Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W234 1432876-5/21E
W234 1432875-5/19E
W234 1432878-5/14E
W234 1432877-5/13E
W234 1439166-5/12E
W234 2222634-1/9E
, W234 1432876-5/21E, W234 1432875-5/19E, W234 1432878-5/14E, W234 1432877-5/13E, W234 1439166-5/12E, W234 2222634-1/9E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX , 1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4) XXXX , geb. XXXX , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5) XXXX , geb. XXXX , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
6) XXXX , geb. XXXX , 6) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
1) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 1) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
2) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 2) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
3) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 3) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
4) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 4) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
5) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 5) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
6) vom 24.07.2019, Zl. XXXX , beschlossen:6) vom 24.07.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Verfahren über die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide richten, wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.Die Verfahren über die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide richten, wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX , 1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4) XXXX , geb. XXXX 4) römisch 40 , geb. römisch 40
5) XXXX , geb. XXXX , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
6) XXXX , geb. XXXX , 6) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
1) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 1) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
2) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 2) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
3) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 3) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
4) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 4) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
5) vom 27.09.2018, Zl. XXXX , 5) vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 ,
6) vom 24.07.2019, Zl. XXXX 6) vom 24.07.2019, Zl. römisch 40
zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
II. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, sowie Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W234.1439166.5.00Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021