Entscheidungsdatum
11.12.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W178 2177741-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Dr.in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE RB – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl 1094510710-151741065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Dr.in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE RB – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl 1094510710-151741065, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), Herr XXXX , stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), Herr römisch 40 , stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizei am 10.11.2015 gab der Bf an, dass sein Vater in Afghanistan ein großes Grundstück geerbt habe. Dieses sei dem Vater von seinen Onkeln mit Gewalt weggenommen und die Familie mit dem Tod bedroht worden. Die Onkel des Vaters seien Mitglieder der Sepa Partei, weswegen die Familie des BF samt den Kindern in den Iran geflüchtet sei.
3. Am 27.06.2017 wurde der Bf im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst Folgendes vor: er habe in der Erstbefragung dahingehend falsche Angaben gemacht als er nicht in Afghanistan, sondern in der Stadt Mashhad im Iran geboren sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei ledig, gesund und kinderlos. Seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe keinen Kontakt zu den Verwandten aus seiner Familie in Afghanistan. Seine beiden Eltern, sein Bruder, seine Schwester, ein Onkel väterlicherseits, zwei Tanten und vier Onkel mütterlicherseits sowie seine Großmutter mütterlicherseits lebten alle in Mashhad, Iran. Eine Tante der Mutter lebe darüber hinaus in Neuseeland. Zu seinen Eltern habe er zuletzt vor einer Woche Kontakt gehabt. Der Familie gehe es gut, die finanzielle Situation sei mittelmäßig. Darüber hinaus lebe ein Cousin mütterlicherseits seit etwa sieben Jahren in Wien, Österreich. Er habe 11 Jahre lange die Schule besucht und 2013 mit der Matura abgeschlossen. Er legte entsprechende beglaubigte Übersetzungen vor. Als er klein gewesen sei, habe er auf dem Gemüsefeld gearbeitet und in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich habe er mit seinem Onkel mütterlicherseits als Schneider gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Bf an, dass er weder in Afghanistan gewesen sei, noch das Land kenne. Er habe aber gehört, dass in Afghanistan immer Krieg herrsche. Es reiche aus, Hazara zu sein, um von den Taliban getötet zu werden. Dadurch, dass er im iranischen Kulturkreis aufgewachsen sei, habe er einen iranischen Akzent und werde deshalb von der lokalen Bevölkerung verfolgt und nicht akzeptiert. Er habe niemanden in Afghanistan mehr, er wisse lediglich von Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und einem Onkel. In den Iran könne er nicht zurückkehren, da es auch dort Probleme mit der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gebe.
Zu einer möglichen Rückkehr befragt, gab der Bf an, er könne nicht in ein islamisches Land, weder nach Afghanistan noch in den Iran. Man könne in Österreich ohne einen Glauben oder eine Religion leben. Im Iran sowie in Afghanistan laufe alles über die Mullahs und wenn man sage, dass man nicht mehr an den Koran glaube oder an den Propheten oder an Gott, dann sei der Tod halal.
In Österreich sei er im Bereich der jugendlichen Integration in einem Tanzkurs „Tanztoleranz“ organisiert, habe bereits eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und an diversen Integrationsaktivitäten teilgenommen. Er legte entsprechenden Unterlagen sowie diverse Empfehlungsschreiben vor. 3. Am 27.06.2017 wurde der Bf im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Dabei brachte er zusammengefasst Folgendes vor: er habe in der Erstbefragung dahingehend falsche Angaben gemacht als er nicht in Afghanistan, sondern in der Stadt Mashhad im Iran geboren sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei ledig, gesund und kinderlos. Seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe keinen Kontakt zu den Verwandten aus seiner Familie in Afghanistan. Seine beiden Eltern, sein Bruder, seine Schwester, ein Onkel väterlicherseits, zwei Tanten und vier Onkel mütterlicherseits sowie seine Großmutter mütterlicherseits lebten alle in Mashhad, Iran. Eine Tante der Mutter lebe darüber hinaus in Neuseeland. Zu seinen Eltern habe er zuletzt vor einer Woche Kontakt gehabt. Der Familie gehe es gut, die finanzielle Situation sei mittelmäßig. Darüber hinaus lebe ein Cousin mütterlicherseits seit etwa sieben Jahren in Wien, Österreich. Er habe 11 Jahre lange die Schule besucht und 2013 mit der Matura abgeschlossen. Er legte entsprechende beglaubigte Übersetzungen vor. Als er klein gewesen sei, habe er auf dem Gemüsefeld gearbeitet und in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich habe er mit seinem Onkel mütterlicherseits als Schneider gearbeitet. , Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Bf an, dass er weder in Afghanistan gewesen sei, noch das Land kenne. Er habe aber gehört, dass in Afghanistan immer Krieg herrsche. Es reiche aus, Hazara zu sein, um von den Taliban getötet zu werden. Dadurch, dass er im iranischen Kulturkreis aufgewachsen sei, habe er einen iranischen Akzent und werde deshalb von der lokalen Bevölkerung verfolgt und nicht akzeptiert. Er habe niemanden in Afghanistan mehr, er wisse lediglich von Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und einem Onkel. In den Iran könne er nicht zurückkehren, da es auch dort Probleme mit der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gebe. , Zu einer möglichen Rückkehr befragt, gab der Bf an, er könne nicht in ein islamisches Land, weder nach Afghanistan noch in den Iran. Man könne in Österreich ohne einen Glauben oder eine Religion leben. Im Iran sowie in Afghanistan laufe alles über die Mullahs und wenn man sage, dass man nicht mehr an den Koran glaube oder an den Propheten oder an Gott, dann sei der Tod halal. , In Österreich sei er im Bereich der jugendlichen Integration in einem Tanzkurs „Tanztoleranz“ organisiert, habe bereits eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und an diversen Integrationsaktivitäten teilgenommen. Er legte entsprechenden Unterlagen sowie diverse Empfehlungsschreiben vor.
4. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zahl: 1094510710-151741065 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem Bf keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Bf nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 4. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zahl: 1094510710-151741065 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem Bf keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Bf nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 21.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. So sein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, was sich insbesondere in einer mangelhaften Befragung des Bf und mangelhaften Länderfeststellungen zeige. Hinsichtlich der Befragung bracht der Bf insbesondere vor, dass die belangte Behörde bezüglich seiner Angaben, wonach er nicht in ein islamisches Land zurückkehren könne, nicht näher nachgefragt habe. Der Bf bezeichne sich als Agnostiker und hab einen westlichen Lebensstil verinnerlicht. Darüber hinaus sei das Recht auf Parteiengehör des Bf verletzt worden, weil sich die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung zum Teil nicht überprüfbarer Quellen bedient habe. Weiters lägen mangelhafte Feststellungen zur Person des Bf vor, weil der Bf fälschlicherweise als schiitischer Muslim bezeichnet werde. Auch die Beweiswürdigung habe die belangte Behörde in mangelhafter Weise durchgeführt, weil sie dem Bf in unschlüssiger Weise seine Glaubwürdigkeit abspreche. Neben den verletzten Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde den Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil sie die asylrelevante Verfolgung des Bf nicht berücksichtigt habe und darüber hinaus fälschlicherweise von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehe. Letztlich greife der Bescheid auch in das Privat- und Familienleben des Bf ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Bf wurde im Beisein seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation befragt. Der Bf legte diverse Integrationsunterlagen vor, die zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden. Zur Einvernahme weiterer Zeugen zum Thema Apostasie wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
7. Mit Schreiben vom 06.10.2020 beantragte der Bf die Einvernahme dreier Zeugen und nahm zu seiner Apostasie Stellung.
8. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 12.10.2020 die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Der Bf wurde im Beisein seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner religiösen Einstellung befragt. Darüber hinaus wurden drei Zeugen aus dem Umfeld des BF zum Thema Apostasie einvernommen.
9. Mit Schreiben vom 22.10.2020 nahm der Bf zur Frage der Apostasie in den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Bf heißt XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Farsi. Er spricht auch Dari und Englisch. Er ist gesund, ledig und kinderlos. Der Bf heißt römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Farsi. Er spricht auch Dari und Englisch. Er ist gesund, ledig und kinderlos.
Der Bf wurde in der Stadt Mashhad im Iran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in Richtung Österreich lebte. Er wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder auf. Die Familie lebt nach wie vor in Mashhad, ebenso wie ein Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten und vier Onkel mütterlicherseits. Der Bf hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Ein weiterer Cousin mütterlicherseits lebt in Österreich. Die Mutter des Bf wurde bereits im Iran geboren, sein Vater und dessen Familie stammen aus der Provinz Ghor.
Der Bf hat im Iran 11 Jahre lang die Schule besucht und die Matura gemacht. Der Bf hat, als er noch jung war, in der Landwirtschaft geholfen; in den letzten beiden Jahren vor der Ausreise hat er seinem Onkel mütterlicherseits als Schneider geholfen.
Der Bf hat nie in Afghanistan gelebt. Er verfügt daher über keine nennenswerten Ortskenntnisse in den größeren Städten Afghanistans (Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif) und nur über eingeschränkte Kenntnisse der afghanischen Gepflogenheiten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Bf ist am 16.08.2019 aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Seitens der zuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien) wurde der Austritt an die Glaubensgemeinschaft gemeldet.
Der Bf hat sich umfangreich mit Fragen des Glaubens und der Religion auseinandergesetzt und vertritt auf dieser Basis in Diskussionen mit seinem sozialen Umfeld einen atheistischen Standpunkt. Er vertritt in Fragen der Sexualität und der Gleichbehandlung der Geschlechter mit einer konservativen Auslegung des Islam unvereinbare Positionen.
Der Bf hält religiöse Vorschriften wie etwa das regelmäßige Beten oder Fasten nicht ein.
Der Bf hat sich mit ernsthafter innerer Überzeugung und mit nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhaltensänderungen im Laufe der Jahre seit seiner Ankunft in Österreich vom Islam abgewandt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Bf hält sich seit November 2015 durchgehend, sohin seit 5 Jahren, rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Bf verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und kann dazu auch ein Zeugnis auf dem entsprechenden Niveau des ÖIF verlegen. Darüber hinaus besucht er derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B2. Er spricht fließend Deutsch.
Der Bf ist in seiner Freizeit Mitglied einer Tanzgruppe und eines Karatevereins, wo er viermal pro Woche trainiert. Er ist umfassend integriert und hat in Österreich einen gemischten Freundeskreis, der sowohl aus iranischen, afghanischen als auch aus österreichischen Personen besteht.
Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen, so etwa von seinem Sportlehrer, seiner FreundInnen und Unterstützerinnen als der Wissenschaft und der kritischen Auseinandersetzung mit Religion und Philosophie zugewandt beschrieben.
Nach dem Abschluss seiner Ausbildung möchte er im sozialen Bereich oder als Tischler arbeiten.
1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat
1.4.1 Auf folgende Länderberichte stützt sich die Entscheidung:
? vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, kurz LIB Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Teilaktualisierung: 21.07.2020 (in der Folge: LIB), ? vergleiche Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, kurz LIB Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Teilaktualisierung: 21.07.2020 (in der Folge: LIB),
? die Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein Nationen vom 30.08.2018 in ihrer deutschen Übersetzung (in der Folge: UNHCR-Richtlinie) und
? Country Guidance: Afghanistan aus Juni 2019 des European Asylum Support Office (in der Folge: EASO Country Guidance).
? EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Individiuals targeted under societal and legal norms aus Dezember 2017; EASO Country of Origin Information Report Afghanistan – Criminal law, customary justice and informal dispute resolution aus Juli 2020;
? ACCORD-Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2017 (a-10159); Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Afghanistan – Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25. Oktober 2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Afghanistan – Aktuelle Lage von Konvertiten vom 23.07.2020.
1.4.2 Zur Herkunftsprovinz Ghor, LIB, S. 93 ff.
Die Herkunftsprovinz des Bf, die Provinz Ghor, weist eine allgemein schlechte Sicherheitslage auf und gehört zu den volatilsten Provinzen Afghanistans.
Die Provinz Ghor liegt im zentralen Nordwesten Afghanistans und teilt keine internationale Grenze. Sie ist umgeben von den Provinzen Herat und Badghis im Westen, Faryab und Sar-e Pul im Norden, Bamyan und Daikundi im Osten sowie Helmand und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Ghor ist in zehn Distrikte unterteilt: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara und Tulak (CSO 2019; vgl. IEC 2018). Die Provinzhauptstadt wird Firuzkoh oder Chighcheran genannt (RTA o.D.; vgl. AIP 21.4.2014). Die CSO schätzt die Bevölkerungsanzahl von Ghor für den Zeitraum 2019-20 auf 751.254 Personen (CSO 2019). Tadschiken sind einer Quelle zufolge die größte ethnische Gruppe in Ghor, gefolgt von Hazara und einer kleinen Anzahl an Paschtunen und Usbeken (NPS o.D.). Gemäß einer anderen Quelle bilden Aimaqs die Mehrheit der Bevölkerung von Ghor (RFE/RL 19.10.2015). Die Aimaqs sind mit den Hazara verwandt und bis zu einem gewissen Grad auch mit den Tadschiken (NPS o.D.).Die Provinz Ghor liegt im zentralen Nordwesten Afghanistans und teilt keine internationale Grenze. Sie ist umgeben von den Provinzen Herat und Badghis im Westen, Faryab und Sar-e Pul im Norden, Bamyan und Daikundi im Osten sowie Helmand und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Ghor ist in zehn Distrikte unterteilt: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara und Tulak (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Die Provinzhauptstadt wird Firuzkoh oder Chighcheran genannt (RTA o.D.; vergleiche AIP 21.4.2014). Die CSO schätzt die Bevölkerungsanzahl von Ghor für den Zeitraum 2019-20 auf 751.254 Personen (CSO 2019). Tadschiken sind einer Quelle zufolge die größte ethnische Gruppe in Ghor, gefolgt von Hazara und einer kleinen Anzahl an Paschtunen und Usbeken (NPS o.D.). Gemäß einer anderen Quelle bilden Aimaqs die Mehrheit der Bevölkerung von Ghor (RFE/RL 19.10.2015). Die Aimaqs sind mit den Hazara verwandt und bis zu einem gewissen Grad auch mit den Tadschiken (NPS o.D.).
1.4.3 Zur Situation von Apostaten
1.4.3.1. LIB (S. 275 f)
Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,).
Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vgl. USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vergleiche USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).
Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).
Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).
Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 1.6.2017).
