TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 W265 2235956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

BBG §41 Abs2
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W265 2235956-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.09.2020, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.09.2020, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15.05.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2020 basierenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 10.06.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:
Herbst 2019 geplante Nasenseptumkorrektur. Im HNO CT wurde als Zufallsbefund ein Tumor in der hinteren Schädelgrube festgestellt.
„Anamnese: , Herbst 2019 geplante Nasenseptumkorrektur. Im HNO CT wurde als Zufallsbefund ein Tumor in der hinteren Schädelgrube festgestellt.

Auf genaues Nachfragen (lt. Arztbrief Neurochirurgie 10/19) wird berichtet, dass eine gewisse Tollpatschigkeit schon immer bestanden habe und Dysästhesien rechte OE.

13 11 2019 osteoplastische Eröffnung Foramen occ., Atlasbogen und Axis Bogenresektion und mikrochirurgische Abtragung des exophytischen Tumoranteiles.
Histo: "erinnern insgesamt an reifes Teratom, kein Hinweis für Malignität"
13 11 2019 osteoplastische Eröffnung Foramen occ., Atlasbogen und Axis Bogenresektion und mikrochirurgische Abtragung des exophytischen Tumoranteiles. , Histo: "erinnern insgesamt an reifes Teratom, kein Hinweis für Malignität"

Postoperativ Verschlechterung der sensorischen Funktionen distal des operierten RM Segmentes mit deutlicher Erholung in den ersten Tagen. Deutliche Beeinträchtiging der

Funktionen an der rechten oberen Extremität mit dystonen Handbewegungen  Neurologische Rehab 27 12 2019- 24 01 2020

als Teenager Handbruch bds.

Derzeitige Beschwerden:

Das größte Problem sei die Motorik im rechten Arm/Hand. Die rechte Hand funktionere nicht so wie sie soll. Er habe keine Kraft. Er könne mit den Langfingern und dem Daumen nacheinander gute Ringerl bilden, aber wenn er die Hand nicht sehe könne er das nicht. Er habe am ganzen Körper Wahrnehmungsstörungen. Rechts sei die Hand auch wie taub. Links habe er keine Kraftminderung, aber die Hand sei auch wie taub. Er könne

Oberflächenstrukturen schwer erkennen. Das Temperaturempfinden sei am ganzen Körper gestört. Das Empfinden am Körper wechsle, manchmal spüre er Berührungen gar nicht, manchmal sei er eher überempfindlich.

Er fühle sich oft an wie wenn er schwitze, obwohl er dies nicht tue.

Auch der Gleichgewichtssinn sei etwas vermindert.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pronerv, Cerebokan 80 2x1, Statonyl - Spritzen dzt. begonnen (10 Spritzen geplant)         Sirdalud b. Bed.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: , Pronerv, Cerebokan 80 2x1, Statonyl - Spritzen dzt. begonnen (10 Spritzen geplant) Sirdalud b. Bed.

Neurologische Kontrolle regelmäßig

MRT Ko alle 6 Monate und Neurochirurgische Kontrolle
Physio/Ergotherapie
MRT Ko alle 6 Monate und Neurochirurgische Kontrolle , Physio/Ergotherapie

Sozialanamnese:
VS, Gymnasium mit Matura, Studium TU- Bachelor Architektur, selbstständig (Lohnzeichenbüro)
Kolleg für Sozialpädagogik 2015-2018.
Sozialanamnese: , VS, Gymnasium mit Matura, Studium TU- Bachelor Architektur, selbstständig (Lohnzeichenbüro) , Kolleg für Sozialpädagogik 2015-2018.

