TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 W246 2227658-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15
GehG §19a
GehG §20
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19a heute
  2. GehG § 19a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19a gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19a gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch


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W246 2227658-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl und Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28.11.2019, Zl. P639025/79-KdoSK/J1/2019(2), betreffend Erschwerniszulage nach § 19a GehG und Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl und Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28.11.2019, Zl. P639025/79-KdoSK/J1/2019(2), betreffend Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG und Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 25.10.2019 teilte das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Militärischen Dienstes mit, dass er mit 01.11.2019 aufgrund seiner Versetzung die anspruchsbegründenden Tätigkeiten für den Bezug der Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst nicht mehr ausüben werde. Aus diesem Grund würden die ihm bisher zuerkannte pauschalierte Erschwerniszulage iHv € 9,21 von Hundert des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (§ 19a GehG) und die ebenso bis dato gewährte Aufwandsentschädigung in Höhe von € 6,60/Monat (§ 20 leg.cit.) (Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst) mit Ablauf des 31.10.2019 mit Null neu bemessen werden.1. Mit Schreiben vom 25.10.2019 teilte das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Militärischen Dienstes mit, dass er mit 01.11.2019 aufgrund seiner Versetzung die anspruchsbegründenden Tätigkeiten für den Bezug der Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst nicht mehr ausüben werde. Aus diesem Grund würden die ihm bisher zuerkannte pauschalierte Erschwerniszulage iHv € 9,21 von Hundert des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (Paragraph 19 a, GehG) und die ebenso bis dato gewährte Aufwandsentschädigung in Höhe von € 6,60/Monat (Paragraph 20, leg.cit.) (Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst) mit Ablauf des 31.10.2019 mit Null neu bemessen werden.

2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2019 die „Zuerkennung/Neubemessung der Nebengebühr für Bedienstete im Radarbetriebsdienst bzw. technischen Radardienst (AE + EZ) sowie der pauschalierten Erschwerniszulage für das Radarpersonal (EZ) gemäß dem Erlass vom 28.08.2015, XXXX Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch in seiner nunmehrigen Funktion als Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen tätig sei, dass seine aktuelle Funktion explizit als Anwärter für die Radarverwendungsprüfung III angeführt sei und dass er diese Prüfung erfolgreich absolviert habe.2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2019 die „Zuerkennung/Neubemessung der Nebengebühr für Bedienstete im Radarbetriebsdienst bzw. technischen Radardienst (AE + EZ) sowie der pauschalierten Erschwerniszulage für das Radarpersonal (EZ) gemäß dem Erlass vom 28.08.2015, römisch 40 Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch in seiner nunmehrigen Funktion als Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen tätig sei, dass seine aktuelle Funktion explizit als Anwärter für die Radarverwendungsprüfung römisch drei angeführt sei und dass er diese Prüfung erfolgreich absolviert habe.

3. Mit Schreiben vom 14.11.2019 führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung als Kommandant Radarbataillon (in der Folge: Kdt RadB) beim Kommando und Stabskompanie Radarbataillon tätig gewesen sei. Seit 01.11.2019 versehe er seinen Dienst beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung als stellvertretender Kommandant Luftraumüberwachung und Leiter Controlling sowie Inspizierung (in der Folge: stvKdt LRÜ).

Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst (sogenannte „Radarzulage“) handle es sich um eine mit Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, XXXX kundgemachte Erschwerniszulage iHv € 9,21 von Hundert des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (§ 19a GehG) und um eine monatliche Aufwandsentschädigung iHv € 6,60 (§ 20 leg.cit.). Diese Nebengebühren stünden jedoch nur bei einer tatsächlichen Ausübung derartiger Tätigkeiten im Rahmen der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu. Seit seiner Versetzung übe der Beschwerdeführer keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten mehr aus. Auch aufgrund seiner Funktion als Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen und durch die erfolgte Absolvierung der Radarverwendungsprüfung III würde sich ein Anspruch auf diese Nebengebühren nicht ergeben. Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst (sogenannte „Radarzulage“) handle es sich um eine mit Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, römisch 40 kundgemachte Erschwerniszulage iHv € 9,21 von Hundert des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (Paragraph 19 a, GehG) und um eine monatliche Aufwandsentschädigung iHv € 6,60 (Paragraph 20, leg.cit.). Diese Nebengebühren stünden jedoch nur bei einer tatsächlichen Ausübung derartiger Tätigkeiten im Rahmen der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu. Seit seiner Versetzung übe der Beschwerdeführer keine anspruchsbegründenden Tätigkeiten mehr aus. Auch aufgrund seiner Funktion als Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen und durch die erfolgte Absolvierung der Radarverwendungsprüfung römisch drei würde sich ein Anspruch auf diese Nebengebühren nicht ergeben.

4. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Schreiben vom 22.11.2019 aus, dass die durch die Behörde vorgenommene Beurteilung angesichts der Arbeitsplatzbeschreibung des von ihm nunmehr besetzten Arbeitsplatzes eines stvKdt LRÜ nicht nachvollziehbar sei. Die darin beschriebenen Aufgaben, wie die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Führung, Erprobung, Planung, Entwicklung und Ausbildung im Fachbereich, seien analog zu den Aufgaben anderer Kommandanten im Fachbereich zu sehen, welchen die gegenständlichen Nebengebühren aufgrund ihrer Tätigkeit zuerkannt würden. Der vom Beschwerdeführer nunmehr besetzte Arbeitsplatz stelle einen „Aufwuchsarbeitsplatz“ für Personal im Radarbetriebsdienst dar, weil für diesen explizit die Ablegung der Radarverwendungsprüfung III erwünscht sei. Die bisher von der Behörde geübte Praxis, einem stvKdt LRÜ diese Nebengebühren nicht zu gewähren, sei der fehlenden fachlichen Qualifikation der bisherigen Inhaber dieses Arbeitsplatzes geschuldet gewesen. 4. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Schreiben vom 22.11.2019 aus, dass die durch die Behörde vorgenommene Beurteilung angesichts der Arbeitsplatzbeschreibung des von ihm nunmehr besetzten Arbeitsplatzes eines stvKdt LRÜ nicht nachvollziehbar sei. Die darin beschriebenen Aufgaben, wie die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Führung, Erprobung, Planung, Entwicklung und Ausbildung im Fachbereich, seien analog zu den Aufgaben anderer Kommandanten im Fachbereich zu sehen, welchen die gegenständlichen Nebengebühren aufgrund ihrer Tätigkeit zuerkannt würden. Der vom Beschwerdeführer nunmehr besetzte Arbeitsplatz stelle einen „Aufwuchsarbeitsplatz“ für Personal im Radarbetriebsdienst dar, weil für diesen explizit die Ablegung der Radarverwendungsprüfung römisch drei erwünscht sei. Die bisher von der Behörde geübte Praxis, einem stvKdt LRÜ diese Nebengebühren nicht zu gewähren, sei der fehlenden fachlichen Qualifikation der bisherigen Inhaber dieses Arbeitsplatzes geschuldet gewesen.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers aus den in ihrem Schreiben vom 14.11.2019 angeführten Gründen (Pkt. I.3.) ab. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers aus den in ihrem Schreiben vom 14.11.2019 angeführten Gründen (Pkt. römisch eins.3.) ab.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Dabei verwies er zunächst auf sein bisher getätigtes Vorbringen und führte zudem aus, dass mit dem Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 15.01.2015 die Prüfungsordnung für die Verwendungsprüfungen I, II und III für das Radarbetriebspersonal neu verlautbart worden sei. Zu Pkt. 2.3. sei festzuhalten, dass für die Radarverwendungsprüfung III Offiziere mit abgeschlossener Fachausbildung und vorgesehener Verwendung, also u.a. der stvKdt LRÜ, zugelassen werden dürfen. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer schon zuvor erbracht gehabt bzw. sei diese zuvor bereits vorgelegen, womit er diesen Mehraufwand in die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben einbringen könne. Es stehe ihm daher eine Aufwandsentschädigung zu. Gleiches gelte für die Erschwerniszulage, mit der körperliche Anstrengungen und sonstige erschwerte Umstände abgegolten würden, die mit der Dienstausübung verbunden seien. An diesen Umständen habe sich durch die Bestellung des Beschwerdeführers zum stvKdt LRÜ nichts geändert bzw. sei keine Erleichterung eingetreten, weshalb ihm auch auf diesem Arbeitsplatz eine Erschwerniszulage zustehen würde.Dabei verwies er zunächst auf sein bisher getätigtes Vorbringen und führte zudem aus, dass mit dem Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 15.01.2015 die Prüfungsordnung für die Verwendungsprüfungen römisch eins, römisch zwei und römisch drei für das Radarbetriebspersonal neu verlautbart worden sei. Zu Pkt. 2.3. sei festzuhalten, dass für die Radarverwendungsprüfung römisch drei Offiziere mit abgeschlossener Fachausbildung und vorgesehener Verwendung, also u.a. der stvKdt LRÜ, zugelassen werden dürfen. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer schon zuvor erbracht gehabt bzw. sei diese zuvor bereits vorgelegen, womit er diesen Mehraufwand in die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben einbringen könne. Es stehe ihm daher eine Aufwandsentschädigung zu. Gleiches gelte für die Erschwerniszulage, mit der körperliche Anstrengungen und sonstige erschwerte Umstände abgegolten würden, die mit der Dienstausübung verbunden seien. An diesen Umständen habe sich durch die Bestellung des Beschwerdeführers zum stvKdt LRÜ nichts geändert bzw. sei keine Erleichterung eingetreten, weshalb ihm auch auf diesem Arbeitsplatz eine Erschwerniszulage zustehen würde.

