Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L515 2237828-1/5Z, L515 2237828-1/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb. (und weitere Alias-Daten), StA des Königreichs Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.11.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb. (und weitere Alias-Daten), StA des Königreichs Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.11.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 13 Abs. 2 - 4 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 13 Absatz 2, - 4 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF abgewiesen und festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältiger Fremder marokkanischer Staatsbürgerschaft und wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die massive und wiederholte Delinquenz basierendem unbefristeten Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältiger Fremder marokkanischer Staatsbürgerschaft und wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die massive und wiederholte Delinquenz basierendem unbefristeten Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.
Zur Sicherung der nunmehr beabsichtigten Abschiebung der bP wurde seitens der belangten Behörde („bB“) beginnend mit dem im Bescheid genannten Datum gem. §§ 76, 77 FPG angeordnet, dass sie sich nach der Entlassung aus der Strafhaft bei der im angefochtenen Bescheid genannten Polizeiinspektion („PI“) iSe gelinderes Mittel zu einer Schubhaft jeden zweiten Tag regelmäßig zu melden hat. Dies wurde damit begründet, dass die bP bei ihrer im Zuständigkeitsbereich der genannten PI wohnhaften Gattin Unterkunft beziehen könnte und ging die bP davon aus, dass ein gelinderes Mittel zur Schubhaft als ausreichend anzusehen ist. Zur Sicherung der nunmehr beabsichtigten Abschiebung der bP wurde seitens der belangten Behörde („bB“) beginnend mit dem im Bescheid genannten Datum gem. Paragraphen 76, 77, FPG angeordnet, dass sie sich nach der Entlassung aus der Strafhaft bei der im angefochtenen Bescheid genannten Polizeiinspektion („PI“) iSe gelinderes Mittel zu einer Schubhaft jeden zweiten Tag regelmäßig zu melden hat. Dies wurde damit begründet, dass die bP bei ihrer im Zuständigkeitsbereich der genannten PI wohnhaften Gattin Unterkunft beziehen könnte und ging die bP davon aus, dass ein gelinderes Mittel zur Schubhaft als ausreichend anzusehen ist.
Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die bB ging davon aus, dass Gefahr im Verzug anzunehmen und im Rahmen einer Interessensabwägung vom Überwiegen öffentlicher Interessen auszugehen ist.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP ging davon aus, dass sich die Anordnung des beschrieben gelinderen Mittels sich als rechtswidrig darstellen würde. Die bP führte aus, dass die von ihr begangen Straftaten einen „großen Fehler“ darstellen würden und sie „diese sehr bereut“. Es sei ihr wichtig, die familiären Beziehungen mit ihrer Gattin, dem Stiefkund und dem gemeinsamen Kind –welche nicht bei der Mutter, sondern in einem Kinderzentrum leben- aufrecht zu erhalten.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem geschilderten Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Im Rahmen der Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt es auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde dem Grunde nach nicht an (VwGH 11.4.2011, AW 2011/17/0005)
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2. Aufl., § 13 VwGVG K 12, siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Anm. 5 zu § 13 VwGVG; VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2. Aufl., Paragraph 13, VwGVG K 12, siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Anmerkung 5 zu Paragraph 13, VwGVG; VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (in einem vergleichbaren Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG) die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493 mwN) und ist auch im gegenständlichen Fall basierend auf die Begründung des Antrages zu entscheiden (vgl. hierzu den eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 13 Abs. 4 VwGVG „… ohne weiteres Verfahren …“). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (in einem vergleichbaren Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG) die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493 mwN) und ist auch im gegenständlichen Fall basierend auf die Begründung des Antrages zu entscheiden vergleiche hierzu den eindeutigen Gesetzeswortlaut in Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG „… ohne weiteres Verfahren …“).
Basierend auf die bereits getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass, um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Auch kommt im Rahmen von fremdenrechtlichen Entscheidungen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 13 (2) VwGVG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vgl. abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493; VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104). Auch kommt im Rahmen von fremdenrechtlichen Entscheidungen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach Paragraph 13, (2) VwGVG vorzunehmende Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vergleiche abermals VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493; VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104).
