Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
BRPG §10Spruch
W227 2237340-1/2E , W227 2237340-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 21. Oktober 2020, Zl. A/1670-Allg-B/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 21. Oktober 2020, Zl. A/1670-Allg-B/2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin legte am 7. Juli 2020 vor der Externistenprüfungskommission an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Teilprüfung „Englisch“ der Berufsreifprüfung mit „Nicht genügend“ ab.
Die Entscheidung über das Nichtbestehen wurde der Beschwerdeführerin zwar am 7. Juli 2020 mündlich mitgeteilt, eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte jedoch erst am 14. September 2020.
2. Am 15. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch. Darin und in Folge brachte sie zusammengefasst vor, dass das Prüfungsprotokoll zu allgemein gehalten sei und damit nicht nachvollziehbar. Auch sei die Prüferin ihr gegenüber voreingenommen und nicht objektiv gewesen, weil sie sie immer wieder unterbrochen und auf C1-Niveau anstatt auf B2-Niveau geprüft habe.
3. Am 16. Oktober 2020 unterbrach die Bildungsdirektion für Kärnten das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu.3. Am 16. Oktober 2020 unterbrach die Bildungsdirektion für Kärnten das Verfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu.
4. Zur am 20. Oktober 2020 anberaumten kommissionellen Prüfung aus dem Prüfungsgegenstand „Englisch“ trat die Beschwerdeführerin (unentschuldigt) nicht an.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Kärnten aus, dass die Beurteilung im Prüfungsgegenstand „Englisch“ mit „Nicht genügend“ nicht abgeändert werde (Spruchteil 1.) und die Beschwerdeführerin die Teilprüfung nicht bestanden habe (Spruchteil 2.).
Begründend führte die Bildungsdirektion im Wesentlichen aus, dass bei Nichtantreten zu einer kommissionellen Prüfung die jeweilige Beurteilung aufrecht bleibe und diese dem Bescheid zugrunde zu legen sei.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird:
Am 16. Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin per E-Mail Bescheid bekommen, dass sie am 20. Oktober 2020 zur kommissionellen Prüfung mit dem Hinweis eingeladen sei, dass –falls sie diesen Termin nicht wahrnehme –, ihr „Nicht genügend“ als gerechtfertigt anzusehen sei. Für die kommissionelle Prüfung sei (jedoch) die gleiche Prüferin bestellt worden, gegen „welche [die Beschwerdeführerin] überhaupt das Verfahren eingeleitet habe“. Sie habe auch keine „Wiederholungsprüfung“ bei dieser Prüferin ablegen wollen – einen „Ersatztermin hätte [sie] schon im September nachgehen können“. Auch würde sie „gerne wissen, wie es [ihr] möglich sein sollte, [sich] innerhalb von 4 Tagen auf eine Prüfung vorzubereiten“. Zudem sei sie in der „Personenbetreuung tätig, was es [ihr] außerdem erschwere, Termine so kurzfristig wahrzunehmen“.
7. Am 30. November 2020 legte die Bildungsdirektion für Kärnten die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin trat am 7. Juli 2020 zur Teilprüfung „Englisch“ der Berufsreifprüfung an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin trat am 7. Juli 2020 zur Teilprüfung „Englisch“ der Berufsreifprüfung an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die vorhandenen Unterlagen reichen nicht zur Feststellung aus, ob diese Beurteilung richtig oder unrichtig war.
Am 16. Oktober 2020 unterbrach die Bildungsdirektion für Kärnten das Verfahren und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu.
Die Beschwerdeführerin wusste am 16. Oktober 2020 vom am 20. Oktober 2020 anberaumten Prüfungstermin und den Folgen eines Nichtantretens zur Prüfung.
