TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 W211 2233216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

BStMG §11
BStMG §14 Abs1
BStMG §16a
BStMG §19a
BStMG §20 Abs1
BStMG §30 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art6
  1. BStMG § 11 heute
  2. BStMG § 11 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2025
  3. BStMG § 11 gültig von 01.12.2023 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  4. BStMG § 11 gültig von 29.05.2019 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 11 gültig von 23.05.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017
  6. BStMG § 11 gültig von 09.06.2016 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2016
  7. BStMG § 11 gültig von 14.11.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  8. BStMG § 11 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007
  1. BStMG § 14 heute
  2. BStMG § 14 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2025
  3. BStMG § 14 gültig von 15.04.2021 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2021
  4. BStMG § 14 gültig von 25.05.2018 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. BStMG § 14 gültig von 23.05.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017
  6. BStMG § 14 gültig von 01.01.2003 bis 22.05.2017
  1. BStMG § 16a heute
  2. BStMG § 16a gültig ab 19.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  3. BStMG § 16a gültig von 28.07.2021 bis 18.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 16a gültig von 01.12.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 16a gültig von 01.12.2019 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. BStMG § 16a gültig von 29.05.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  7. BStMG § 16a gültig von 25.05.2018 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. BStMG § 16a gültig von 23.05.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017
  1. BStMG § 19a heute
  2. BStMG § 19a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 19a gültig von 19.10.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 19a gültig von 28.07.2021 bis 18.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  5. BStMG § 19a gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  6. BStMG § 19a gültig von 25.05.2018 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  7. BStMG § 19a gültig von 23.05.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017
  1. BStMG § 20 heute
  2. BStMG § 20 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 20 gültig von 29.07.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 20 gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 20 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 20 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007
  1. BStMG § 30 heute
  2. BStMG § 30 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 30 gültig von 17.11.2023 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  4. BStMG § 30 gültig von 28.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  5. BStMG § 30 gültig von 15.08.2018 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. BStMG § 30 gültig von 23.05.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017
  7. BStMG § 30 gültig von 14.11.2007 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  8. BStMG § 30 gültig von 24.02.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  9. BStMG § 30 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W211 2233216-1/7E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheids vom XXXX .2020 zu lauten hat: Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Bescheids vom römisch 40 .2020 zu lauten hat:

„Die Beschwerde vom XXXX .2020 betreffend eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung wird abgewiesen.“„Die Beschwerde vom römisch 40 .2020 betreffend eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung wird abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft eine Datenschutzangelegenheit im Zusammenhang mit der Abfrage und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Kontext der Überprüfung der Autobahnmaut:

1. Am XXXX .2020 brachte die mitbeteiligte Partei eine Beschwerde nach dem Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, die (nunmehrige) Beschwerdeführerin habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem die Beschwerdeführerin die Daten der mitbeteiligten Partei in Zusammenhang mit einer falschen Aufforderung zur Entrichtung von Ersatzmaut unrechtmäßig abgefragt und in der Folge unzulässig verarbeitet habe. Dabei habe die Beschwerdeführerin die persönlichen Daten, wie etwa das KFZ-Kennzeichen der mitbeteiligten Partei, im Zulassungsregister abgefragt und daraufhin gespeichert sowie verarbeitet. Der Beschwerde waren zwei Lichtbilder beigefügt, wobei die mitbeteiligte Partei hierzu ausführte, dass das Lichtbild 1 ihr KFZ-Kennzeichen, das Lichtbild 2 hingegen ein fremdes Fahrzeug zeigen würde. 1. Am römisch 40 .2020 brachte die mitbeteiligte Partei eine Beschwerde nach dem Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, die (nunmehrige) Beschwerdeführerin habe sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem die Beschwerdeführerin die Daten der mitbeteiligten Partei in Zusammenhang mit einer falschen Aufforderung zur Entrichtung von Ersatzmaut unrechtmäßig abgefragt und in der Folge unzulässig verarbeitet habe. Dabei habe die Beschwerdeführerin die persönlichen Daten, wie etwa das KFZ-Kennzeichen der mitbeteiligten Partei, im Zulassungsregister abgefragt und daraufhin gespeichert sowie verarbeitet. Der Beschwerde waren zwei Lichtbilder beigefügt, wobei die mitbeteiligte Partei hierzu ausführte, dass das Lichtbild 1 ihr KFZ-Kennzeichen, das Lichtbild 2 hingegen ein fremdes Fahrzeug zeigen würde.

