TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/4 W178 2227841-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2020
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Entscheidungsdatum

04.12.2020

Norm

ASVG §16
ASVG §76
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 16 heute
  2. ASVG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 16 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 16 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 16 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 16 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 16 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  10. ASVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 16 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  13. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. ASVG § 16 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 16 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 16 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 16 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W178 2227841-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) vom 18.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) vom 18.12.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die monatliche Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2020 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG EUR 1.658,48 und der monatliche Beitrag daher EUR 125,22 beträgt. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die monatliche Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2020 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG EUR 1.658,48 und der monatliche Beitrag daher EUR 125,22 beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.10.2019 bei der ÖGK die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Im entsprechenden Formular gab sie an, dass sie eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, im Folgenden: SVS) erhalte. Sonstige Einkünfte gab sie nicht an. Ihrem Antrag legte sie ihren Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 und eine Bestätigung der SVS über die Höhe ihrer Pension bei.

2. Mit Schreiben der ÖGK vom 21.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich auf Basis ihrer Pension in Höhe von EUR 2.080,32 pro Monat ein monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 157,06 ergebe. Nach mehrmaligen Schriftwechsel zwischen der ÖGK und der Beschwerdeführerin beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides über die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung.

3. Mit Bescheid vom 18.12.2019 sprach die ÖGK aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung abgelehnt werde. Als Beitragsgrundlage für das Jahr 2020 komme ein Betrag von monatlich EUR 2080,32 in Betracht. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung betrage damit EUR 157,06 monatlich. In der rechtlichen Begründung bezog sich die ÖGK auf die Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge 2005. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voraussetzungen für die Herabsetzung konnten jedoch daraus nicht abgeleitet werden. Es sei weder die Nettopension heranzuziehen, noch seien Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Dem Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage sei daher nicht stattgegeben worden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass sie keine Einsicht in die von der ÖGK angewendeten Richtlinien gehabt habe, da ihr diese weder von der ÖGK zur Kenntnis gebracht worden seien, noch seien diese digital abrufbar. Es sei nicht erkennbar, welcher Zeitraum für die Neuberechnung der Beitragsgrundlage maßgeblich sei. Der im Formular als Beweismittel erwähnte Einkommensteuerbescheid sei von der ÖGK nicht verwertet worden. Die Berechnungsformel habe sich ausschließlich nach ihrem Brutto-Pensionseinkommen gerichtet. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, welche Beträge ihr tatsächlichen verblieben um damit die notwendigen Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts zu gewährleisten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien daher nicht erhoben worden. § 76 Abs. 1 ASVG sei nicht zu entnehmen, dass die Höhe der Beitragsgrundlage für den Kalendertag für das Jahr 2020 bereits hinsichtlich ihres Antrags aus 2019 anzuwenden sei. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG beziehe sich auf vollversicherte Personen, sie sei aber Pensionistin. Es sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, weshalb bei ihr ein Beitrag von mehr als 6,95 % der Beitragsgrundlage zur Anwendung komme. Auch § 51e ASVG sei bei Pensionisten nicht anzuwenden. Im Bescheid sei grundsätzlich ihr Pensionistinnenstand außer Acht gelassen worden. Als solche unterliege sie nämlich der Pflichtversicherung und einem niedrigeren Prozentsatz von 5,1% für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages. Die Beschwerdeführerin beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß ihrem Einkommensteuerbescheid 2017 zugrunde gelegt werden, in eventu ihre Selbstversicherung zu beenden und die als Pensionistin in die Pflichtversicherung bei der ÖGK aufzunehmen, in eventu ihren Antrag auf Aufnahme in die Pflichtversicherung gemäß GSVG an die SVS zu überstellen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass sie keine Einsicht in die von der ÖGK angewendeten Richtlinien gehabt habe, da ihr diese weder von der ÖGK zur Kenntnis gebracht worden seien, noch seien diese digital abrufbar. Es sei nicht erkennbar, welcher Zeitraum für die Neuberechnung der Beitragsgrundlage maßgeblich sei. Der im Formular als Beweismittel erwähnte Einkommensteuerbescheid sei von der ÖGK nicht verwertet worden. Die Berechnungsformel habe sich ausschließlich nach ihrem Brutto-Pensionseinkommen gerichtet. Es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, welche Beträge ihr tatsächlichen verblieben um damit die notwendigen Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts zu gewährleisten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien daher nicht erhoben worden. Paragraph 76, Absatz eins, ASVG sei nicht zu entnehmen, dass die Höhe der Beitragsgrundlage für den Kalendertag für das Jahr 2020 bereits hinsichtlich ihres Antrags aus 2019 anzuwenden sei. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG beziehe sich auf vollversicherte Personen, sie sei aber Pensionistin. Es sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, weshalb bei ihr ein Beitrag von mehr als 6,95 % der Beitragsgrundlage zur Anwendung komme. Auch Paragraph 51 e, ASVG sei bei Pensionisten nicht anzuwenden. Im Bescheid sei grundsätzlich ihr Pensionistinnenstand außer Acht gelassen worden. Als solche unterliege sie nämlich der Pflichtversicherung und einem niedrigeren Prozentsatz von 5,1% für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages. Die Beschwerdeführerin beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß ihrem Einkommensteuerbescheid 2017 zugrunde gelegt werden, in eventu ihre Selbstversicherung zu beenden und die als Pensionistin in die Pflichtversicherung bei der ÖGK aufzunehmen, in eventu ihren Antrag auf Aufnahme in die Pflichtversicherung gemäß GSVG an die SVS zu überstellen.

