TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W229 2237449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W229 2237449-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 23.10.2020, VN XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.254,88 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 23.10.2020, VN römisch 40 , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.254,88 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG sowie betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 27.12.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 03.12.2019 bis 13.01.2020 ausgesprochen. Begründend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Tischler bei der Fa. XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 03.12.2019 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht liegen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 27.12.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 03.12.2019 bis 13.01.2020 ausgesprochen. Begründend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Tischler bei der Fa. römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 03.12.2019 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht liegen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.09.2020, GZ XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2019 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.09.2020, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2019 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellte keinen Vorlageantrag.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.254,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.254,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab darin an, dass er sich im Zeitraum vom 03.12.2019 bis 13.01.2020 nicht mehr in Ausbildung befand und lediglich Prüfungen zu absolvieren hatte, welche im Zeitraum von 09. – 13.12.2019, am 16.12.2019 und am 13.01.2020 stattfanden. Da er nicht verpflichtet sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, sei es für ihn nicht nachvollziehbar, dass er die erhaltene Leistung vom 03.12.2019 bis 13.01.2020 rückerstatten solle.

7. Mit Schreiben vom 03.12.2020 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 03.12.2019 bis 13.01.2020 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 03.12.2019 bis 13.01.2020 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020, GZ XXXX , wurde die gegen den Verlust der Notstandshilfe erhobene Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 24.09.2020 rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020, GZ römisch 40 , wurde die gegen den Verlust der Notstandshilfe erhobene Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 24.09.2020 rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen Bescheid des AMS vom 27.12.2019, sowie Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020 im Akt ein.

Dass der gegen den Bescheid vom 27.12.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.Dass der gegen den Bescheid vom 27.12.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG.

Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis. Dass der Beschwerdeführer dagegen keinen Vorlageantrag erhoben hat, ergibt sich daraus, dass dies weder von ihm behauptet wurde, noch ein solcher dokumentiert ist sowie das AMS im Vorlageschreiben auf die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung verweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet wie folgt:3.2. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lautet wie folgt:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.12.2019 mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mangels Stellung eines Vorlageantrages ist die Beschwerdevorentscheidung (wenngleich sie außerhalb der in § 56 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Frist und damit verspätet erlassen worden ist) in Rechtskraft erwachsen.3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.12.2019 mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mangels Stellung eines Vorlageantrages ist die Beschwerdevorentscheidung (wenngleich sie außerhalb der in Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vorgesehenen Frist und damit verspätet erlassen worden ist) in Rechtskraft erwachsen.

Im gegenständlichen Fall wurde das Arbeitslosengeld von 03.12.2019 bis 13.01.2020 ursprünglich nur deshalb ausbezahlt, da der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2019 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endeten mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020, GZ XXXX , welche den Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe bestätigte und rechtskräftig ist. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich ihrem Inhalt nach wiederum gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020 rechtskräftig entschiedenen Bescheid vom 27.12.2019 richten, nicht zum Erfolg.Im gegenständlichen Fall wurde das Arbeitslosengeld von 03.12.2019 bis 13.01.2020 ursprünglich nur deshalb ausbezahlt, da der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2019 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endeten mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020, GZ römisch 40 , welche den Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe bestätigte und rechtskräftig ist. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich ihrem Inhalt nach wiederum gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2020 rechtskräftig entschiedenen Bescheid vom 27.12.2019 richten, nicht zum Erfolg.

3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

3.3.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2237449.1.00

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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