Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AVG §9Spruch
W129 2219312-3/8E, W129 2219312-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM als Erwachsenenvertreter, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM als Erwachsenenvertreter, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg vom 22.05.2019, Zl. S 16.028/2-2019, wurde der auf Genehmigung eines individuellen Studiums gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2019 abgewiesen und dies insbesondere mit dem fehlenden individuellen Ausbildungsbedarf begründet (vgl. VwGH 21.05.2015, Ro 2014/10/0028).1. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg vom 22.05.2019, Zl. S 16.028/2-2019, wurde der auf Genehmigung eines individuellen Studiums gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2019 abgewiesen und dies insbesondere mit dem fehlenden individuellen Ausbildungsbedarf begründet vergleiche VwGH 21.05.2015, Ro 2014/10/0028).
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat „Der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium der Rechtswissenschaften wird gem. § 55 sowie § 63 Abs 8 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, zurückgewiesen.“2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat „Der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium der Rechtswissenschaften wird gem. Paragraph 55, sowie Paragraph 63, Absatz 8, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, zurückgewiesen.“
Im Wesentlichen wurde dies dahingehend begründet, dass der an der Universität Salzburg eingebrachte Antrag zur Gänze auf Lehrveranstaltungen und Ausbildungsinhalte der Universität Linz Bezug genommen hatte.
Mit Zustellung am 27.09.2019 erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2019, Ra 2019/10/0166-7, wurde die vom Beschwerdeführer persönlich (und nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste) außerordentliche Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2020, E 2300/2020-10, wurde die selbstverfasste und am 06.07.2020 eingebrachte Beschwerde mangels Zustimmung des mittlerweile für den Beschwerdeführer bestellten Erwachsenenvertreters zurückgewiesen.
5. Mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 11.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.
6. Mit Schreiben vom 03.11.2020 ersuchte die belangte Behörde den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers um Bekanntgabe, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.10.2020 genehmigt werde. Auf Ersuchen des Erwachsenenvertreters wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in weiterer Folge bis 14.12.2020 erstreckt.
7. Mit Schriftsatz vom 12.12.2020 gab der Erwachsenenvertreter dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der selbstverfasste Antrag des Beschwerdeführers nicht genehmigt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.05.2020, 38 P 208/19y-114, Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers unter anderem zur Vertretung in allen behördlichen Verfahren, insbesondere Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vor Kammern und Sozialversicherungsträgern bestellt wurde.
Der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter hat die Zustimmung zum gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nicht erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Die mangelnde Zustimmung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Beschwerdeerhebung ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 12.12.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
3.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ist unzulässig, da es dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen an der Prozessfähigkeit gemäß § 9 AVG fehlt:3.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ist unzulässig, da es dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen an der Prozessfähigkeit gemäß Paragraph 9, AVG fehlt:
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).
Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095; 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 20.02.2002, 2001/08/0192).
Die Sachwalterbestellung (Anm. nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalterten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198).Die Sachwalterbestellung Anmerkung nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalterten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198).
Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 9, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur des VwGH).Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 9,, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur des VwGH).
3.3. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur mangelt es im vorliegenden Fall an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters mit Beschluss des BG vom 22.05.2020 bewirkte, dass ihm die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem im Bestellungsbeschluss umschriebenen Umfang (insbesondere die hier einschlägige Vertretung vor Gerichten) nicht mehr zukommt. Als insofern Prozessunfähiger konnte (kann) der Beschwerdeführer rechtswirksam nur durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter handeln.
Das bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel wie den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 32 VwGVG nicht wirksam erheben konnte (kann), vielmehr wäre der Antrag vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter einzubringen gewesen oder er hätte von ihm genehmigt werden müssen. Das bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel wie den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 32, VwGVG nicht wirksam erheben konnte (kann), vielmehr wäre der Antrag vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter einzubringen gewesen oder er hätte von ihm genehmigt werden müssen.
Im Gegensatz zur fehlenden Rechts- und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des VwGH die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den Erwachsenenvertreter im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz 6 zu § 9 mwN).Im Gegensatz zur fehlenden Rechts- und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des VwGH die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den Erwachsenenvertreter im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz 6 zu Paragraph 9, mwN).
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat in seiner Stellungnahme vom 12.12.2020 die Zustimmung zum eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich nicht erteilt, sodass die Einbringung eines solchen Antrages mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zulässig ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2019, Zl. W129 2219312-2/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Erwachsenenvertreter Handlungsfähigkeit Prozessfähigkeit Wiederaufnahme Zurückweisung ZustimmungserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2219312.3.00Im RIS seit
01.07.2021Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021