TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 I412 2173157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I412 2173135-1/32E 30.12.2020
I412 2173163-1/23E
I412 2173144-1/24E
I412 2173157-1/24E
I412 2173148-1/22E
I412 2173135-1/32E 30.12.2020, I412 2173163-1/23E, I412 2173144-1/24E, I412 2173157-1/24E, I412 2173148-1/22E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , von XXXX , geb. XXXX , von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen die Bescheide des BFA RD Niederösterreich vom 26.09.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , von römisch 40 , geb. römisch 40 , von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen die Bescheide des BFA RD Niederösterreich vom 26.09.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer reisten (spätestens) im Juni 2016 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bzw. diese stellvertretend für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Land aus Angst vor dem Krieg bzw. den Terroristen verlassen zu haben.

Am 06.09.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab der Erstbeschwerdeführer dabei zusammengefasst an, er habe im Zusammenhang mit den Kämpfen um Shingal Vorwürfe gegen die Peschmerga erhoben und sei deshalb zweimal bedroht worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen, sie gab ebenfalls an, dass sie und ihre Familie ca. eine Woche im Shengal – Gebirge waren. Niemand habe ihnen geholfen. Ihr Mann habe einem Journalisten erzählt, dass die Peschmerga sie in Shingal nicht geschützt hätten. Er habe dies auch bei den humanitären Organisationen kritisiert und sei bedroht worden. Die Leibwächter von Babiri hätten ihrem Mann gefragt, wieso er „den Babiri schlecht mache“ und ihn bedroht. Ihr Mann habe Babiri beschuldigt, nicht gegen DAESH gekämpft zu haben, sondern geflohen zu sein. Ihr Mann habe durch die Ereignisse psychische Probleme bekommen und habe immer wieder darüber geredet.

Für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden ebenfalls keine eigenen Asylgründe vorgebracht.

Mit den gegenständlichen fünf Bescheiden, jeweils vom 26.09.2017 wies die Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit den gegenständlichen fünf Bescheiden, jeweils vom 26.09.2017 wies die Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen die Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine gegen die Peschmerga gerichtete oppositionell-politische Gesinnung unterstellt werden würde, die eine Rückkehr in das kurdische Autonomiegebiet unmöglich mache. Er unterliege bei einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, aufgrund seiner kritischen Äußerungen und Kommentierung aktuell politischer und gesellschaftlicher Ereignisse bzw. Umstände die Aufmerksamkeit der Peschmerga auf sich zu ziehen und im Zuge daraus folgender Festnahmen und Anhaltungen auch Opfer von gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre sowie physische Integrität zu werden.

In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die gegenständliche Rechtssache am 04.10.2018 der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

Am 06.08.2020 und am 07.10.2010 wurden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, gehören der Volkgruppe der Kurden an und bekennen sich zum sunnitischen Glauben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Sämtliche Beschwerdeführer waren bis zu ihrer Ausreise im Irak in XXXX (Provinz Dohuk) wohnhaft; Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers (Eltern, Geschwister) leben immer noch in der Nähe von Dohuk. Sämtliche Beschwerdeführer waren bis zu ihrer Ausreise im Irak in römisch 40 (Provinz Dohuk) wohnhaft; Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers (Eltern, Geschwister) leben immer noch in der Nähe von Dohuk.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Koch in Shingal gearbeitet, wo er mit seiner Familie gelebt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Irak zwölf Jahre lang die Schule besucht und die Handelsschule absolviert.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben Zeugnisse über die Integrationsprüfung A1 (Sprachkompetenz/Werte- und Orientierungskurs) vorgelegt.

Zudem verrichtet der Erstbeschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten bei der Stadtgemeinde XXXX .Zudem verrichtet der Erstbeschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten bei der Stadtgemeinde römisch 40 .

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten bzw. die Schule.

1.2 Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak auf Stand 08.04.2016 zitiert. Aktuell steht ein solches vom 17.03.2020 zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Sicherheitslage Nord- und Zentralirak

Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).

In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018).

Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020

Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020

Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 13.3.2020

Seit der Befreiung Sinjars Ende 2015 ist der Distrikt de facto von verschiedenen Milizen besetzt, die die Stabilität der Region gefährden. Dazu zählen beispielsweise die ISF, syrisch-kurdische Volksschutzeinheiten (YPG), die PMF, die jesidische „Ezidxan Protection Force“, eine etwa 3.000 Mann starke lokale jesidische Miliz (FP 23.11.2018) und die „Shingal Protection Units“ (YBS) (USDOS 11.3.2020). Seit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum 2017 haben die PMF die politische und militärische Oberhand in Sinjar (FP 23.11.2018).

FP - Foreign Policy (23.11.2018): ISIS May Be Gone, But Iraq’s Yazidis Are Still Suffering, https://foreignpolicy.com/2018/11/23/isis-may-be-gone-but-iraqs-yazidis-are-still-suffering-sinjar-ezidxan-pmu-nadia-murad/, Zugriff 13.3.2020

Die meisten Bemühungen um einen Wiederaufbau von Häusern, Infrastruktur, Unternehmen und Gotteshäusern in Sinjar werden durch den Kampf um Einfluss durch rivalisierende Kräfte der PMF, der syrischen YPG, der kurdischen Peshmerga und der ISF verhindert (USCIRF 4.2019).

USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

Die schwierigsten Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in den Distrikten Al-Khalis, Al-Muqdadiya und Khanaqin im Gouvernement Diyala, in den Distrikten Daquq und Kirkuk im Gouvernement Kirkuk, in den Distrikten Al-Ba'aj, Hatra, Sinjar und Telafar im Gouvernement Ninewa und in den Distrikten Balad, Samarra und Tooz im Gouvernement Salah ad-Din. Ninewa (196.644) und Salah ad-Din (154.674) sind die Gouvernements mit der höchsten Anzahl von Rückkehrern, die unter schweren Bedingungen leben. Verbesserungen in der Versorgung mit Elektrizität und Wasser haben die Lebensbedingungen für Rückkehrer in einigen Bezirken, darunter auch Ost-Mossul in Ninewa und Khanaqin in Diyala etwas verbessert (IOM 10.2019).

IOM - Internationale Organisation für Migration (10.2019): Return Index, Findings Round Five – Iraq, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/IOM%20dtm%20return%20index_round_5_Oct2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan

Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a).

Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a).

Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019).

Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vgl. KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vergleiche KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).

Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020).

Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen (France24 22.2.2020).

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

- CRS - Congressional Research Service (3.2.2020): Iraq and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF10404.pdf, Zugriff 13.3.2020

- France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.3.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020

- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020

- LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 13.3.2020

- Rudaw (20.11.2019): Will the Peshmerga reform – or be integrated into the Iraqi Army?, https://www.rudaw.net/english/analysis/201120191, Zugriff 13.3.2020

- WI - Washington Institute (8.7.2019): Gorran and the End of Populism in the Kurdistan Region of Iraq , https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/gorran-and-the-end-of-populism-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 13.3.2020

Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020).

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Ekurd 30.11.2019).Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Ekurd 30.11.2019).

Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 2.2.2020).Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vergleiche BasNews 2.2.2020).

Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. Kurdistan24 8.11.2019).Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vergleiche Kurdistan24 8.11.2019).

Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vergleiche Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).

Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overview-middle-east-4-september-2019/, Zugriff 13.3.2020

- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middle-east-17-july-2019/ Zugriff 13.3.2020

- Al Monitor (8.1.2020): Did Iran missiles carry message for Kurds?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/01/iraq-iran-us-kurds-erbil-soleimani.html, Zugriff 13.3.2020

- Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 13.3.2020

- Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 13.3.2020

- BasNews (26.2.2020): Twin Bomb Blasts Injure Six People near Makhmour, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/584601, Zugriff 13.3.2020

- BasNews (2.2.2020): IS Raids Makhmour Refugee Camp, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/578773, Zugriff 13.3.2020

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.3.2020): Irak (Republik Irak), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/, Zugriff 13.3.2020