2. In ihrer Stellungnahme vom XXXX .2020 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass im Zuge der Feststellung betreffend die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut einem Fahrzeug mit nicht ordnungsgemäß geklebter Vignette versehentlich ein falsches KFZ-Kennzeichen, nämlich jenes der mitbeteiligten Partei, zugeordnet worden sei. Dieser Fehler sei möglicherweise dadurch verursacht worden, dass es sich bei beiden Fahrzeugen um weiße und auch sonst ähnlich wirkende Fahrzeuge gehandelt habe. Aufgrund dieses Umstandes sei eine Aufforderung zur Entrichtung von Ersatzmaut an die mitbeteiligte Partei ergangen, obwohl diese die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Nach einer Intervention der mitbeteiligten Partei, vertreten durch den ÖAMTC, sei die Angelegenheit erneut geprüft und das Versehen festgestellt worden. Der mitbeteiligten Partei sei unverzüglich mitgeteilt worden, dass keine Ersatzmaut eingefordert werde. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht nachvollziehbar sei, da die in Bezug auf die mitbeteiligte Partei erfolgten Datenverarbeitungstätigkeiten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere gemäß §§ 16a und 19a Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zur Abklärung eines Verdachts auf Mautprellerei erfolgt sei. 2. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2020 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass im Zuge der Feststellung betreffend die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut einem Fahrzeug mit nicht ordnungsgemäß geklebter Vignette versehentlich ein falsches KFZ-Kennzeichen, nämlich jenes der mitbeteiligten Partei, zugeordnet worden sei. Dieser Fehler sei möglicherweise dadurch verursacht worden, dass es sich bei beiden Fahrzeugen um weiße und auch sonst ähnlich wirkende Fahrzeuge gehandelt habe. Aufgrund dieses Umstandes sei eine Aufforderung zur Entrichtung von Ersatzmaut an die mitbeteiligte Partei ergangen, obwohl diese die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe. Nach einer Intervention der mitbeteiligten Partei, vertreten durch den ÖAMTC, sei die Angelegenheit erneut geprüft und das Versehen festgestellt worden. Der mitbeteiligten Partei sei unverzüglich mitgeteilt worden, dass keine Ersatzmaut eingefordert werde. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht nachvollziehbar sei, da die in Bezug auf die mitbeteiligte Partei erfolgten Datenverarbeitungstätigkeiten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere gemäß Paragraphen 16 a und 19 a Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zur Abklärung eines Verdachts auf Mautprellerei erfolgt sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2020 gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde vom XXXX 2020 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Vorschreibung zur Entrichtung von Ersatzmaut unrechtmäßig verarbeitet habe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2020 gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde vom römisch 40 2020 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Vorschreibung zur Entrichtung von Ersatzmaut unrechtmäßig verarbeitet habe.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei in Zusammenhang mit ihrer Vorschreibung zur Entrichtung von Ersatzmaut unrechtmäßig verarbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 19a Abs. 1 BStMG berechtigt, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einzusetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen würden. Gemäß § 19a Abs. 2 BStMG seien Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Ausschließlich Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürften im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie gemäß §§ 16a und 19a BStMG befugt gewesen sei, die Daten der mitbeteiligten Partei zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei zu verarbeiten, komme keine Berechtigung zu, da die mitbeteiligte Partei im Oktober 2019 über eine ordnungsgemäß geklebte Vignette verfügt habe, weshalb das von der Beschwerdeführerin zur mitbeteiligten Partei erhobene Bilddatum einen Fall der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut im Sinne des § 19a Abs. 2 erster Satz BStMG betreffe. Da die Beschwerdeführerin das die mitbeteiligte Partei betreffende Bilddatum entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 2 erster Satz BStMG allerdings nicht gelöscht, sondern dieses unrechtmäßig zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei weiterverarbeitet habe, sei der Beschwerde stattzugeben und die Verletzung des Geheimhaltungsrechts der mitbeteiligten Partei auszusprechen gewesen.Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei in Zusammenhang mit ihrer Vorschreibung zur Entrichtung von Ersatzmaut unrechtmäßig verarbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, BStMG berechtigt, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einzusetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen würden. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, BStMG seien Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Ausschließlich Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürften im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie gemäß Paragraphen 16 a und 19 a BStMG befugt gewesen sei, die Daten der mitbeteiligten Partei zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei zu verarbeiten, komme keine Berechtigung zu, da die mitbeteiligte Partei im Oktober 2019 über eine ordnungsgemäß geklebte Vignette verfügt habe, weshalb das von der Beschwerdeführerin zur mitbeteiligten Partei erhobene Bilddatum einen Fall der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 2, erster Satz BStMG betreffe. Da die Beschwerdeführerin das die mitbeteiligte Partei betreffende Bilddatum entgegen der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz BStMG allerdings nicht gelöscht, sondern dieses unrechtmäßig zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei weiterverarbeitet habe, sei der Beschwerde stattzugeben und die Verletzung des Geheimhaltungsrechts der mitbeteiligten Partei auszusprechen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen und zusammengefasst releviert wurde, dass sich die von der Datenschutzbehörde zu prüfende Datenschutzbeschwerde auf die Abfrage und anschließende Verarbeitung der Daten im Kennzeichenregister, nicht aber auf die von der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid geprüfte Verarbeitung von Bilddaten zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei im Rahmen der automatisierten Vignettenkontrolle beziehe. Der bekämpfte Bescheid spreche somit nicht über den Gegenstand der Datenschutzbeschwerde ab. Bereits aus diesem Grund erweise sich der mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte Bescheid der Datenschutzbehörde als rechtswidrig. Selbst wenn jedoch die Verarbeitung von Bilddaten zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei im Rahmen der automatisierten Vignettenkontrolle Gegenstand der Datenschutzbeschwerde gewesen sein sollte, sei der Bescheid dessen ungeachtet mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da die Datenschutzbehörde die Bestimmungen des BStMG in mehrfacher Hinsicht falsch ausgelegt habe. § 19a Abs. 1 iVm § 16 Abs. 3 Z 4 BStMG ermächtige die Beschwerdeführerin nämlich zur Verarbeitung der Daten zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung der Mautprellerei. Diese Ermächtigung erfasse selbstverständlich auch die Datenverarbeitung im Zuge der Abklärung eines Verdachts auf Mautprellerei. Dies ergebe sich einerseits aus dem Telos der genannten Bestimmungen und andererseits auch aus den Materialien zu § 19a BStMG. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin die Daten der mitbeteiligten Partei rechtskonform nach der gesetzlichen Ermächtigung des § 19a BStMG verarbeitet, da bis zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht festgestellt werden habe können, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Auffassung der Datenschutzbehörde, die Beschwerdeführerin sei nicht befugt gewesen die Daten zu verarbeiten, sei daher unrichtig. Überdies fordere § 19a Abs. 2 BStMG die Löschung der Daten erst dann, wenn sich unmittelbar aus den erhobenen Bilddaten oder mittelbar aus dem dezentral erfolgten Abgleich der ermittelten Kennzeichen- oder Kontrolldaten ergebe, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Daten müssten daher nicht gelöscht werden, wenn ein Verdachtsfall vorliege. Verfahrensgegenständlich sei ein solcher Verdachtsfall vorgelegen.4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen und zusammengefasst releviert wurde, dass sich die von der Datenschutzbehörde zu prüfende Datenschutzbeschwerde auf die Abfrage und anschließende Verarbeitung der Daten im Kennzeichenregister, nicht aber auf die von der Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid geprüfte Verarbeitung von Bilddaten zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei im Rahmen der automatisierten Vignettenkontrolle beziehe. Der bekämpfte Bescheid spreche somit nicht über den Gegenstand der Datenschutzbeschwerde ab. Bereits aus diesem Grund erweise sich der mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte Bescheid der Datenschutzbehörde als rechtswidrig. Selbst wenn jedoch die Verarbeitung von Bilddaten zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei im Rahmen der automatisierten Vignettenkontrolle Gegenstand der Datenschutzbeschwerde gewesen sein sollte, sei der Bescheid dessen ungeachtet mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da die Datenschutzbehörde die Bestimmungen des BStMG in mehrfacher Hinsicht falsch ausgelegt habe. Paragraph 19 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, BStMG ermächtige die Beschwerdeführerin nämlich zur Verarbeitung der Daten zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung der Mautprellerei. Diese Ermächtigung erfasse selbstverständlich auch die Datenverarbeitung im Zuge der Abklärung eines Verdachts auf Mautprellerei. Dies ergebe sich einerseits aus dem Telos der genannten Bestimmungen und andererseits auch aus den Materialien zu Paragraph 19 a, BStMG. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin die Daten der mitbeteiligten Partei rechtskonform nach der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 19 a, BStMG verarbeitet, da bis zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht festgestellt werden habe können, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Auffassung der Datenschutzbehörde, die Beschwerdeführerin sei nicht befugt gewesen die Daten zu verarbeiten, sei daher unrichtig. Überdies fordere Paragraph 19 a, Absatz 2, BStMG die Löschung der Daten erst dann, wenn sich unmittelbar aus den erhobenen Bilddaten oder mittelbar aus dem dezentral erfolgten Abgleich der ermittelten Kennzeichen- oder Kontrolldaten ergebe, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Daten müssten daher nicht gelöscht werden, wenn ein Verdachtsfall vorliege. Verfahrensgegenständlich sei ein solcher Verdachtsfall vorgelegen.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2020 legte die Datenschutzbehörde den Akt vor und führte aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde. Die belangte Behörde verweise dazu vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schon deshalb vorliege, weil die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei, nämlich deren KFZ-Kennzeichen, durch die Beschwerdeführerin fälschlicherweise einer anderen Person zugeordnet worden seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass diese fehlerhafte Zuordnung auf einem geringen Grad des Verschuldens beruhe, weil Fragen der Schuld in einem Verwaltungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Datenschutzbehörde habe lediglich zu beurteilen, ob ein objektiver Verstoß gegen die DSGVO bzw. § 1 DSG vorgelegen habe, was durch die fehlerhafte Zuordnung unstrittig der Fall sei. Die fehlerhafte Zuordnung müsse sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen, weshalb im Ergebnis eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege, weil der mitbeteiligten Partei zu Unrecht ein Verstoß gegen das BStMG vorgeworfen und zu diesem Zweck ihre Daten auch unrechtmäßig verarbeitet worden seien.5. Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 legte die Datenschutzbehörde den Akt vor und führte aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde. Die belangte Behörde verweise dazu vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schon deshalb vorliege, weil die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei, nämlich deren KFZ-Kennzeichen, durch die Beschwerdeführerin fälschlicherweise einer anderen Person zugeordnet worden seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass diese fehlerhafte Zuordnung auf einem geringen Grad des Verschuldens beruhe, weil Fragen der Schuld in einem Verwaltungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Datenschutzbehörde habe lediglich zu beurteilen, ob ein objektiver Verstoß gegen die DSGVO bzw. Paragraph eins, DSG vorgelegen habe, was durch die fehlerhafte Zuordnung unstrittig der Fall sei. Die fehlerhafte Zuordnung müsse sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen, weshalb im Ergebnis eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege, weil der mitbeteiligten Partei zu Unrecht ein Verstoß gegen das BStMG vorgeworfen und zu diesem Zweck ihre Daten auch unrechtmäßig verarbeitet worden seien.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2020 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Datenschutzbehörde in der Beschwerdevorlage Stellung und erklärte, dass sie ausdrücklich einen Verstoß gegen § 1 DSG bestritten habe. Anders als in der Stellungahme vom XXXX .2020 von der Datenschutzbehörde behauptet sei der Verstoß keinesfalls unstrittig. Weiter sei die Datenschutzbehörde in zuvor genannter Stellungnahme nicht inhaltlich auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen. Die von der Datenschutzbehörde vertretene Rechtsauffassung würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufgabe zur Einhebung der Maut nicht mehr nachkommen könnte, weil ihr dann untersagt wäre, personenbezogene Daten zur Klärung von Verdachtsfällen zu verarbeiten. Schließlich wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in der Beschwerde dargelegten rechtlichen Überlegungen.6. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Datenschutzbehörde in der Beschwerdevorlage Stellung und erklärte, dass sie ausdrücklich einen Verstoß gegen Paragraph eins, DSG bestritten habe. Anders als in der Stellungahme vom römisch 40 .2020 von der Datenschutzbehörde behauptet sei der Verstoß keinesfalls unstrittig. Weiter sei die Datenschutzbehörde in zuvor genannter Stellungnahme nicht inhaltlich auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen. Die von der Datenschutzbehörde vertretene Rechtsauffassung würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufgabe zur Einhebung der Maut nicht mehr nachkommen könnte, weil ihr dann untersagt wäre, personenbezogene Daten zur Klärung von Verdachtsfällen zu verarbeiten. Schließlich wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in der Beschwerde dargelegten rechtlichen Überlegungen.

7. Mit Schreiben vom XXXX .2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Datenschutzbehörde und der mitbeteiligten Partei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX .2020 zur Kenntnisnahme.7. Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Datenschutzbehörde und der mitbeteiligten Partei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2020 zur Kenntnisnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des hochrangigen Straßennetzes in Österreich, wobei sie zum Zweck der Mauteinhebung, Mautaufsicht und Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen zur automatisierten Vignettenkontrolle einsetzt und bei Erforderlichkeit kraftfahrzeugbezogene Daten von Kraftfahrzeugen aus der Zulassungsevidenz beim Bundesministerium für Inneres anfragt.

Die mitbeteiligte Partei verfügte im Oktober 2019 über eine ordnungsgemäß aufgeklebte Vignette.

Die Beschwerdeführerin fertigte am XXXX .2019 im Rahmen einer automatisierten Vignettenkontrolle ein Lichtbild des KFZ-Kennzeichens der mitbeteiligten Partei an und speicherte dieses. Die Beschwerdeführerin fertigte am römisch 40 .2019 im Rahmen einer automatisierten Vignettenkontrolle ein Lichtbild des KFZ-Kennzeichens der mitbeteiligten Partei an und speicherte dieses.

In der Folge ordnete die Beschwerdeführerin das Lichtbild des KFZ-Kennzeichens der mitbeteiligten Partei einem Fahrzeug mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette zu, nutzte die erhobenen Daten für eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz und schickte an die mitbeteiligte Partei eine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut. Nach Intervention der mitbeteiligten Partei am XXXX .2020, vertreten durch den ÖAMTC, wurde die Angelegenheit durch die Beschwerdeführerin erneut überprüft, das Versehen festgestellt und der mitbeteiligten Partei am XXXX .2020 mitgeteilt, dass keine Ersatzmaut gefordert werde.In der Folge ordnete die Beschwerdeführerin das Lichtbild des KFZ-Kennzeichens der mitbeteiligten Partei einem Fahrzeug mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette zu, nutzte die erhobenen Daten für eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz und schickte an die mitbeteiligte Partei eine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut. Nach Intervention der mitbeteiligten Partei am römisch 40 .2020, vertreten durch den ÖAMTC, wurde die Angelegenheit durch die Beschwerdeführerin erneut überprüft, das Versehen festgestellt und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 .2020 mitgeteilt, dass keine Ersatzmaut gefordert werde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind nicht strittig. Der maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

§ 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lautet auszugsweise:Paragraph eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lautet auszugsweise:

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Art. 4 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lauten auszugweise:Artikel 4 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lauten auszugweise:

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; [...]

Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) – d) […]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) […]

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise:

Mautentrichtung

§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.Paragraph 11, (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

(2) – (5) […]

(6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. […]

Mautordnung und Datenverarbeitung

Erlassung

§ 14. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).Paragraph 14, (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) […]

Datenverarbeitung

§ 16a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. […]Paragraph 16 a, (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. […]

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:

1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;

2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;

3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;

4. Daten über Fälle der Mautprellerei;

5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.
Automatische Überwachung
5. Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden., Automatische Überwachung

§ 19a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.Paragraph 19 a, (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.

(2) Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.

(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig. […]
Mautprellerei
(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (Paragraphen 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig. […], Mautprellerei

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. […]Paragraph 20, (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. […]

Auskünfte aus der Zulassungsevidenz

§ 30. (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist. […]Paragraph 30, (1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist. […]

2.1. Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens judiziert der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN) (vgl. VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 2.1. Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens judiziert der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die "Sache" des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN) vergleiche VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Daraus erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung, grundsätzlich die Angelegenheit, die vor der Verwaltungsbehörde releviert wurde, zu erledigen und definiert als „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit, die durch das Beschwerdevorbringen der mitbeteiligten Partei gegenüber der belangten Behörde umrissen ist. Während nun zwar der Spruch des angefochtenen Bescheids tatsächlich unscharf formuliert wurde, kann daraus dennoch grundsätzlich ein Abspruch über den zugrundeliegenden Beschwerdegegenstand in einem solchen Ausmaß erkannt werden, als dass darüber eine Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren besteht.

2.2. In der Sache:

Die verarbeiteten Daten der mitbeteiligten Partei stellen ohne Zweifel personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO dar, an denen die mitbeteiligte Partei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat.Die verarbeiteten Daten der mitbeteiligten Partei stellen ohne Zweifel personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO dar, an denen die mitbeteiligte Partei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die den Verantwortlichen übertragen wurde.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die den Verantwortlichen übertragen wurde.