Sie trat (dennoch) zur kommissionellen Prüfung nicht an.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig. Dass die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ergibt sich schon daraus, dass dem Prüfungsprotokoll vom 7. Juli 2020 keine Beschreibungen der Leistungen der Beschwerdeführerin sowie deren Beurteilung im Einzelnen zu entnehmen sind, obwohl dies gemäß § 18 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung als zwingender Bestandteil eines ordnungsgemäßen Prüfungsprotokolls vorgesehen ist. Die nachträglich eingeholten Stellungnahmen der Prüferin und des Kommissionsvorsitzenden können dies auch nicht ersetzen. Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig. Dass die vorhandenen Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ergibt sich schon daraus, dass dem Prüfungsprotokoll vom 7. Juli 2020 keine Beschreibungen der Leistungen der Beschwerdeführerin sowie deren Beurteilung im Einzelnen zu entnehmen sind, obwohl dies gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung als zwingender Bestandteil eines ordnungsgemäßen Prüfungsprotokolls vorgesehen ist. Die nachträglich eingeholten Stellungnahmen der Prüferin und des Kommissionsvorsitzenden können dies auch nicht ersetzen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 10 Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 SchUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die Paragraphen 70 und 71 SchUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 71, Absatz 5, SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
3.1.2. Wie festgestellt, reichten im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Teilprüfung „Englisch“ der Berufsreifprüfung am 7. Juli 2020 zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich unterbrach die Bildungsdirektion für Kärnten zutreffend das Verfahren und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.2. Wie festgestellt, reichten im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Teilprüfung „Englisch“ der Berufsreifprüfung am 7. Juli 2020 zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Folglich unterbrach die Bildungsdirektion für Kärnten zutreffend das Verfahren und ließ die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zu vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 17ff zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Weiters war die Prüfungskommission für den 20. Oktober 2020 – entgegen dem Beschwerdevorbringen, warum erneut die Prüferin bei der kommissionellen Prüfung bestellt worden sei – auch gesetzeskonform zusammengestellt. So ordnet das Schulunterrichtsgesetz ausdrücklich an, dass der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse bei der kommissionellen Prüfung als Prüfer zu fungieren hat (vgl. etwa VwGH 15.02.1999, 98/10/0377). Gleiches gilt für die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung (siehe § 10 BRPG).Weiters war die Prüfungskommission für den 20. Oktober 2020 – entgegen dem Beschwerdevorbringen, warum erneut die Prüferin bei der kommissionellen Prüfung bestellt worden sei – auch gesetzeskonform zusammengestellt. So ordnet das Schulunterrichtsgesetz ausdrücklich an, dass der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse bei der kommissionellen Prüfung als Prüfer zu fungieren hat vergleiche etwa VwGH 15.02.1999, 98/10/0377). Gleiches gilt für die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung (siehe Paragraph 10, BRPG).
Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Voreingenommenheit und mangelnden Objektivität der Prüferin ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein solches Verhalten des Prüfers dem Prüfungskandidaten gegenüber als rechtserheblich zu werten ist, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH 06.05.1996, 95/10/0086, m.w.N.). Das war hier jedoch nicht der Fall.Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Voreingenommenheit und mangelnden Objektivität der Prüferin ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein solches Verhalten des Prüfers dem Prüfungskandidaten gegenüber als rechtserheblich zu werten ist, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu stellen vergleiche VwGH 06.05.1996, 95/10/0086, m.w.N.). Das war hier jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch die kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung nicht rechtswidrig, solange zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Prüfungsantritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 22 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Mit ihrem Vorbringen, sie sei in der „Personenbetreuung tätig, weshalb es [ihr] erschwere, Termine so kurzfristig wahrzunehmen“, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachvollziehbar dar, warum sie den Prüfungstermin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen könne. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch die kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung nicht rechtswidrig, solange zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Prüfungsantritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 22 zu Paragraph 71, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe auch VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Mit ihrem Vorbringen, sie sei in der „Personenbetreuung tätig, weshalb es [ihr] erschwere, Termine so kurzfristig wahrzunehmen“, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachvollziehbar dar, warum sie den Prüfungstermin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen könne.
Da lediglich ausreichend Zeit zur organisatorischen Prüfungsvorbereitung gegeben sein muss, lässt sich daraus e contrario schließen, dass eine inhaltliche Vorbereitungszeit im Sinne einer Aneignung oder Vertiefung des Lernstoffes gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Prüfung lediglich dazu dienen soll, die bereits erworbenen und vorhandenen Kenntnisse des Prüfungskandidaten festzustellen (vgl. dazu auch BVwG 25.09.2015, W203 2108470-1/2E). Damit geht das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin würde „gerne wissen, wie es [ihr] möglich sein sollte, [sich] innerhalb von 4 Tagen auf eine Prüfung vorzubereiten“, ins Leere.Da lediglich ausreichend Zeit zur organisatorischen Prüfungsvorbereitung gegeben sein muss, lässt sich daraus e contrario schließen, dass eine inhaltliche Vorbereitungszeit im Sinne einer Aneignung oder Vertiefung des Lernstoffes gesetzlich nicht vorgesehen ist, weil die Prüfung lediglich dazu dienen soll, die bereits erworbenen und vorhandenen Kenntnisse des Prüfungskandidaten festzustellen vergleiche dazu auch BVwG 25.09.2015, W203 2108470-1/2E). Damit geht das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin würde „gerne wissen, wie es [ihr] möglich sein sollte, [sich] innerhalb von 4 Tagen auf eine Prüfung vorzubereiten“, ins Leere.
Folglich legte die Beschwerdeführerin keine relevanten Gründe dar, warum sie am 20. Oktober 2020 nicht zur kommissionellen Prüfung in „Englisch“ antreten könne. Da sie nicht antrat, erfolgte das Aufrechtbleiben der negativen Beurteilung zu Recht (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 26 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt).Folglich legte die Beschwerdeführerin keine relevanten Gründe dar, warum sie am 20. Oktober 2020 nicht zur kommissionellen Prüfung in „Englisch“ antreten könne. Da sie nicht antrat, erfolgte das Aufrechtbleiben der negativen Beurteilung zu Recht vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 26 zu Paragraph 71, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war und das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier das Verfahren zu unterbrechen war und das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Berufsreifeprüfung Externistenprüfung kommissionelle Prüfung negative Beurteilung Nichtantritt Prüfungskommission Prüfungsprotokoll Voreingenommenheit - Prüfer WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2237340.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021