TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/18 W221 2237796-1

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12
ZDG §12c Abs2
ZDG §7
ZDG §8
ZDG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 12 heute
  2. ZDG § 12 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 12 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 12 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.2005
  1. ZDG § 12c heute
  2. ZDG § 12c gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015
  3. ZDG § 12c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 7 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  12. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 9 heute
  2. ZDG § 9 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  4. ZDG § 9 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.2000

Spruch


W221 2237796-1/2E
, W221 2237796-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.11.2020, Zl. 487531/15/ZD/1120, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.11.2020, Zl. 487531/15/ZD/1120, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Kärnten zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er seit August 2020 ein freiwilliges soziales Jahr beim Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Kärnten absolviere. Er sei davon ausgegangen, dass die Trägerorganisation der Zivildienstserviceagentur die Bestätigung übermitteln würde und habe nicht gewusst, dass diese Meldung von ihm persönlich zu erfolgen habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 15.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige Beschwerde – erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2018 als tauglich befunden. Am 07.05.2019 hat er eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er nach § 1 Abs. 4 Zivildienstgesetz von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden ist.Der Beschwerdeführer wurde am 24.09.2018 als tauglich befunden. Am 07.05.2019 hat er eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er nach Paragraph eins, Absatz 4, Zivildienstgesetz von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden ist.

Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.05.2019 mit 07.05.2019 festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2020 ein Freiwilliges Sozialjahr beim Österreichischen Roten Kreuz begonnen, das voraussichtlich bis 30.06.2021 dauern wird.

Der Beschwerdeführer hat die Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr der Zivildienstserviceagentur nicht vor der Erlassung des Zuweisungsbescheides, sondern erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den darin befindlichen Unterlagen sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

[…]

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraphen 13, Absatz eins, 16, 19, Absatz 3 und 19 a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.

(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.(3) Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.

(4) – (6) […]

§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9, (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

[…]

(4) [...]

§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.

[…]

§ 12c (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. […]

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

1.2. Gemäß § 12c ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben.1.2. Gemäß Paragraph 12 c, ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben.

Da der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, der Zivildienstserviceagentur die Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr vor der Zuweisung vorzulegen, war die Zivildienstserviceagentur berechtigt, den Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zuzuweisen.

Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer wusste bzw. darüber informiert wurde, dass er die Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur vorlegen sollte, wie sich dies aus § 12c Abs. 1 ZDG klar ergibt. Dies stellt eine Obliegenheit des Zivildienstpflichtigen dar, welche die Zuweisung zum Zivildienst hindert und kann daher auch nicht von der Trägerorganisation übernommen werden, die keine Informationen darüber bekommt, welcher Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr überhaupt zivildienstpflichtig ist. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 20.07.2020 vorgelegt hat, in welcher sich folgender Hinweis befindet: „Sofern das Freiwillige Sozialjahr mindestens 10 Monate gedauert hat und der Zivildienstserviceagentur vom Absolventen des FSJ mitgeteilt wurde, dass er dies als Zivildienstersatz ableisten möchte, so gilt dies als Ersatz des Zivildienstes.“ Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer wusste bzw. darüber informiert wurde, dass er die Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur vorlegen sollte, wie sich dies aus Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG klar ergibt. Dies stellt eine Obliegenheit des Zivildienstpflichtigen dar, welche die Zuweisung zum Zivildienst hindert und kann daher auch nicht von der Trägerorganisation übernommen werden, die keine Informationen darüber bekommt, welcher Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr überhaupt zivildienstpflichtig ist. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 20.07.2020 vorgelegt hat, in welcher sich folgender Hinweis befindet: „Sofern das Freiwillige Sozialjahr mindestens 10 Monate gedauert hat und der Zivildienstserviceagentur vom Absolventen des FSJ mitgeteilt wurde, dass er dies als Zivildienstersatz ableisten möchte, so gilt dies als Ersatz des Zivildienstes.“

Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Erlassung dieses Bescheides übermittelte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde die Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres beim Österreichischen Roten Kreuz im Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 30.06.2021.

Soweit der Beschwerdeführer nun vermeint, dass der Zuweisungsbescheid aufgrund seiner rechtzeitigen Beschwerde nicht rechtskräftig sei und er daher auch jetzt noch die Vereinbarung vorlegen könne und der Bescheid dann vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer geänderten Sachlage zu beheben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Sinn des Gesetzes ist, dass die Zivildienstserviceagentur vor der Erlassung des Zuweisungsbescheides von der Vereinbarung erfährt, um das Zuweisungshindernis eintreten zu lassen und das Gesetz nicht auf den rechtskräftigen Bescheid abstellt. Dafür spricht auch, dass dem Zuweisungsbescheid ex lege gemäß § 2a Abs. 4 ZDG keine aufschiebende Wirkung zukommt, wodurch die Rechtswirkung dieses Bescheides – nämlich die Zuweisung – bereits erfolgt ist. Das Wort „Zuweisung“ in § 12c Abs. 1 ZDG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit dem im Bescheid angeführten Beginn des Zuweisungszeitraumes zu verstehen, sondern ist damit klar der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 Abs. 1 ZDG gemeint. Soweit der Beschwerdeführer nun vermeint, dass der Zuweisungsbescheid aufgrund seiner rechtzeitigen Beschwerde nicht rechtskräftig sei und er daher auch jetzt noch die Vereinbarung vorlegen könne und der Bescheid dann vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer geänderten Sachlage zu beheben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Sinn des Gesetzes ist, dass die Zivildienstserviceagentur vor der Erlassung des Zuweisungsbescheides von der Vereinbarung erfährt, um das Zuweisungshindernis eintreten zu lassen und das Gesetz nicht auf den rechtskräftigen Bescheid abstellt. Dafür spricht auch, dass dem Zuweisungsbescheid ex lege gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG keine aufschiebende Wirkung zukommt, wodurch die Rechtswirkung dieses Bescheides – nämlich die Zuweisung – bereits erfolgt ist. Das Wort „Zuweisung“ in Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit dem im Bescheid angeführten Beginn des Zuweisungszeitraumes zu verstehen, sondern ist damit klar der Zuweisungsbescheid gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG gemeint.

