TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 W283 2237743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W283 2237743-1/3Z
, W283 2237743-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. BANGLADESCH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 820241205-201162443:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. BANGLADESCH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred SCHIFFNER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 820241205-201162443:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller stellte am 28.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.11.2018 hinsichtlich der Statusgewährung als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 20.03.2020 als unbegründet abgewiesen, der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22.09.2020 die Behandlung der Beschwerde ab.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem Antragsteller aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 17.12.2020, um 09:00 Uhr, XXXX als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Zudem wurde dem Antragsteller aufgetragen den Bescheid und in seinem Besetz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn der Antragstelle diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde seine Festnahme gemäß §34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem Antragsteller aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 17.12.2020, um 09:00 Uhr, römisch 40 als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Zudem wurde dem Antragsteller aufgetragen den Bescheid und in seinem Besetz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn der Antragstelle diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde seine Festnahme gemäß §34 Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.

3. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 einlangend, erhob der Antragsteller anwaltlich vertreten Beschwerde gegen den Ladungsbescheid und begehrte unter Punkt III. die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte der Antragsteller aus, dass aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bescheide der „Aufschiebung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG zugänglich sind, die für einen Vollzugsakt verbindlich sind“. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion derselben vereitelt. Der Antragsteller verwies auch auf das Beschwerdevorbringen zum Vorbringen für den gegenständlichen Aufschiebungsantrag. Auch komme die Verantwortung des ausweisenden/abschiebenden Staates unabhängig davon zum Tragen, ob das Empfängerland ein Konventionsstaat sei, wenn – wie gegenständlich – stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass für den Revisionswerber die tatsächliche Gefahr einer Misshandlung besteht. Auch habe der EGMR entschieden, dass die Verantwortung des Staates auch dadurch zum Tragen kommen kann, dass dieser eine Person ausweist, die im Aufnahmeland der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt ist. Sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, werde der Beschwerdeführer nach Bangladesch abgeschoben. Bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat müsse er damit rechnen, dass er „auch in der Vergangenheit weiterverfolgt wird“. Dem Beschwerdeführer drohe daher ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Hingegen werden bei seinem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen in keinster Weise beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei bereits gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über einen Freundeskreis. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seien jedenfalls gegeben, worauf der Antragsteller im Lichte der Rechtsprechung auch einen Rechtsanspruch habe. Auch finde sich aufgrund der derzeitigen Covid Situation auf der Webseite des Außenministeriums folgende Information in Bezug auf den „Irak“. Für Bangladesch gelte die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Eine Rückreise sei somit für den Antragsteller mit enormen Risiken verbunden, da die Krankenhäuser nicht dem europäischen Standard entsprechen und der „Irak“ über ein sehr mangelhaftes Gesundheitssystem verfüge, wodurch die Infektionsgefahr äußerst groß sei und außerhalb der Städte die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. 3. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 einlangend, erhob der Antragsteller anwaltlich vertreten Beschwerde gegen den Ladungsbescheid und begehrte unter Punkt römisch drei. die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte der Antragsteller aus, dass aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bescheide der „Aufschiebung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zugänglich sind, die für einen Vollzugsakt verbindlich sind“. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion derselben vereitelt. Der Antragsteller verwies auch auf das Beschwerdevorbringen zum Vorbringen für den gegenständlichen Aufschiebungsantrag. Auch komme die Verantwortung des ausweisenden/abschiebenden Staates unabhängig davon zum Tragen, ob das Empfängerland ein Konventionsstaat sei, wenn – wie gegenständlich – stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass für den Revisionswerber die tatsächliche Gefahr einer Misshandlung besteht. Auch habe der EGMR entschieden, dass die Verantwortung des Staates auch dadurch zum Tragen kommen kann, dass dieser eine Person ausweist, die im Aufnahmeland der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt ist. Sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, werde der Beschwerdeführer nach Bangladesch abgeschoben. Bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat müsse er damit rechnen, dass er „auch in der Vergangenheit weiterverfolgt wird“. Dem Beschwerdeführer drohe daher ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Hingegen werden bei seinem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen in keinster Weise beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei bereits gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über einen Freundeskreis. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seien jedenfalls gegeben, worauf der Antragsteller im Lichte der Rechtsprechung auch einen Rechtsanspruch habe. Auch finde sich aufgrund der derzeitigen Covid Situation auf der Webseite des Außenministeriums folgende Information in Bezug auf den „Irak“. Für Bangladesch gelte die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Eine Rückreise sei somit für den Antragsteller mit enormen Risiken verbunden, da die Krankenhäuser nicht dem europäischen Standard entsprechen und der „Irak“ über ein sehr mangelhaftes Gesundheitssystem verfüge, wodurch die Infektionsgefahr äußerst groß sei und außerhalb der Städte die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer ist zur Ausreise verpflichtet. Der Antragsteller kam bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist unrechtmäßig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung.

Die Vorbereitung der Außerlandesbringung des Antragstellers ist zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet unverzüglich erforderlich.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit einer Gefährdung des in Bangladesch begründet, wiederholt er damit das Vorbringen hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz, dessen Behandlung zuletzt auch vom Verfassungsgerichthof abgelehnt wurde. Auch eine allfällige Gefährdung durch die Pandemie Situation in Bangladesch ist kein Argument einem Ladungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes keine Folge zu leisten. Insgesamt ist kein Hinweis ersichtlich, auf unmittelbar aus der Befolgung des Bescheides erwachsenden Gefährdung oder Nachteilen für den Antragsteller.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2237743.1.00

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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