Seit 2/2019 Sozialpädagoge bei XXXX , seit 11/19 in Krankenstand Seit 2 aus 2019, Sozialpädagoge bei römisch 40 , seit 11/19 in Krankenstand

Ledig, LG

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Nerven FA XXXX 19 03 2020:
Dg.: Z.n. operiertem Teratom
....massive Koordinationsstörungen und Dys Hypästhesie....
MRT HWS 31 01 2020:
beträchtlicher Resttumor im Myelon in Höhe Dens.....
Arztbrief Neuro Rehab 27 12 2019- 24 01 2020:
....2 Minuten Gehtest: 220 Meter...
...Handkraftmessung dominante Hand: 44kg, nicht dominante Hand: 25kg...
...NHPT dominante Hand: 28,53 sec., nicht dominante Hand 2 Min 52 sek....
Befund Nerven FA römisch 40 19 03 2020: , Dg.: Z.n. operiertem Teratom , ....massive Koordinationsstörungen und Dys Hypästhesie.... , MRT HWS 31 01 2020: , beträchtlicher Resttumor im Myelon in Höhe Dens..... , Arztbrief Neuro Rehab 27 12 2019- 24 01 2020: , ....2 Minuten Gehtest: 220 Meter... , ...Handkraftmessung dominante Hand: 44kg, nicht dominante Hand: 25kg... , ...NHPT dominante Hand: 28,53 sec., nicht dominante Hand 2 Min 52 sek....

...die Gehstrecke ...uneingeschränkt........ Gehstrecke 1-2 Kilometer oder mehr als eine Stunde....
...das 10 Finger System konnte angebahnt werden.......die Mittelzeile mit der rechten Hand gezielt getippt werden....
...durchschnittliche.... Lern- und Gedächtnisleistung....          
Neurochirurgischer Bericht 20 12 2019:
noch deutliche Beeinträchtigung der Funktion der rechten oberen Extremität mit dystonen Handbewegungen.....Gehen unauffällig.....
Histologie: siehe Anamnese          
...die Gehstrecke ...uneingeschränkt........ Gehstrecke 1-2 Kilometer oder mehr als eine Stunde.... , ...das 10 Finger System konnte angebahnt werden.......die Mittelzeile mit der rechten Hand gezielt getippt werden.... , ...durchschnittliche.... Lern- und Gedächtnisleistung.... , Neurochirurgischer Bericht 20 12 2019: , noch deutliche Beeinträchtigung der Funktion der rechten oberen Extremität mit dystonen Handbewegungen.....Gehen unauffällig..... , Histologie: siehe Anamnese

Arztbrief Neurochirurgie XXXX 11 11 - 22 11 2019: Arztbrief Neurochirurgie römisch 40 11 11 - 22 11 2019:

Dg. st.p. V.a. embryonale Missbildung   Dg. st.p. römisch fünf.a. embryonale Missbildung

Ambulanzbrief Neurochirurgie XXXX 09 10 2019: Ambulanzbrief Neurochirurgie römisch 40 09 10 2019:

ausgedehnte RF craniocervikaler Übergang bis C2 mit Kompression der Medulla
MRT HWS 13 09 2019:
ausgedehnte RF craniocervikaler Übergang bis C2 mit Kompression der Medulla , MRT HWS 13 09 2019:

......große intradurale extramedulläre RF am Übergang Medulla oblongata /Halsmark.... Kompression des RM....mit Zeichen einer Myelopathie C1/2

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

38 jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 182,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Stuhl: unauffällig
Miktion: unauffällig
Händigkeit: rechts
Neurologisch:
Stuhl: unauffällig , Miktion: unauffällig , Händigkeit: rechts , Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei,

keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: re reduizert unauffällig

Hörvermögen: Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: recht distal betont, etwas wechselnd ausgeprägt reduziert, proximal KG 4, distal 4-, links unauff.

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich übermittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: re> li pos.

Hypodiadochokinese rechts

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: li> re in allen Qualitäten reduziert Rumpf reduziert angegeben

UE:

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich übermittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
PSR: seitengleich übermittellebhaft , ASR: seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.

Sensibilität: re> li reduziert

Stand und Gang: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig

Einbeinstand: bds. möglich
Sprache und Sprechen: unauffällig
Einbeinstand: bds. möglich , Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, hält rechte OE in Schonhaltung, setzt sie aber gut ein beim Anziehen der Socken etc.

