Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W258 2236986-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 :
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Antragsteller beantragte bei der belangten Behörde am 03.05.2020 die Wiederaufnahme des mittels Zurückweisungsbescheid vom XXXX erledigten Verfahrens zur GZ: XXXX .Der Antragsteller beantragte bei der belangten Behörde am 03.05.2020 die Wiederaufnahme des mittels Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 erledigten Verfahrens zur GZ: römisch 40 .
Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , setzte die belangte Behörde das Verfahren über die Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , setzte die belangte Behörde das Verfahren über die Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zu AZ römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde und beantragte mit Schreiben vom 15.09.2020, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, bewilligen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , behob die belangte Behörde ihren Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , ersatzlos. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Ablauf des 15.12.2020 rechtskräftig.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , behob die belangte Behörde ihren Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ersatzlos. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Ablauf des 15.12.2020 rechtskräftig.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, der durch die belangte Behörde übermittelten Beschwerdevorentscheidung und einer fernmündlichen Auskunft der belangten Behörde vom 16.12.2020, wonach die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig geworden sei.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ab Erlassung des Bescheides zulässig (§ 8a Abs 4 VwGVG).Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ab Erlassung des Bescheides zulässig (Paragraph 8 a, Absatz 4, VwGVG).
Die belangte Behörde hat den Bescheid gegen den der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat zwischenzeitlich ersatzlos behoben. Damit fehlt es an dem für die Stellung eines Antrags auf Verfahrenshilfe erforderlichen erlassenen Bescheides, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur ordentlichen Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenshilfe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2236986.1.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021