Entscheidungsdatum
22.12.2020Norm
BEinstG §14Spruch
W173 2232095-1/3E, W173 2232095-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Langegasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.5.2020, OB: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung zum Neufestsetzungsantrag gemäß BEinstG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Langegasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.5.2020, OB: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung zum Neufestsetzungsantrag gemäß BEinstG zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 18.5.2020 wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) brachte am 22.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG ein. Mit Bescheid vom 18.3.2016 wurde ihr die Begünstigteneigschaft nach dem BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50% zuerkannt. Dieser beruhte auf dem Brustkrebsleiden rechts, das unter der Pos.Nr. 13.01.03. mit einem Grad der Behinderung von 50% nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eingestuft wurde. Es wurde im Hinblick auf einen Ablauf der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung mit 11.2020 vorgesehen. 1.Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) brachte am 22.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG ein. Mit Bescheid vom 18.3.2016 wurde ihr die Begünstigteneigschaft nach dem BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50% zuerkannt. Dieser beruhte auf dem Brustkrebsleiden rechts, das unter der Pos.Nr. 13.01.03. mit einem Grad der Behinderung von 50% nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eingestuft wurde. Es wurde im Hinblick auf einen Ablauf der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung mit 11.2020 vorgesehen.
2.Am 3.3.2020 stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung nach dem BEinstG unter Vorlage von medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis der Akten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% (1.Zustand nach Brustkrebs Pos.Nr. 13.01.03 – 50% GdB; 2. Prädominante azinäres 80% mittelgradig differenziertes Adenokarzinom der Lunge, Ed 01/2020, Pos.Nr. 13.01.03 – 50%; 3. Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65.Lj, Pos.Nr. 08.03.05. – 40% GdB und 4. Zustand nach beidseitiger Mastektomie bei genetischer Belastung BRCA 2, Pos.Nr. 08.03.01 – 30%). Sie stellte fest, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht werde, da schwerwiegende Leiden vorliegen würden. Leiden 4 sei schon in Leiden 1 berücksichtigt worden. Eine Nachuntersuchung wurde für 03/2025 wegen Ablauf der Heilungsbewährung vorgesehen. Mit Bescheid vom 19.3.2020 wurde auf Grund des Antrages der BF ihr Grad der Behinderung ab 3.3.2020 mit 60% festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten. 2.Am 3.3.2020 stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung nach dem BEinstG unter Vorlage von medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis der Akten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% (1.Zustand nach Brustkrebs Pos.Nr. 13.01.03 – 50% GdB; 2. Prädominante azinäres 80% mittelgradig differenziertes Adenokarzinom der Lunge, Ed 01 aus 2020,, Pos.Nr. 13.01.03 – 50%; 3. Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65.Lj, Pos.Nr. 08.03.05. – 40% GdB und 4. Zustand nach beidseitiger Mastektomie bei genetischer Belastung BRCA 2, Pos.Nr. 08.03.01 – 30%). Sie stellte fest, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht werde, da schwerwiegende Leiden vorliegen würden. Leiden 4 sei schon in Leiden 1 berücksichtigt worden. Eine Nachuntersuchung wurde für 03 aus 2025, wegen Ablauf der Heilungsbewährung vorgesehen. Mit Bescheid vom 19.3.2020 wurde auf Grund des Antrages der BF ihr Grad der Behinderung ab 3.3.2020 mit 60% festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten.
3.Gegen den Bescheid vom 3.3.2020 erhob die BF mit E-Mail-Mitteilung vom 26.3.2020 Beschwerde. Es seien Befunde nicht berücksichtigt worden. Die festgestellte Mutation sei für sie sehr einschneidend. Eine erneute Einschätzung des Grades der Behinderung sei erforderlich.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2020 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.
5. Mit Vorlageantrag vom 14.5.2020 beantragte die BF die Beschwerde vom 26.3.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.5.2020, OB XXXX, wurde der am 14.5.2020 eingelangte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2020 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 und 3 VwGVG und auf den zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bei der belangten Behörde zwei Wochen überschreitenden Zeitraum sei der Vorlageantrag zurückzuweisen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die sechswöchige Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht ab Zustellung hingewiesen. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.5.2020, OB römisch 40 , wurde der am 14.5.2020 eingelangte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2020 zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins und 3 VwGVG und auf den zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bei der belangten Behörde zwei Wochen überschreitenden Zeitraum sei der Vorlageantrag zurückzuweisen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die sechswöchige Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht ab Zustellung hingewiesen.
