Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
ASVG §293Spruch
W194 2227525-2/4E, W194 2227525-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.06.2020, GZ 0002049432, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.06.2020, GZ 0002049432, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 22.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an. Weiters gab er an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
- ein den Beschwerdeführer betreffender Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten vom 25.06.2019,
- ein Audiometrie-Befund eines Facharztes für HNO-Krankheiten vom 19.08.2019,
- ein Meldezettel sowie
- ein unvollständiges Schreiben bezüglich akuter Beschwerden des Beschwerdeführers.
2. Am 28.08.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Nachweis über Hörverminderung in Prozenten sowie Einkommen (Lohn, AMS, Mindestsicherung etc.)
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem Bescheid vom 24.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte diese aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von dem Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie nicht alle Bezugsnachweise nachgereicht worden seien: „Nachweis über Hörverminderung in Prozenten sowie Einkommen fehlt.“
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass sich im Vergleich zu der dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Befreiung außer der Adresse nichts geändert habe, welcher Umstand auch durch das geforderte und schon eingereichte Gutachten neuerlich bescheinigt worden sei. Um die Beschwerde zu untermauern, werde eine Kopie des Behindertenausweises sowie ein Gutachten eines HNO-Facharztes, in welchem Gehörgangekzeme und eine hochgradige Gehörlosigkeit befundet worden seien, vorgelegt. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen:
- ein Schreiben des Rundfunkdienstes der Post vom 10.07.1996 über eine auf Dauer gewährte Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers,
- ein Schreiben der Universitätsklinik für HNO-Krankheiten betreffend den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2007,
- ein Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers,
- die Kopie eines Behindertenpasses sowie
- die bereits vorgelegten Unterlagen.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2020, W194 2227525-1/2E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, GZ 0001966531, aufgehoben.
7. Am 14.05.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ ein Schreiben und forderte den Beschwerdeführer auf, Nachweise über alle Einkünfte ab August 2019 sowie (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bekanntzugeben bzw. nachzuweisen.7. Am 14.05.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ ein Schreiben und forderte den Beschwerdeführer auf, Nachweise über alle Einkünfte ab August 2019 sowie (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bekanntzugeben bzw. nachzuweisen.
8. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2020, GZ 0002049432, wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde insbesondere festgehalten: „Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 50 Fernmeldegebührenordnung nicht nachgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.“9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2020, GZ 0002049432, wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde insbesondere festgehalten: „Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung nicht nachgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.“
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2020 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr die gesamten von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen übermittle und um Überprüfung seiner Angelegenheit ersuche. Der Beschwerde beigelegt waren Lohn-/Gehaltsnachweise des Beschwerdeführers sowie Bankauszüge mit den monatlichen Fixkosten des Beschwerdeführers.
11. Mit hg. am 03.09.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommensnachweise ab Mai 2020 sowie (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommensnachweise ab Mai 2020 sowie (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
13. Mit Schreiben vom 10.11.2020 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass aufgrund der in der Beschwerde nachgereichten Lohnzettel kleine Abweichungen zu dem vom Bundesverwaltungsgericht berechneten durchschnittlichen Monatseinkommen bestehen würden, da die belangte Behörde die Nettobeträge und nicht die Auszahlungsbeträge herangezogen habe.
14. Vom Beschwerdeführer langte fristgerecht bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 22.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz und ist hochgradig hörbehindert.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz und ist hochgradig hörbehindert.
Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.
An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum zwischen August und Dezember 2019 einen monatlichen Lohn in der Höhe von durchschnittlich 1.389,52 Euro netto (inklusive Betriebsratsumlage und Aufwand für Personalessen); der durchschnittliche monatliche Auszahlungsbetrag belief sich während dieses Zeitraums auf 1.363,21 Euro.
