Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W277 2165368-1/26E, , W277 2165368-1/26E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX auf Dauer unzulässig sind.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig sind.
Gemäß §§ 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Der BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Der BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Integration Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2165368.1.00Im RIS seit
14.04.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021