7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.01.2020 vorgelegt und sind am 20.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Behörde gab in diesem Schreiben den bisherigen Verfahrensverlauf wieder und nahm zu den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen Stellung.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2020 das Schreiben der Behörde vom 19.01.2020 zur Kenntnis.

9. Mit Schreiben vom 19.02.2020 („Ergänzendes Vorbringen“) führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vergleich seines aktuellen mit seinem zuvor innegehabten Arbeitsplatz für die Beurteilung des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung und Erschwerniszulage entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl relevant sei, weil auf beiden Arbeitsplätzen gleiche/ähnliche Tätigkeiten ausgeführt würden. Dies müsse zur Konsequenz haben, dass dem Beschwerdeführer auch auf seinem aktuellen Arbeitsplatz die genannten Nebengebühren zustehen müssten. Der Beschwerdeführer beantragte mit diesem Schreiben die Beischaffung der Arbeitsplatzbeschreibungen eines Kdt RadB sowie eines stvKdt LRÜ.

10. In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2020 die (ergänzende) Weisung des – zwischenzeitlich aufgelösten, dann neuerlich aufgestellten und nunmehr wieder aufgelösten – Kommandos Luftstreitkräfte vom 01.04.2005 betreffend Nebengebühren für das Radarbetriebspersonal vor, die seines Wissens nach bisher nicht aufgehoben worden sei. Aus dieser Weisung gehe hervor, welcher Personenkreis für die Nebengebühren für das Radarbetriebspersonal anspruchsberechtigt sei. Neben den – vom Beschwerdeführer jeweils erfüllten – Voraussetzungen einer „abgelegten Radarverwendungsprüfung“ und eines „Arbeitsplatzes im Radarbetriebsdienst“ werde in dieser Weisung bei den Erläuterungen zur dritten Voraussetzung der „tatsächlichen Ausübung des Radarbetriebsdienstes“ der Kommandant Luftraumüberwachung (in der Folge: Kdt LRÜ) explizit angeführt. Was für den Kdt LRÜ gelte, müsse aus Sicht des Beschwerdeführers auch für den stvKdt LRÜ und somit für den Beschwerdeführer gelten. Als Aufgaben, die vom Kdt LRÜ erfüllt werden müssten, seien bei dieser dritten Voraussetzung die Wahrnehmung der Dienstaufsicht, die Durchführung der Ausbildungsplanung, eine konkrete Lehrtätigkeit (wozu auch die Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei) und die tatsächliche Ausübung des Radarbetriebsdienstes genannt. Zur Erfüllung des letzten Punktes habe der Kdt LRÜ monatlich mindestens einen Normtagesdienst im Radarbetriebsdienst zu leisten, was auch in Form von Prüfungstätigkeit oder durch die Teilnahme an einer Übung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer erfülle somit auch diese dritte Voraussetzung der vorgelegten Weisung.

11. Nach zuvor erfolgter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Arbeitsplatzbeschreibungen des Kdt RadB und des stvKdt LRÜ zu übermitteln, wurden diese dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegt und in der Folge dem Beschwerdeführer übermittelt.

12. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 21.04.2020 u.a. zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Weisung des Kommandos Luftstreitkräfte vom 01.04.2005 und den dazu getroffenen Ausführungen Stellung.