5. Bezugnehmend auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 betreffend die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Krankenversicherung teilte die SVS mit, dass die Beschwerdeführerin trotz Pensionsbezug von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei, da sie bereits als aktive selbstständig Erwerbstätige aufgrund einer Krankenversicherung nach dem ASVG von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen gewesen sei. Sie habe nämlich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG bis 30.06.1994 zu beantragen.

6. Aufgrund der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin am 02.11.2020 ihren letzten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid betreffend das Kalenderjahr 2018.

7. In seinem Schreiben vom 09.11.2020 legte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsansicht gegenüber der ÖGK dar und ersuchte um eine Berechnung der Beitragsgrundlage und des monatlichen Beitrags anhand des Einkommenssteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018.

8. In ihrer Stellungnahme vom 20.11.2020 führte die ÖGK ihre Rechtsansicht aus, wonach der Einkommensteuerbescheid nur als Grundlage für die Ermittlung zusätzlicher Einkünfte heranzuziehen sei. Darunter würden Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte fallen, worunter auch Pensionszahlungen fallen würden. Die Richtlinien würden vorsehen, dass die Einkünfte des letzten Einkommenssteuerbescheides entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung aufzuwerten sind. Es würde daher keinen Sinn ergeben, den Pensionsbezug ausschließlich aufgrund eines Einkommensteuerbescheides mit nicht aktuellen Werten zu erheben und zur Berechnung der Einkünfte heranzuziehen. § 76 Abs. 2 ASVG schreibe dem Versicherungsträger ausdrücklich vor, dass ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer einer Herabsetzung, bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten, auch von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage vorzunehmen sei. Diese Bestimmung lasse nur den Schluss zu, das immer dem aktuelleren Einkommensnachweis der Vorzug zu geben sei. Unabhängig von dieser Rechtsansicht übermittelte die ÖGK die Berechnung des monatlichen Beitrags anhand des Einkommenssteuerbescheides 2018. 8. In ihrer Stellungnahme vom 20.11.2020 führte die ÖGK ihre Rechtsansicht aus, wonach der Einkommensteuerbescheid nur als Grundlage für die Ermittlung zusätzlicher Einkünfte heranzuziehen sei. Darunter würden Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte fallen, worunter auch Pensionszahlungen fallen würden. Die Richtlinien würden vorsehen, dass die Einkünfte des letzten Einkommenssteuerbescheides entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung aufzuwerten sind. Es würde daher keinen Sinn ergeben, den Pensionsbezug ausschließlich aufgrund eines Einkommensteuerbescheides mit nicht aktuellen Werten zu erheben und zur Berechnung der Einkünfte heranzuziehen. Paragraph 76, Absatz 2, ASVG schreibe dem Versicherungsträger ausdrücklich vor, dass ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer einer Herabsetzung, bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten, auch von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage vorzunehmen sei. Diese Bestimmung lasse nur den Schluss zu, das immer dem aktuelleren Einkommensnachweis der Vorzug zu geben sei. Unabhängig von dieser Rechtsansicht übermittelte die ÖGK die Berechnung des monatlichen Beitrags anhand des Einkommenssteuerbescheides 2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert und stellte am 25.10.2019 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert und stellte am 25.10.2019 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung.

Der Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 23.01.2020 ist der letzte rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin. Darin sind Einkünfte in Höhe von EUR 19.511,64 ausgewiesen, die ausschließlich aus dem Bezug einer Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stammen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 23.01.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG beläuft sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf EUR 125,-. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beläuft sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten auf EUR 125,-.