1.4.3.2. EASO Country Guidance (S. 68 f)
Apostasy is also punishable by death, imprisonment or confiscation of property [Society-based targeting, 2.1]. Apostasy is a serious offence and although it is reportedly rarely prosecuted, this has occurred in past years [Society-based targeting, 2.2]. Children of apostates are still considered Muslims unless they reach adulthood without returning to Islam, in which case they may also be put to death [Society-based targeting, 2.1]. Individuals perceived as apostates face the risk of violent attacks, which may lead to death, without being taken before a court [Society-based targeting, 2.4].
The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.7].
According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of “impure” Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates‘ [Society-based targeting, 2.8].
Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.4].
In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. It is punishable by the death penalty, by beheading for men, and by life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society [Society-based targeting, 2.1, 2.3].In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. römisch eins t is punishable by the death penalty, by beheading for men, and by life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society [Society-based targeting, 2.1, 2.3].
There is an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there have only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan. The State deals with them by asking them to recant or face expulsion from the country [Society-based targeting, 2.3].
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks).
When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices.23 It should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs (Article 10(1)(b) QD).When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices.23 römisch eins t should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs (Article 10(1)(b) QD).
In the case of those considered apostates or blasphemers, in general, well-founded fear of persecution would be substantiated.
1.4.3.3. UNHCR-Richtlinie
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten.
Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien.
[…]
Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaft, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).
Zusammenfassung
UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten.
1.4.3.4. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Individiuals targeted under societal and legal norms aus Dezember 2017 (S. 23 ff)
2. Treatment of people perceived to transgress Islam
2.1 Legal position on apostasy, conversion and blasphemy
According to the US Department of State’s International Religious Freedom Report for 2016, the Afghan Constitution indicates that Islam is the religion of the state, though members of other religions are free to practice within the ‘limits of the law’. Neither the 1976 Penal Code nor the Constitution of Afghanistan explicitly deal with matters of apostasy, blasphemy, or conversion. Conversion away from Islam to another religion is considered apostasy under Islamic law, including leaving Islam for atheism.
Under Islamic law individuals who convert will be given three days to recant the conversion, or face the punishment for apostasy. However, the process to recant under sharia is not clear. The Cornell University Law School’s Death Penalty Worldwide (DPW) database notes that recanting ‘does not truly remove the penalty for existing as an “apostate”’.
The Hanafi school prescribes that apostasy is punishable by death, imprisonment or confiscation of property. According to some interpretations of Islamic law in practice inAfghanistan, conversion away from Islam is punishable by the death penalty, by beheading for men and by life imprisonment for women unless they repent or a judge makes a discretionary decision about a lesser penalty. ALEP explains that other punishments have also been adopted, such as marriage annulment, loss of guardianship over his daughter(s), loss of inherited property and inability to pass on property to his children. Children of apostates are still considered Muslims unless they reach adulthood without returning to Islam, in which case they may also be put to death. Examples of incidents with corroborating information could not be found.
Blasphemy is punishable by death or imprisonment of up to 20 years. Like apostates, blasphemers have three days to withdraw their behaviours or face the death penalty. A 2004 law prohibits writings and published materials which are considered offensive to Islam or other faiths.
2.2 Prosecutions by the state for apostasy and blasphemy
Apostasy is a ‘serious offence’ according to the US Library of Congress, and although it is reportedly rarely prosecuted, this has occurred in past years. For instance, according to the US Commission on International Religious Freedom (USCIRF), in 2010-2011, there were two cases of non-Muslims prosecuted for apostasy who faced the possibility of punishment by execution. In 2012-2013, USCIRF reported that they were eventually released and left the country after diplomatic pressure over their convictions. In 2014-2016, there were reported cases of prosecutions for apostasy or blasphemy by the government, or of physical assaults, detentions, arrests, or prosecutions for blasphemy or apostasy. The government of Afghanistan stated in a report submitted in May 2016 to the UN Committee Against Torture (UNCAT) that ‘no death penalty has been issued or implemented yet’ for cases of apostasy or blasphemy. According to DPW, despite the lack of clarity under the law, with death sentences.
In 2014, Afghan authorities arrested the owner and editor of a newspaper on charges of blasphemy, and shut down the newspaper’s offices after the paper published an opinion article questioning the existence of God and critiquing the Islamic faith. The article sparked protests in which demonstrators called for the death sentence and also drew public condemnation from the government. In 2013, one person was convicted and sentenced to 20 years imprisonment for blasphemy; as of 2017, he remains in prison. Previous instances of convictions for blasphemy include two people given 20 years in prison for an unaccepted Persian translation of the Quran, and another sentence for a student journalist accused of downloading information on women’s rights and distributing it.
In his review of this report, Neamat Nojumi commented that in all these cases, the accused individuals are deprived of a defense attorney or other legal protections on the basis of the Afghan laws. Targeted individuals often have a weak understanding of legal principles and practices, and in the absence of defense attorney, this often leads to hefty punishment.