Dabei führte sie aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte (ergänzende) Weisung vom 01.04.2005 nicht mehr in Kraft sei. Diese habe sich auf den Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20.06.2001, XXXX , bezogen, welcher seit 31.12.2008 außer Kraft gesetzt sei, womit auch diese Weisung außer Kraft gesetzt worden sei. Unabhängig davon ließen sich die in der angeführten Weisung getroffenen Ausführungen nicht auf eine gesetzliche Grundlage rückführen, weshalb ihnen keine Aussagekraft hinsichtlich der Frage des Zustehens der Radarzulage für den Beschwerdeführer zukommen würde. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragten Nebengebühren, weil der nunmehr von ihm ausgeübte Arbeitsplatz keine bzw. nicht ausreichend anspruchsbegründende Tätigkeiten aufweise. In der Arbeitsplatzbeschreibung des stvKdt LRÜ seien ausschließlich Tätigkeiten aufgelistet, welche die Unterstützung sowie Vertretung des Kommandanten und die Organisation, Aufsicht, Beratung und Kontrolle von bestimmten Abläufen umfassen würden.Dabei führte sie aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte (ergänzende) Weisung vom 01.04.2005 nicht mehr in Kraft sei. Diese habe sich auf den Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20.06.2001, römisch 40 , bezogen, welcher seit 31.12.2008 außer Kraft gesetzt sei, womit auch diese Weisung außer Kraft gesetzt worden sei. Unabhängig davon ließen sich die in der angeführten Weisung getroffenen Ausführungen nicht auf eine gesetzliche Grundlage rückführen, weshalb ihnen keine Aussagekraft hinsichtlich der Frage des Zustehens der Radarzulage für den Beschwerdeführer zukommen würde. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragten Nebengebühren, weil der nunmehr von ihm ausgeübte Arbeitsplatz keine bzw. nicht ausreichend anspruchsbegründende Tätigkeiten aufweise. In der Arbeitsplatzbeschreibung des stvKdt LRÜ seien ausschließlich Tätigkeiten aufgelistet, welche die Unterstützung sowie Vertretung des Kommandanten und die Organisation, Aufsicht, Beratung und Kontrolle von bestimmten Abläufen umfassen würden.

13. Der Beschwerdeführer nahm dazu im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 06.05.2020 Stellung.

Dabei führte er aus, dass aus der Arbeitsplatzbeschreibung des stvKdt LRÜ eindeutig hervorgehen würden, dass eine Dienst- sowie Fachaufsicht, die Leitung der Einsatzvorbereitung, eine Evaluierung des diensthabenden Systems und eine Beratung des Kdt LRÜ in waffengattungs- sowie fachspezifischen Maßnahmen nicht möglich seien, wenn der Arbeitsplatzinhaber nicht eine laufende begleitende Beurteilung vornehmen könne. Dies setze voraus, dass der Arbeitsplatzinhaber eine mehrjährige Erfahrung in unterschiedlichen Funktionen im Fachbereich aufweise.

Darin beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Kdt LRÜ zum Beweis dafür, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als stvKdt LRÜ nur mit entsprechender Vorerfahrung und Ausbildung im Fachbereich erledigt werden könnten und ihm daher der Anspruch dem Grunde nach zustehen würde.

14. Mit Schreiben vom 06.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen in den Schreiben vom 25.10.2019 sowie 14.11.2019 und im angefochtenen Bescheid dazu auf, innerhalb bestimmter Frist bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer an seinem nunmehrigen Arbeitsplatz seit 01.11.2019 grundsätzlich anspruchsbegründende Tätigkeiten (tatsächliche Ausübung von Radarbetriebsdienst bzw. technischem Radardienst) für die von ihm beantragten Nebengebühren erbracht habe und wenn ja, in welchem genauen Ausmaß diese erbracht worden seien.

15. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 11.05.2020 Stellung und führte aus, dass im gegenständlichen Fall weder von einer Regelmäßigkeit solcher Tätigkeiten noch von einer dauernden Ausführung solcher Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden könne, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der beantragten Nebengebühren fehle. Es werde somit seitens der Behörde klargestellt, dass die von der Behörde im angefochtenen Bescheid gewählte Formulierung der „nicht ausreichend anspruchsbegründenden Tätigkeiten“ keinen Rückschluss auf etwaige Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Radarbetriebsdienst zulasse.

16. Mit Schreiben vom 18.05.2020 nahm die Behörde zu den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.05.2020 getätigten Ausführungen Stellung.

17. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 27.05.2020 im Wege seines Rechtsvertreters auf die von der Behörde in ihrem Schreiben vom 11.05.2020 getroffenen Ausführungen.

18. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 05.06.2020 zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 27.05.2020 Stellung.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2020 eine mündliche Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenzschaltung durch (§ 25 Abs. 6b VwGVG), in welcher der Beschwerdeführer (im Beisein seines Rechtsvertreters), die beiden Behördenvertreter und der als Zeuge geladene ehemalige Kdt LRÜ ( XXXX ) ausführlich zu etwaigen radarbetriebsdienstlichen Tätigkeiten am derzeitigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (stvKdt LRÜ) befragt wurden.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2020 eine mündliche Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenzschaltung durch (Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG), in welcher der Beschwerdeführer (im Beisein seines Rechtsvertreters), die beiden Behördenvertreter und der als Zeuge geladene ehemalige Kdt LRÜ ( römisch 40 ) ausführlich zu etwaigen radarbetriebsdienstlichen Tätigkeiten am derzeitigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (stvKdt LRÜ) befragt wurden.