Gemäß § 76 Abs. 2 lit a ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 die Beiträge auf Antrag der/des Versicherten von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten gerechtfertigt erscheint. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Litera a, ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, die Beiträge auf Antrag der/des Versicherten von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten gerechtfertigt erscheint. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

Gemäß § 30a Abs. 1 ASVG (bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 100/2018 in § 31 Abs. 5 Z 9 und Abs. 8 ASVG geregelt) sind zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger folgende Richtlinien zu beschließen: Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, ASVG (bis zur Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 9 und Absatz 8, ASVG geregelt) sind zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger folgende Richtlinien zu beschließen:

8. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;8. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (Paragraph 76, Absatz 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;

Gemäß § 3 Abs. 1 der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge - RBGKV 2010 (in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch avsv Nr. 5/2020; im Folgenden kurz: RBGKV 2010) sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers ihr/sein Einkommen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge - RBGKV 2010 (in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch AVSV Nr. 5 aus 2020,; im Folgenden kurz: RBGKV 2010) sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers ihr/sein Einkommen gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 2 RBGVK 2010 ist das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, RBGVK 2010 ist das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere

1.       Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, aufgrund eines Werkvertrages);

2.       Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

3.       Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);

4.       sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.4. sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im Paragraph 292, Absatz 4, Litera a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.

Gemäß § 3 Abs. 3 RBGKV 2010 ist der letzte Einkommensteuerbescheid Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Abs. 2 Z 1, 3 und 4, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aufzuwerten.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, RBGKV 2010 ist der letzte Einkommensteuerbescheid Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4, wobei darin allfällig angeführte Investitionsfreibeträge, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung sowie Sanierungs- oder Veräußerungsgewinne nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, GSVG zu berücksichtigen sind. Die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG aufzuwerten.

Gemäß § 4 Abs. 1 RBGKV 2010 ist als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RBGKV 2010 ist als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.

Gemäß § 4 Abs. 3 RBGKV 2010 darf die Beitragsgrundlage für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, RBGKV 2010 darf die Beitragsgrundlage für Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG).

Gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG beträgt der Richtsatz für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten im Kalenderjahr 2020 EUR 882,78. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG beträgt der Richtsatz für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten im Kalenderjahr 2020 EUR 882,78.

Gemäß § 77 Abs. 1 ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, 7,,55%.

3.2. Daraus folgt für die Beschwerde

Die ÖGK nahm aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung eine Neubemessung vor und verwendete als Grundlage für ihre Berechnung eine Bestätigung der SVS aus Jänner 2019, wonach die Beschwerdeführerin zum 01.01.2019 eine Pensionsleistung in Höhe von EUR 1773,07 zuzüglich EUR 10,06 Höherversicherung und abzüglich EUR 228,17 Lohnsteuer beziehe. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass ihre Beitragsgrundlage – wie auch in den vorangehenden Jahren – anhand ihres Einkommensteuerbescheides festzusetzen sei.

Für die Vorgehensweise der ÖGK spricht, wie in ihrer Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass eine Aufwertung des Einkommensteuerbescheides zu erfolgen hat und § 76 Abs. 2 ASVG eine amtswegige Erhöhung der Betragsgrundlage vorsieht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten ändern. Für die Vorgehensweise der ÖGK spricht, wie in ihrer Stellungnahme ausführlich dargelegt, dass eine Aufwertung des Einkommensteuerbescheides zu erfolgen hat und Paragraph 76, Absatz 2, ASVG eine amtswegige Erhöhung der Betragsgrundlage vorsieht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten ändern.

