TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/19 W123 2187645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.12.2020

Norm

AVG §39a
AVG §53a
AVG §53b
AVG §74
AVG §75
AVG §76
BFA-VG §53 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W123 2187645-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. 352081000-170272113, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. 352081000-170272113, zu Recht:

A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
A), Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 87,00 zu ersetzen.1. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 87,00 zu ersetzen.

Die rechtliche Beurteilung lautet auszugsweise:

„Mit Ladungsbescheid vom 14.03.2017 wurden Sie ausdrücklich aufgefordert, persönlich zum angegebenen Termin am 29.03.2017 um 08:30 Uhr zu erscheinen. Ihnen wurde weiters mitgeteilt, dass Sie mit einer Festnahme zu rechnen haben, wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten. Schließlich erschien zum genannten Termin nur Ihr Rechtsanwalt, weshalb eine rechtzeitige Abbestellung des Dolmetschers nicht mehr möglich war.

Der Hinweis, dass Sie mit einer Österreicherin verheiratet sind und zwei österreichische Kinder haben, ist für sich kein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse. Da Sie weder mit der Behörde Kontakt aufgenommen haben noch eindeutige Bestätigungen über Deutschkenntnisse vorgelegt haben, musste die Behörde - aufgrund Ihrer Herkunft - von nicht ausreichenden Deutschkenntnissen für die beabsichtigte Einvernahme ausgehen.

Dass eine fremde Person über ausreichende Deutschkenntnisse für eine niederschriftliche Einvernahme verfügt, stellt insbesondere für fremdenrechtliche Verfahren eine Ausnahme dar, weshalb im Regelfall – sollte vonseiten der Person oder der rechtsfreundlichen Vertretung keine Benachrichtigung über ausreichende Deutschkenntnisse erfolgen – ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Somit kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden. Dass Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter, dem BFA mitteilen würden, dass eine Person über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, entspricht in keinster Weise der gängigen Praxis am BFA und wäre auch Personen, die lediglich über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügen und nicht rechtsfreundlichen vertreten sind, unzumutbar.“

2. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Bei richtiger Anwendung der Bestimmung des
§ 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG hätte die belangte Behörde zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass Dolmetscherkosten von Fremden nur in jenen Fällen zu ersetzen seien, in denen Fremde der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig seien. Die belangte Behörde gehe mit keinem Wort darauf ein, ob die Bestellung eines Dolmetschers im konkreten Fall überhaupt notwendig gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar für jeden Fremden pro forma einen Dolmetscher zu bestellen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei.
2. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Bei richtiger Anwendung der Bestimmung des , Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hätte die belangte Behörde zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass Dolmetscherkosten von Fremden nur in jenen Fällen zu ersetzen seien, in denen Fremde der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig seien. Die belangte Behörde gehe mit keinem Wort darauf ein, ob die Bestellung eines Dolmetschers im konkreten Fall überhaupt notwendig gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar für jeden Fremden pro forma einen Dolmetscher zu bestellen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 14.03.2017, Z. 352081000, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG aufgefordert, am 29.03.2017, 08:30 Uhr, zu einem Termin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, 1. Stock, Zimmer 113, zu erscheinen. 1.1. Mit Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 14.03.2017, Ziffer 352081000,, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG aufgefordert, am 29.03.2017, 08:30 Uhr, zu einem Termin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, 1. Stock, Zimmer 113, zu erscheinen.

Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung vom 14.03.2017 nicht persönlich nach, sondern ließ sich vertreten.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018, Zl. 1084883202, wurden Frau XXXX für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin am 16.04.2018, von 08:00 bis 08:20 Uhr, Dolmetschergebühren von insgesamt EURO 87,50 zugesprochen.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018, Zl. 1084883202, wurden Frau römisch 40 für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin am 16.04.2018, von 08:00 bis 08:20 Uhr, Dolmetschergebühren von insgesamt EURO 87,50 zugesprochen.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1981 nach Österreich ein und war erstmalig am 30.06.1981 im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich eine öffentliche Volksschule, eine öffentliche Hauptschule sowie eine Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik.

Der Beschwerdeführer ist mit der Österreicherin XXXX verheiratet und hat mit ihr vier Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind. Die Mutter, die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist mit der Österreicherin römisch 40 verheiratet und hat mit ihr vier Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind. Die Mutter, die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in die beiden vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde (vgl. Beschwerdeverfahren W123 2187645-1 und W123 2187645-2), in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in die beiden vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde vergleiche Beschwerdeverfahren W123 2187645-1 und W123 2187645-2), in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 28 VwGVG lautet: 3.1. Paragraph 28, VwGVG lautet:

„28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 53 BFA-VG lautet:Paragraph 53, BFA-VG lautet:

„Kostenersatz

§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:Paragraph 53, (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

[…]

(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.“(4) Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.“

Gem. § 3 Ab. 2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. § 53 leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.Gem. Paragraph 3, Ab. 2 Ziffer 6, BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. Paragraph 53, leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.

