TE Bvwg Beschluss 2020/12/21 L518 2237847-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §93
FPG §94
VwGVG §22 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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L518 2237847-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Beschwerde der XXXX , am XXXX geboren, Staatsbürgerin der Republik Kosovo, vertreten durch Braunsberger-Lechner & Loos Rechtsanwälte, gegen die Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt wegen der Einziehung des Konventionspasses (laut Beschwerde) am 4.11.2020 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Beschwerde der römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsbürgerin der Republik Kosovo, vertreten durch Braunsberger-Lechner & Loos Rechtsanwälte, gegen die Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt wegen der Einziehung des Konventionspasses (laut Beschwerde) am 4.11.2020 beschlossen:

A) Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird gem. § 22 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben.A) Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist eine ehemalige Asylberechtigte, welcher der Status einer Asylberechtigen rechtskräftig aberkannt wurde. Gegen die entsprechende Entscheidung wurde laut den Ausführungen der Vertretung der bP eine Beschwerde beim VfGH eingebracht. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist eine ehemalige Asylberechtigte, welcher der Status einer Asylberechtigen rechtskräftig aberkannt wurde. Gegen die entsprechende Entscheidung wurde laut den Ausführungen der Vertretung der bP eine Beschwerde beim VfGH eingebracht.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde („bB“) vom 3.12.2020 wurde der bP gem. dem Spruch des Bescheides genannten §§ 93, 94 FPG, § 57 Abs. 1 AVG der von der bB näher bezeichnete Konventionspass entzogen.römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde („bB“) vom 3.12.2020 wurde der bP gem. dem Spruch des Bescheides genannten Paragraphen 93, 94, FPG, Paragraph 57, Absatz eins, AVG der von der bB näher bezeichnete Konventionspass entzogen.

Der Wortlaut des Spruches deutet darauf hin, dass die Behörde einen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen wollte, in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides finden sich hierzu jedoch keine Hinweise. Die Rechtsmittelbelehrung deutet wiederum darauf hin, dass die Behörde einen ordentlichen Bescheid erlassen wollte, zumal sie nicht die Vorstellung als remonstratives Rechtsmittel des Mandatsverfahrens, sondern die Beschwerde an das Verwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren zulässig erklärt.Der Wortlaut des Spruches deutet darauf hin, dass die Behörde einen Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, AVG erlassen wollte, in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides finden sich hierzu jedoch keine Hinweise. Die Rechtsmittelbelehrung deutet wiederum darauf hin, dass die Behörde einen ordentlichen Bescheid erlassen wollte, zumal sie nicht die Vorstellung als remonstratives Rechtsmittel des Mandatsverfahrens, sondern die Beschwerde an das Verwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren zulässig erklärt.

Der Rechtsfreund der bP brachte eine als „Beschwerde“ beschriebenes Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid ein.

Mit Aktenvorlage traf die bB im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren keine konkreten Ausführungen, ob sie davon ausgehe, ob es sich bei der eingebrachten Beschwerde um ein zulässiges Rechtsmittel handle.

I.3. Laut der im Spruch genannten Beschwerde zog die bB den genannten Konventionspass bereits am 4.11.2020 faktisch ein.römisch eins.3. Laut der im Spruch genannten Beschwerde zog die bB den genannten Konventionspass bereits am 4.11.2020 faktisch ein.

Laut Beschwerdebegründung wäre die Abnahme des Konventionspasses rechtswidrig erfolgt, zumal kein rechtskräftiger Einziehungsbescheid vorliege. Dieser sei in Beschwerde gezogen worden. Darüber hinaus wäre die bP aufgrund der beim VfGH eingebrachten Beschwerde nach wie vor als anerkannter Flüchtling anzusehen.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die rechtliche Vertretung der bP mit dem Umstand, dass die Identität der bP feststünde und der Konventionspass in den Haftdepositen der bP für die bB greifbar wäre. Öffentliche Interessen an einem sofortigen Vollzug liegen somit nicht vor.

