TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 W144 2189046-3

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GVG-B 2005 §2
GVG-B 2005 §3 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GVG-B 2005 § 2 heute
  2. GVG-B 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.07.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. GVG-B 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  12. GVG-B 2005 § 2 gültig von 06.02.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  13. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  14. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  15. GVG-B 2005 § 2 gültig von 22.11.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  16. GVG-B 2005 § 2 gültig von 28.07.1991 bis 21.11.2003

Spruch


W144 2189046-3/6E
, W144 2189046-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2020, Zl. 1115818907/200789057, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2020, Zl. 1115818907/200789057, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 2 GVG-B 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GVG-B 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2020 nach seiner Rücküberstellung gemäß der Dublin-VO aus den Niederlanden einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Im Zuge seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.08.2020 gab der BF auf die Frage, ob er über Barmittel verfüge, an, dass er über Barmittel in der Höhe von Euro 2.180,56 verfüge.

Am 27.08.2020 wurde der BF in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2020 des BFA wurden dem BF in der Folge der Ersatz der Betreuungskosten für die Zeit vom 28.08.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von Euro 693,00 gemäß § 3 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 idgF, vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2020 des BFA wurden dem BF in der Folge der Ersatz der Betreuungskosten für die Zeit vom 28.08.2020 bis 30.09.2020 in der Höhe von Euro 693,00 gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 idgF, vorgeschrieben.

Begründend führte das BFA aus, dass der BF im Besitz von € 2.180,56 sei und demgemäß die Möglichkeit habe, den in der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsatz von € 21,- pro Tag zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ergebe sich aus der Betreuungszeit vom 28.08.2020 bis vorerst 30.9.2020, dies ergebe einen Betrag von € 693,-.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF ausführte, dass die Höhe der Betreuungskosten seitens des BFA richtig berechnet worden sei, dass jedoch die Annahme, dass er eigene Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes habe, an sich unrichtig sei. Er sei zwar an sich im Besitz dieser Mittel gewesen, doch sei der Betrag von € 2.180,56 von einem Freund geliehen gewesen und habe er dieses Geld an den Freund bereits wieder zurückgezahlt. Damit sei er mit Stichtag heute nicht mehr imstande, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Da in der Beschwerde lediglich lapidar angeführt wurde, dass der in Rede stehende Geldbetrag von einem nicht näher genannten „Freund“ geliehen gewesen sei, ohne dass diesbezüglich nachvollziehbare und plausible Angaben erstattet worden wären, wurde in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 17.12.2020 durchgeführt.

In der Beschwerdeverhandlung brachte der Vertreter des nicht anwesenden BF vor, dass der BF ihm gegenüber gesagt hätte, dass dieser Freund ein gewisser Herr XXXX gewesen sei. Nähere Angaben über diese Person, wie etwa Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angaben darüber, wo der BF diese Person kennengelernt hat, wann und wo er den Geldbetrag ausgeliehen haben will, konnten nicht dargetan werden. Der Vertreter des BF konnte lediglich angeben, dass der BF dieses Geld vor seiner Ausreise in die Niederlande ausgeliehen und in der Folge nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden nach Österreich Mitte September wieder zurückbezahlt habe. Möglicherweise handle es sich bei Herrn XXXX ebenfalls um einen Asylwerber, den der BF in Traiskirchen kennen gelernt habe.In der Beschwerdeverhandlung brachte der Vertreter des nicht anwesenden BF vor, dass der BF ihm gegenüber gesagt hätte, dass dieser Freund ein gewisser Herr römisch 40 gewesen sei. Nähere Angaben über diese Person, wie etwa Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angaben darüber, wo der BF diese Person kennengelernt hat, wann und wo er den Geldbetrag ausgeliehen haben will, konnten nicht dargetan werden. Der Vertreter des BF konnte lediglich angeben, dass der BF dieses Geld vor seiner Ausreise in die Niederlande ausgeliehen und in der Folge nach seiner Rückkehr aus den Niederlanden nach Österreich Mitte September wieder zurückbezahlt habe. Möglicherweise handle es sich bei Herrn römisch 40 ebenfalls um einen Asylwerber, den der BF in Traiskirchen kennen gelernt habe.

In der Folge seitens des BVwG durchgeführte Abfragen in den Datenbanken ZMR (Zentrales Melderegister) und GVS (Grundversorgung des Bundes) zu der genannten Person verliefen beide negativ.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF im Besitz von Barmitteln in der Höhe von € 2.180,56 war.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass dieser Geldbetrag nicht dem BF zugehört, sondern lediglich ausgeliehen war bereits wieder zurückbezahlt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der BF im Besitz obgenannter Barmittel war, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage im Zuge seiner Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.08.2020.