Führerschein:ja fährt auch selbst, wurde heute von Bekannten hergebracht

An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Bewegungsstörung rechte obere Extremität und Gefühlsstörung am Körper, Zustand nach Teilresektion eines Tumors am craniozervikalen Übergang bis C2 reichend (wie reifes Teratom, keine Malignität) 12/19

Unterer Rahmensatz, da Mobilität erhalten

04.03.02

50

 

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

--

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

--

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

--

[x] Nachuntersuchung 06/2022 - Reevaluierung[x] Nachuntersuchung 06 aus 2022, - Reevaluierung

[…]

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Die Bewegungsstörung der rechten oberen Extremität erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichen Masse. Die linke OE wirkt kompensierend. Die Stand und Gangsicherheit ist ausreichend erhalten. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

[…]“

Mit Schreiben vom 12.06.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.Mit Schreiben vom 12.06.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 13.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahme eingelangt sei, habe nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.

Am 01.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Benützung von Öffis sei in der Stadt leider nur sehr schwer möglich, Busse würden etwa gar nicht gehen, weil diese zu holprig seien. In U-Bahnen komme es oft zu Berührungen, welche den gesamten Körper mit „Schauern“ überziehen, und es gebe Probleme beim Anhalten. Leider habe er in den letzten Wochen feststellen müssen, dass ihm eine dauerhafte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kaum möglich sei. Mit dem Antrag legte er medizinische Befunde vor.Am 01.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Benützung von Öffis sei in der Stadt leider nur sehr schwer möglich, Busse würden etwa gar nicht gehen, weil diese zu holprig seien. In U-Bahnen komme es oft zu Berührungen, welche den gesamten Körper mit „Schauern“ überziehen, und es gebe Probleme beim Anhalten. Leider habe er in den letzten Wochen feststellen müssen, dass ihm eine dauerhafte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kaum möglich sei. Mit dem Antrag legte er medizinische Befunde vor.

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurück. In dieser Sache sei mit Bescheid vom 20.07.2020 rechtskräftig entschieden worden. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft geltend machen habe können, sei sein Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen.Mit angefochtenem Bescheid vom 17.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurück. In dieser Sache sei mit Bescheid vom 20.07.2020 rechtskräftig entschieden worden. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft geltend machen habe können, sei sein Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen.

Mit E-Mail vom 04.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin im Wesentlichen vor, seine Situation habe sich insofern verändert, dass sich „Missempfindungen“ vermehrt im linken Bein manifestierten, welche seine Mobilität massiv einschränken würden. In den öffentlichen Verkehrsmitteln ließen sich unbeabsichtigte Berührungen durch andere Fahrgäste oft nicht vermeiden. Da er aber nie genau vorhersagen könne, wie sein Körper auf eine Berührung reagiere, erschwere dies sein Vorankommen sehr stark. Erst letzte Woche habe er eine Behandlung verpasst, nachdem ein Schulkind unbeabsichtigt mit seiner Schultasche gegen seinen Oberschenkel gestoßen sei, woraufhin er nicht aufstehen habe können, weil er dadurch die „Kontrolle“ über sein Bein verloren habe und deswegen noch drei Stationen in der Straßenbahn verweilen habe müssen. Um solche Situationen zukünftig zu vermeiden, bitte er um Stattgabe des Antrages, oder zumindest um eine erneute medizinische Begutachtung.

Mit Schreiben vom 12.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-        Bewegungsstörung rechte obere Extremität und Gefühlsstörung am Körper, Zustand nach Teilresektion eines Tumors am craniozervikalen Übergang bis C2 reichend (wie reifes Teratom, keine Malignität) 12/19

Mit Bescheid vom 13.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass langte am 01.09.2020 – somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorliegen – bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass, zum rechtskräftigen Bescheid und zur (neuerlichen) Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.06.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2020.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft geltend gemacht hat, gründet in freier Beweiswürdigung auf einem Vergleich seiner Ausführungen im gegenständlichen Antrag und in der Beschwerde sowie der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen mit dem der rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 10.06.2020.

