RS Vfgh 2006/10/4 B1662/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die Fristberechnung an Hand eines kleinen Kalenders von Mag G vorgenommen. Diese Fristberechnung wurde von Dr O als fehlerfrei angesehen. Angesichts der Tatsache, dass damals keine Umstände vorlagen, die ein derartiges Versehen von beiden Kanzleipartnern rechtfertigen würden, kann die fehlerhafte Eintragung nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • B 1662/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2006 B 1662/06

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1662.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06B01662_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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