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Entscheidung auch nicht in seinem behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht „auf Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres anstelle des Zivildienstes“ verletzt, da die Nichtzuweisung zum Zivildienst aufgrund einer Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres eben gerade davon abhängt, dass der Zivildienstpflichtige die Zivildienstserviceagentur von der Vereinbarung über das Freiwillige Sozialjahr informiert.

Soweit der Beschwerdeführer auch noch ausführt, dass er nicht wissen könne, wann der Zuweisungsbescheid erlassen wird, zeigt er damit genau den Zweck der Vorlage der Vereinbarung vor Antritt des Freiwilligen Sozialjahres auf, um genau diese Konstellation, dass ein Zuweisungsbescheid erlassen wird, obwohl ein Zivildienstpflichtiger das Freiwillige Sozialjahr leistet, zu vermeiden.

Auch sonstige Zuweisungshindernis (vgl. § 12 ZDG – Haft oder Dienstunfähigkeit) liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden auch nicht behauptet.Auch sonstige Zuweisungshindernis vergleiche Paragraph 12, ZDG – Haft oder Dienstunfähigkeit) liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Gemäß § 8 Abs. 2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 12.11.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 04.01.2021 zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird. Dies wurde im vorliegenden Fall erfüllt, da der Bescheid am 12.11.2020 genehmigt wurde und der Dienstantritt am 04.01.2021 zu erfolgen hat.

Zuletzt begehrt der Beschwerdeführer noch die Abänderung des Zuweisungszeitraumes und führt dazu aus, dass ihm gemäß § 12c Abs. 2 ZDG die bisher geleistete Zeit des Freiwilligen Sozialjahres anzurechnen sei. Zuletzt begehrt der Beschwerdeführer noch die Abänderung des Zuweisungszeitraumes und führt dazu aus, dass ihm gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG die bisher geleistete Zeit des Freiwilligen Sozialjahres anzurechnen sei.

Gemäß § 12c Abs. 2 ZDG sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie ein Freiwilliges Sozialjahr in der Mindestdauer von zehn Monaten ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.Gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie ein Freiwilliges Sozialjahr in der Mindestdauer von zehn Monaten ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

In den Erläuterungen zu § 12c Abs. 2 ZDG idF BGBl. I 163/2013 (2406 BlgNR XXIV. GP, S 14) wird dazu Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2013, (2406 BlgNR römisch 24 . GP, S 14) wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Diese Reglung geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr [...] eine dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit darstellt. Sieht man von der Ausnahme in jenen Fällen ab, in denen der Zivildienstpflichtige die vorzeitige Beendigung einer der oben angeführten Tätigkeit nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, so erfolgt eine vollständige Anrechnung auf den ordentlichen Zivildienst nur unter der Voraussetzung, dass der Zivildienstpflichtige die Maßnahme nach dem FreiwG auch im Ausmaß von 12 Monaten durchgehend absolviert.

Durch die Normierung des Erfordernisses einer durchgehenden Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem FreiwG soll zudem vermieden werden, dass die Zivildienstpflicht durch mehrere kurzfristige Teilnahmen umgangen werden kann. Soweit jedoch ein Zivildienstpflichtiger die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme eines Dienstes nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, sollen absolvierte Zeitspannen von mehr als zwei Monaten auf die Pflicht zu Ableistung des ordentlichen Zivildienstes angerechnet werden.

Dies wird insbesondere auf jene Fälle zutreffen, in denen es zur Beendigung aus Gründen, die in der Sphäre des Rechtsträgers gelegen sind, gekommen ist.“

Klar ist, dass die Beendigungsgründe nicht in der Sphäre des Rechtsträgers liegen, sondern der Beschwerdeführer sein Freiwilliges Sozialjahr im Jänner deshalb beenden muss, weil er einen Zuweisungsbescheid zum Zivildienst erhalten hat. Da es der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verabsäumt hat, die Zivildienstserviceagentur von seiner Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr zu informieren, hat er die Gründe für die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme des Freiwilligen Sozialjahres selbst zu vertreten, sodass ihm auch nicht ein Teil des absolvierten Dienstes auf den Zivildienst angerechnet werden kann.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12c ZDG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12 c, ZDG.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ordentlicher Zivildienst Rechtsfrage Rechtskraft Revision zulässig vorzeitige Beendigung Zivildienst Zivildiensterklärung Zivildienstserviceagentur Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2237796.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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