Entscheidungsdatum
29.12.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G306 2237924-1/2Z, G306 2237924-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas STROBL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas STROBL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) hält sich laut ZMR Auszug zumindest seit dem 19.09.2006 im Bundesgebiet auf und ist seither mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die BF hält sich daher seit mehr als 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF besitzt gemeinsam mit ihrem Gatten ein Eigenheim, für welches Schulden abbezahlt werden. Die BF geht einer geregelten Beschäftigung nach.
Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX , Zl: XXXX vom XXXX .2020, seit XXXX .2020 (rk) wegen § 3g 1 Fall VerbotsG 1947 zu einer 15-monatigen bedingten Haftstrafe verurteilt. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl: römisch 40 vom römisch 40 .2020, seit römisch 40 .2020 (rk) wegen Paragraph 3 g, 1 Fall VerbotsG 1947 zu einer 15-monatigen bedingten Haftstrafe verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gegen die BF gemäß das gegenständliche Aufenthaltsverbot, räumte dem BF keinen Durchsetzungsaufschub ein und erkannte die aufschiebende Wirkung ab.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.12.2020 die Beschwerde vom 16.12.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im Spruch Spruchpunkt III.) im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurteilung. Es geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass sich der BF mittlerweile seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhält, hier über Eigentum verfügt und einer Beschäftigung nachgeht. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (im Spruch Spruchpunkt römisch drei.) im Wesentlichen mit seiner strafrechtlichen Verurteilung. Es geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass sich der BF mittlerweile seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhält, hier über Eigentum verfügt und einer Beschäftigung nachgeht.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt die BF unter anderem vor, dass sie sehr wohl im Bundesgebiet über familiäre Beziehungen verfüge. Sie hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, über ein Eigenheim verfügt, Raten dafür bezahlt. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen über die Gefährlichkeit des BF getroffen, sondern habe ihre Ausführungen lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung gestützt
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise geboten sei.
Da die BF in ihrer Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was ihr Privat- und Familienleben sowie den Aufenthalt im Bundesgebiet anbelangt, widerspricht und angibt, dass sehr wohl im Bundesgebiet ein Privat.- und Familienleben stattfindet, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Die belangte Behörde ist auch nicht darauf eingegangen, warum die sofortige Ausreise notwendig sei. Es wird aufgrund dessen auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher die BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da die BF in ihrer Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was ihr Privat- und Familienleben sowie den Aufenthalt im Bundesgebiet anbelangt, widerspricht und angibt, dass sehr wohl im Bundesgebiet ein Privat.- und Familienleben stattfindet, ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Die belangte Behörde ist auch nicht darauf eingegangen, warum die sofortige Ausreise notwendig sei. Es wird aufgrund dessen auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher die BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2237924.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021