TE Bvwg Beschluss 2020/12/30 W280 2237882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AVG §68 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W280 2237882-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1990, StA. Moldawien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2020, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1990, StA. Moldawien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 11.2020, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein moldawischer Staatsbürger, wurde am XXXX 11.2020 von Beamten einer Landespolizeidirektion im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und folglich festgestellt, dass dieser mit einem wegen Diebstahls in Polen zur Fahndung und Sicherstellung zwecks Strafrechtspflege ausgeschriebenen Fahrzeug unterwegs war. Der Beschwerdeführer (BF), ein moldawischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 11.2020 von Beamten einer Landespolizeidirektion im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und folglich festgestellt, dass dieser mit einem wegen Diebstahls in Polen zur Fahndung und Sicherstellung zwecks Strafrechtspflege ausgeschriebenen Fahrzeug unterwegs war.

Nach erfolgter Festnahme wurde über den BF am XXXX 11.2020 die Schubhaft verhängt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tag mit dem im Spruch angeführten Bescheid diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Nach erfolgter Festnahme wurde über den BF am römisch 40 11.2020 die Schubhaft verhängt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tag mit dem im Spruch angeführten Bescheid diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Schreiben des BFA vom XXXX 11.2020 wurde die Rechtsberatungs-Koordinationsstelle um Mitteilung der für den BF zuständigen juristischen Person ersucht und von dieser sodann die Rechtsberatungsanfrage an die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe weitergeleitet.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 11.2020 wurde die Rechtsberatungs-Koordinationsstelle um Mitteilung der für den BF zuständigen juristischen Person ersucht und von dieser sodann die Rechtsberatungsanfrage an die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe weitergeleitet.

Der Im Spruch angeführte Bescheid wurde dem BF, zusammen mit der Verfahrensanordnung (VAO)– Rechtsberatung und der VAO-Rückkehrberatung, am XXXX 11.2020 ausgehändigt, wobei der BF die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte.Der Im Spruch angeführte Bescheid wurde dem BF, zusammen mit der Verfahrensanordnung (VAO)– Rechtsberatung und der VAO-Rückkehrberatung, am römisch 40 11.2020 ausgehändigt, wobei der BF die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte.

Am XXXX 11.2020 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge derer der BF zur Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengengebiet, zu seinen finanziellen Verhältnissen und zu etwaigen familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie anderen Mitgliedstaaten der EU befragt wurde. Des Weiteren wurde ihm im Rahmen der Befragung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei die bereits gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu beheben und eine neue zu erlassen. Am römisch 40 11.2020 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge derer der BF zur Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengengebiet, zu seinen finanziellen Verhältnissen und zu etwaigen familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie anderen Mitgliedstaaten der EU befragt wurde. Des Weiteren wurde ihm im Rahmen der Befragung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei die bereits gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu beheben und eine neue zu erlassen.

Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. XXXX , wurde der im Spruch genannte Bescheid vom BFA gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Begründend verwies die Behörde auf das mangelhafte Ermittlungsverfahren.Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde der im Spruch genannte Bescheid vom BFA gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben. Begründend verwies die Behörde auf das mangelhafte Ermittlungsverfahren.

Am gleichen Tag wurde sodann seitens des BFA neuerlich ein Bescheid erlassen, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) wurde, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.).Am gleichen Tag wurde sodann seitens des BFA neuerlich ein Bescheid erlassen, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) wurde, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.).

Dieser Bescheid vom XXXX 11.2020 wurde dem BF am selben Tag ausgehändigt.Dieser Bescheid vom römisch 40 11.2020 wurde dem BF am selben Tag ausgehändigt.

Am XXXX 12.2020 wurde der BF auf dem Luftweg via XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am römisch 40 12.2020 wurde der BF auf dem Luftweg via römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 11.2020, angeschlossen die Vollmacht vom XXXX 11.2020, langte am XXXX 12.2020 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte IV. (Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 11.2020, angeschlossen die Vollmacht vom römisch 40 11.2020, langte am römisch 40 12.2020 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch vier. (Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides.

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX 12.2020, eingelangt am XXXX 12.2020, vorgelegt.Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am römisch 40 12.2020, eingelangt am römisch 40 12.2020, vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat am XXXX 11.2020 den mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen, mit welchem gegen den am XXXX 1990 geborenen moldawischen BF unter anderem ein befristetes, dreijähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Die belangte Behörde hat am römisch 40 11.2020 den mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen, mit welchem gegen den am römisch 40 1990 geborenen moldawischen BF unter anderem ein befristetes, dreijähriges Einreiseverbot verhängt wurde.

Mit Bescheid vom XXXX 11.2020 hat die Behörde sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 11.2020 von Amts wegen behoben und folglich einen neuen Bescheid, mit einem auf 18 Monate reduzierten Einreiseverbot, erlassen. Mit Bescheid vom römisch 40 11.2020 hat die Behörde sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 11.2020 von Amts wegen behoben und folglich einen neuen Bescheid, mit einem auf 18 Monate reduzierten Einreiseverbot, erlassen.

Sowohl der Bescheid über die amtliche Behebung des nunmehr angefochtenen Bescheides als auch der neue Bescheid betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines verringerten befristeten Einreiseverbotes, beide vom XXXX 11.2020 datierend, wurden am gleichen Tag durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam an den BF zugestellt. Sowohl der Bescheid über die amtliche Behebung des nunmehr angefochtenen Bescheides als auch der neue Bescheid betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines verringerten befristeten Einreiseverbotes, beide vom römisch 40 11.2020 datierend, wurden am gleichen Tag durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam an den BF zugestellt.

