Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
AVG §76 Abs1Spruch
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W112 2221865-1/38Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA RUMÄNIEN, gegen den Bescheid vom 26.07.2019, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 26.07.2019 bis 02.08.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUMÄNIEN, gegen den Bescheid vom 26.07.2019, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft von 26.07.2019 bis 02.08.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache RUMÄNISCH in der Verhandlung am 05.08.2019 iHv € 235,14 auferlegt.A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache RUMÄNISCH in der Verhandlung am 05.08.2019 iHv € 235,14 auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von € 235,14 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: XXXX , BIC: XXXX , binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von € 235,14 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.07.2019, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen.
5. Das Bundesamt legte am 31.07.2019 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorlagen, d[ie] Beschwerdeführer[in] zum Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten. 5. Das Bundesamt legte am 31.07.2019 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorlagen, d[ie] Beschwerdeführer[in] zum Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.08.2019 von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache RUMÄNISCH durch, da die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.
Mit dem am 05.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO ab. Es wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, dem Bund, Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.Mit dem am 05.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO ab. Es wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, dem Bund, Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, dem Bundesamt zugestellt am 19.08.2019. Am 05.12.2019 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich aus.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 07.10.2020 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Durchführung eines Vorverfahrens ab und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht beantragt.
2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 12.08.2019, der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 234,14. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.
Mit Beschluss vom 03.11.2020 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 235,14. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 18.11.2020 an.Mit Beschluss vom 03.11.2020 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 235,14. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 18.11.2020 an.
3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Barauslagenersatz
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der „Antragsteller“ die Barauslagen zu tragen hat.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 235,14 an Gebühren; die Gebührennote wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 235,14 an Barauslagen entstanden, die von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 235,14 an Gebühren; die Gebührennote wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 235,14 an Barauslagen entstanden, die von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).
Schlagworte
Barauslagen Dolmetschgebühren mündliche Verhandlung Rechtsfrage Revision zulässig SchubhaftverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2221865.1.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021