Im gegenständlichen Fall zeigt das Gesamtverhalten der bP, dass sich diese als nicht vertrauenswürdig darstellt und einen ausgeprägten Hang zeigt, die österreichische Rechtsordnung qualifiziert und wiederholt nicht zu beachten. Von einem nunmehr eingetretenen Gesinnungswandel kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann aus den phrasenhaften und allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde kein Hinweis hierauf gefunden werden. Es liegt ein evident erhebliches öffentliches Interesse vor, die bestehende Rückkehrentscheidung ehestmöglich zu vollstrecken.
Die Behörde nahm von der Verhängung der Schubhaft Abstand und verhängte ein gelinderes Mittel, welches der bP eine ihr zumutbare Handlung, nämlich sich bei jener PI zu melden, welche in jenem Ort liegt, in dem sie nach der Haftentlassung Unterkunft nimmt, jeden zweiten Tag zu melden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der bP ist davon auszugehen, dass Gefahr im Verzuge vorliegt, weshalb die unverzügliche Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zwecks Vollstreckung der Rückkehrentscheidung dringend geboten erscheint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ohne die unverzügliche Setzung von Sicherungsmaßnahmen –welche nach Ansicht des ho. Gerichts im Lichte des anzunehmenden Persönlichkeitsbildes der bP als äußerst gelindes anzusehen sind- die im öffentlichen Interesse gelegene und wegen Gefahr im Verzuge sofortige Umsetzung und Vollstreckung der Rückkehrentscheidung als wahrscheinlich erscheint.
Die bP führte aus, sie sei bestrebt, die familiären Bindungen zu ihrer Gattin und dem Stief- sowie dem gemeinsamen Kind aufrecht zu erhalten. Dies ist ihr in Umsetzung des von der bB bescheidmäßig angeordneten gelinderen Mittels jederzeit möglich. Es ist ihr sogar in einem weiterem Umfang möglich, als während der durch ihre Delinquenz verursachte Strafhaft. Abgesehen vom Umstand, dass die bP jeden zweiten Tag die genannte PI aufzusuchen hat und es ihr außerhalb dieses verhältnismäßig kurzen Zeitraumes bis zum Zeitpunkt der Abschiebung frei steht, ihre privaten und familiären Bindungen ausgiebig zu pflegen, konnten weitere konkrete Interessen der bP, welche durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, nicht festgestellt werden, weil solche nicht genannt wurden und der Behörde auch nicht bekannt sind.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass erhebliche öffentliche Interessen für die sofortige Umsetzung des genannten Bescheides vorliegen, relevante private Interessen vom sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides nur in untergeordneter Weise berührt sind und Gefahr im Verzuge vorliegt.
Seitens der bB erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung somit zurecht und war sie seitens des ho. Gerichts nicht zuzuerkennen.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. § 13 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer Verhandlung konnte gem. Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG unterbleiben.
Die Entscheidung in der Sache selbst erfolgt in einem gesonderten Erkenntnis.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 13 Abs. 3 VwGVG bzw. zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 64 Abs. 2 AVG abweicht. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keine andere Auslegung als die hier gewählte zu.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG bzw. zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG abweicht. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut der Bestimmung keine andere Auslegung als die hier gewählte zu.
Zur regelmäßigen fehlenden Reversierbarkeit einer Beschwerdeentscheidung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG –wovon hier keine Ausnahme erblickt werden kann- siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Anm. 5 zu § 13 VwGVG mit weiteren Judikaturhinweisen.Zur regelmäßigen fehlenden Reversierbarkeit einer Beschwerdeentscheidung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG –wovon hier keine Ausnahme erblickt werden kann- siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Anmerkung 5 zu Paragraph 13, VwGVG mit weiteren Judikaturhinweisen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug gelinderes Mittel Gesamtbetrachtung Meldeverpflichtung SicherungsbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2237828.1.01Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022