TE Bvwg Beschluss 2020/12/21 W133 2237469-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

BEinstG §8
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W133 2237469-1/3E
, W133 2237469-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 03.12.2020 gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschuss den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 03.12.2020 gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, errichteten Behindertenausschuss den Beschluss gefasst:

A)

I. Die Maßnahmenbeschwerde vom 03.12.2020 wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Maßnahmenbeschwerde vom 03.12.2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie gegen die in einer Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verfahren beschlossene psychologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Auf dem Schriftsatz vermerkte der Beschwerdeführer auch, dass eine Gleichschrift der Maßnahmenbeschwerde dem Beschwerdegegner per E-Mail direkt zugestellt worden sei.Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG gegen das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie gegen die in einer Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verfahren beschlossene psychologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Auf dem Schriftsatz vermerkte der Beschwerdeführer auch, dass eine Gleichschrift der Maßnahmenbeschwerde dem Beschwerdegegner per E-Mail direkt zugestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass es sich bei dem Verwaltungsverfahren vor dem Behindertenausschuss und bei der beschlossenen psychiatrischen Begutachtung um Zwangsmaßnahmen der Behörde ohne rechtliche Grundlage handle.

Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen dieser Beschwerde folgende Anträge:

„Das Bundesverwaltungsgericht möge daher

gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben;gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben;

gemäß § 35 VwGVG erkennen, das Sozialministeriumsservice ist schuldig, die mir durch das Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen auf mein Konto zu ersetzen;gemäß Paragraph 35, VwGVG erkennen, das Sozialministeriumsservice ist schuldig, die mir durch das Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen auf mein Konto zu ersetzen;

gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

gemäß § 22 Abs 1 VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.“gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.“

Der Beschwerde wurden die Niederschrift vom 09.11.2020 der Verhandlung beim Behindertenausschuss, ein im bekämpften Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung erstatteter Schriftsatz samt Urkundenvorlage der dortigen Antragstellerin vom 24.11.2020 sowie ein Schriftsatz des Beschwerdeführers mit Äußerung und Anträgen vom 25.11.2020 an das Sozialministeriumservice beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.10.2018 stellte die XXXX , vertreten durch die XXXX , als Dienstgeberin gemäß § 8 BEinstG einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX , des nunmehrigen Beschwerdeführers.Am 05.10.2018 stellte die römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , als Dienstgeberin gemäß Paragraph 8, BEinstG einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers römisch 40 , des nunmehrigen Beschwerdeführers.

Am 09.11.2020 fand aus diesem Grund eine Verhandlung beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) statt, an der die rechtlich vertretene Dienstgeberin, eine Behindertenvertrauensperson und der rechtlich unvertretene Beschwerdeführer als Dienstnehmer teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung brachte die Dienstgeberin unter anderem vor, sie gehe von der Dienstunfähigkeit des begünstigten behinderten Dienstnehmers aus und beantrage daher die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung.

Die Verhandlungsleiterin der belangten Behörde erklärte in der Verhandlung anschließend, dass es somit in weiterer Folge „hierorts“ zu einer ärztlichen Untersuchung kommen werde. Letzteres wurde vom Dienstnehmer und nunmehrigen Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verneint. Er gab an, er erachte sich als dienstfähig und führte begründend aus, warum seines Erachtens nicht er selbst als „Mobbingopfer“, sondern vielmehr die „Mobber“ untersucht werden sollten. Wenn er sich untersuchen lasse, dann sicher nicht „hier im Haus“, sondern bei einem niedergelassenen Facharzt. Der Dienstnehmer brachte in der Verhandlung unter anderem weiters vor, sein Dienstverhältnis sei aufgrund der Entlassungsanfechtungsklage vor Gericht in Schwebe.

Die Dienstgeberin hatte zeitlich noch vor Einbringung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung nach § 8 BEinstG bereits am 21.06.2017 eine Entlassung gegenüber dem Dienstnehmer ausgesprochen, welche dieser mit einer Klage arbeitsgerichtlich bekämpfte.Die Dienstgeberin hatte zeitlich noch vor Einbringung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, BEinstG bereits am 21.06.2017 eine Entlassung gegenüber dem Dienstnehmer ausgesprochen, welche dieser mit einer Klage arbeitsgerichtlich bekämpfte.

