RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0162

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0079 E 28. Februar 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070162.X04

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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