Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
ASVG §293Spruch
W194 2234823-1/8E, W194 2234823-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.05.2020, GZ 0001986232, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.05.2020, GZ 0001986232, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Dem Beschwerdeführer wird von Februar bis September 2020 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 15.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und gab dazu an, dass er die Zuschussleistung bei „ XXXX “ einlösen werde.1. Mit am 15.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und gab dazu an, dass er die Zuschussleistung bei „ römisch 40 “ einlösen werde.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten an. Er gab an, dass drei weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 3).
Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:
- vier Meldebestätigungen sowie
- ein an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid XXXX über die Zuerkennung von Mindestsicherung bis zum 31.01.2020 an den Beschwerdeführer und die Haushaltmitglieder 1 bis 3.- ein an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid römisch 40 über die Zuerkennung von Mindestsicherung bis zum 31.01.2020 an den Beschwerdeführer und die Haushaltmitglieder 1 bis 3.
2. Am 31.01.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:
„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf
? Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
? mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.
? Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).? Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz).
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[…]“
3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen und gab auch keinen anderen Betreiber bekannt, bei welchem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht“ sowie „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).“4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht“ sowie „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz).“
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Weiters wird auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen.
6. Mit Schreiben vom 17.06.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ab Februar 2020 von einer Richtsatzunterschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Betreiber, bei welchem die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll, bekanntzugeben sowie das Einkommen des Beschwerdeführers und der Haushaltsmitglieder 1 bis 3 ab August 2020 nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Schreiben vom 17.09.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Zeitraum der Antragstellung bis mindestens Juli 2020 der maßgebliche Einkommensrichtsatz für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht überschritten werde und nach Bekanntgabe des Betreibers durch den Beschwerdeführer der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nichts entgegenstehe.
9. Mit Schreiben vom 23.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid XXXX vom 28.07.2020 über die Zuerkennung von Mindestsicherung und teilte mit, dass er beabsichtige, die Zuschussleistung beim „ XXXX “ einzulösen.9. Mit Schreiben vom 23.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid römisch 40 vom 28.07.2020 über die Zuerkennung von Mindestsicherung und teilte mit, dass er beabsichtige, die Zuschussleistung beim „ römisch 40 “ einzulösen.
10. Die vorgelegten Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
11. Mit Schreiben vom 17.11.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erfülle, da der Beschwerdeführer durchgehend Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen habe und das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Einkommensrichtsatz für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht übersteige. Die belangte Behörde verweise auf ihre Stellungnahme vom 17.09.2020, in welcher die belangte Behörde die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bereits angeregt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.
Mit Schreiben vom 15.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Aufgrund eines weiteren Antrags bei der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer von dieser mit Bescheid eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von Oktober 2020 bis September 2021 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 23.09.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er beabsichtige, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ XXXX “ einzulösen.Mit Schreiben vom 23.09.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er beabsichtige, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ römisch 40 “ einzulösen.
Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben worden wäre, er für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen würde oder sein Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt werden würde.
An der antragsgegenständlichen Adresse leben neben dem Beschwerdeführer drei weitere Haushaltsmitglieder.
Der Beschwerdeführer bezog von Februar bis Mai 2020 Kinderbetreuungsgeld sowie erhielt Leistungen XXXX in der Höhe von monatlich 642,15 Euro. Von Juni bis September 2020 erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls Leistungen XXXX in der Höhe von monatlich 642,15 Euro.Der Beschwerdeführer bezog von Februar bis Mai 2020 Kinderbetreuungsgeld sowie erhielt Leistungen römisch 40 in der Höhe von monatlich 642,15 Euro. Von Juni bis September 2020 erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls Leistungen römisch 40 in der Höhe von monatlich 642,15 Euro.
Das Haushaltsmitglied 1 bezog von Februar bis September 2020 Leistungen XXXX in der Höhe von monatlich 642,15 Euro; die Haushaltsmitglieder 2 und 3 erhielten während dieses Zeitraums Leistungen XXXX in der Höhe von monatlich je 183,47 Euro.Das Haushaltsmitglied 1 bezog von Februar bis September 2020 Leistungen römisch 40 in der Höhe von monatlich 642,15 Euro; die Haushaltsmitglieder 2 und 3 erhielten während dieses Zeitraums Leistungen römisch 40 in der Höhe von monatlich je 183,47 Euro.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen, keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung und keinen Wohnaufwand geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
[…]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.