[…]
2.4 Societal treatment and attitudes towards blasphemy, atheists or secularists
Numerous sources explain that society generally does not tolerate perceived contraventions of Islam. The International Humanist and Ethical Union (IHEU), a UN recognised NGO that produces an annual report on discrimination against non-religious and atheists, states in its 2016 report that in Afghanistan, being accused of blasphemy or defaming religion in Afghanistan can cause people to be targeted for violence. The US Department of State’s International Religious Freedom Report for 2015 indicates that there were several extrajudicial killings in 2015 for ‘alleged religious offences’ in Afghanistan during that year. According to the BBC, individuals considered ‘apostates’ are at risk of being beaten to death by ordinary people without being taken before a court. Norway’s independent COI service, LandInfo, similarly explains that there is a low societal tolerance in Afghanistan for criticism of religious beliefs that are seen as contrary to Islam and expression of such views can cause strong reactions toward that person if done publicly. One significant example of mob violence for being perceived to transgress Islam occurred in March 2015 when a young woman named Farkhunda Malikzada was murdered in Kabul city by an angry mob of men after she was falsely accused of burning the Quran. The crowd stoned her, ran her over, and set her body on fire without intervention from the police or the public who witnessed her killing but did not prevent it. Twelve men were convicted and sentenced to 16-20 years in prison; 7 police officers who were involved in the attack received 2 year suspended sentences with no jail time.
IHEU observes that ‘assuming or defending any right to criticize, abandon or renounce Islam is considered a taboo even by many Afghans who adhere to broadly democratic values’.
Groups such as atheists, secularists, or converts, who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam must self-censor and cannot express their personal views or relationship to Islam openly in society at the risk of sanctions or violence. Likewise, these groups must also appear outwardly Muslim and fulfil behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction.
On the issue of whether there is an organised community that Afghans can join, co-director of the Afghanistan Analysts Network (AAN), Thomas Ruttig, explained in a 2016 Germanlanguage ACCORD seminar that an ‘atheist movement’ does not exist in Afghanistan. Several Facebook pages for groups calling themselves atheist Afghan organisations were found in the course of research for this report; but further information on their activities, including if they are based in Afghanistan or not, could not be found.
Other sources noted the point that historically, between 1978 and 1992, the communist government of the People's Democratic Party of Afghanistan (PDPA) pushed significantly for secular values and reforms across Afghanistan and aligned itself with the ‘atheistic’ Soviet Union. The PDPA government’s programme was imposed with ‘widespread repression’ and led to the murder and torture of thousands of people. Neamat Nojumi commented during his review of this report that former members and leaders of the PDPA are currently living freely in Afghanistan and are serving in most organs of the government, and have been elected to office. For example, some former members of the PDPA, such as Vice-President Abdul Rashid Dostum, still form part of the current government.
1.4.3.5 EASO Country of Origin Information Report Afghanistan – Criminal law, customary justice and informal dispute resolution aus Juli 2020 (S. 12 f)
Hudud (plural of hadd) crimes are the most serious crimes under Islamic law and are considered transgressions against God. Since hudud punishments are specifically mentioned in the Quran and the Sunna (actions and sayings) of the Prophet, their execution is mandatory.
Sources describe hudud crimes and punishments as follows:
• theft of property (amputation of the hand);
• adultery, fornication, illicit sexual relations (zina) (100 lashes, death by stoning, exile);
• defamation, in particular regarding false accusations of illicit sexual relations (80 lashes);
• drinking alcohol or ingesting intoxicants (80 lashes);
• apostasy (repentance within 3 days or face death, banishment, imprisonment);
• highway robbery (crucifixion, death, amputation of a foot or hand, exile).
Although hudud crimes are ‘wholly inflexible’ in terms of enforcement, the standard of proof for most hudud crimes is very high and ‘witnesses must corroborate any claim before guilt can be established. According to Siavash Rahbari, an expert on legal issues in Afghanistan and former law specialist for the Asia Foundation, ‘the new Penal Code takes a similar approach to hudud crimes as the 1976 code, meaning that hudud punishments continue to be a viable option under Afghan law but are wholly uncodified. The main difference between the codes is the reduced sentences for the taziri versions of the crimes.
1.4.3.6 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Afghanistan – Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25. Oktober 2018 (auszugsweise)
Obwohl es stark davon abhängig ist, auf welche Art und Weise, wo und wann die Abwendung vom Islam verkündet wird und wer die Zuhörerschaft ist, gilt grundsätzlich: Wenn ein Muslim in Afghanistan die Abwendung vom Islam verkündet, ist mit schweren Folgen zu rechnen.
