TE Bvwg Beschluss 2020/12/29 L521 2164300-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2020
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Entscheidungsdatum

29.12.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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L521 2164299-2/9Z

L521 2164300-2/8Z

L521 2166151-2/10Z

L521 2166154-2/10Z

L521 2166157-2/9Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag 1. des XXXX , geb. XXXX , 2. der XXXX , geb. XXXX , 3. des XXXX , geb. XXXX , 4. der XXXX , geb. XXXX und 5. des XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, aufgrund der beabsichtigten Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, XXXX und XXXX , dieser noch zu erhebenden (außerordentlichen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. der römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, aufgrund der beabsichtigten Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, römisch 40 und römisch 40 , dieser noch zu erhebenden (außerordentlichen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstantragsteller ist mit der Zweitantragstellerin (lediglich konfessionell) verheiratet, der volljährige Drittantragsteller, die volljährige Viertantragstellerin und der minderjährige Fünftantragsteller sind die Kinder des Erstwiederaufnahmewerbers. Die Zweitwiederaufnahmewerberin ist nicht deren leibliche Mutter. Sämtliche Antragsteller sind Staatsangehörige der Türkei.

2. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin stellten am 30.07.2015 für sich und der Erstwiederaufnahmewerber als gesetzlicher Vertreter seiner mitgereisten Kinder, nämlich des Drittantragstellers, der Viertantragstellerin und des Fünftantragstellers im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zlen. 1080434808-150976167, 1080432509-150976132, 1080434906-150976221, 1080424409-150976256 und 1080424507-150976248, wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider die Wiederaufnahmewerber jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmewerber in den Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zlen. 1080434808-150976167, 1080432509-150976132, 1080434906-150976221, 1080424409-150976256 und 1080424507-150976248, wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Wiederaufnahmewerber jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Wiederaufnahmewerber in den Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

4. Gegen die den Antragstellern am 26.06.2017 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zlen. 1080434808-150976167, 1080432509-150976132, 1080434906-150976221, 1080424409-150976256 und 1080424507-150976248 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

5. Mit am 26.06.2019 nach mündlicher Verhandlung verkündeten und am 08.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, wurde die von den Antragstellern erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. 5. Mit am 26.06.2019 nach mündlicher Verhandlung verkündeten und am 08.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, wurde die von den Antragstellern erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.

6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2019 wurde die Behandlung der gemäß Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2019, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, abgelehnt. Ferner wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. 6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2019 wurde die Behandlung der gemäß Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2019, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, abgelehnt. Ferner wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.01.2020 wurde die Beschwerde der Antragsteller gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2019, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.01.2020 wurde die Beschwerde der Antragsteller gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2019, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2020 wurde die Revision gegen die am 26.06.2019 nach mündlicher Verhandlung verkündeten und am 08.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, zurückgewiesen.

9. Mit auf den 02.10.2020 datieren und am 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme ihrer mit den am 26.06.2019 verkündeten und am 08.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

Zur Begründung wurde vorgebracht, die Antragsteller wären nunmehr in den Besitz eines neuen Beweismittels, nämlich eines Auskunfts- und Informationsformulars der Provinzgendarmerie Gaziantep, übermittelt am 25.09.2020, gelangt. Aus dem Beweismittel ergebe sich zweifelsfrei, dass der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin „aufgrund der Teilnahme an politischen/ ideologischen Ausbildungen an PKK/KCK/PYD/YPG Terror Organisationen“ verfolgt werden würden. Daraus ergebe sich, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die behauptete Furcht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Herkunftsland Türkei verfolgt zu werden nicht begründet wäre, unrichtig sei. Damit sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Vorliegens eines asylrechtlich relevanten Fluchtgrundes nicht richtig.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 26.06.2019 mündlich verkündeten und am 08.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG nicht stattgegeben. Ein darüber hinaus gestellter Aufhebungsantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit am 26.06.2019 mündlich verkündeten und am 08.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht stattgegeben. Ein darüber hinaus gestellter Aufhebungsantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das mit dem Antrag vorgelegte Informations- und Auskunftsformular der Provinzgendarmerie Gaziantep vom 21.09.2020 nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erst entstanden sei, sodass schon deshalb kein Wiederaufnahmegrund vorliegen würde. Das nunmehr vorgelegte Beweismittel stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem Verfolgungsvorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Darüber hinaus sei das vorgelegte Beweismittel nicht dazu geeignet, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen.

11. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller am 16.11.2020 zugestellt.

Mit dem hier gegenständlichen und am 23.12.2020 (16.15 Uhr) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag begehren die Antragsteller, „der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ bzw. hilfsweise die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht zur „Gewährung eines vorläufige[n] Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung über Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision bzw. der VfGH-Beschwerde“.Mit dem hier gegenständlichen und am 23.12.2020 (16.15 Uhr) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag begehren die Antragsteller, „der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ bzw. hilfsweise die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht zur „Gewährung eines vorläufige[n] Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung über Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision bzw. der VfGH-Beschwerde“.

In der Sache bringen die Antragsteller vor, fristgereich Anträge zur Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, Zlen. L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof eingebracht zu haben. Bis zur Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung auf Antrag unverzüglich zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Wortlaut des § 30 VwGG bedürfe es zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eines Antrages, sodass dieser jederzeit und unabhängig von der einzubringenden Revision bzw. Beschwerde bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. der Vorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden könne. Der Gesetzeswortlaut spreche nicht dagegen, die aufschiebende Wirkung der Revision bereits mit dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid zu beantragen, um die in diesem Stadium des Verfahrens andernfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Revisionswerber nicht das Land verlassen müssten, ohne dass über die aufschiebende Wirkung der Revision durch ein Gericht entschieden wurde. In der Folge wird wörtlich ausgeführt: „Aufgrund der notorisch höchst gefährlichen Situation in der Türkei für Kurden im Allgemeinen und Regimegegner und insbesondere Mitglieder der Oppositionsparteien HDP sowie für regimekritische Journalisten im Besonderen wäre eine derartige Lücke im Rechtschutz unzulässig, da eine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ohne aktueller Überprüfung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch ein Gericht das reale Risiko einer Verletzung der EMRK, also einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und somit die Ineffektivität der Revision im Sinne des Art 46 Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl L 180/ 60 vom 29.06.2013, in Verbindung mit Art 47 GRC bedeuten würde.“ Bei einer vorzeitigen Vollstreckung der anzufechtenden Entscheidung drohe den Antragstellern bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei das reale Risiko der Gefahr der Verletzung von Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK. Die Sicherheitslage in der Türkei sei „für Kurden im Allgemeinen und Regimegegner und insbesondere Mitglieder der Oppositionsparteien HDP sowie für regimekritische Journalisten im Besonderen katastrophal“ und verschlechtere sich zunehmend. Die „vorzeitige Beendigung des Asylverfahrens“ widerspricht den Grundsätzen eines fairen Asylverfahrens im Sinne des Art 47 iVm Art 18 GRC und verletze die Antragsteller in ihrem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art 13 EMRK. Indem den Antragstellern „die Verletzung [ihrer] persönlichen Freiheit“ drohe, sofern sie sich nicht umgehend der Rückkehrentscheidung beugen sollten, liegt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung respektive eines einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Europarecht umso mehr in ihrem berechtigten Interesse. Darüber hinaus drohten den Antragstellern vor dem Hintergrund des § 120 Abs 1b FPG 2005 „drakonische Strafen“.In der Sache bringen die Antragsteller vor, fristgereich Anträge zur Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bzw. einer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, Zlen. L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof eingebracht zu haben. Bis zur Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung auf Antrag unverzüglich zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Wortlaut des Paragraph 30, VwGG bedürfe es zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eines Antrages, sodass dieser jederzeit und unabhängig von der einzubringenden Revision bzw. Beschwerde bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. der Vorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden könne. Der Gesetzeswortlaut spreche nicht dagegen, die aufschiebende Wirkung der Revision bereits mit dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid zu beantragen, um die in diesem Stadium des Verfahrens andernfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Revisionswerber nicht das Land verlassen müssten, ohne dass über die aufschiebende Wirkung der Revision durch ein Gericht entschieden wurde. In der Folge wird wörtlich ausgeführt: „Aufgrund der notorisch höchst gefährlichen Situation in der Türkei für Kurden im Allgemeinen und Regimegegner und insbesondere Mitglieder der Oppositionsparteien HDP sowie für regimekritische Journalisten im Besonderen wäre eine derartige Lücke im Rechtschutz unzulässig, da eine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ohne aktueller Überprüfung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch ein Gericht das reale Risiko einer Verletzung der EMRK, also einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und somit die Ineffektivität der Revision im Sinne des Artikel 46, Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt L 180/ 60 vom 29.06.2013, in Verbindung mit Artikel 47, GRC bedeuten würde.“ Bei einer vorzeitigen Vollstreckung der anzufechtenden Entscheidung drohe den Antragstellern bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei das reale Risiko der Gefahr der Verletzung von Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK. Die Sicherheitslage in der Türkei sei „für Kurden im Allgemeinen und Regimegegner und insbesondere Mitglieder der Oppositionsparteien HDP sowie für regimekritische Journalisten im Besonderen katastrophal“ und verschlechtere sich zunehmend. Die „vorzeitige Beendigung des Asylverfahrens“ widerspricht den Grundsätzen eines fairen Asylverfahrens im Sinne des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 18, GRC und verletze die Antragsteller in ihrem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK. Indem den Antragstellern „die Verletzung [ihrer] persönlichen Freiheit“ drohe, sofern sie sich nicht umgehend der Rückkehrentscheidung beugen sollten, liegt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung respektive eines einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Europarecht umso mehr in ihrem berechtigten Interesse. Darüber hinaus drohten den Antragstellern vor dem Hintergrund des Paragraph 120, Absatz eins b, FPG 2005 „drakonische Strafen“.