[…]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
[…]“
3.2. Die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2. Die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich)
Betragsgrenze für Zuschussleistung (monatlich)
2020
2020
1 Person
€ 966,65
€ 1.082,65
2 Personen
€ 1.524,99
€ 1.707,99
jede weitere
€ 149,15
€ 167,05
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht“ sowie „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).“3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht“ sowie „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz).“
3.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Weiters wird auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen.
3.5. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum:
Mit Schreiben vom 15.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Aufgrund eines weiteren Antrags bei der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer von dieser mit Bescheid eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von Oktober 2020 bis September 2021 zuerkannt.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von einem Beurteilungszeitraum von Februar bis September 2020 auszugehen.
3.6. Zur Anspruchsgrundlage:
Den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand wies der Beschwerdeführer mit Bescheiden XXXX vom 18.03.2020 und vom 28.07.2020 über Leistungen gemäß dem XXXX nach.Den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand wies der Beschwerdeführer mit Bescheiden römisch 40 vom 18.03.2020 und vom 28.07.2020 über Leistungen gemäß dem römisch 40 nach.
3.7. Zum Haushalts-Nettoeinkommen:
Auf Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die in seinem Haushalt lebenden Personen von Februar bis September 2020 über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügten:
Beschwerdeführer
Februar bis Mai Kinderbetreuungsgeld und XXXX -Bezug:
von Juni bis September XXXX -Bezug:Beschwerdeführer, Februar bis Mai Kinderbetreuungsgeld und römisch 40 -Bezug:, von Juni bis September römisch 40 -Bezug:
642,15 Euro
642,15 Euro, 642,15 Euro, 642,15 Euro
Haushaltsmitglied 1 XXXX :Haushaltsmitglied 1 römisch 40 :
642,15 Euro, 642,15 Euro
Haushaltsmitglied 2 XXXX :Haushaltsmitglied 2 römisch 40 :
183,47 Euro, 183,47 Euro
Haushaltsmitglied 3 XXXX :Haushaltsmitglied 3 römisch 40 :
183,47 Euro, 183,47 Euro
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):
1.651,24 Euro
3.8. Maßgebliche Betragsgrenze für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Der hier relevante Richtsatz für vier Haushaltsmitglieder beträgt seit dem 01.01.2020 2.042,09 Euro. Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall unterschreitet diesen Betrag.
3.9. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 2 Abs. 3 FeZG:3.9. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FeZG:
Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen unter dem Richtsatz für einen Vierpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß § 2 Abs. 3 FeZG einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen unter dem Richtsatz für einen Vierpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FeZG einzugehen.
3.10. Ergebnis:
3.10.1. Das gemäß FeZG errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers beträgt daher 1.651,24 Euro.
Dieser Betrag unterschreitet den Richtsatz für das Jahr 2020 für vier Haushaltsmitglieder in der Höhe von 2.042,09 Euro.
Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Februar bis September 2020 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Vierpersonenhaushalt – lag, bei deren Unterschreitung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG der Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernspruchentgelt zu Recht bestand.Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Februar bis September 2020 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Vierpersonenhaushalt – lag, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG der Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernspruchentgelt zu Recht bestand.
Mit Schreiben vom 23.09.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er beabsichtige, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ XXXX “ einzulösen.Mit Schreiben vom 23.09.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er beabsichtige, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ römisch 40 “ einzulösen.
3.10.2. Der Beschwerde ist folglich stattzugeben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ XXXX “ für den Zeitraum von Februar bis September 2020 hat. Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß § 9 Abs. 1 FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, hingewiesen. Gemäß § 1 dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.3.10.2. Der Beschwerde ist folglich stattzugeben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ römisch 40 “ für den Zeitraum von Februar bis September 2020 hat. Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,, hingewiesen. Gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.
3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
Schlagworte
Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung VertragsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2234823.1.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021