Aus dem Erwägungsgrund 45 geht dazu hervor: „Erfolgt die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. […] Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob es sich bei dem Verantwortlichen, der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder, sofern dies durch das öffentliche Interesse einschließlich gesundheitlicher Zwecke, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, gerechtfertigt ist, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln sollte.“

Daraus ergibt sich, dass von Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO nicht nur die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person erfasst werden kann, sondern auch jene durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts. Bei der Ausübung öffentlicher Gewalt handelt es sich um die Wahrnehmung (rechtlich normierter) hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse („klassische Staatsaufgaben“), welche durch nationale Rechtsvorschriften (weiterhin) auch auf Beliehene übertragen werden können. Laut Dammann/?Simitis (zu Art. 7 lit. e DS-RL) verfolgt die Regelung einen strikt funktionalen Ansatz, als kein Unterschied danach gemacht wird, ob der/die Verantwortliche eine Behörde oder eine Organisation des Privatrechts ist, wobei auf öffentliche (Staats-) Aufgaben abgestellt wird, die an eine_n Verantwortliche_n übertragen worden sein müssen. Die Erklärung rein privatwirtschaftlicher Tätigkeiten zum öffentlichen Interesse würde dem nicht entsprechen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 46 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Daraus ergibt sich, dass von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO nicht nur die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person erfasst werden kann, sondern auch jene durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts. Bei der Ausübung öffentlicher Gewalt handelt es sich um die Wahrnehmung (rechtlich normierter) hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse („klassische Staatsaufgaben“), welche durch nationale Rechtsvorschriften (weiterhin) auch auf Beliehene übertragen werden können. Laut Dammann/?Simitis (zu Artikel 7, Litera e, DS-RL) verfolgt die Regelung einen strikt funktionalen Ansatz, als kein Unterschied danach gemacht wird, ob der/die Verantwortliche eine Behörde oder eine Organisation des Privatrechts ist, wobei auf öffentliche (Staats-) Aufgaben abgestellt wird, die an eine_n Verantwortliche_n übertragen worden sein müssen. Die Erklärung rein privatwirtschaftlicher Tätigkeiten zum öffentlichen Interesse würde dem nicht entsprechen vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 46 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Für das Bundesverwaltungsgericht erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen, um als beliehene Organisation des Privatrechts zu gelten, die Aufgaben wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegen bzw. öffentliche Gewalt ausüben: Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die im Eigentum des Bundes steht. Gemäß § 2 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz ist als Unternehmensgegenstand unter anderem insbesondere die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen vorgesehen. Die Satzungen der Beschwerdeführerin bedürfen der Zustimmung der Bundesminister_innen für Verkehr, Innovation und Technologie und Finanzen, es besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den letztgenannten Ministern und Ministerinnen (vgl. § 9 ASFINAG-Gesetz). Auch besteht eine Verpflichtung des Bundes, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Mittel, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung, zur Verfügung stehen, um ihre geplanten Aufgaben zu erfüllen (§ 10 ASFINAG-Gesetz). Für das Bundesverwaltungsgericht erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen, um als beliehene Organisation des Privatrechts zu gelten, die Aufgaben wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegen bzw. öffentliche Gewalt ausüben: Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die im Eigentum des Bundes steht. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASFINAG-Gesetz ist als Unternehmensgegenstand unter anderem insbesondere die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen vorgesehen. Die Satzungen der Beschwerdeführerin bedürfen der Zustimmung der Bundesminister_innen für Verkehr, Innovation und Technologie und Finanzen, es besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den letztgenannten Ministern und Ministerinnen vergleiche Paragraph 9, ASFINAG-Gesetz). Auch besteht eine Verpflichtung des Bundes, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Mittel, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung, zur Verfügung stehen, um ihre geplanten Aufgaben zu erfüllen (Paragraph 10, ASFINAG-Gesetz).

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die näheren Bestimmungen unter anderem über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, in der Mautordnung zu treffen. Gemäß § 14 Abs. 1 BStMG hat die XXXX die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten. Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind die näheren Bestimmungen unter anderem über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, in der Mautordnung zu treffen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BStMG hat die römisch 40 die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

Nach § 11 Abs. 6 iVm § 14 BStMG trifft die XXXX somit in der Mautordnung unter anderem Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Klebevignetten an den Fahrzeugen. Aus diesen Regelungen ergibt sich daher in einer für Gesetzesanwender eindeutigen Weise, dass es weiterer Festlegungen unter anderem über die Beschaffenheit und Anbringung der Klebevignetten an den Fahrzeugen bedurfte und hierfür die Erlassung einer Mautordnung vorgesehen war, aus welcher ersehen werden kann, was unter einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut im Sinne des § 19a Abs. 1 BstMG zu verstehen ist. Die XXXX wurde somit im Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstraßen ermächtigt. Insoweit wurde die XXXX mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut und ist in diesem Umfang als sogenanntes beliehenes Unternehmen (vgl. zu diesem Begriff VwGH 19.09.2001, 99/09/0248) zu qualifizieren (vgl. VwGH 18.06.2003, 2001/06/0173 zur Vorgängerbestimmung des BStFG 1996).Nach Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 14, BStMG trifft die römisch 40 somit in der Mautordnung unter anderem Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Klebevignetten an den Fahrzeugen. Aus diesen Regelungen ergibt sich daher in einer für Gesetzesanwender eindeutigen Weise, dass es weiterer Festlegungen unter anderem über die Beschaffenheit und Anbringung der Klebevignetten an den Fahrzeugen bedurfte und hierfür die Erlassung einer Mautordnung vorgesehen war, aus welcher ersehen werden kann, was unter einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, BstMG zu verstehen ist. Die römisch 40 wurde somit im Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstraßen ermächtigt. Insoweit wurde die römisch 40 mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut und ist in diesem Umfang als sogenanntes beliehenes Unternehmen vergleiche zu diesem Begriff VwGH 19.09.2001, 99/09/0248) zu qualifizieren vergleiche VwGH 18.06.2003, 2001/06/0173 zur Vorgängerbestimmung des BStFG 1996).

