RS Vwgh 2003/10/15 2002/04/0073

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei als Brennstoff eingesetzten Rinde nicht um Abfall im Sinn des § 2 AWG handelt und daher auch kein Fall des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X01

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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