7.Mit Schriftsatz vom 15.6.2020 erhob die BF Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.5.2020. Die BF stützte sich auf § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG. Es seien alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.4.2020 falle, unterbrochen worden. Diese würde neu mit 1.5.2020 zu laufen beginnen. Fristauslösend sei somit der 1.5.2020 gewesen. Der gegenständliche Bescheid zur Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2020 sei nach Inkrafttreten des COVID-19-VwVG (21.3.2020) erlassen worden, sodass die Frist zur Stellung des Vorlageantrages am 1.5.2020 neu zu laufen beginne. Die Vorlagefrist laufe bis zum 15.5.2020, sodass noch keine Rechtskraft vorgelegen sei. Dem Vorlageantrag sei Folge zu geben. 7.Mit Schriftsatz vom 15.6.2020 erhob die BF Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.5.2020. Die BF stützte sich auf Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG. Es seien alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.4.2020 falle, unterbrochen worden. Diese würde neu mit 1.5.2020 zu laufen beginnen. Fristauslösend sei somit der 1.5.2020 gewesen. Der gegenständliche Bescheid zur Beschwerdevorentscheidung vom 2.4.2020 sei nach Inkrafttreten des COVID-19-VwVG (21.3.2020) erlassen worden, sodass die Frist zur Stellung des Vorlageantrages am 1.5.2020 neu zu laufen beginne. Die Vorlagefrist laufe bis zum 15.5.2020, sodass noch keine Rechtskraft vorgelegen sei. Dem Vorlageantrag sei Folge zu geben.
8. Am 18.6.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Angaben der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu enthalten. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätet und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuverweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akte des Verfahrens vorzulegen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätet und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuverweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akte des Verfahrens vorzulegen.
Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr. 16/2020, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – (COVID-19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,,
Unterbrechung von Fristen
§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins, (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
(1a) Keine Fristen im Sinne des Abs. 1 sind die Fristen gemäß
1. § 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und
2. § 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012.(1a) Keine Fristen im Sinne des Absatz eins, sind die Fristen gemäß, 1. Paragraph 80, Absatz 6, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und, 2. Paragraph 22 a, Absatz 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
(2) Die Behörde (Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.(2) Die Behörde (Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (§ 8 AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.(3) Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (Paragraph 8, AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.Paragraph 6, (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2) ……………
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9, (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
3.1.2. Einhaltung der Frist für den Vorlageantrag
Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen des COVID-19-VwBG ergibt, sind gemäß § 6 die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Zur Fristberechnung sind jedenfalls die Bestimmungen der §§ 32, 33 AVG heranzuziehen, sodass auch in der gegenständlichen Fallkonstellation die Bestimmungen zur Unterbrechung der Fristen gemäß § 1 Abs.1 COVID-19-VwBG maßgebend sind. Danach waren alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen. Der Fristbeginn für den Fristenlauf zur Einbringung des Vorlageantrages war daher mit 1.5.2020 anzusetzen, zumal der gegenständliche Bescheid vom 2.4.2020 zur Beschwerdevorentscheidung nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes durch die belangte Behörde erging. Die zweiwöchige Vorlagefrist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG endet damit mit 15.5.2020. Der am 14.5.2020 eingebrachte Vorlageantrag wurde daher von der BF rechtzeitig eingebracht. Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen des COVID-19-VwBG ergibt, sind gemäß Paragraph 6, die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Zur Fristberechnung sind jedenfalls die Bestimmungen der Paragraphen 32, 33, AVG heranzuziehen, sodass auch in der gegenständlichen Fallkonstellation die Bestimmungen zur Unterbrechung der Fristen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG maßgebend sind. Danach waren alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen. Der Fristbeginn für den Fristenlauf zur Einbringung des Vorlageantrages war daher mit 1.5.2020 anzusetzen, zumal der gegenständliche Bescheid vom 2.4.2020 zur Beschwerdevorentscheidung nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes durch die belangte Behörde erging. Die zweiwöchige Vorlagefrist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG endet damit mit 15.5.2020. Der am 14.5.2020 eingebrachte Vorlageantrag wurde daher von der BF rechtzeitig eingebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Fristenlauf Pandemie Rechtsmittelfrist Unterbrechung VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2232095.1.00Im RIS seit
06.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021