Sämtliche vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 01.09.2020 vorgelegten medizinischen Befunde wurden bereits im ärztlichen Gutachten und damit bei der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Leidenszustandes erkennbar berücksichtigt. Sie beschreiben die bereits bekannten Gesundheitsschädigungen. Ergänzende medizinische Befunde legte der Beschwerdeführer auch seiner Beschwerde nicht bei.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die sachverständige Gutachterin nachvollziehbar aus, die Bewegungsstörung der rechten oberen Extremität erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichen Maße. Die linke obere Extremität wirke kompensierend. Die Stand- und Gangsicherheit sei ausreichend erhalten. Es würden keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede seien zumutbar, der sichere Transport seien möglich. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden.

Zwischen der diesem Befund vorangehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2020 und der neuerlichen Antragstellung am 01.09.2020 lagen weniger als drei Monate. Im neuerlichen Antrag und in der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf durch zufällige Berührungen ausgelöste Empfindungsstörungen, insbesondere im linken Bein, auf die sein Körper unvorhersehbar reagiere und die seine Mobilität massiv einschränken würden. Damit hat er eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung bezogen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht dargetan, da Störungen dieser Art schon bei der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Zumutbarkeit vorlagen und auch berücksichtigt wurden. Dies geht insbesondere aus dem von der sachverständigen Gutachterin wiedergegebenen Befund von XXXX vom 19.03.2020 hervor, in dem unter anderem Dysästhesien und massive Koordinationsstörungen diagnostiziert werden. Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung Wahrnehmungsstörungen am ganzen Körper an. Im Sachverständigengutachten wurde entsprechend – neben der Bewegungsstörung der rechten oberen Extremität – eine „Gefühlsstörung am Körper“ als Funktionseinschränkung festgestellt. Die ärztliche Gutachterin berücksichtigte dieses Leiden bereits, als sie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer bejahte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend ausführt, dieser Umstand sei jetzt besonders störend, da das Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder stark zugenommen habe, bringt er damit schon der Sache nach keine Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung vor. Sonstige Änderungen seiner Beeinträchtigungen behauptete der Beschwerdeführer im Antrag und in der Beschwerde nicht.Zwischen der diesem Befund vorangehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2020 und der neuerlichen Antragstellung am 01.09.2020 lagen weniger als drei Monate. Im neuerlichen Antrag und in der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf durch zufällige Berührungen ausgelöste Empfindungsstörungen, insbesondere im linken Bein, auf die sein Körper unvorhersehbar reagiere und die seine Mobilität massiv einschränken würden. Damit hat er eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung bezogen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht dargetan, da Störungen dieser Art schon bei der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Zumutbarkeit vorlagen und auch berücksichtigt wurden. Dies geht insbesondere aus dem von der sachverständigen Gutachterin wiedergegebenen Befund von römisch 40 vom 19.03.2020 hervor, in dem unter anderem Dysästhesien und massive Koordinationsstörungen diagnostiziert werden. Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung Wahrnehmungsstörungen am ganzen Körper an. Im Sachverständigengutachten wurde entsprechend – neben der Bewegungsstörung der rechten oberen Extremität – eine „Gefühlsstörung am Körper“ als Funktionseinschränkung festgestellt. Die ärztliche Gutachterin berücksichtigte dieses Leiden bereits, als sie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer bejahte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend ausführt, dieser Umstand sei jetzt besonders störend, da das Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder stark zugenommen habe, bringt er damit schon der Sache nach keine Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung vor. Sonstige Änderungen seiner Beeinträchtigungen behauptete der Beschwerdeführer im Antrag und in der Beschwerde nicht.

Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren somit nicht geeignet, eine offensichtliche Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. …….

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-         erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-         erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-         erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder
-         eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-         eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1
Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)…“

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:

„Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,):

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie

-        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-        Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-        hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-        schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-        nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-        anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-        schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-        fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-        selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-        vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-        laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-        Kleinwuchs,

-        gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-        bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

…“

Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Am 01.09.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung bei der belangten Behörde ein.

Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine „Offenkundigkeit“ bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine „Offenkundigkeit“ bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine neuen Befunde vorgelegt und auch mit seinem Vorbringen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine neuen Befunde vorgelegt und auch mit seinem Vorbringen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 01.09.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 01.09.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antragstellung Behindertenpass Frist offenkundige Änderung Zumutbarkeit Zurückweisung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2235956.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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