Die Negativfeststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Einwand des BF, wonach dieser Geldbetrag lediglich ausgeliehen war, nicht plausibel und glaubwürdig erscheint:

Zum einen hätte der BF bereits im Zuge seiner Erstbefragung darauf hinweisen können, dass diese Geldmittel nicht ihm gehören, sondern lediglich ausgeliehen seien; Derartiges wurde vom BF im Zuge seiner Erstbefragung jedoch nicht ausgeführt. Zudem fällt auf, dass der erst in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass das Geld nicht ihm gehöre, lediglich lapidar in den Raum gestellt wird. In der Beschwerde spricht der BF überhaupt nur knapp von einem nicht näher genannten „Freund“, es werden auch keinerlei nähere Umstände über die Modalitäten der angeblichen Verleihung des Geldes bekannt gegeben, sodass der Eindruck entsteht, dass es sich beim Beschwerdevorbringen bloß um eine Schutzbehauptung handelt.

Auch die zur Erhellung des Sachverhaltes durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung brachte letztlich nicht zutage, dass das Vorbringen, dass die Geldmittel bloß ausgeliehen gewesen sein, auf einer plausiblen Grundlage beruhen würden. Auch in der Verhandlung konnten seitens der Partei keine überprüfbaren Angaben über die Person des angeblichen Freundes und Verleihers dargetan werden. Der BF machte im Wege seiner Rechtsvertretung lediglich geltend, dass der Name des Freundes XXXX sei, Vorname, Geburtsdatum, selbst Staatsangehörigkeit und nähere Auskünfte darüber, wo und wann der BF diese Person kennengelernt haben will, konnten jedoch in keinster Weise vorgebracht werden. Auch die zur Erhellung des Sachverhaltes durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung brachte letztlich nicht zutage, dass das Vorbringen, dass die Geldmittel bloß ausgeliehen gewesen sein, auf einer plausiblen Grundlage beruhen würden. Auch in der Verhandlung konnten seitens der Partei keine überprüfbaren Angaben über die Person des angeblichen Freundes und Verleihers dargetan werden. Der BF machte im Wege seiner Rechtsvertretung lediglich geltend, dass der Name des Freundes römisch 40 sei, Vorname, Geburtsdatum, selbst Staatsangehörigkeit und nähere Auskünfte darüber, wo und wann der BF diese Person kennengelernt haben will, konnten jedoch in keinster Weise vorgebracht werden.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass der Dolmetscher in der Verhandlung angegeben hat, dass der Name XXXX nicht afghanisch klinge, sowie dass amtswegig durchgeführte Ermittlungen in Zentralen Melderegister und in der Grundversorgungsdatenbank kein Ergebnis für eine Person namens XXXX gebracht haben. Die Mutmaßung des Vertreters des BF, dass es sich bei dieser Person allenfalls auch um einen Asylwerber handeln könnte, konnte somit nicht erhärtet werden.Hinzuweisen ist weiters darauf, dass der Dolmetscher in der Verhandlung angegeben hat, dass der Name römisch 40 nicht afghanisch klinge, sowie dass amtswegig durchgeführte Ermittlungen in Zentralen Melderegister und in der Grundversorgungsdatenbank kein Ergebnis für eine Person namens römisch 40 gebracht haben. Die Mutmaßung des Vertreters des BF, dass es sich bei dieser Person allenfalls auch um einen Asylwerber handeln könnte, konnte somit nicht erhärtet werden.

Die Einwendungen des BF, dass er dieses Geld von der genannten Person geliehen habe, konnten somit in keinster Weise verifiziert werden und ist auch nach menschlichem Ermessen mitzuberücksichtigen, dass der Einwand, dass es sich bei dem vorgefundenen Geldbetrag nur um einen geliehenen Betrag gehandelt hätte, naturgemäß sehr leicht in den Raum gestellt werden kann, um zu versuchen, einer Zahlungsverpflichtung bzw. Kostenersatz zu entgehen. Insgesamt betrachtet konnte der BF somit nicht glaubhaft machen, dass der bei ihm vorgefundenen Geldbetrag nicht ihm gehört hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005), lautet wie folgt:Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005), lautet wie folgt:

„Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:Paragraph 3, (1) Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;

2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;

5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und5. Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und

6. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.6. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.

§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt. § 2 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Paragraph 2, Absatz 6, gilt sinngemäß.

(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

(3) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.“(3) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.“

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Höhe des vorgeschriebenen Kostenersatzbetrages, sondern lediglich gegen die Annahme, dass das beim BF vorgefundene Bargeld auch tatsächlich ihm gehört. Dieser Einwand ist jedoch – wie oben beweiswürdigend dargelegt – nicht glaubhaft, sodass die Kostenvorschreibung des BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde demgemäß als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung lediglich von der Glaubwürdigkeit des in der Beschwerde ins Treffen geführten Einwandes abhängt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Entscheidung lediglich von der Glaubwürdigkeit des in der Beschwerde ins Treffen geführten Einwandes abhängt.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Grundversorgung Kostenersatz Kostenvorschreibung Lebensunterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2189046.3.01

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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