Von Jänner bis April 2020 brachte der Beschwerdeführer monatlich durchschnittlich 1.437,93 Euro netto (inklusive Betriebsratsumlage und Aufwand für Personalessen) ins Verdienen; der durchschnittliche monatliche Auszahlungsbetrag während dieses Zeitraums betrug 1.411,45 Euro.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2019 und 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2019 und 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
„[…]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…], (5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren[…], Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden., (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:3.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit., (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
3.3. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.3. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2019
2020
2019
2020
1 Person
€ 933,06
€ 966,65
€ 1.045,03
€ 1.082,65
2 Personen
€ 1.398,97
€ 1.524,99
€ 1.566,85
€ 1.707,99
jede weitere
€ 143,97
€ 149,15
€ 161,25
€ 167,05
3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2020, GZ 0002049432, wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde insbesondere festgehalten: „Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 50 Fernmeldegebührenordnung nicht nachgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.“3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2020, GZ 0002049432, wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde insbesondere festgehalten: „Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung nicht nachgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.“
3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.06.2020, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr die gesamten von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen übermittle und um Überprüfung seiner Angelegenheit ersuche.
3.6. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügt:
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum zwischen August und Dezember 2019 einen monatlichen Lohn in der Höhe von durchschnittlich 1.389,52 Euro netto (inklusive Betriebsratsumlage und Aufwand für Personalessen); der durchschnittliche monatliche Auszahlungsbetrag belief sich während dieses Zeitraums auf 1.363,21 Euro.
Von Jänner bis April 2020 brachte der Beschwerdeführer monatlich durchschnittlich 1.437,93 Euro netto (inklusive Betriebsratsumlage und Aufwand für Personalessen) ins Verdienen; der durchschnittliche monatliche Auszahlungsbetrag während dieses Zeitraums betrug 1.411,45 Euro.
3.7. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:
Der vorliegend relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Jahr 2019 1.045,03 Euro und beträgt seit dem 01.01.2020 1.082,65 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diesen Betrag jeweils.
3.8. Abzugsfähige Ausgaben:
3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
Mangels Vorlage von Nachweisen über ein Mietverhältnis ist im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand zu berücksichtigen.
3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO
Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.
Mangels Vorlage eines Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheides, der die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen enthält, und/oder eines Nachweises über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung, wird vorläufig angenommen, dass keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten monatlichen Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.
Aus diesem Grund ist vom Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die von dem Beschwerdeführer zu bezahlenden „mtl Fixkosten“ gemäß den vorgelegten Kontoauszügen nicht als Abzugsposten gemäß § 47 Abs. 5 Z 2 FGO zu berücksichtigen sind.Aus diesem Grund ist vom Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die von dem Beschwerdeführer zu bezahlenden „mtl Fixkosten“ gemäß den vorgelegten Kontoauszügen nicht als Abzugsposten gemäß Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, FGO zu berücksichtigen sind.
3.9. Ergebnis:
Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro) betrug von August bis Dezember 2019 1.249,52 Euro und beträgt im Jahr 2020 1.297,93 Euro.
Diese Beträge übersteigen den Richtsatz für ein Haushaltsmitglied für das Jahr 2019 in der Höhe von 1.045,03 Euro und den Richtsatz für ein Haushaltsmitglied für das Jahr 2020 in der Höhe von 1.082,65 Euro.
Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers von August bis Dezember 2019 und im Jahr 2020 über der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war bzw. ist.Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers von August bis Dezember 2019 und im Jahr 2020 über der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war bzw. ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch unter Heranziehung des vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Schreiben vom 30.10.2020 angenommenen monatlichen Lohns des Beschwerdeführers im Zeitraum von August bis Dezember 2019 in der Höhe von durchschnittlich 1.363,21 Euro und im Jahr 2020 in der Höhe von durchschnittlich 1.411,45 Euro (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro) eine Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenzen vorliegen würde.
Aus alledem ist die Beschwerde abzuweisen.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung Einkommenssteuerbescheid Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2227525.2.00Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021