Die §§ 53a und 53b AVG lauten:Die Paragraphen 53 a und 53 b AVG lauten:

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.„§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)“

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

Die §§ 74 - 76 AVG lauten:Die Paragraphen 74, - 76 AVG lauten:

„Kosten der Beteiligten

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
Paragraph 74, (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten., (2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“

Kosten der Behörden

„§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.„§ 75. (1) Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden., (5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

§ 39a AVG lautet:Paragraph 39 a, AVG lautet:

„Dolmetscher und Übersetzer

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.Paragraph 39 a, (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.“

3.2. Gemäß §§ 53b iVm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs. 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.3.2. Gemäß Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.

Die Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG stellt § 113 FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu diesen Bestimmungen durch deren Auslegung und hierzu ergangene Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des § 113 FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd § 76 Abs. 2 AVG. § 53 BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als so weit als lex specialis zum
§ 76 AVG dahingehend zu begreifen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 Abs. 1 2. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1 1. Satz AVG oder einem Verschulden iSd § 76 Abs. 2 AVG regelt.
Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 53, BFA-VG stellt Paragraph 113, FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu diesen Bestimmungen durch deren Auslegung und hierzu ergangene Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des Paragraph 113, FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG. Paragraph 53, BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als so weit als lex specialis zum , Paragraph 76, AVG dahingehend zu begreifen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd Paragraph 76, Absatz eins, 1. Satz AVG oder einem Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG regelt.

Wie bereits erwähnt, sind gemäß der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. z.B. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt, sind gemäß der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche z.B. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).

Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1).

3.3. § 113 Abs. 1 FrPolG 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).3.3. Paragraph 113, Absatz eins, FrPolG 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).

Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.5.1990, 89/18/0163; 2.9.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.2.2003, 99/08/0146; 19.3.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (z.B. Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.5.1990, 89/18/0163; 2.9.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.2.2003, 99/08/0146; 19.3.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (z.B. Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).

Im Verfahren nach § 76 AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225, und E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0076).Im Verfahren nach Paragraph 76, AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225, und E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0076).

3.4. Einzelfallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im Beschwerdeschriftsatz wird zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Dolmetschers nicht notwendig gewesen wäre, da der Beschwerdeführer Deutsch spreche, mit einer Österreicherin verheiratet sei und ferner zwei Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft habe.

Im – ebenfalls angefochtenen – Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2018 (vgl. Beschwerdeverfahren W123 2187645-2), in dem insbesondere über die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers entschieden wurde, stellte die belangte Behörde selbst fest, dass der Beschwerdeführer als Kind nach Österreich kam und in Österreich Volks- und Hauptschule sowie eine spezielle Berufsschule besuchte.Im – ebenfalls angefochtenen – Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2018 vergleiche Beschwerdeverfahren W123 2187645-2), in dem insbesondere über die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers entschieden wurde, stellte die belangte Behörde selbst fest, dass der Beschwerdeführer als Kind nach Österreich kam und in Österreich Volks- und Hauptschule sowie eine spezielle Berufsschule besuchte.

Angesichts dieser Faktenlage konnte aber die belangte Behörde nicht – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig gewesen wäre und daher zwingend ein Dolmetscher für den am 29.03.2017 stattfindenden Termin zu bestellen gewesen wäre. Zwar ist zutreffend, dass Beschwerdeführer in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren häufig über nicht derart gute Deutschkenntnisse verfügen, um einer Einvernahme uneingeschränkt folgen zu können, sodass für eine solche die Bestellung eines Dolmetschers in der Regel erforderlich ist.

Im konkreten Fall liegt aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Ausnahme vor, da der Beschwerdeführer bereits im Alter von fünf Jahren nach Österreich kam und mit der deutschen Sprache ab dem Volksschulalter regelmäßig konfrontiert war, andernfalls er es nicht die Berufsschule erfolgreich absolvieren hätte können. Zudem ist der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratet und besitzen seine Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft.

Es lagen daher für die belangte Behörde maßgebliche Indizien für den Umstand vor, dass der Beschwerdeführer für den am 29.03.2017 geladenen Termin einer Einvernahme in Deutsch ohne Probleme folgen hätte können, sodass die Beiziehung einer serbischen Dolmetscherin „voreilig“ bestellt wurde und nicht zwingend erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu bereits die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH, wonach jeweils bei der Frage, ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist und es nicht einmal erforderlich ist, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht).Es lagen daher für die belangte Behörde maßgebliche Indizien für den Umstand vor, dass der Beschwerdeführer für den am 29.03.2017 geladenen Termin einer Einvernahme in Deutsch ohne Probleme folgen hätte können, sodass die Beiziehung einer serbischen Dolmetscherin „voreilig“ bestellt wurde und nicht zwingend erforderlich gewesen wäre vergleiche dazu bereits die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH, wonach jeweils bei der Frage, ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist und es nicht einmal erforderlich ist, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht).

3.5. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind, die gegenständliche Dolmetscherbestellung jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht „notwendig“ gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufenthaltsbeendende Maßnahme Barauslagen Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse Dolmetschgebühren ersatzlose Behebung notwendige Kosten Rechtswidrigkeit Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2187645.1.00

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten