RS Vwgh 2003/10/16 2002/07/0169

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs2 Z5 idF 2000/I/142;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Als strafbarer Täter iSd im § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. (Hinweis E 17.12.1985, 84/07/0378; E 23.5.1995, 94/07/0091; E 25.5.2000, 99/07/0003). Ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift - wie jene des § 32 WRG 1959 - fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, eine Nassbaggerung vorzunehmen, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoss nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0187).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070169.X08

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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