Da die Rechtslage ungeachtet des im Antrag vertretenen Standpunktes nicht restlosklar erscheine, werde außerdem die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu einer näher ausgeführten Frage beantragt. Eventualiter werde die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht auch im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339).Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht auch im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339).

Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist (VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104 mwN).Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist (VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104 mwN).

Die Antragsteller haben ihrem Vorbringen zufolge kürzlich am 22.12.2020 beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichthof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bzw. zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, Zlen. L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E, eingebracht. Eine (außerordentliche) Revision wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingebracht. Die Antragsteller haben ihrem Vorbringen zufolge kürzlich am 22.12.2020 beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichthof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG bzw. zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, Zlen. L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E, eingebracht. Eine (außerordentliche) Revision wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingebracht.

Nach der (eindeutigen) Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes zur im Antrag zitieren Bestimmung kommt den Antragstellern kein Recht zu, einen Antrag zu stellen, einer noch nicht eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321 mwN; 12.09.2016, Ra 2016/19/0213; jeweils betreffend Verfahren nach Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005). Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Antragsteller vor Eibringung einer Revision keine Revisionswerber sind und ihnen somit kein Antragsrecht im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zukommt (vgl. VwGH 03.12.2015, Ra 2015/20/0269). Die im gegenständlichen Antrag vertretene Rechtsansicht steht somit mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diametralem Widerspruch, sodass dem Antrag schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann. Nach der (eindeutigen) Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes zur im Antrag zitieren Bestimmung kommt den Antragstellern kein Recht zu, einen Antrag zu stellen, einer noch nicht eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (VwGH 10.10.2017, Ra 2017/20/0321 mwN; 12.09.2016, Ra 2016/19/0213; jeweils betreffend Verfahren nach Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005). Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Antragsteller vor Eibringung einer Revision keine Revisionswerber sind und ihnen somit kein Antragsrecht im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zukommt vergleiche VwGH 03.12.2015, Ra 2015/20/0269). Die im gegenständlichen Antrag vertretene Rechtsansicht steht somit mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diametralem Widerspruch, sodass dem Antrag schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann.