Dabei legte der Beschwerdeführer einen Befehl des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 27.01.2015 und eine Bestätigung des Zeugen vom 01.05.2020 vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden. Beide Unterlagen sollten dem Bundesverwaltungsgericht ursprünglich bereits mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.05.2020 übermittelt werden, was jedoch versehentlich nicht erfolgt war.

20. Mit Schreiben vom jeweils 27.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien u.a. das Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2020 zur Erhebung etwaiger Einwendungen.

21. Die Behörde erhob mit Schreiben vom 11.12.2020 Einwendungen hinsichtlich des o.a. Verhandlungsprotokolls und traf zudem Ausführungen zu der in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Zeugen vom 01.05.2020 sowie seinen damit zusammenhängenden Angaben in der mündlichen Verhandlung.

22. Nach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgter Übermittlung des Schreibens vom 11.12.2020 nahm der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 21.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er war bis 31.10.2019 auf dem Arbeitsplatz des Kdt RadB in der XXXX -Kaserne tätig, auf dem ihm die – im vorliegenden Fall begehrte – „Radarzulage“ für den Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst in Form von Nebengebühren nach § 19a und § 20 GehG gewährt wurde. Der Beschwerdeführer ist seit 01.11.2019 auf dem Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ in der XXXX -Kaserne tätig.Er war bis 31.10.2019 auf dem Arbeitsplatz des Kdt RadB in der römisch 40 -Kaserne tätig, auf dem ihm die – im vorliegenden Fall begehrte – „Radarzulage“ für den Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst in Form von Nebengebühren nach Paragraph 19 a und Paragraph 20, GehG gewährt wurde. Der Beschwerdeführer ist seit 01.11.2019 auf dem Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ in der römisch 40 -Kaserne tätig.

1.2. Die Tätigkeiten/Aufgaben am dem Beschwerdeführer aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ stellen sich wie folgt dar:

?        Unterstützung des Kdt LRÜ in Dienst- sowie Fachaufsicht über die unterstellten Verbände und Leitung der im Auftrag des Kdt LRÜ durchzuführenden Dienst- sowie Fachaufsicht bei allen unterstellten Verbänden

?        Unterstützung und Vertretung des Kdt LRÜ bei der Leitung der Einsatzvorbereitung

?        Evaluierung des diensthabenden Systems LRÜ

?        Veranlassung der Auswertung und Vorlage der Ergebnisse der Dienstaufsicht in Berichtsform an den Kdt LRÜ als Grundlage für Führungs- sowie Planungsmaßnahmen

?        Gewährleistung der Beratung des Kdt LRÜ in waffengattungs- sowie fachspezifischen Maßnahmen zwischen Zielvorgabe und Auftragserfüllung

?        Leitung von Projekten gemäß Vorgaben des Kdt LRÜ

?        Vertretung des Kdt LRÜ bei Angelegenheiten im militärischen sowie öffentlichen Bereich und Unterstützung bei der Wahrnehmung gesellschaftlicher Verpflichtungen gegenüber Bund, Ländern, Städten, Gemeinden und öffentlichen Körperschaften sowie Vereinen

?        Vertretung des Kdt LRÜ bei Kontakten zu Partnern fremder Armeen

?        Planung und Steuerung von im Rahmen der Kosten-sowie Leistungsrechnung und des Controlling-Konzeptes des ÖBH vorgesehenen laufenden SOLL/IST-Vergleichen sowie Abweichungsanalysen

?        Begleitende und abschließende Kontrolle von Vorhaben des grVbd LRÜ in Zusammenwirken mit Controlling-Aufgaben und KuLR

?        Vertretung des Kdt LRÜ bei seiner Abwesenheit

An diesen Arbeitsplatz werden v.a. folgende Anforderungen gestellt:

?        militärische Ausbildung: FüLG 3

?        fachspezifische IT-Kenntnisse

?        Führungsfähigkeit

?        Leistungsfähigkeit

?        Durchsetzungsfähigkeit

Der Beschwerdeführer übt auf seinem aktuellen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ keine unmittelbaren Tätigkeiten an einem Radargerät, an einem Bildschirm zur Luftraumüberwachung oder mit einem Funkgerät aus.

