TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 W209 2237952-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W209 2237952-1/3E
, W209 2237952-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 10.11.2020 betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 17.508,37 und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 10.11.2020 betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 17.508,37 und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 28.12.2018 wurde gemäß 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für die Zeit von 13.05.2016 bis 08.08.2016, von 15.08.2016 bis 25.08.2016, von 12.09.2019 bis 15.09.2016, von 29.09.2016 bis 16.11.2016, von 11.03.2017 bis 17.04.2017, von 10.05.2017 bis 20.06.2017, von 28.10.2017 bis 12.11.2017, von 01.03.2018 bis 10.05.2018 sowie von 12.05.2018 bis 12.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 17.508,37 verpflichtet.1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 28.12.2018 wurde gemäß 24 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für die Zeit von 13.05.2016 bis 08.08.2016, von 15.08.2016 bis 25.08.2016, von 12.09.2019 bis 15.09.2016, von 29.09.2016 bis 16.11.2016, von 11.03.2017 bis 17.04.2017, von 10.05.2017 bis 20.06.2017, von 28.10.2017 bis 12.11.2017, von 01.03.2018 bis 10.05.2018 sowie von 12.05.2018 bis 12.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 17.508,37 verpflichtet.

2. Ihre dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020, GZ: W228 2224842-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin mit internationalem Rückschein am 06.11.2020 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2018 weiter gewährten Leistungen verpflichtet (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt B).

4. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bekämpfen wolle und bereits entsprechende Eingaben beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof erfolgt seien.

5. Das AMS sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 21.12.2020 einlangend sowohl die Beschwerde gegen die Rückforderung als auch die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, der zum festgestellten Sachverhalt erhoben wird.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang, der zum festgestellten Sachverhalt erhoben wird.

2. Beweiswürdigung:

Die dort getroffenen Feststellungen stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Vorliegend gelangt folgende maßgebliche Bestimmung des AlVG zur Anwendung:

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25 Abs. 1 letzter Satz leg.cit. regelt somit den Rückersatz in zwei Fällen: Wenn die Leistungen wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (weiter) gewährt wurden oder wenn die Leistungen auf Grund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden und sich später herausstellt, dass sie nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz leg.cit. regelt somit den Rückersatz in zwei Fällen: Wenn die Leistungen wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (weiter) gewährt wurden oder wenn die Leistungen auf Grund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden und sich später herausstellt, dass sie nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.12.2018, aufgrund deren aufschiebenden Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 17.508,37 vorläufig weiter gewährt wurden, mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin mit internationalem Rückschein am 06.11.2020 rechtswirksam zugestellt. Damit hat das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung geendet, dass die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des o.a. Betrages verpflichtet ist. Eine allfällige Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034).Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.12.2018, aufgrund deren aufschiebenden Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 17.508,37 vorläufig weiter gewährt wurden, mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin mit internationalem Rückschein am 06.11.2020 rechtswirksam zugestellt. Damit hat das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung geendet, dass die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des o.a. Betrages verpflichtet ist. Eine allfällige Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034).

Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Weil mit dem gegenständlichen Erkenntnis bereits über die Hauptsache des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erübrigt sich ein Abspruch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2237952.1.00

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten