Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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W237 2201995-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1110736308-160498513, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1110736308-160498513, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 23.05.2018 (im Folgenden auch als Bescheid bezeichnet) sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei; schließlich legte es die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids bezeichnet auf der letzten Seite „ XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich ein kurzes, in einem Schwung mit blauem Kugelschreiber zu Papier gebrachtes Schriftzeichen.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 23.05.2018 (im Folgenden auch als Bescheid bezeichnet) sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei; schließlich legte es die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids bezeichnet auf der letzten Seite „ römisch 40 “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich ein kurzes, in einem Schwung mit blauem Kugelschreiber zu Papier gebrachtes Schriftzeichen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte die Erledigung vom 23.05.2018 an den Beschwerdeführer, der dagegen am 21.06.2018 Beschwerde erhob.
1.2. Mit Bescheid vom 22.01.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die mit Bescheid vom 23.05.2018 erlassene Rückkehrentscheidung, die erklärte Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia sowie die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ die Behörde im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine (neue) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters sprach das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.01.2019 verloren habe (Spruchpunkt IV.), erließ gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.) und hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit Bescheid vom 22.01.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die mit Bescheid vom 23.05.2018 erlassene Rückkehrentscheidung, die erklärte Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia sowie die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ die Behörde im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine (neue) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters sprach das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.01.2019 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 0“ FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und hielt fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte II. bis VII. dieses Bescheids durch seinen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2019 vor.Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. dieses Bescheids durch seinen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2019 vor.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG mit der wesentlichen Begründung als unzulässig zurück, dass diese Erledigung lediglich mit einer Paraphe abgezeichnet worden sei, die keine Unterschrift darstelle. Mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung fehle es an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG mit der wesentlichen Begründung als unzulässig zurück, dass diese Erledigung lediglich mit einer Paraphe abgezeichnet worden sei, die keine Unterschrift darstelle. Mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung fehle es an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte.
1.4. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt traf die belangte Behörde keine Entscheidung über den am 06.04.2016 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig. Der festgestellte Beschwerdeumfang ist dem klaren Beschwerdeschriftsatz vom 21.02.2019 zu entnehmen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung der Beschwerde gegen Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018 liegt im entsprechenden Verfahrensakt auf. Die belangte Behörde konnte bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt noch keine Entscheidung über den am 06.04.2016 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz getroffen haben, weil sie bislang davon ausging, diese sei bereits mit der Erledigung vom 23.05.2018 erfolgt, und der Zurückweisungsbeschluss erst vom vom heutigen Tag stammt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2019 zugestellt. Die am 21.02.2019 der belangten Behörde per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2019 zugestellt. Die am 21.02.2019 der belangten Behörde per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018 ab, weil diese nur durch eine Paraphe abgezeichnet war und damit keine Unterschrift trug. Mangels Bescheidqualität haftet das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.04.2016 als noch immer unerledigt vor der Verwaltungsbehörde aus. Dementsprechend kann derzeit auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und damit zusammenhängenden Nebenaussprüchen gegen den Beschwerdeführer erlassen werden, weil über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11).3.1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018 ab, weil diese nur durch eine Paraphe abgezeichnet war und damit keine Unterschrift trug. Mangels Bescheidqualität haftet das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.04.2016 als noch immer unerledigt vor der Verwaltungsbehörde aus. Dementsprechend kann derzeit auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und damit zusammenhängenden Nebenaussprüchen gegen den Beschwerdeführer erlassen werden, weil über seinen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde vergleiche in diesem Sinne VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 in Verbindung mit Rn. 11).
Die angefochtenen Spruchpunkte des Bescheids vom 22.01.2019 sind demgemäß ersatzlos zu beheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Möglichkeit, im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
3.2. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 22.01.2019 auch verfehlt gewesen wäre, wenn der Erledigung vom 23.05.2018 Bescheidqualität zugekommen und ein inhaltliches Beschwerdeverfahren zu führen gewesen wäre. Diesfalls hätte nämlich die Aufhebung der im Bescheid vom 23.05.2018 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gemäß § 68 Abs. 2 AVG und nachfolgende Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung mit verbundenem Einreiseverbot (samt Nebenaussprüchen) eine Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten bedeutet, was nach der genannten Bestimmung nicht möglich gewesen wäre (zu dieser Konstellation s. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).3.2. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 22.01.2019 auch verfehlt gewesen wäre, wenn der Erledigung vom 23.05.2018 Bescheidqualität zugekommen und ein inhaltliches Beschwerdeverfahren zu führen gewesen wäre. Diesfalls hätte nämlich die Aufhebung der im Bescheid vom 23.05.2018 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG und nachfolgende Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung mit verbundenem Einreiseverbot (samt Nebenaussprüchen) eine Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten bedeutet, was nach der genannten Bestimmung nicht möglich gewesen wäre (zu dieser Konstellation s. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Kassation Rechtsstellung Rückkehrentscheidung behoben Unterfertigung Unterschrift VerschlechterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2201995.2.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021