1.3. Der Beschwerdeführer hat die Radarverwendungsprüfung III erfolgreich absolviert und ist seit mehreren Jahren Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen, wobei er aktuell Vorsitzender dieser Prüfungskommission ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat die Radarverwendungsprüfung römisch drei erfolgreich absolviert und ist seit mehreren Jahren Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen, wobei er aktuell Vorsitzender dieser Prüfungskommission ist.

1.4. Der – aktuell in Geltung stehende – Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30.08.2019 („Nebengebühren für den militärischen Radarbetriebsdienst und den technischen Radardienst [Radarzulage]“) hält insbesondere Folgendes fest:

„Die mit GZ XXXX vom 15. Oktober 2010, GZ XXXX vom 30. August 2013, GZ XXXX vom 25. November 2013 und GZ XXXX vom 9. Februar 2018 angeführten Bediensteten, die im Radarbetriebsdienst bzw. im technischen Radardienst verwendet werden, haben nach Erfüllung nachstehend angeführter Voraussetzungen„Die mit GZ römisch 40 vom 15. Oktober 2010, GZ römisch 40 vom 30. August 2013, GZ römisch 40 vom 25. November 2013 und GZ römisch 40 vom 9. Februar 2018 angeführten Bediensteten, die im Radarbetriebsdienst bzw. im technischen Radardienst verwendet werden, haben nach Erfüllung nachstehend angeführter Voraussetzungen

?        abgelegte Radarverwendungsprüfung

?        Arbeitsplatz im Radarbetriebs- bzw. technischen Radardienst

?        tatsächliche Ausübung des Radarbetriebs- bzw. technischen Radardienstes

Anspruch auf folgende monatliche Nebengebühren (Radarzulage) […]:

1. Pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung 1. Pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 in der geltenden Fassung

2. Pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19a leg.cit.“2. Pauschalierte Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, leg.cit.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ein Beamter ist und dass er bis zum 31.10.2019 auf dem Arbeitsplatz des Kdt RadB (unter Gewährung der Radarzulage) tätig war sowie seit 01.11.2019 auf dem Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ tätig ist, ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt einliegenden, unbedenklichen Aktenstücken und aus den von den Parteien hierzu getätigten Angaben (s. u.a. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 4 und die Ausführungen des Zeugen auf S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls).

2.2. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten/Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus der von der Behörde mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist (s. u.a. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls).

Dass der Beschwerdeführer auf seinem aktuellen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ keine unmittelbaren Tätigkeiten an einem Radargerät, an einem Bildschirm zur Luftraumüberwachung oder mit einem Funkgerät ausübt, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 4, 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls).Dass der Beschwerdeführer auf seinem aktuellen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ keine unmittelbaren Tätigkeiten an einem Radargerät, an einem Bildschirm zur Luftraumüberwachung oder mit einem Funkgerät ausübt, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S. 4, 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls).

2.3. Dass der Beschwerdeführer die Radarverwendungsprüfung III erfolgreich absolviert hat und seit mehreren Jahren als Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen tätig ist, folgt aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren (s. u.a. die Ausführungen im Antrag vom 07.11.2019) und aus den Angaben des in der Verhandlung befragten Zeugen (S. 7 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist.2.3. Dass der Beschwerdeführer die Radarverwendungsprüfung römisch drei erfolgreich absolviert hat und seit mehreren Jahren als Mitglied der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen tätig ist, folgt aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren (s. u.a. die Ausführungen im Antrag vom 07.11.2019) und aus den Angaben des in der Verhandlung befragten Zeugen (S. 7 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist.

2.4. Die unter Pkt. II.1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30.08.2019.2.4. Die unter Pkt. römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30.08.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind

1. – 7. […],

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),

9. […],

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),

11. – 14. […],

(2) – (8) […]

[…]

Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. […]

[…]

Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) […]“

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). 3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020).

Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, und zur Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. VwGH 05.07.2007,2007/06/0053).Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme (insbesondere eine Versetzung) auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr vergleiche etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, und zur Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. VwGH 05.07.2007,2007/06/0053).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur weiters aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a leg.cit.) gewertet zu werden (vgl. etwa VwGH 12.05.2010, 2009/12/0092; 20.12.2004, 2002/12/0101; 22.11.2000, 99/12/0112).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur weiters aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 19 a, leg.cit.) gewertet zu werden vergleiche etwa VwGH 12.05.2010, 2009/12/0092; 20.12.2004, 2002/12/0101; 22.11.2000, 99/12/0112).

Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden iSd § 20 Abs. 1 GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre (s. VwGH 13.11.2013 2010/12/0039; 14.10.2013, 2013/12/0075; 11.10.2007, 2006/12/0171).Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden iSd Paragraph 20, Absatz eins, GehG ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre (s. VwGH 13.11.2013 2010/12/0039; 14.10.2013, 2013/12/0075; 11.10.2007, 2006/12/0171).

3.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Behörde aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der „Radarzulage“ für den Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst (in Form einer Erschwerniszulage nach § 19a GehG bzw. einer Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) auf dem aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers des stvKdt LRÜ für nicht gegeben erachtet und seinem Antragsvorbringen nicht folgt:3.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Behörde aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der „Radarzulage“ für den Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst (in Form einer Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG bzw. einer Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) auf dem aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers des stvKdt LRÜ für nicht gegeben erachtet und seinem Antragsvorbringen nicht folgt:

3.3.1. Nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen Nebengebühren (und somit auch die Erschwerniszulage nach § 19a GehG und die Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) verwendungsbezogen zu; dies bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch auf solche Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz abhängt, mit dem mit einer Erschwernis iSd § 19a leg.cit. bzw. mit einem Mehraufwand iSd § 20 leg.cit. einhergehende Aufgaben verbunden sind. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auf seinem aktuellen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ keine unmittelbaren Tätigkeiten des Radarbetriebsdienstes (bzw. des technischen Radardienstes) verrichtet (s. die unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen, wonach er keine Tätigkeiten an einem Radargerät, an einem Bildschirm zur Luftraumüberwachung oder mit einem Funkgerät ausübt). Der Beschwerdeführer vermochte weder mit den tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten (wobei er zur Begründung eines Anspruchs auf Gewährung der „Radarzulage“ insbesondere die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten der Evaluierung des diensthabenden Systems, der Dienst- sowie Fachaufsicht und der Einsatzvorbereitung hervorhob – s. S. 4, 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls), noch mit den bei ihm vorliegenden – für eine gelungene Ausübung dieser Tätigkeiten ohne Frage hilfreichen – Gegebenheiten (langjährige Erfahrung im Fachbereich und Ablegung der Radarverwendungsprüfung III) „besonders erschwerte Umstände“ iSd § 19a GehG aufzuzeigen bzw. einen Mehraufwand iSd o.a. Judikatur zu § 20 leg.cit. darzulegen, ohne den die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz nicht möglich wäre (s. zu einem Dienst unter bloß „erschwerten Umständen“, der für einen gesetzlichen Anspruch auf diese Nebengebühr nicht genügt: VwGH 30.11.1987, 86/12/0120). Wenn der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit bei der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen zur Begründung eines Anspruchs auf die von ihm begehrten Nebengebühren ins Treffen führt, ist auf die Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach es für diese Tätigkeit eine eigene Form der Vergütung gebe (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls); diesen Ausführungen sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter nicht entgegengetreten.3.3.1. Nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen Nebengebühren (und somit auch die Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG und die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) verwendungsbezogen zu; dies bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch auf solche Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz abhängt, mit dem mit einer Erschwernis iSd Paragraph 19 a, leg.cit. bzw. mit einem Mehraufwand iSd Paragraph 20, leg.cit. einhergehende Aufgaben verbunden sind. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auf seinem aktuellen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ keine unmittelbaren Tätigkeiten des Radarbetriebsdienstes (bzw. des technischen Radardienstes) verrichtet (s. die unter Pkt. römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen, wonach er keine Tätigkeiten an einem Radargerät, an einem Bildschirm zur Luftraumüberwachung oder mit einem Funkgerät ausübt). Der Beschwerdeführer vermochte weder mit den tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten (wobei er zur Begründung eines Anspruchs auf Gewährung der „Radarzulage“ insbesondere die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten der Evaluierung des diensthabenden Systems, der Dienst- sowie Fachaufsicht und der Einsatzvorbereitung hervorhob – s. S. 4, 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls), noch mit den bei ihm vorliegenden – für eine gelungene Ausübung dieser Tätigkeiten ohne Frage hilfreichen – Gegebenheiten (langjährige Erfahrung im Fachbereich und Ablegung der Radarverwendungsprüfung römisch drei) „besonders erschwerte Umstände“ iSd Paragraph 19 a, GehG aufzuzeigen bzw. einen Mehraufwand iSd o.a. Judikatur zu Paragraph 20, leg.cit. darzulegen, ohne den die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz nicht möglich wäre (s. zu einem Dienst unter bloß „erschwerten Umständen“, der für einen gesetzlichen Anspruch auf diese Nebengebühr nicht genügt: VwGH 30.11.1987, 86/12/0120). Wenn der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit bei der Prüfungskommission für Radarverwendungsprüfungen zur Begründung eines Anspruchs auf die von ihm begehrten Nebengebühren ins Treffen führt, ist auf die Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach es für diese Tätigkeit eine eigene Form der Vergütung gebe vergleiche S. 8 des Verhandlungsprotokolls); diesen Ausführungen sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter nicht entgegengetreten.