[…]
Die Abwendung von islamischen Praktiken, wie der regelmäßige Moschee-Besuch oder das regelmäßige Beten wird i.d.R. nicht akzeptiert. Jedoch gibt es auch in diesem Fall Unterschiede, die von verschiedenen Faktoren abhängen: z.B. wie sich die Person in der afghanischen Gesellschaft gibt oder ob sie ihre Verhaltensänderung lautstark verkündet. Ein Muslim, der aus beruflichen oder zeitlichen Gründen nicht in die Moschee geht, wird nicht automatisch als Nicht-Muslim betrachtet. Weiters ist es Kranken erlaubt, nicht zu fasten. Es stellt sich auch hier die Frage, ob dieses Verhalten offen gezeigt wird und warum. Bei den in den Fragen aufgelisteten Fallkonstellationen gibt es Unterschiede, je nachdem ob sie in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif oder in ländlichen Regionen vorkommen und je nach Bildungsgrad bzw. Einstellung der Familie.
Konversionen sind grundsätzlich ein Problem, da der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gesetzlich verboten ist.
1.4.3.7 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Afghanistan – Aktuelle Lage von Konvertiten vom 23.07.2020 (auszugsweise)
Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass die Lage von Konvertiten in den letzten Jahren im Wesentlichen unverändert ist. Während geborene Christen oder nicht-afghanische christliche Staatsbürger ihre Religion ausüben dürfen und nicht durch den Staat oder die Zivilbevölkerung verfolgt werden, ist die Lage bei Konvertiten eine andere. Muslime haben nicht die Möglichkeit Christen zu werden oder das Christentum zu fördern. Es gibt keine öffentlichen Berichte über Konvertiten oder deren Misshandlung in letzter Zeit, da die meisten der Konvertiten sich nicht offen zu ihrer Religion bekennen und / oder im Ausland leben.
Der afghanische Staat ist sich der heiklen Lage dieser Thematik bewusst und reagiert in diesen Fällen sehr vorsichtig, um weder mit Sanktionen durch internationale Partner belegt zu werden, noch die Unterstützung der Bevölkerung zu verlieren.
Es ist gesellschaftlich verpönt am Freitag nicht zu beten oder während des Ramadans nicht zu fasten und es ist mit gesellschaftlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn man sich nicht daran hält. Sollte man durch Zivilpersonen in solchen Situationen betreten werden, kann es zu Belehrungen, Beschimpfungen, schlechter Behandlung und verbalen Beschuldigungen kommen. Staatliche Stellen oder die Polizei nehmen Personen fest, die während des Ramadans nicht fasten. Sie werden diese befragen, beraten und instruieren. Es sind jedoch weder Haft- noch Geldstrafen vorgesehen. Die Polizei ergreift keine Maßnahmen gegen jene Personen, die freitags nicht beten.
[…]
21. Werden (aus Europa zurückkehrende) Rückkehrer anders behandelt?
Nein, sie werden nicht anders behandelt.
22. Gibt es seit 2017 irgendwelche Aktualisierungen bezüglich der oben genannten Situation?
Nein, es ist fast dieselbe Situation wie zuvor wie vorher.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie dreier Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben vor der Polizei, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsortes und seiner ersten Lebensjahre zwischen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem restlichen Verfahren, konnte nach dem Eindruck des erkennenden Gerichtes dahingehend geklärt werden, dass die später gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie sind vor dem Hintergrund des restlichen Vorbringens auch plausibel.
Die Feststellung zur nur eingeschränkten Kenntnis des Beschwerdeführers der afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er nie in Afghanistan gelebt hat und sein ganzes Leben bis zur Einreise in Österreich im Iran verbracht hatte. Ortskenntnisse in den größeren Städten Afghanistans (Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif) konnte er dabei mangels einschlägiger Aufenthalte nicht sammeln.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Ermittlungsergebnisse des BVwG, insbesondere durch die Aussagen des Bf und aufgrund der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen die wesentliche Aussage, dass der Bf Atheist geworden ist, glaubhaft.
Bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Jahr 2017 gibt der Bf an, dass er nicht in ein islamisches Land zurückkehren könne. Näher zu den Gründen dazu befragt, gab er an, dass man in Österreich ohne Glauben und ohne eine Religion leben könne und ein Abfall vom Glauben im Iran bzw. in Afghanistan mit dem Tod bestraft werde (NS BFA, S. 7). Die vorgelegte Abschrift der Niederschrift zum Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 16.08.2019 zeigt, dass der Bf sich nicht mehr zum Islam bekennt. Dies steht auch in Übereinstimmung zu seinen Angaben in der Stellungnahme vom 06.10.2020, derzufolge sich der Bf in Österreich schrittweise vom Islam abgewendet habe (Stellungnahme vom 06.10.2020, S. 2) sowie den diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020. Der Bf war in der Lage detailliert und ausführlich von seiner Entwicklung zum Atheisten zu erzählen und verknüpfte dies mit umfangreichen Schilderungen der dafür ursächlichen persönlichen Begegnungen sowie einschlägigen Zitaten, die den Aussagen des Bf zusätzliche Authenzitität und Plausibilität verleihen (NS BVwG vom 29.09.2020, S. 7-8). Die prozesshafte Entwicklung hin zum Atheisten wird auch von der Zeugin 2 (Z2) und Zeuge 3 (Z3) bestätigt (NS BVwG vom 12.101.2020, S. 5 bzw. 10-11). Die Z2 kennt den Bf bereits seit drei Jahren und verbringt im Rahmen einer Community-Tanzgruppe wöchentlich Zeit mit dem Bf. Sie schilderte ihre Wahrnehmungen zum Bf detailliert und in nachvollziehbarer Weise und war glaubwürdig. Der Z3 ist mit dem Bf seit drei bis vier Jahren bekannt und kennt ihn ebenfalls von einem Tanzkurs. Auch er war hinsichtlich seiner Wahrnehmung zum Bf aufgrund seiner umfangreichen, nuancierten und plausiblen Auskünfte glaubwürdig.
