Entscheidungsdatum
29.12.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I415 2232230-1/16Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Rumänien, vertreten durch CARITAS-Beratungsstelle für Existenz und Wohnen, 6800 Feldkirch, Reichstrasse 173, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Rumänien, vertreten durch CARITAS-Beratungsstelle für Existenz und Wohnen, 6800 Feldkirch, Reichstrasse 173, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 07.04.2020, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben im Bundesgebiet begründet.Mit Bescheid vom 07.04.2020, Zl. römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben im Bundesgebiet begründet.
Der Zustellnachweis (Rückschein) betreffend die Zustellung des Bescheides an die BF trägt das (handschriftlich eingetragene) Datum 14.04.2020, zudem wurde vom Zusteller die Rubriken „Annahmeverweigerung durch den Empfänger“ sowie „Dokument an Abgabestelle zurückgelassen“ angekreuzt.
Mit Schreiben vom 16.06.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.06.2020, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der gegenständliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden, diesen habe die Beschwerdeführerin erst auf Druck am 03.06.2020 von ihrem Vermieter ausgehändigt bekommen. Der Postbote habe die Entgegennahme des Bescheides aufgrund der Corona-Pandemie auch nicht unterschreiben lassen, weswegen die BF erst zufällig am 03.06.2020 davon Kenntnis erlangt habe. Das unabwendbare Ereignis habe somit erst am 03.06.2020 aufgehört, als die Beschwerdeführerin vom Vorliegen des Bescheides erfahren habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.06.2020 sei daher rechtzeitig.
Mit Bescheid vom 18.06.2020 sprach die belangte Behörde zu Zl. XXXX aus, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werde gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein allfälliger Rückschein oder ein sonstiger Hinweis, dass der Beschwerdeführerin dieser Bescheid zugestellt worden wäre, befindet sich nicht im Akt.Mit Bescheid vom 18.06.2020 sprach die belangte Behörde zu Zl. römisch 40 aus, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein allfälliger Rückschein oder ein sonstiger Hinweis, dass der Beschwerdeführerin dieser Bescheid zugestellt worden wäre, befindet sich nicht im Akt.
Am 15.12.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde und des Postbediensteten B.B., welcher als Zeuge zum Zustellvorgang vom 14.04.2020 betreffend den Bescheid des BFA vom 07.04.2020, Zl. XXXX , befragt wurde und dabei einräumte, dass es sich um keine Annahmeverweigerung gehandelt hat und er sich wundere, wieso er dies irrtümlich so ausgefüllt habe.Am 15.12.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde und des Postbediensteten B.B., welcher als Zeuge zum Zustellvorgang vom 14.04.2020 betreffend den Bescheid des BFA vom 07.04.2020, Zl. römisch 40 , befragt wurde und dabei einräumte, dass es sich um keine Annahmeverweigerung gehandelt hat und er sich wundere, wieso er dies irrtümlich so ausgefüllt habe.
Mit E-Mail ihrer Rechtsvertretung vom 22.12.2020 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr seitens der belangten Behörde ein Schreiben tituliert mit „Verpflichtung zur Ausreise“ datiert vom 22.12.2020 zugegangen sei, wonach ihr letztmalig eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 08.01.2021 gewährt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerdeführerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen und kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Rumänien nicht zuletzt aufgrund ihrer zwei im Bundesgebiet aufhältigen Kindern und ihres Lebensgefährten eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Im angefochtenen Bescheid wurde seitens des BFA von einem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben ausgegangen – eine Einvernahme hat die belangte Behörde jedoch nicht durchgeführt, sondern der Beschwerdeführerin – welche laut Aussage in der mündlichen Verhandlung weder lesen noch schreiben kann – lediglich ein schriftliches Parteiengehör übermittelt.
Die Zustellung des Bescheides vom 07.04.2020 erweist sich im Lichte der Aussagen des Postzustellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedenfalls als problematisch.
Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher womöglich die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2232230.1.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021