Entscheidungsdatum
29.12.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G306 2237925-1/2Z, G306 2237925-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas STROBL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas STROBL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich laut ZMR Auszug zumindest seit dem 07.04.2014 im Bundesgebiet auf und ist seither mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF geht im Bundesgebiet einer geregelten Beschäftigung nach. Der BF bewohnt gemeinsam mit seiner Gattin ein Eigenheim.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl: XXXX vom XXXX .2020, seit XXXX .2020 (rk) wegen § 3g 1 Fall VerbotsG 1947 zu einer 18-monatigen bedingten Haftstrafe sowie unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl: römisch 40 vom römisch 40 .2020, seit römisch 40 .2020 (rk) wegen Paragraph 3 g, 1 Fall VerbotsG 1947 zu einer 18-monatigen bedingten Haftstrafe sowie unbedingten Geldstrafe verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gegen den BF gemäß das gegenständliche Aufenthaltsverbot, räumte dem BF keinen Durchsetzungsaufschub ein und erkannte die aufschiebende Wirkung ab.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.12.2020 die Beschwerde vom 16.12.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im Spruch Spruchpunkt III.) im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurteilung. Es geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass sich der BF mittlerweile seit 4 Jahren im Bundesgebiet befindet, hier einer Beschäftigung nachgeht, Eigentum hat und gemeinsam mit seiner Gattin im selben Haushalt lebt. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im Spruch Spruchpunkt römisch drei.) im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurteilung. Es geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass sich der BF mittlerweile seit 4 Jahren im Bundesgebiet befindet, hier einer Beschäftigung nachgeht, Eigentum hat und gemeinsam mit seiner Gattin im selben Haushalt lebt.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem vor, dass er sehr wohl im Bundesgebiet über private- und familiäre Beziehungen verfüge.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise geboten sei.
Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben, widerspricht und angibt, dass sehr wohl im Bundesgebiet ein Familienleben stattfindet, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Die belangte Behörde ist auch nicht darauf eingegangen, warum nunmehr die sofortige Ausreise notwendig sei. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben, widerspricht und angibt, dass sehr wohl im Bundesgebiet ein Familienleben stattfindet, ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Die belangte Behörde ist auch nicht darauf eingegangen, warum nunmehr die sofortige Ausreise notwendig sei. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Teilbehebung Geldstrafe Haftstrafe Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2237925.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021