Festgestellt wird, dass der BF weder im Zeitpunkt der Behebung des ursprünglichen Bescheides noch der Erlassung des neuen Bescheides am XXXX 11.2020 sowie deren beider Zustellung an den BF am gleichen Tag durch die ARGE Rechtsberatung vertreten war. Festgestellt wird, dass der BF weder im Zeitpunkt der Behebung des ursprünglichen Bescheides noch der Erlassung des neuen Bescheides am römisch 40 11.2020 sowie deren beider Zustellung an den BF am gleichen Tag durch die ARGE Rechtsberatung vertreten war.

Die Übermittlung der Beschwerdeschrift samt der vom XXXX 11.2020 datierenden Vertretungsvollmacht erfolgte erst am XXXX 12.2020 per E-Mail an die belangte Behörde.Die Übermittlung der Beschwerdeschrift samt der vom römisch 40 11.2020 datierenden Vertretungsvollmacht erfolgte erst am römisch 40 12.2020 per E-Mail an die belangte Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Ablichtungen seines moldawischen Reisepasses sowie dessen moldawischen Führerscheines.

Die Behebung des ursprünglichen (und nunmehr angefochtenen) Bescheides von Amts wegen sowie die Zustellung desselben an den BF ergibt sich aus dessen eigenhändiger Unterschrift auf der im Verfahrensakt einliegenden Bescheidabschrift, die neben der handschriftlichen Beifügung des Datums ( XXXX 11.2020) auch die Uhrzeit (10:00) enthält (AS XXXX ). Die Behebung des ursprünglichen (und nunmehr angefochtenen) Bescheides von Amts wegen sowie die Zustellung desselben an den BF ergibt sich aus dessen eigenhändiger Unterschrift auf der im Verfahrensakt einliegenden Bescheidabschrift, die neben der handschriftlichen Beifügung des Datums ( römisch 40 11.2020) auch die Uhrzeit (10:00) enthält (AS römisch 40 ).

Der nachfolgend ergangene, hinsichtlich des befristeten Einreiseverbotes modifizierte, Bescheid vom gleichen Tag wurde gleichfalls dem BF zugestellt und von diesem durch seine Unterschrift auf dem Aktenexemplar bestätigt. Dieser Bescheid enthält ebenfalls die handschriftliche Beifügung des Datums sowie der Uhrzeit ( XXXX 11.2020 und 10:15) (AS XXXX ). Der nachfolgend ergangene, hinsichtlich des befristeten Einreiseverbotes modifizierte, Bescheid vom gleichen Tag wurde gleichfalls dem BF zugestellt und von diesem durch seine Unterschrift auf dem Aktenexemplar bestätigt. Dieser Bescheid enthält ebenfalls die handschriftliche Beifügung des Datums sowie der Uhrzeit ( römisch 40 11.2020 und 10:15) (AS römisch 40 ).

Das Datum der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde unter Anschluss der Vertretungsvollmacht ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden E-Mail der ARGE Rechtsberatung an das BFA vom XXXX 12.2020.Das Datum der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde unter Anschluss der Vertretungsvollmacht ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden E-Mail der ARGE Rechtsberatung an das BFA vom römisch 40 12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 11.2020 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 11.2020 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde hat diesen Bescheid vom XXXX 11.2020 nach erfolgter Zustellung an den BF mit ihrem Bescheid vom XXXX 11.2020, zugestellt am selben Tag, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben. Die belangte Behörde hat diesen Bescheid vom römisch 40 11.2020 nach erfolgter Zustellung an den BF mit ihrem Bescheid vom römisch 40 11.2020, zugestellt am selben Tag, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.

Gemäß dieser Bestimmung können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sind demnach insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und abweislich sind oder Pflichten auferlegen. Der gegenständlich aufgehobene Bescheid wurde am XXXX 11.2020 dem BF zugestellt und somit durchsetzbar. Da dem BF mit diesem Bescheid keine Rechte eingeräumt oder festgestellt wurden hat das BFA seine Entscheidung vom XXXX 11.2020 zu Recht auf die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG gestützt. Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sind demnach insbesondere solche, die in einem Einparteienverfahren ergangen sind und abweislich sind oder Pflichten auferlegen. Der gegenständlich aufgehobene Bescheid wurde am römisch 40 11.2020 dem BF zugestellt und somit durchsetzbar. Da dem BF mit diesem Bescheid keine Rechte eingeräumt oder festgestellt wurden hat das BFA seine Entscheidung vom römisch 40 11.2020 zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt.

Da der aufhebende Bescheid dem BF am XXXX 11.2020 persönlich zugestellt wurde, gehörte der angefochtene Bescheid vom XXXX 11.2020 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde samt Vertretungsvollmacht am XXXX 12.2020 bei der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand an. Mangels eines geeigneten Anfechtungsobjektes war die Beschwerde sohin gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Da der aufhebende Bescheid dem BF am römisch 40 11.2020 persönlich zugestellt wurde, gehörte der angefochtene Bescheid vom römisch 40 11.2020 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde samt Vertretungsvollmacht am römisch 40 12.2020 bei der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand an. Mangels eines geeigneten Anfechtungsobjektes war die Beschwerde sohin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Zif 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Zif 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die o. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen bzw. liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die o. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen bzw. liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung Anfechtungsgegenstand Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2237882.1.00

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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