RS Vfgh 2006/10/4 G117/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2006
beobachten
merken

Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BankwesenG §94 Abs1, §99 Z15
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Vermögensberatungs- und Versicherungsmaklergesellschaft auf Aufhebung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes betreffend die Berechtigung zur Führung bestimmter Bezeichnungen (zB Bank) und der dazu gehörigen Strafbestimmung mangels Legitimation; strafbares Verhalten bereits gesetzt, Verwaltungsstrafverfahren anhängig

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Vermögensberatungs- und Versicherungsmaklergesellschaft auf Aufhebung des §94 Abs1 betreffend die Berechtigung zur Führung bestimmter Bezeichnungen (zB Bank) und der Strafbestimmung des §99 Z15 BankwesenG mangels Legitimation.

Provozierung eines Verfahrens zur Ahndung eines rechtswidrigen Verhaltens zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens an sich nicht zumutbar.

Aus dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da jenes Verhalten der Geschäftsführung der Antragstellerin, das gemäß ihrem Vorbringen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §99 Z15 BankwesenG führen könnte, bereits von der Geschäftsführung gesetzt worden ist (vgl etwa die Internet-Homepage der Antragstellerin: www.diebanckenmakler.at) und diese sich daher nicht erst rechtswidrig verhalten müsste, nur um die Frage an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können, ob die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig sind (vgl VfSlg 17093/2003). Nach Einbringung des Antrages wurde auch bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den (nunmehr) alleinigen Geschäftsführer eingeleitet. Diesem ist es zumutbar, im bereits anhängigen Verfahren im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG die von der Antragstellerin relevierten verfassungsrechtlichen Fragen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Aus dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da jenes Verhalten der Geschäftsführung der Antragstellerin, das gemäß ihrem Vorbringen zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §99 Z15 BankwesenG führen könnte, bereits von der Geschäftsführung gesetzt worden ist vergleiche etwa die Internet-Homepage der Antragstellerin: www.diebanckenmakler.at) und diese sich daher nicht erst rechtswidrig verhalten müsste, nur um die Frage an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können, ob die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig sind vergleiche VfSlg 17093/2003). Nach Einbringung des Antrages wurde auch bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den (nunmehr) alleinigen Geschäftsführer eingeleitet. Diesem ist es zumutbar, im bereits anhängigen Verfahren im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG die von der Antragstellerin relevierten verfassungsrechtlichen Fragen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • G 117/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2006 G 117/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bankwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G117.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06G00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten