RS Vwgh 2003/10/15 2000/04/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs3;

Rechtssatz

In der Frage, ob es - in der Art einer Prognoseentscheidung - überhaupt möglich sei, im Sinne des § 79 Abs. 3 GewO 1994 ein Sanierungskonzept (im Hinblick auf die darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erstatten, sind der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale (wobei die Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes dem Anlageninhaber obliegt) faktische Grenzen -

und zwar im besonderen Maße - gesetzt, was notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040193.X04

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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