Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W110 2235671-1/3E, W110 2235671-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX vom 06.08.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe der römisch 40 vom 06.08.2020, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und dem diesbezüglichen Abweisungsbescheid ein leeres E-Mail mit dem Betreff „Bescheid, Beschwerde […]“ und einer beigefügten Bestätigung des Wohnungsaufwandes.römisch eins. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und dem diesbezüglichen Abweisungsbescheid ein leeres E-Mail mit dem Betreff „Bescheid, Beschwerde […]“ und einer beigefügten Bestätigung des Wohnungsaufwandes.
Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, auf welche Gründe die Einschreiterin die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte und auch kein Beschwerdebegehren ersichtlich war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 12.10.2020 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass – sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden – die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde durch Übergabe an einen Ersatzempfänger am 15.10.2020 ordnungsgemäß zugestellt. Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, auf welche Gründe die Einschreiterin die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte und auch kein Beschwerdebegehren ersichtlich war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 12.10.2020 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass – sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden – die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde durch Übergabe an einen Ersatzempfänger am 15.10.2020 ordnungsgemäß zugestellt.
Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einschreiterin weder innerhalb der Frist noch danach nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
III. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.römisch drei. Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdemängel Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2235671.1.00Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021