Jedoch ist nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 RBGKV 2010 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Einkommen heranzuziehen. Dazu zählen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 RBGKV 2010 auch Pensionszahlungen und für die Ermittlung dieser Einkünfte ist gemäß § 3 Abs. 3 RBGKV 2010 der letzte Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Der Wortlaut der RBGKV 2010 ist also diesbezüglich eindeutig und stützt das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Jedoch ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, RBGKV 2010 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Einkommen heranzuziehen. Dazu zählen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, RBGKV 2010 auch Pensionszahlungen und für die Ermittlung dieser Einkünfte ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, RBGKV 2010 der letzte Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Der Wortlaut der RBGKV 2010 ist also diesbezüglich eindeutig und stützt das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Zudem ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2001, 99/08/0067, zu verweisen. Dieses Erkenntnis basiert zwar auf einer älteren Fassung der RBGKV, jedoch sind die entscheidungswesentlichen Passagen gleichlautend mit den nunmehr geltenden RBGKV 2010. Der VwGH sprach darin aus, dass Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte des Versicherten aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 3 Abs. 3 der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge der "letzte" Einkommensteuerbescheid ist, für die Beweisführung maßgebender Zeitpunkt ist gemäß § 2 Abs. 2 der genannten Richtlinien der der Antragstellung. Andere Nachweise iSd § 2 Abs. 2 der Richtlinien können nur dann herangezogen werden, wenn noch gar kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung können erst dann berücksichtigt werden, wenn darüber ein Einkommensteuerbescheid (§ 3 Abs. 3 der Richtlinien) vorliegt. Zudem ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2001, 99/08/0067, zu verweisen. Dieses Erkenntnis basiert zwar auf einer älteren Fassung der RBGKV, jedoch sind die entscheidungswesentlichen Passagen gleichlautend mit den nunmehr geltenden RBGKV 2010. Der VwGH sprach darin aus, dass Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte des Versicherten aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge der "letzte" Einkommensteuerbescheid ist, für die Beweisführung maßgebender Zeitpunkt ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der genannten Richtlinien der der Antragstellung. Andere Nachweise iSd Paragraph 2, Absatz 2, der Richtlinien können nur dann herangezogen werden, wenn noch gar kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung können erst dann berücksichtigt werden, wenn darüber ein Einkommensteuerbescheid (Paragraph 3, Absatz 3, der Richtlinien) vorliegt.

Daher ist auch davon auszugehen, dass selbiges auch für die Ermittlung der anderen in § 3 Abs. 2 RBGKV 2010 angeführten Einkünfte – so auch für die unter § 3 Abs. 2 Z 4 RBGKV 2010 fallenden Pensionszahlungen – gilt. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und eine entsprechende Beitragsgrundlage auf Basis des aufgewerteten Einkommensteuerbescheides 2018 in Höhe von EUR 1.658,48 festzustellen. Daher ist auch davon auszugehen, dass selbiges auch für die Ermittlung der anderen in Paragraph 3, Absatz 2, RBGKV 2010 angeführten Einkünfte – so auch für die unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, RBGKV 2010 fallenden Pensionszahlungen – gilt. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und eine entsprechende Beitragsgrundlage auf Basis des aufgewerteten Einkommensteuerbescheides 2018 in Höhe von EUR 1.658,48 festzustellen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr als Pensionistin für die Berechnung ihres monatlichen Beitrags der niedrigere Prozentsatz von 5,1% anzuwenden sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG sind in der Krankenversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG versichert. Gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG gilt der Prozentsatz von 5,1% nur für Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 ASVG. Da die Beschwerdeführerin jedoch eine Pension nach dem GSVG bezieht und in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbstversichert ist, ist für sie der Beitragssatz von 7,55% gemäß § 77 Abs. 1 ASVG anzuwenden. Es ergibt sich daher ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 125,22. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr als Pensionistin für die Berechnung ihres monatlichen Beitrags der niedrigere Prozentsatz von 5,1% anzuwenden sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG sind in der Krankenversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG versichert. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt der Prozentsatz von 5,1% nur für Personen nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 572 Absatz 4, oder 600 Absatz 5, ASVG. Da die Beschwerdeführerin jedoch eine Pension nach dem GSVG bezieht und in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbstversichert ist, ist für sie der Beitragssatz von 7,55% gemäß Paragraph 77, Absatz eins, ASVG anzuwenden. Es ergibt sich daher ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 125,22.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die im Bescheid angewendeten Richtlinien nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese ordnungsgemäß verlautbart wurden und auf der Homepage des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) unter „Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung“ allgemein zugänglich sind.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Das unter 3.2. angeführte Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2001, 99/08/0067, behandelt zwar die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, es liegt jedoch keine Judikatur betreffend die Frage vor, ob das Einkommen aus Pensionszahlungen ebenfalls nur auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheides zu ermittelt ist – wie es der Wortlaut der RBGKV 2010 nahelegt – oder aber auch andere (aktuellere) Nachweise (z.B. Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle) herangezogen werden können. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Das unter 3.2. angeführte Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2001, 99/08/0067, behandelt zwar die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, es liegt jedoch keine Judikatur betreffend die Frage vor, ob das Einkommen aus Pensionszahlungen ebenfalls nur auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheides zu ermittelt ist – wie es der Wortlaut der RBGKV 2010 nahelegt – oder aber auch andere (aktuellere) Nachweise (z.B. Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle) herangezogen werden können.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Herabsetzung Krankenversicherung Neubemessung Rechtsfrage Revision zulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Selbstversicherung wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2227841.1.00

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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