Für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV erkennt das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, zumal einerseits ohnehin die Erlassung einer einstweiligen Anordnung begehrt wurde (die diesbezügliche Entscheidung ergeht gesondert) und der Verwaltungsgerichtshof sich in den zitierten Verfahren ebenfalls nicht zu einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes veranlasst gesehen hat.Für eine Vorlage nach Artikel 267, AEUV erkennt das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, zumal einerseits ohnehin die Erlassung einer einstweiligen Anordnung begehrt wurde (die diesbezügliche Entscheidung ergeht gesondert) und der Verwaltungsgerichtshof sich in den zitierten Verfahren ebenfalls nicht zu einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes veranlasst gesehen hat.

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kommt dem gegenständlichen Begehren auch in der Sache keine Berechtigung zu. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2020, Zlen. L521 2164299-2/3E, L521 2164300-2/3E, L521 2166151-2/4E, L521 2166157-2/3E und L521 2166154-2/4E, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht stattgegeben. Die Erledigung vom 13.11.2020 umfasst insbesondere keine Rückkehrentscheidung (und auch keinen anderen Titel für eine Außerlandesbringung). Entgegen den gänzlich unzutreffenden Ausführungen im gegenständlichen Antrag liegt auch keine „vorzeitige Beendigung des Asylverfahrens“ der Antragsteller dar, zumal diese bereits erfolglos den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof angerufen haben. Daran dass die im am 26.06.2019 mündlich verkündeten und am 08.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. L521 2164299-1/42E, L521 2164300-1/28E, L521 2166151-1/18E, L521 2166157-1/18E und L521 2166154-1/18E, enthaltene Rückkehrentscheidung vollziehbar ist, würde auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im hier gegenständlichen Verfahren nichts ändern, zumal ein unerledigter Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nichts an der Rechtskraft des angeführten Erkenntnisses ändern würde. Ausgehend davon kann auch keine Rede davon sein, dass mit dem Vollzug des Beschlusses vom 13.11.2020 Eingriffe in Rechte der Antragsteller verbunden wären, weil der angeführte Beschluss einem Vollzug gar nicht zugänglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund bereits mehrfach ausgeführt, dass die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung überhaupt nur in Betracht kommt, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Da die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens keinem Vollzug zugänglich ist, kann einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden (VwGH 18.09.2020, Ra 2020/01/0338; 24.01.2019, Ra 2018/01/0498 mwN). Dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch aus diesem Grund gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund bereits mehrfach ausgeführt, dass die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung überhaupt nur in Betracht kommt, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Da die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens keinem Vollzug zugänglich ist, kann einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden (VwGH 18.09.2020, Ra 2020/01/0338; 24.01.2019, Ra 2018/01/0498 mwN). Dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Zuletzt ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller im Gefolge der Erörterung der angeblich durch § 120 Abs 1b FPG 2005 drohenden drakonischen Bestrafung nicht die geltende Rechtslage wiedergeben. Es steht den Antragstellern darüber hinaus frei, Bedenken gegen diese Bestimmung in einem allfälligen Strafverfahren vorzubringen. Dass bereits ein Strafverfahren anhängig sei, wurde im Antrag allerdings nicht dargelegt.Zuletzt ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller im Gefolge der Erörterung der angeblich durch Paragraph 120, Absatz eins b, FPG 2005 drohenden drakonischen Bestrafung nicht die geltende Rechtslage wiedergeben. Es steht den Antragstellern darüber hinaus frei, Bedenken gegen diese Bestimmung in einem allfälligen Strafverfahren vorzubringen. Dass bereits ein Strafverfahren anhängig sei, wurde im Antrag allerdings nicht dargelegt.

Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ergeht (nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) eine gesonderte Entscheidung.

Schlagworte

Antragslegimitation aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Familienverfahren Revision Vollzugstauglichkeit Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2164300.2.01

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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