2.2.1. Zur Erfassung und Speicherung der Bilddaten der mitbeteiligten Partei durch technische Einrichtungen der Beschwerdeführerin:

Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 19a Abs. 1 BStMG die (gesetzlich normierte) Befugnis zu, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einzusetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, BStMG die (gesetzlich normierte) Befugnis zu, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einzusetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen.

Vermeint die Datenschutzbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die verfahrensgegenständlichen Daten seien von der Beschwerdeführerin wegen der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut durch die mitbeteiligte Partei aufgrund des Abs. 2 erster Satz leg. cit. unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen gewesen, so teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht nicht:Vermeint die Datenschutzbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die verfahrensgegenständlichen Daten seien von der Beschwerdeführerin wegen der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut durch die mitbeteiligte Partei aufgrund des Absatz 2, erster Satz leg. cit. unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen gewesen, so teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht nicht:

Wie nämlich aus den Materialien zu § 19a Abs. 2 BStMG hervorgeht, sind erst, wenn sich unmittelbar aus den erhobenen Bilddaten oder mittelbar aus dem – dezentral erfolgenden – Abgleich der ermittelten Kennzeichendaten mit den im Mautsystem gespeicherten Kennzeichen- oder Kontrolldaten ergibt, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, die erhobenen Bilddaten gemäß Abs. 2 erster Satz unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen (RV 1587 BlgNR 25. GP 5). Wie nämlich aus den Materialien zu Paragraph 19 a, Absatz 2, BStMG hervorgeht, sind erst, wenn sich unmittelbar aus den erhobenen Bilddaten oder mittelbar aus dem – dezentral erfolgenden – Abgleich der ermittelten Kennzeichendaten mit den im Mautsystem gespeicherten Kennzeichen- oder Kontrolldaten ergibt, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, die erhobenen Bilddaten gemäß Absatz 2, erster Satz unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen Regierungsvorlage 1587 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5).

In den Erläuterungen zu § 19a Abs. 3 BStMG (wonach im Mautsystem aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung diese unterliegen, unter Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Maßnahmen wie Pseudonymisierung und begrenzter Speicherdauer, ebenfalls gespeichert werden dürfen) wird ausdrücklich erwähnt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht durch die darin getroffenen Maßnahmen einerseits der erforderliche Eingriff in die (Datenschutz-) Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen minimiert und andererseits der Aufwand für die manuelle Nachbearbeitung von Verdachtsfällen auf Mautprellerei reduziert wird (RV 562 BlgNR 26. GP 3). In den Erläuterungen zu Paragraph 19 a, Absatz 3, BStMG (wonach im Mautsystem aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung diese unterliegen, unter Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Maßnahmen wie Pseudonymisierung und begrenzter Speicherdauer, ebenfalls gespeichert werden dürfen) wird ausdrücklich erwähnt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht durch die darin getroffenen Maßnahmen einerseits der erforderliche Eingriff in die (Datenschutz-) Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen minimiert und andererseits der Aufwand für die manuelle Nachbearbeitung von Verdachtsfällen auf Mautprellerei reduziert wird Regierungsvorlage 562 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3).

Es ist also davon auszugehen, dass die unverzügliche Löschungsverpflichtung des § 19a Abs. 2 BStMG erst dann schlagend wird, wenn sich aus den Bilddaten selbst oder einem entsprechenden Abgleich der Kennzeichendaten ergeben hat, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Außerdem lässt sich den Erläuterungen im Ergebnis entnehmen, dass eine manuelle Nachbearbeitung von Verdachtsfällen auf Mautprellerei generell, so auch bei Fällen des § 19a Abs. 1 BStMG, in denen die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut fraglich erscheint, zulässig ist, und eine Löschung bis zur zweifelsfreien Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut nicht stattfinden muss.Es ist also davon auszugehen, dass die unverzügliche Löschungsverpflichtung des Paragraph 19 a, Absatz 2, BStMG erst dann schlagend wird, wenn sich aus den Bilddaten selbst oder einem entsprechenden Abgleich der Kennzeichendaten ergeben hat, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde. Außerdem lässt sich den Erläuterungen im Ergebnis entnehmen, dass eine manuelle Nachbearbeitung von Verdachtsfällen auf Mautprellerei generell, so auch bei Fällen des Paragraph 19 a, Absatz eins, BStMG, in denen die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut fraglich erscheint, zulässig ist, und eine Löschung bis zur zweifelsfreien Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut nicht stattfinden muss.