Den deutlichen Bruch mit den bisherigen, religiös determinierten Wertvorstellungen verdeutlichen exemplarisch auch seine in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansichten zu Sexualität, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, die sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit der Handlungen Anderer als auch möglicher eigener Entfaltungsmöglichkeiten von großer Offenheit und Akzeptanz zeugen (NS BVwG vom 29.09.2020, S. 10). In ähnlicher Weise betont der Bf auch seine Ablehnung religiös motivierter Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau (NS BVwG vom 12.10.2020, S. 14-15). Darüber hinaus hat der Bf in der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert, dass das Infragestellen der Dinge essentiell sei, selbiges aber durch den Glauben der Menschen seiner Erfahrung nach verunmöglicht worden sei (NS BVwG vom 12.10.2020, S. 14).
Dass die atheistische Einstellung des Bf mittlerweile wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist, zeigt sich auch daran, dass er seine Ansichten auch trotz zahlreicher negativer Reaktionen aus seinem zum Teil engsten Umfeld, darunter Mitgliedern seiner eigenen Wohngemeinschaft, weiterhin sichtbar nach außen vertritt (NS BVwG vom 29.09.2020, S. 9). Dass er mit seinem Umfeld über seinen Atheismus diskutiert wird auch von Zeuge 1 (Z1) glaubwürdig bestätigt (NS BVwG vom 12.10.2020, S. 6-7) und von Z3 dahingehend ergänzt, dass der Bf und er durchaus auch Witze über Propheten Mohammed machten (NS BVwG vom 12.10.2020, S. 11). Z1 kennt den Bf bereits seit drei Jahren und teilt sich mit ihm ein Zimmer. Auch der Umstand, dass der Bf bereits (ehemalige) Freunde aus der Schulzeit aufgrund seines offenen Umgangs mit seiner Einstellung verloren hat (NS BVwG vom 29.09.2020, S. 9) und trotzdem keine Verhaltensänderung an den Tag legt, zeigt die Bedeutung diese Frage für seine Identität. Darüber hinaus geben sowohl Z2 als auch Z3 übereinstimmend an, dass ihrer Wahrnehmung nach eine Übersiedlung des Bf nach Afghanistan aufgrund seiner Gedanken und seiner Lebensweise unvorstellbar wäre bzw. einem Gefängnisaufenthalt gleichkäme (NS BVwG vom 12.10.2020, S. 5 bzw. 13).
Weiters kommuniziert der Bf diese atheistische Einstellung auch für die Allgemeinheit erkennbar offen nach außen hin. Dies zeigt sich unter anderem in religionskritischen Beiträgen auf sozialen Medien (NS BVwG vom 29.09.2020, S.9), aber auch dem Unwillen, Diskussionen über seine areligiöse Einstellung aus dem Weg zu gehen (NS BVwG vom 29.09.2020, S. 11) oder sich aufgrund seiner Ansichten zu verstecken (NS BVwG vom 29.09.2020, S. 13). Viel mehr würde er in Afghanistan die Menschen fragen, ob sie mit ihrer Religion zufrieden sind und sie zu einem Gottesbeweis auffordern (NS BVwG vom 12.10.2020, S. 14) Hinzu kommt der Umstand, dass er keinen islamischen religiösen Verpflichtungen mehr nachkommt und weder betet, noch fastet und entgegen religiöser Gebote Alkohol trinkt sowie sexuelle Beziehungen vor der Ehe eingeht (NS BVwG vom 29.09.2020, S. 11), was auch von Z3 bestätigt wird (NS BVwG vom 12.10.2020, S. 11-12).
Zusammengefasst ist darauf zu verweisen, dass der Bf seine Apostasie nach außen hin glaubwürdig vertritt, womit das Vorbringen nach dem persönlichen Eindruck des Gerichtes einen glaubhaften Kern aufweist.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Dabei sind insbesondere die zahlreichen Unterstützungsschreiben hervorzuheben.
Die Feststellungen zu seinem Sprachniveau in Deutsch gründen sich auf ein Zertifikat über eine erfolgreich abgelegte Prüfung auf dem Niveau B1 des ÖIF vom 12.12.2018.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf den Akt des BFA, der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen einschließlich der vorgelegten Dokumente und die unter 1.4. zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Die Feststellungen ergeben sich weiters aus den Akten des BFA und den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen einschließlich der dabei vorgelegten Dokumente.
Die ins Verfahren eingeführte und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegte länderkundliche LIB, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die ACCORD-Anfragebeantwortung, die EASO Country Guidance und weiteren EASO Country of Origin Information Reports sowie die UNHCR-Richtlinie durchliefen einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat:
Das den getroffenen Feststellungen zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) des BFA wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Zum Leitfaden des EASO (European Asylum Office) heißt es „The country guidance represents the common assessment of the situation in the country of origin by EU Member States“ (EASO Country Guidance, S. 3). Die UNHCR-Richtlinie wird vom UNHCR „auf Grundlage der langjährigen Expertise in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Schutzberechtigung und der Bestimmung des Flüchtlingsstatus stehen“ veröffentlicht und sie basiert auf „detaillierten Recherchen, Berichten von Länderbüros des globalen UNHCR-Netzwerkes, Informationen von unabhängigen Länderexperten und –wissenschaftlern sowie anderen Quellen, die gründlich auf ihre Zuverlässigkeit überprüft wurden.“ (UNHCR-Richtlinie, Vorbemerkung).
Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.
Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. ,
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
3.1.2 Judikatur
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN).Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, mwN).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; sowie VfSlg 19.837/2013, VfGH 13.03.2019, E3767/2018, vom 26.02.2018, E 3296/2017 sowie zuletzt vom 26.06.2019, E 1592/2019, vom 13.03.2019, E 3767/2019, vom 08.06.2020, E 4519/2019, vom 21.09.2020, E 4288/2019).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; sowie VfSlg 19.837 aus 2013,, VfGH 13.03.2019, E3767/2018, vom 26.02.2018, E 3296 aus 2017, sowie zuletzt vom 26.06.2019, E 1592 aus 2019,, vom 13.03.2019, E 3767 aus 2019,, vom 08.06.2020, E 4519 aus 2019,, vom 21.09.2020, E 4288 aus 2019,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen.
Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen.
Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl EuGH 5.9.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts Anderes kann gelten, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen.Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche EuGH 5.9.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts Anderes kann gelten, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen.
3.1.2. Im konkreten Fall
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückbringung in den Staat seiner Staatsbürgerschaft (Afghanistan) beabsichtigt, seine Abwendung von islamischen Dogmen offen zu zeigen. Er ist überzeugter Atheist und es ist vom Bf glaubhaft vermittelt worden, dass er seine areligiöse Praxis auch so in Afghanistan ausüben würde. Wie die Quellen belegen, ist ein solches Verhalten jedoch keinesfalls gefahrlos möglich, ohne dass sich der Beschwerdeführer einer privaten wie staatlichen Verfolgung aussetzen würde Die vom Beschwerdeführer dargelegte Abkehr erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als asylrelevant. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Die areligiöse Haltung des Bf steht im völligen Gegensatz zu den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Zwängen. Sie ist für Dritte erkennbar, da er diese durch seine Lebensführung, die jeweils ein wesentlicher Bestandteil der Identität geworden ist, nach außen trägt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht zugemutet werden, diese immer für sich zu behalten und seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen.
Daher ist von einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr persönlich und konkret für ihn auszugehen. Laut den aktuellen Länderberichten ist der Islam in Afghanistan die Staatsreligion und nur Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben, wobei der politische Islam in Afghanistan die Oberhand behält. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Der islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Abkehr vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islam an. Apostasie - als ein Akt des Abfalls vom Glauben und als ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Apostat nicht widerruft.
Die Gefahr einer Verfolgung des Bf ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise gegeben wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt: Einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer entsprechend zu schützen.
Hinzu tritt seine ethnische Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara und sein Status als Rückkehrer. Zwar begründen diese beiden Merkmale jeweils für sich genommen noch keine asylrelevante Verfolgung, doch sind sie - wie aus den obigen Länderfeststellungen hervorgeht – bei Hinzutreten weiterer Risikofaktoren dazu geeignet, die Verfolgung zu verstärken.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen des Verstoßes gegen die Scharia bzw. wegen Apostasie verfolgt - in der Lage wäre, Personen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Der afghanische Staat ist nur sehr beschränkt in der Lage, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren, die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
Im Fall des Bf liegt der Nachfluchtgrund der religiösen Selbstbestimmung vor.
3.1.3. Innerstaatliche Fluchtalternative
Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Apostaten, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargelegte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 für den Bf besteht.Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Apostaten, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargelegte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 für den Bf besteht.
Da jeweils auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Bf gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennenDa jeweils auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Bf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Da dem Bf der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, waren die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides in der Folge aufzuheben. Da dem Bf der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides in der Folge aufzuheben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Minderheitenzugehörigkeit Nachfluchtgründe Religion Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit staatliche Verfolgung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2177741.1.00Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021