Schriftsatz, datiert mit 08.07.2020 und bei der Post aufgegeben ebenfalls am 08.07.2020, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 vom 05.06.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichem Akteninhalt.

Dass der Zustellvorgang am 09.06.2020 kontaktlos an der Betriebsstätte des Beschwerdeführers erfolgte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, vom Zustellorgan unterschriebenem Rückschein sowie einer Auskunft der Österreichischen Post AG.

Dass die gegenständliche Beschwerde am 08.07.2020 bei der Post aufgegeben wurde, ergibt sich aus dem Poststempel auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Kuvert und den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27.07.2020 zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 16.07.2020.

Dass der Beschwerdeführer am 10.06.2020 vom Zustellvorgang am 09.06.2020 Kenntnis erlangt hat, folgt aus seinem Vorbingen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde in der Stellungnahme vom 27.07.2020 zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 16.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der XXXX vom 05.06.2020 geltende Bestimmung des § 26a Z 1 des Zustellgesetzes (ZustG) in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 lautete:Die zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der römisch 40 vom 05.06.2020 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Ziffer eins, des Zustellgesetzes (ZustG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, lautete:

„Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19

§ 26a. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:
1.         Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
Paragraph 26 a, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (Paragraph eins,) folgende Erleichterungen:, 1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

3.2. Im Wesentlichen beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde darauf, dass die Zustellung gemäß § 26a ZustG Z 1 letzter Satz idF BGBl. I Nr. 42/2020, wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am 09.06.2020 nicht bewirkt und erst mit dem seiner Rückkehr an die Abgabestelle (am 10.06.2020) folgenden Tag, sohin am 11.06.2020, wirksam geworden sei. 3.2. Im Wesentlichen beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde darauf, dass die Zustellung gemäß Paragraph 26 a, ZustG Ziffer eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am 09.06.2020 nicht bewirkt und erst mit dem seiner Rückkehr an die Abgabestelle (am 10.06.2020) folgenden Tag, sohin am 11.06.2020, wirksam geworden sei.

Allerdings ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am 09.06.2020 rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 26a Z 1 letzter Satz ZustG gilt die Zustellung (nur) dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlagen konnte. Diese Bestimmung entspricht unter anderem § 16 Abs. 5 ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers bzw. § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers im Falle der Hinterlegung nach § 17 ZustG. Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 26 a, Ziffer eins, letzter Satz ZustG gilt die Zustellung (nur) dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlagen konnte. Diese Bestimmung entspricht unter anderem Paragraph 16, Absatz 5, ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers bzw. Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG über die Folgen der Abwesenheit des Empfängers im Falle der Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs. 3 ZustG wird die durch den dritten Satz dieser Bestimmung normierte Zustellwirkung durch Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen musste (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/01/0117, 0118, Rn. 10, mwN.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wird die durch den dritten Satz dieser Bestimmung normierte Zustellwirkung durch Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen musste (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/01/0117, 0118, Rn. 10, mwN.).

Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 ZustG iSd § 16 Abs. 5 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle dann nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt oder nahezu ungekürzt zur Verfügung stand (VwGH 19.12.2016, Ra 2015/02/0028, Rn. 19, mwN).Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, ZustG iSd Paragraph 16, Absatz 5, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle dann nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt oder nahezu ungekürzt zur Verfügung stand (VwGH 19.12.2016, Ra 2015/02/0028, Rn. 19, mwN).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs. 5 ZustG sowie § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist auch auf die Zustellung gemäß § 26a Z 1 letzter Satz ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 anzuwenden. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der Zwischenzeit auch ausdrücklich klargestellt (VwGH 28.10.2020, Ra 2020/01/0144 bis 0145-10, Rn. 12).Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, Absatz 5, ZustG sowie Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist auch auf die Zustellung gemäß Paragraph 26 a, Ziffer eins, letzter Satz ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, anzuwenden. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der Zwischenzeit auch ausdrücklich klargestellt (VwGH 28.10.2020, Ra 2020/01/0144 bis 0145-10, Rn. 12).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer am Mittwoch dem 10.06.2020 laut eigenen Angaben Kenntnis vom Zustellvorgang am 09.06.2020, somit nur einen Tag nach der Zustellung gemäß § 26a Z 1 erster Satz ZustG, erlangt und den Bescheid sogleich seiner Vertretung übermittelt. Es stand ihm daher die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von vier Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung. Der Beschwerdeführer konnte daher trotz seiner „Abwesenheit von der Abgabestelle“ rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen (vgl. VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082, mwN, zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 5 ZustG bei Kenntnisnahme des Zustellvorgangs bloß einen Tag nach der Ersatzzustellung bei einer zweiwöchigen Frist). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides der XXXX vom 05.06.2020 gilt deshalb gemäß § 26a Z 1 erster Satz ZustG mit 09.06.2020 als bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demgemäß am 07.07.2020.Vorliegend hat der Beschwerdeführer am Mittwoch dem 10.06.2020 laut eigenen Angaben Kenntnis vom Zustellvorgang am 09.06.2020, somit nur einen Tag nach der Zustellung gemäß Paragraph 26 a, Ziffer eins, erster Satz ZustG, erlangt und den Bescheid sogleich seiner Vertretung übermittelt. Es stand ihm daher die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von vier Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung. Der Beschwerdeführer konnte daher trotz seiner „Abwesenheit von der Abgabestelle“ rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen vergleiche VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082, mwN, zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustG bei Kenntnisnahme des Zustellvorgangs bloß einen Tag nach der Ersatzzustellung bei einer zweiwöchigen Frist). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides der römisch 40 vom 05.06.2020 gilt deshalb gemäß Paragraph 26 a, Ziffer eins, erster Satz ZustG mit 09.06.2020 als bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demgemäß am 07.07.2020.

Die gegenständliche, erst am 08.07.2020 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.10.2020, Ra 2020/01/0144 bis 0145-10, geklärt, dass seine zu § 16 Abs. 5 ZustG sowie § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ergangene Rechtsprechung auch auf die Zustellung gemäß § 26a Z 1 letzter Satz ZustG idF BGBl I Nr. 42/2020 anzuwenden ist. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.10.2020, Ra 2020/01/0144 bis 0145-10, geklärt, dass seine zu Paragraph 16, Absatz 5, ZustG sowie Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ergangene Rechtsprechung auch auf die Zustellung gemäß Paragraph 26 a, Ziffer eins, letzter Satz ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, anzuwenden ist. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Pandemie Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I410.2234766.1.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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