Überdies ist dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Argument zuzustimmen, dass eine Auslegung der Bestimmung des § 19a Abs. 1 BStMG, der eine Befugnis zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei beinhaltet, zu dem Schluss kommen muss, dass hiervon gerade auch eine Verarbeitung von Daten zur Abklärung von Verdachtsfällen mitumfasst sein muss. Die gegenteilige Ansicht würde die Durchführung der automatischen Überwachung zur Vignettenkontrolle gemäß § 19a BStMG verunmöglichen. Überdies ist dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Argument zuzustimmen, dass eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 19 a, Absatz eins, BStMG, der eine Befugnis zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei beinhaltet, zu dem Schluss kommen muss, dass hiervon gerade auch eine Verarbeitung von Daten zur Abklärung von Verdachtsfällen mitumfasst sein muss. Die gegenteilige Ansicht würde die Durchführung der automatischen Überwachung zur Vignettenkontrolle gemäß Paragraph 19 a, BStMG verunmöglichen.

Weiter ist auch hinsichtlich der verarbeiteten Daten der mitbeteiligten Partei der in Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO enthaltene Grundsatz der „Erforderlichkeit“ erfüllt:Weiter ist auch hinsichtlich der verarbeiteten Daten der mitbeteiligten Partei der in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO enthaltene Grundsatz der „Erforderlichkeit“ erfüllt:

Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur so weit zulässig, als dies für die Erreichung des damit verfolgten Zwecks erforderlich (notwendig [siehe den ehemaligen § 7 Abs. 3 DSG 2000: „nur im erforderlichen Ausmaß“]), also nicht nur förderlich bzw. dienlich ist. Dort, wo es sich um privatautonome Entscheidungen handelt, kann die Erforderlichkeit aber flexibler gehandhabt werden als dort, wo Verantwortliche (öffentliche Stellen) Gesetze, die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig sein müssen, vollziehen. Es handelt sich hierbei um ein „übergreifendes Prinzip“, welches das Verbotsprinzip ergänzt. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der „Erforderlichkeit“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der auch über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als solche entscheiden kann (die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Zweck auch mit anonymisierten Daten erzielbar ist) vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 10 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur so weit zulässig, als dies für die Erreichung des damit verfolgten Zwecks erforderlich (notwendig [siehe den ehemaligen Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000: „nur im erforderlichen Ausmaß“]), also nicht nur förderlich bzw. dienlich ist. Dort, wo es sich um privatautonome Entscheidungen handelt, kann die Erforderlichkeit aber flexibler gehandhabt werden als dort, wo Verantwortliche (öffentliche Stellen) Gesetze, die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig sein müssen, vollziehen. Es handelt sich hierbei um ein „übergreifendes Prinzip“, welches das Verbotsprinzip ergänzt. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der „Erforderlichkeit“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der auch über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als solche entscheiden kann (die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Zweck auch mit anonymisierten Daten erzielbar ist) vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 10 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Im vorliegenden Fall ist die gegenständlich monierte Verarbeitung (Erfassung und temporäre Speicherung) der aus einer automatisierten Überwachung gemäß § 19a Abs. 1 BStMG gewonnenen Bilddaten (wie etwa KFZ-Kennzeichen) der mitbeteiligten Partei für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke und für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, nämlich zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei, die gemäß § 20 Abs. 1 BStMG mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, bzw. zur Identifizierung von betreffenden Verkehrsteilnehmer_innen erforderlich. Ein gelinderes Mittel (etwa die Verarbeitung anonymisierter Daten) steht diesbezüglich – zur Zweckerreichung - nicht zur Verfügung.Im vorliegenden Fall ist die gegenständlich monierte Verarbeitung (Erfassung und temporäre Speicherung) der aus einer automatisierten Überwachung gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, BStMG gewonnenen Bilddaten (wie etwa KFZ-Kennzeichen) der mitbeteiligten Partei für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke und für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, nämlich zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, bzw. zur Identifizierung von betreffenden Verkehrsteilnehmer_innen erforderlich. Ein gelinderes Mittel (etwa die Verarbeitung anonymisierter Daten) steht diesbezüglich – zur Zweckerreichung - nicht zur Verfügung.

2.2.2. Zur Nutzung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin für eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres bezüglich Informationen aus der Zulassungsevidenz:

Verfahrensgegenständlich nutzte die Beschwerdeführerin die durch technische Einrichtungen gewonnenen personenbezogenen Bilddaten der mitbeteiligten Partei, um eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres bezüglich Informationen aus der Zulassungsevidenz zu stellen, wobei es sich zweifellos um eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO handelt.Verfahrensgegenständlich nutzte die Beschwerdeführerin die durch technische Einrichtungen gewonnenen personenbezogenen Bilddaten der mitbeteiligten Partei, um eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres bezüglich Informationen aus der Zulassungsevidenz zu stellen, wobei es sich zweifellos um eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO handelt.

Als Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO dient diesfalls § 30 Abs. 1 BStMG, wonach der Bundesminister für Inneres aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der XXXX Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen hat, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.Als Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO dient diesfalls Paragraph 30, Absatz eins, BStMG, wonach der Bundesminister für Inneres aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der römisch 40 Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen hat, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.

Die genannte Bestimmung widerspricht auch dem in Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO enthaltenen Grundsatz der „Erforderlichkeit“ nicht, da eine Identifizierung der Kraftfahrzeughalter_innen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut nur durch Anfrage beim, die Zulassungsevidenz führenden, Bundesminister für Inneres möglich ist.Die genannte Bestimmung widerspricht auch dem in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO enthaltenen Grundsatz der „Erforderlichkeit“ nicht, da eine Identifizierung der Kraftfahrzeughalter_innen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut nur durch Anfrage beim, die Zulassungsevidenz führenden, Bundesminister für Inneres möglich ist.

