Entscheidungsdatum
29.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2237673-1/5E, W136 2237673-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Robert SCHWARZ, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 18.11.2020, Zl. 451065/15/ZD/1120, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Robert SCHWARZ, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 18.11.2020, Zl. 451065/15/ZD/1120, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 12c Abs 2 ZDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.11.2020 (zugestellt am 19.11.2020) wies die Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde) XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer, geboren am XXXX , zum Zivildienst bei einer näher genannten Einrichtung ab 01.01.2021 mit Antritt am 04.01.2021 zu. 1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.11.2020 (zugestellt am 19.11.2020) wies die Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde) römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , zum Zivildienst bei einer näher genannten Einrichtung ab 01.01.2021 mit Antritt am 04.01.2021 zu.
2. Mit E-Mail vom 23.11.2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Zivildienstserviceagentur um Korrektur des Bescheides, da er bereits vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2019 anstatt des Zivildienstes das Freiwillige Sozialjahr absolviert habe und übermittelte ein Zertifikat.
Mit E-Mail vom selben Tag informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass kein Fehler aufgetreten sei, da gemäß § 12c Abs. 1 ZDG die Vereinbarung über das FSJ vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt werden müsse, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Mit E-Mail vom selben Tag informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass kein Fehler aufgetreten sei, da gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG die Vereinbarung über das FSJ vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt werden müsse, was der Beschwerdeführer nicht getan habe.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er während des FSJ der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt habe, dass es FSJ leiste.
3. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 01.12.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits 2018 die beiliegende Vereinbarung über das FSJ übermittelt habe, und er gemäß § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zum Zivildienst zu verpflichten sei, wenn er bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikates nachweisen könne, dass einer Tätigkeit in der gesetzlich gebotenen Mindestdauer ausgeübt habe. Bei richtiger Interpretation der Verfassungsbestimmung des § 12c ZDG könne dies nur zum Ergebnis führen, dass, wer tatsächlich eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz verrichtet habe du dies nachweise, nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden könne.3. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 01.12.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits 2018 die beiliegende Vereinbarung über das FSJ übermittelt habe, und er gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zum Zivildienst zu verpflichten sei, wenn er bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikates nachweisen könne, dass einer Tätigkeit in der gesetzlich gebotenen Mindestdauer ausgeübt habe. Bei richtiger Interpretation der Verfassungsbestimmung des Paragraph 12 c, ZDG könne dies nur zum Ergebnis führen, dass, wer tatsächlich eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz verrichtet habe du dies nachweise, nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden könne.
4. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 legte die belangte Behörde diesen Schriftsatz und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG vor (eingelangt 14.12.2020).
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 9 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche seine Eingabe durch Einbringung einer mängelfreien Beschwerde zu verbessern, widrigenfalls seine Eingabe zurückgewiesen werde.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.12.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 9, VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche seine Eingabe durch Einbringung einer mängelfreien Beschwerde zu verbessern, widrigenfalls seine Eingabe zurückgewiesen werde.
6. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 brachte der Beschwerdeführer eine nunmehr mängelfreie Beschwerde ein und beantragte mit näherer Begründung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2016 als tauglich befunden. Am 04.10.2016 hat er eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er nach § 1 Abs. 4 Zivildienstgesetz von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden ist. Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.10.2016 mit 04.10.2016 festgestellt.Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2016 als tauglich befunden. Am 04.10.2016 hat er eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er nach Paragraph eins, Absatz 4, Zivildienstgesetz von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden ist. Der Eintritt seiner Zivildienstpflicht wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.10.2016 mit 04.10.2016 festgestellt.
Der Beschwerdeführer hat vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2019 ein Freiwilliges Sozialjahr beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert.
Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, die Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr der Zivildienstserviceagentur vorzulegen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
[…]
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraphen 13, Absatz eins, 16, 19, Absatz 3 und 19 a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.(3) Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) – (6) […]
§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9, (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.
[…]
(4) [...]
§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
1. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.
[…]
§ 12c (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
2. […]
vorgelegt haben.
(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“
1.2. Gemäß § 12c ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben.1.2. Gemäß Paragraph 12 c, ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorgelegt haben.
Da der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, der Zivildienstserviceagentur rechtzeitig die Vereinbarung über die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr vorzulegen, war die Zivildienstserviceagentur grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zuzuweisen.
Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Erlassung dieses Bescheides übermittelte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur mit seiner Bescheidbeschwerde die Vereinbarung und das Zertifikat über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres beim Österreichischen Roten Kreuz im Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2019.
Gemäß § 8 Freiwilligengesetz sind gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige juristische Personen auf Antrag als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen. Das Österreichische Rote Kreuz ist ein solcher anerkannter Träger. Gemäß Paragraph 8, Freiwilligengesetz sind gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige juristische Personen auf Antrag als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen. Das Österreichische Rote Kreuz ist ein solcher anerkannter Träger.
Der Beschwerdeführer hat diesen Dienst – wie sich unstrittig aus dem vorgelegten Zertifikat ergibt – auch tatsächlich geleistet.
Zivildienstpflichtige werden zwar gemäß § 12c Abs. 1 ZDG (nur) dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorlegen.Zivildienstpflichtige werden zwar gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG (nur) dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vorlegen.
Gemäß § 12c Abs. 2 ZDG sind aber Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.Gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG sind aber Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.
Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zu Recht, weil ihr das Zertifikat über die Ableistung des elfmonatigen Freiwilligen Sozialjahres vor der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht bekannt war.
Der Beschwerdeführer hat aber nach Erlassung des Bescheides der Behörde im Rahmen der Bescheidbeschwerde sowohl die Vereinbarung als auch das Zertifikat über die Ableistung des elfmonatigen Freiwilligen Sozialjahres vorgelegt. An der Echtheit hegt das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel und auch die Zivildienstserviceagentur hat sich dazu im Zuge der Vorlage der Beschwerde und des Aktes nicht geäußert. Ein Neuerungsverbot besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Beschwerdeführer hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und es ist ihm daher der Nachweis gemäß § 12c Abs. 2 ZDG gelungen. Der Beschwerdeführer hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und es ist ihm daher der Nachweis gemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG gelungen.
Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund – wenngleich der belangten Behörde aufgrund ihrer zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen kein Vorwurf gemacht werden kann - eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund – wenngleich der belangten Behörde aufgrund ihrer zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen kein Vorwurf gemacht werden kann - eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer muss den Zivildienst am 04.01.2021 nicht antreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12c Abs 2 ZDG vor, doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG vor, doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich.
Schlagworte
ersatzlose Behebung Freiwilliges Sozialjahr Zivildienst Zivildienstpflicht - AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2237673.1.00Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021