TE Bvwg Beschluss 2020/12/23 W260 2193490-1

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Entscheidungsdatum

23.12.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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W260 2193490-1/42E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, Zl. W260 2193490-1/35E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, Zl. W260 2193490-1/35E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden, sprich, dass er zwangsweise per Flugzeug nach Herat oder Ma- zar-e Sharif gebracht wird.

Der Revisionswerber befürchtet durch die zwangsweise Verbringung nach Afghanistan einen unverhältnismäßigen Nachteil und unmittelbar damit verbundene Gefahr gegen Leib und Leben. Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Revisionswerbers als Polizist für die afghanische Regierung gearbeitet hat und im Jahr 2014 gewaltsam ums Leben kam, befürchtet der Revisionswerber auch selbst von regierungsfeindlichen Kräften, sprich den Taliban, bei einer zwangsweisen Rückkehr getötet zu werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass er ein unmittelbarer Familienangehöriger und männlicher Nachfolger einer der Regierung nahestehenden Person, sprich ehemaliger, mittlerweile verstorbener Polizist, ist.

Der Revisionswerber hält sich im Dezember dieses Jahres 5 Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf und konnte er sich grundsätzliche Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Leider geriet der Revisionswerber in das Suchtmittelmilieu und liegen mehrere Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz vor. Derzeit verbüßt der Revisionswerber auch aktuell diesbezüglich eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Asten.

Nichtsdestotrotz ersucht der Revisionswerber höflich, ihm eine letztmalige Chance zu geben und bereut er die von ihm gesetzten Taten sehr.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2193490.1.01

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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