I.4. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Leiters der Gerichtsabteilung L518 wird über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von dessen laut der Geschäftsverteilung des ho. Gericht zuständigen gefertigten Vertreter entschieden.römisch eins.4. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Leiters der Gerichtsabteilung L518 wird über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von dessen laut der Geschäftsverteilung des ho. Gericht zuständigen gefertigten Vertreter entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG ist im gegenständlichen Fall, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist im gegenständlichen Fall, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 22 Abs. 1 VwGVH lautet:Paragraph 22, Absatz eins, VwGVH lautet:

„Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“„Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

Im Rahmen der Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt es auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde dem Grunde nach nicht an (VwGH 11.4.2011, AW 2011/17/0005)

Von zwingenden öffentlichen Interessen kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug der angefochtenen Rechtsakte gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/66, VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).Von zwingenden öffentlichen Interessen kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug der angefochtenen Rechtsakte gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/66, VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (in einem vergleichbaren Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG) die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493 mwN). Basierend auf die bereits getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass, um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (in einem vergleichbaren Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG) die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493 mwN). Basierend auf die bereits getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass, um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Lichte der oa. Judikatur ist im Rahmen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bereits die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aktes, sondern die Auswirkung der unverzüglichen Vollstreckung zu prüfen. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus folgendes:

Im gegenständlichen Fall steht der chronologische Hergang der hier maßgeblichen Ereignisse nicht ausreichend fest.

Ebenso kann der normative Wille der bB in dem Sinne nicht festgestellt werden, ob sie einen Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 1 AVG oder einen ordentlichen Bescheid erlassen wollte (dies kann auch nicht ad hoc im Rahmen einer gesamtheitlichen Auslegung des Bescheides festgestellt werden). Hiervon hängt jedoch die Frage ab, ob der Bescheid vom 3.12.2020 mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst oder ob dieser mit Ablauf der Frist für die Einbringung einer Vorstellung gem. § 57 Abs. 2 AVG bereits in Rechtskraft erwuchs. Ebenso ergeben sich aus den beiden verschiedenen Rechtsnaturen Unterschiede in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Bescheides.Ebenso kann der normative Wille der bB in dem Sinne nicht festgestellt werden, ob sie einen Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, Absatz eins, AVG oder einen ordentlichen Bescheid erlassen wollte (dies kann auch nicht ad hoc im Rahmen einer gesamtheitlichen Auslegung des Bescheides festgestellt werden). Hiervon hängt jedoch die Frage ab, ob der Bescheid vom 3.12.2020 mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst oder ob dieser mit Ablauf der Frist für die Einbringung einer Vorstellung gem. Paragraph 57, Absatz 2, AVG bereits in Rechtskraft erwuchs. Ebenso ergeben sich aus den beiden verschiedenen Rechtsnaturen Unterschiede in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Bescheides.

Auch kann nicht festgestellt werden, in welcher Form die Abnahme des Passes erfolgte, so ist es letztlich offen, ob eine solche im Rahmen des § 93 Abs. 3 FPG erfolgte oder ob es eines Vollstreckungsverfahrens gemäß den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes (VVG) bedurft hätte.Auch kann nicht festgestellt werden, in welcher Form die Abnahme des Passes erfolgte, so ist es letztlich offen, ob eine solche im Rahmen des Paragraph 93, Absatz 3, FPG erfolgte oder ob es eines Vollstreckungsverfahrens gemäß den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes (VVG) bedurft hätte.

Aufgrund der oa. Ausführungen können im Lichte des Antragsvorbringens keine Umstände erkannt werden, welche das ho. Gericht zur Einschätzung kommen ließen, dass zwingende öffentliche Interessen oder sonstige Umstände gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 1 VwGVG sprechen würden. Aufgrund der oa. Ausführungen können im Lichte des Antragsvorbringens keine Umstände erkannt werden, welche das ho. Gericht zur Einschätzung kommen ließen, dass zwingende öffentliche Interessen oder sonstige Umstände gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG sprechen würden.

Weitere Prüfungsschritte waren nicht erforderlich, weil die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nicht Prüfungsgegenstand desgegenständlichen Verfahrens ist.

Das ho. Gericht weist abschließend nochmals darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Beschluss noch nichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsaktes gesagt ist. Hierüber ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Soweit sich die fremdenrechtliche Diktion änderte bzw. die Behörden und Gerichtszuständigkeiten änderte kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab und das ho. Gericht auch die höchstgerichtliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen bzw. vergleichbaren Rechtsnormen berücksichtigte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Soweit sich die fremdenrechtliche Diktion änderte bzw. die Behörden und Gerichtszuständigkeiten änderte kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab und das ho. Gericht auch die höchstgerichtliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen bzw. vergleichbaren Rechtsnormen berücksichtigte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Maßnahmenbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.2237847.1.00

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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