TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 W110 2235789-1

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


W110 2235789-1/6E
, W110 2235789-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.7.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.7.2020, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 3.6.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 16.6.2020 erging dazu ein Verbesserungsauftrag der belangten Behörde mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, Unterlagen hinsichtlich eines weiteren Haushaltsmitbewohners binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück und führte u.a. begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – über einen Vertreter – fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er u.a. vorbrachte, dass er die Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, nicht erhalten habe. Weiters bat er um die Übermittlung einer Annahmebestätigung, um die Unterschriften vergleichen zu können. Die von der Behörde gewünschten Unterlagen bezüglich des Einkommens eines weiteren Haushaltsmitbewohners könnten nicht vorgelegt werden, da diese Person nicht im Haushalt des Beschwerdeführers, sondern seit 10 Jahren bereits woanders wohne. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu dieser Person.

5. Am 6.10.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In Anbetracht des Beschwerdevorbringens teilte die belangte Behörde vorweg mit, dass ein Nachweis, wonach der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erhalten habe, nicht erbracht werden könne, da die Schreiben „als nichtbescheinigte Sendungen der Post zur Zustellung übergeben“ werden. Was die angeforderten Unterlagen anbelangt, sei im vorliegenden Fall aufgrund der Meldedaten eine (im Antrag nicht erwähnte) im Haushalt des Beschwerdeführers lebende Person ermittelt worden, weshalb ein Nachweis von deren Einkommen angefordert wurde.

Auf entsprechende Aufforderung legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für den Vertreter vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit seinem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, diverse Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat diese Aufforderung bzw. diesen Verbesserungsauftrag nicht erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer den postalisch versandten Verbesserungsauftrag nicht erhalten hat, folgte das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, da die belangte Behörde keinen Zustellnachweis vorlegen konnte und die Angaben des Beschwerdeführers in Anbetracht des Akteninhaltes plausibel und nachvollziehbar erschienen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; 17.06.2014, 2013/04/0099). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; 17.06.2014, 2013/04/0099). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beschwerdeführers mangelhaft war oder nicht. Da die Zurückweisung eines mangelhaften Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen behördlichen Verbesserungsversuch voraussetzt und ein solcher im gegenständlichen Verfahren – den Feststellungen zufolge – unterblieben ist, hätte der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beschwerdeführers mangelhaft war oder nicht. Da die Zurückweisung eines mangelhaften Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen behördlichen Verbesserungsversuch voraussetzt und ein solcher im gegenständlichen Verfahren – den Feststellungen zufolge – unterblieben ist, hätte der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Der Bescheid der belangten Behörde war daher als rechtswidrig aufzuheben.

Infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen als unerledigt zu betrachten.

3.2 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.2 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; 14.10.2014, 2013/12/0079; 17.06.2014, 2013/04/0099; 18.12.2014, 2012/07/0200).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; 14.10.2014, 2013/12/0079; 17.06.2014, 2013/04/0099; 18.12.2014, 2012/07/0200).

Schlagworte

angemessene Frist Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2235789.1.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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