Nach wechselseitigen Stellungnahmen der Dienstgeberin und des Dienstnehmers im Rahmen der genannten Verhandlung am 09.11.2020 traf die Verhandlungsleiterin am Ende der Verhandlung folgende Äußerung:

„Der Dienstnehmer wird wie bereits oben angeführt zu einer klinisch-psychologischen inkl. fachärztlichen auswärtigen Begutachtung bezüglich Dienstfähigkeit eingeladen werden. Eine Arbeitsplatzbeschreibung wird in weiterer Folge vom Arbeitgeber nachgereicht. Der Dienstnehmer selbst wird ebenfalls eine Beschreibung seiner durchgeführten Tätigkeiten seiner subjektiven Meinung nach vorlegen.“

Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie gegen die in der Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verfahren beschlossene medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie gegen die in der Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verfahren beschlossene medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers.

Er begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass es sich bei dem Verwaltungsverfahren vor dem Behindertenausschuss und bei der beschlossenen psychologischen und psychiatrischen Begutachtung um Zwangsmaßnahmen der Behörde ohne rechtliche Grundlage handle.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem klaren Beschwerdevorbringen und den, der Beschwerde beigelegten Unterlagen, insbesondere der Verhandlungsniederschrift vom 09.11.2020 des Behindertenausschusses.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs.1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat, wobei gemäß § 19b Abs. 2 bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (§ 8) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat, wobei gemäß Paragraph 19 b, Absatz 2, bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (Paragraph 8,) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.

Da sich der Beschwerdeführer in seiner vorliegend zu beurteilenden Maßnahmenbeschwerde gegen das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung nach § 8 BEinstG sowie gegen die in der Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verfahren beschlossene psychologische und fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers wendet, und er das genannte Verwaltungsverfahren und die in diesem Verfahren von der Behörde in Aussicht genommenen ärztlichen Begutachtungen als Zwangsmaßnahmen der Behörde ohne rechtliche Grundlage erachtet, liegt somit Senatszuständigkeit nach § 19b Abs. 1 und 2 BEinstG vor.Da sich der Beschwerdeführer in seiner vorliegend zu beurteilenden Maßnahmenbeschwerde gegen das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, BEinstG sowie gegen die in der Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verfahren beschlossene psychologische und fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers wendet, und er das genannte Verwaltungsverfahren und die in diesem Verfahren von der Behörde in Aussicht genommenen ärztlichen Begutachtungen als Zwangsmaßnahmen der Behörde ohne rechtliche Grundlage erachtet, liegt somit Senatszuständigkeit nach Paragraph 19 b, Absatz eins und 2 BEinstG vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde erfüllt die in § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG genannten inhaltlichen Voraussetzungen.Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde erfüllt die in Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG genannten inhaltlichen Voraussetzungen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A I.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde:Zu Spruchpunkt A römisch eins.) Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Maßnahmenbeschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090).

Mit der vorliegend zu beurteilenden Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG bekämpft der Beschwerdeführer sowohl das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach § 8 BEinstG als auch die, in der Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verwaltungsverfahren beschlossene psychologische und fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit der vorliegend zu beurteilenden Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG bekämpft der Beschwerdeführer sowohl das ihn betreffende behördliche Verfahren vor dem Behindertenausschuss auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, BEinstG als auch die, in der Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in diesem Verwaltungsverfahren beschlossene psychologische und fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers.

Er begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass es sich bei dem Verwaltungsverfahren vor dem Behindertenausschuss und bei der beschlossenen psychologischen und psychiatrischen Begutachtung um Zwangsmaßnahmen der Behörde ohne rechtliche Grundlage handle.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt und die geltend gemachten Beschwerdegründe folgende rechtliche Beurteilung:

Bei dem, auf Antrag der Dienstgeberin eingeleiteten Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach § 8 BEinstG vor dem Behindertenausschuss handelt es sich um keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um ein gesetzlich geregeltes Verwaltungsverfahren und somit um keine mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG bekämpfbare Befehls- oder Zwangsmaßnahme. Dieses Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung wird mit Bescheid, somit mit einem förmlichen Verwaltungsakt, abgeschlossen werden, welcher von den Verfahrensparteien – und somit auch vom Beschwerdeführer – mit einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden wird können, sollten sich die Verfahrensparteien in ihren Rechten verletzt erachten. Bei dem, auf Antrag der Dienstgeberin eingeleiteten Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers nach Paragraph 8, BEinstG vor dem Behindertenausschuss handelt es sich um keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um ein gesetzlich geregeltes Verwaltungsverfahren und somit um keine mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG bekämpfbare Befehls- oder Zwangsmaßnahme. Dieses Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung wird mit Bescheid, somit mit einem förmlichen Verwaltungsakt, abgeschlossen werden, welcher von den Verfahrensparteien – und somit auch vom Beschwerdeführer – mit einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden wird können, sollten sich die Verfahrensparteien in ihren Rechten verletzt erachten.

Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG bietet keine rechtliche Grundlage für eine „Zwischenkontrolle“ der Rechtmäßigkeit des noch laufenden Verfahrens auf Zustimmung zur Kündigung. Vielmehr sollten mit dieser Beschwerde eben gerade keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090).Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG bietet keine rechtliche Grundlage für eine „Zwischenkontrolle“ der Rechtmäßigkeit des noch laufenden Verfahrens auf Zustimmung zur Kündigung. Vielmehr sollten mit dieser Beschwerde eben gerade keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090).

Auch die in der Beschwerde geltend gemachte, in der Verhandlung beim Behindertenausschuss am 09.11.2020 in dem Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung beschlossene medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit stellt keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Verhandlungsniederschrift ist klar zu entnehmen, dass die Verhandlungsleiterin diesbezüglich Folgendes angegeben hat: „Der Dienstnehmer wird wie bereits oben angeführt zu einer klinisch-psychologischen inkl. fachärztlichen auswärtigen Begutachtung bezüglich Dienstfähigkeit eingeladen werden.“

Bereits der Wortlaut der Aussage der Verhandlungsleiterin lässt keinen Schluss auf einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu. Mit dieser Ankündigung, den Beschwerdeführer zu einer auswärtigen medizinischen Begutachtung einladen zu wollen, wird weder physischer Zwang ausgeübt, noch die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls angedroht.

Für die allenfalls künftig stattfindende tatsächliche Einladung des Beschwerdeführers zu einer Begutachtung sei Folgendes festgehalten:

Gemäß § 19 Abs. 4 AVG erfolgen einfache Ladungen durch Verfahrensanordnung. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG erfolgen einfache Ladungen durch Verfahrensanordnung.

Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können aber in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Auch im Falle einer einfachen Ladung in Form einer Verfahrensanordnung besteht somit keine Lücke im Rechtsschutzsystem.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können aber in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Auch im Falle einer einfachen Ladung in Form einer Verfahrensanordnung besteht somit keine Lücke im Rechtsschutzsystem.

Sollte die belangte Behörde im weiteren Verwaltungsverfahren einen Ladungsbescheid unter Androhung von Zwangsmitteln im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG erlassen, wofür im Übrigen zum Entscheidungszeitpunkt kein Hinweis vorliegt, so wäre dieser mit einer abgesonderten Bescheidbeschwerde bekämpfbar. Auch in diesem Falle einer Ladung in Form eines Ladungsbescheides bestünde somit keine Lücke im Rechtsschutzsystem.Sollte die belangte Behörde im weiteren Verwaltungsverfahren einen Ladungsbescheid unter Androhung von Zwangsmitteln im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG erlassen, wofür im Übrigen zum Entscheidungszeitpunkt kein Hinweis vorliegt, so wäre dieser mit einer abgesonderten Bescheidbeschwerde bekämpfbar. Auch in diesem Falle einer Ladung in Form eines Ladungsbescheides bestünde somit keine Lücke im Rechtsschutzsystem.

Es ergibt sich somit, dass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde die von ihm bekämpften Akte bzw. behaupteten „Zwangsmaßnahmen“ kein tauglicher Beschwerdegegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG sind, weil es sich um keine Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.Es ergibt sich somit, dass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde die von ihm bekämpften Akte bzw. behaupteten „Zwangsmaßnahmen“ kein tauglicher Beschwerdegegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG sind, weil es sich um keine Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.

Es war somit unter Spruchpunkt A I. die Maßnahmenbeschwerde vom 03.12.2020 zurückzuweisen und besteht daher zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit dieser bekämpften Akte bzw. Verfahrenshandlungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu befinden (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Es war somit unter Spruchpunkt A römisch eins. die Maßnahmenbeschwerde vom 03.12.2020 zurückzuweisen und besteht daher zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit dieser bekämpften Akte bzw. Verfahrenshandlungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu befinden (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt A II.) Abweisung des Kostenbegehrens:Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) Abweisung des Kostenbegehrens:

Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, dem somit kein Kostenersatz gebührt, weshalb sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen war.

Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH vom 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, u.a.).

Durch die vorliegende Sachentscheidung erübrigt sich daher ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßnahmenbeschwerde mit weiteren Verweisen in den jeweiligen Entscheidungen) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßnahmenbeschwerde mit weiteren Verweisen in den jeweiligen Entscheidungen) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung begünstigter Behinderter Beschwerdegegenstand Dienstfähigkeit Kostenersatz Kündigung Maßnahmenbeschwerde Tauglichkeit Zurückweisung Zustimmungserfordernis Zwangsmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2237469.1.00

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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