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach andere Arbeitsplätze ins Treffen führte (v.a. den von ihm zuvor ausgeübten Arbeitsplatz des Kdt RadB), auf denen zwar ebenfalls kein Radarbetriebsdienst im o.a. Sinn (Tätigkeiten an einem Radargerät, an einem Bildschirm zur Luftraumüberwachung oder mit einem Funkgerät) ausgeführt würden, wobei die Inhaber dieser Arbeitsplätze jedoch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren begehrten Nebengebühren erhalten würden (vgl. u.a. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten: 3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach andere Arbeitsplätze ins Treffen führte (v.a. den von ihm zuvor ausgeübten Arbeitsplatz des Kdt RadB), auf denen zwar ebenfalls kein Radarbetriebsdienst im o.a. Sinn (Tätigkeiten an einem Radargerät, an einem Bildschirm zur Luftraumüberwachung oder mit einem Funkgerät) ausgeführt würden, wobei die Inhaber dieser Arbeitsplätze jedoch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren begehrten Nebengebühren erhalten würden vergleiche u.a. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten:

Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem aktuellen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der Radarzulage für den Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst in Form einer Erschwerniszulage nach § 19a GehG bzw. einer Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. zukommt, was aus den oben dargelegten Erwägungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu verneinen ist (s. hierzu die höchstgerichtliche Judikatur, wonach es bei der Frage des Vorliegens eines Anspruchs nach § 19a GehG auf Vergleichsüberlegungen, d.h., auf das Ausmaß an Erschwerniszulagen, die anderen Beamten in anderen Fällen bemessen oder allenfalls auch ohne bescheidmäßige Grundlage tatsächlich liquidiert werden, nicht ankommt VwGH 01.07.1998, 97/12/0423; vgl. weiters auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222, wonach ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält; s. schließlich auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, und wonach vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist – VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur lässt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der „Radarzulage“ aus einem Vergleich mit anderen – nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Arbeitsplätzen (wie v.a. jenem des Kdt RadB) entgegen den Ausführungen u.a. auf S. 2 der Stellungnahme vom 19.02.2020 nicht ableiten.Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem aktuellen Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der Radarzulage für den Radarbetriebsdienst bzw. den technischen Radardienst in Form einer Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG bzw. einer Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. zukommt, was aus den oben dargelegten Erwägungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu verneinen ist (s. hierzu die höchstgerichtliche Judikatur, wonach es bei der Frage des Vorliegens eines Anspruchs nach Paragraph 19 a, GehG auf Vergleichsüberlegungen, d.h., auf das Ausmaß an Erschwerniszulagen, die anderen Beamten in anderen Fällen bemessen oder allenfalls auch ohne bescheidmäßige Grundlage tatsächlich liquidiert werden, nicht ankommt VwGH 01.07.1998, 97/12/0423; vergleiche weiters auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222, wonach ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält; s. schließlich auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, und wonach vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist – VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur lässt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der „Radarzulage“ aus einem Vergleich mit anderen – nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – Arbeitsplätzen (wie v.a. jenem des Kdt RadB) entgegen den Ausführungen u.a. auf S. 2 der Stellungnahme vom 19.02.2020 nicht ableiten.

3.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Behörde daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vom Beschwerdeführer auf seinem aktuellen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ ausgeübten Tätigkeiten keine Tätigkeiten erblickt, aus welchen sich ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung der „Radarzulage“ für den Radarbetriebsdienst (bzw. den technischen Radardienst) in Form einer Erschwerniszulage nach § 19a GehG bzw. einer Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. ableiten lässt.3.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Behörde daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vom Beschwerdeführer auf seinem aktuellen Arbeitsplatz des stvKdt LRÜ ausgeübten Tätigkeiten keine Tätigkeiten erblickt, aus welchen sich ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung der „Radarzulage“ für den Radarbetriebsdienst (bzw. den technischen Radardienst) in Form einer Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG bzw. einer Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. ableiten lässt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitsplatz Aufwandsentschädigung Beamter Erschwerniszulage Nebengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2227658.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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