Im vorliegenden Fall bestand hinsichtlich der mitbeteiligten Partei, wie zuvor bereits dargelegt, der, wenngleich fälschliche, Verdacht auf Mautprellerei, weshalb die Nutzung der Bilddaten für eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres zur Erlangung von Daten aus der Zulassungsevidenz durch § 30 Abs. 1 BStMG gesetzlich gedeckt und auch erforderlich war. Im vorliegenden Fall bestand hinsichtlich der mitbeteiligten Partei, wie zuvor bereits dargelegt, der, wenngleich fälschliche, Verdacht auf Mautprellerei, weshalb die Nutzung der Bilddaten für eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres zur Erlangung von Daten aus der Zulassungsevidenz durch Paragraph 30, Absatz eins, BStMG gesetzlich gedeckt und auch erforderlich war.

Damit bestehen iSd Rechtfertigungsgrundes des Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO für die verfahrensgegenständlichen Verarbeitungen der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei ausreichend nachvollziehbare, präzise sowie zweckangemessene Rechtsgrundlagen. Diese Verarbeitungen waren im Sinne der Bestimmung für die Zweckerreichung erforderlich und wurden im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeführt, die im öffentlichen Interesse bzw. in Ausübung öffentlicher Gewalt lag. Damit bestehen iSd Rechtfertigungsgrundes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die verfahrensgegenständlichen Verarbeitungen der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei ausreichend nachvollziehbare, präzise sowie zweckangemessene Rechtsgrundlagen. Diese Verarbeitungen waren im Sinne der Bestimmung für die Zweckerreichung erforderlich und wurden im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeführt, die im öffentlichen Interesse bzw. in Ausübung öffentlicher Gewalt lag.

2.3. Zu § 1 DSG:2.3. Zu Paragraph eins, DSG:

Aufbauend auf die in den vorigen Absätzen dargestellte Begründung kann nun in der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung (Erfassung und Speicherung der Bilddaten betreffend die mitbeteiligte Partei durch technische Einrichtungen sowie anschließende Nutzung für eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres bezüglich Informationen aus der Zulassungsevidenz) auch kein Verstoß gegen § 1 DSG erkannt werden: Die Datenverarbeitung ist gemäß § 1 Abs. 2 DSG zulässig, da sie der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei bzw. Identifizierung betreffender Verkehrsteilnehmer_innen) der Beschwerdeführerin auf Grund von Gesetzen (§ 19a und § 30 BMStG), die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind, dient.Aufbauend auf die in den vorigen Absätzen dargestellte Begründung kann nun in der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung (Erfassung und Speicherung der Bilddaten betreffend die mitbeteiligte Partei durch technische Einrichtungen sowie anschließende Nutzung für eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres bezüglich Informationen aus der Zulassungsevidenz) auch kein Verstoß gegen Paragraph eins, DSG erkannt werden: Die Datenverarbeitung ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG zulässig, da sie der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei bzw. Identifizierung betreffender Verkehrsteilnehmer_innen) der Beschwerdeführerin auf Grund von Gesetzen (Paragraph 19 a und Paragraph 30, BMStG), die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind, dient.

Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, dass bei Datenschutzeingriffen im Verkehrsrecht (siehe „Section Control“-Erkenntnis – VwGH 15.06.2007, G147/06 ua, VfSlg. 18.146/2007) der Verfassungsgerichtshof eine alternative Begründungsmöglichkeit der gesetzlichen Grundlage im Zusammenspiel unterschiedlicher rechtlicher Regelungen und Regelungsebenen aufstellte, die insgesamt ein datenschutzkonformes Ergebnis erzielen (vgl. Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 121 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Die in § 19a BMStG enthaltenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen (unverzügliche Löschung der Bilddaten in nicht rückführbarer Weise bei Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, Vignettenkontrollgeräte an regelmäßig wechselnden Standorten, Festsetzung einer dreijährigen Löschungsfrist) orientieren sich an jenen Erfordernissen (vgl. RV 562 BlgNR 26. GP 5).Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, dass bei Datenschutzeingriffen im Verkehrsrecht (siehe „Section Control“-Erkenntnis – VwGH 15.06.2007, G147/06 ua, VfSlg. 18.146 aus 2007,) der Verfassungsgerichtshof eine alternative Begründungsmöglichkeit der gesetzlichen Grundlage im Zusammenspiel unterschiedlicher rechtlicher Regelungen und Regelungsebenen aufstellte, die insgesamt ein datenschutzkonformes Ergebnis erzielen vergleiche Lachmayer in Knyrim, DatKomm Artikel eins, DSGVO Rz 121 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Die in Paragraph 19 a, BMStG enthaltenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen (unverzügliche Löschung der Bilddaten in nicht rückführbarer Weise bei Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, Vignettenkontrollgeräte an regelmäßig wechselnden Standorten, Festsetzung einer dreijährigen Löschungsfrist) orientieren sich an jenen Erfordernissen vergleiche Regierungsvorlage 562 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 5).

Eine unzulässige Verarbeitung der personenbezogenen Bilddaten der mitbeteiligten Partei durch technische Einrichtungen der Beschwerdeführerin bzw. durch Nutzung für eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres bezüglich Informationen aus der Zulassungsevidenz liegt somit nicht vor.

3. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auf die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).3. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO fehlt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Autobahnmaut berechtigtes Interesse Datenabfragen Datenschutz Datenspeicherung Datenverarbeitung Erforderlichkeit Geheimhaltung Grundrecht auf Datenschutz hoheitliche Aufgaben juristische Person Kraftfahrzeug Löschungsverpflichtung öffentliche Interessen personenbezogene Daten Revision zulässig Spruchpunkt - Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2233216.1.00

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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