TE Bvwg Beschluss 2020/12/22 W258 2236986-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W258 2236986-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 :

A)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Antragsteller beantragte bei der belangten Behörde am 03.05.2020 die Wiederaufnahme des mittels Zurückweisungsbescheid vom XXXX erledigten Verfahrens zur GZ: XXXX .Der Antragsteller beantragte bei der belangten Behörde am 03.05.2020 die Wiederaufnahme des mittels Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 erledigten Verfahrens zur GZ: römisch 40 .

Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , setzte die belangte Behörde das Verfahren über die Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , setzte die belangte Behörde das Verfahren über die Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zu AZ römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde und beantragte mit Schreiben vom 15.09.2020, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, bewilligen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , behob die belangte Behörde ihren Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , ersatzlos. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Ablauf des 15.12.2020 rechtskräftig.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , behob die belangte Behörde ihren Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ersatzlos. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Ablauf des 15.12.2020 rechtskräftig.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, der durch die belangte Behörde übermittelten Beschwerdevorentscheidung und einer fernmündlichen Auskunft der belangten Behörde vom 16.12.2020, wonach die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig geworden sei.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ab Erlassung des Bescheides zulässig (§ 8a Abs 4 VwGVG).Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ab Erlassung des Bescheides zulässig (Paragraph 8 a, Absatz 4, VwGVG).

Die belangte Behörde hat den Bescheid gegen den der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat zwischenzeitlich ersatzlos behoben. Damit fehlt es an dem für die Stellung eines Antrags auf Verfahrenshilfe erforderlichen erlassenen Bescheides, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zur ordentlichen Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenshilfe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2236986.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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