Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W252 2183131-1/26E
W252 2183130-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, und der XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen beschlossen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen beschlossen:
A)
Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. römisch zwei.
A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, und der XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen erkannt:
A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen erkannt: ,
1. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 2. Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 3. römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. 4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 09.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 09.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig TeileinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2183130.1.00Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021