- Ekurd Daily (30.11.2019): Islamic State attack kills three security Asayish members in Iraqi Kurdistan, https://ekurd.net/islamic-state-attack-kills-2019-11-30, Zugriff 13.3.2020

- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020

- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020

- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020

- Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html ,Zugriff 13.3.2020

- Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020

- Kurdistan24 (8.11.2019): Turkey intensifies operations in Kurdistan, northern Iraq, https://www.kurdistan24.net/en/news/83346a10-2d59-494a-ab13-ed1954960996, Zugriff 13.3.2020

- Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan – Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-on-border-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 13.3.2020

- Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191, Zugriff 13.3.2020

Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste

Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Region im Irak (KRI) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte zu unterhalten (USDOS 11.3.2020). Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung (KRG) und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch, voneinander getrennt, den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 12.1.2019). Die Peshmerga sind eine komplexe und vielschichtige Kraft, ihre Loyalität ist geteilt zwischen dem irakischen Staat, der KRI, verschiedenen politischen Parteien und mächtigen Persönlichkeiten. Zu verschiedenen Zeitpunkten, manchmal auch gleichzeitig, können die Peshmerga als nationale Sicherheitskräfte, regionale Sicherheitskräfte, Partei-Kräfte und persönliche Sicherheitskräfte bezeichnet werden (Clingendael 3.2018).

Im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 12.1.2019).

Per Gesetz von 2009 wurde die Umwandlung der Peshmerga von Parteimilizen in eine reguläre Streitmacht beschlossen und 14 Regional Guard Brigades (RGBs) gebildet, die dem neu gegründeten Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten unterstehen (CMEC 16.12.2015; vgl. GPPi 3.2018). Daneben existieren nach wie vor Peshmerga-Einheiten mit Mannschaftsstärken von mehreren Zehntausend, die direkt von den Parteien kontrolliert werden: die 70er Brigade, die der PUK untersteht und die 80er Brigade, die von der KDP befehligt wird (GPPi 3.2018; vgl. Rudaw 31.7.2018). Es gibt Schritte und Pläne zur Vereinigung und Eingliederung der Truppen der 70er und 80er Peshmerga-Brigaden in das Peshmerga-Ministerium. Auch wurde über eine Vereinigung der Peshmerga und der ISF gesprochen, bzw. über die Koordination der beiden gegen den gemeinsamen Feind, den IS (Rudaw 20.11.2019). Die Peshmerga-Streitkräfte haben auch eine Reihe von Minderheitseinheiten und -brigaden in ihre Reihen aufgenommen, darunter Schabak, Kaka‘i, Jesiden, Christen, Chaldäer und Assyrer. Sie berichten in der Regel an das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten und wirken innerhalb der KDP Strukturen (GPPi 3.2018)Per Gesetz von 2009 wurde die Umwandlung der Peshmerga von Parteimilizen in eine reguläre Streitmacht beschlossen und 14 Regional Guard Brigades (RGBs) gebildet, die dem neu gegründeten Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten unterstehen (CMEC 16.12.2015; vergleiche GPPi 3.2018). Daneben existieren nach wie vor Peshmerga-Einheiten mit Mannschaftsstärken von mehreren Zehntausend, die direkt von den Parteien kontrolliert werden: die 70er Brigade, die der PUK untersteht und die 80er Brigade, die von der KDP befehligt wird (GPPi 3.2018; vergleiche Rudaw 31.7.2018). Es gibt Schritte und Pläne zur Vereinigung und Eingliederung der Truppen der 70er und 80er Peshmerga-Brigaden in das Peshmerga-Ministerium. Auch wurde über eine Vereinigung der Peshmerga und der ISF gesprochen, bzw. über die Koordination der beiden gegen den gemeinsamen Feind, den IS (Rudaw 20.11.2019). Die Peshmerga-Streitkräfte haben auch eine Reihe von Minderheitseinheiten und -brigaden in ihre Reihen aufgenommen, darunter Schabak, Kaka‘i, Jesiden, Christen, Chaldäer und Assyrer. Sie berichten in der Regel an das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten und wirken innerhalb der KDP Strukturen (GPPi 3.2018)

KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK), die nominell dem Innenministerium der KRI unterstehen (USDOS 11.3.2020; vgl. GPPI 3.2018).KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK), die nominell dem Innenministerium der KRI unterstehen (USDOS 11.3.2020; vergleiche GPPI 3.2018).

Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte (USDOS 11.3.2020).

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

- CMEC - Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan's Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, https://carnegieendowment.org/files/ACMR_WilgenburgFumerton_Kurdistan_English_final.pdf, Zugriff 13.3.2020

- GPPi - Global Public Policy Institute (3.2018): Iraq after ISIL, Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gaston_Derzsi-Horvath_2018_Iraq_After_ISIL.pdf, Zugriff 13.3.2020

- Clingendael – Netherlands Institute of International Relations (3.2018): Fighting for Kurdistan? Assessing the nature and functions of the Peshmerga in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-03/fighting-for-kurdistan.pdf, Zugriff 13.3.2020

- Rudaw (20.11.2019): Will the Peshmerga reform – or be integrated into the Iraqi Army?, https://www.rudaw.net/english/analysis/201120191, Zugriff 13.3.2020

- Rudaw (31.7.2018): Peshmerga ministry reforms launched to reunify PUK, KDP forces, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/310720181, Zugriff 13.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Missbräuchliche Verhöre sollen unter bestimmten Bedingungen in einigen Haftanstalten der internen Sicherheitseinheit der Kurdischen Region im Irak (KRI), der Asayish, und der Geheimdienste der großen politischen Parteien, der Parastin der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) und der Zanyari der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) stattfinden (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge kommt es in Gefängnissen der Asayish in der KRI zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA 12.1.2019).

Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte der KRI verschiedene Formen des Missbrauchs, einschließlich Schlägen anwenden, auch gegen Jugendliche und Frauen mit IS-Verbindungen (USDOS 11.3.2020). Einige in der KRI inhaftierte Minderjährige sagten aus, dass Richter die von ihnen vorgebrachten Vorwürfe von durch Folter gewonnenen Geständnissen ignoriert hätten (HRW 6.3.2019).

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

- HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): Iraq: ISIS Child Suspects Arbitrarily Arrested, Tortured, https://www.hrw.org/news/2019/03/06/iraq-isis-child-suspects-arbitrarily-arrested-tortured, Zugriff 13.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung kaum existent. Die Kurdische Demokratische Partei (KDP) gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) abgewandt (AA 12.1.2019).

In den KDP-Gebieten finden kaum Demonstrationen statt, da sie meist bereits im Keim erstickt werden. In den PUK-Gebieten, v.a. in der Stadt Sulaymaniyah, sind Demonstrationen (beispielsweise gegen Gehaltskürzungen) hingegen keine Seltenheit (AA 12.1.2019).

Im Dezember 2017 wurden fünf Demonstranten bei Protesten in Sulaymaniyah durch die Polizei getötet (France24 22.2.2020). Während Beamtenprotesten im März 2018 wegen unbezahlter Löhne haben Sicherheitskräfte willkürlich Dutzende von Demonstranten und Journalisten festgenommen. Einige Demonstranten berichteten über Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (HRW 17.1.2019; vgl AI 26.2.2019; FH 4.3.2020). Die verhafteten Demonstranten wurden wegen Anstiftung zur Gewalt angeklagt und dann vor Gericht gestellt (AI 26.2.2019).Im Dezember 2017 wurden fünf Demonstranten bei Protesten in Sulaymaniyah durch die Polizei getötet (France24 22.2.2020). Während Beamtenprotesten im März 2018 wegen unbezahlter Löhne haben Sicherheitskräfte willkürlich Dutzende von Demonstranten und Journalisten festgenommen. Einige Demonstranten berichteten über Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte (HRW 17.1.2019; vergleiche AI 26.2.2019; FH 4.3.2020). Die verhafteten Demonstranten wurden wegen Anstiftung zur Gewalt angeklagt und dann vor Gericht gestellt (AI 26.2.2019).

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

- France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.3.2020

- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002196.html, Zugriff 13.3.2020


Allgemeine Menschenrechtslage
, Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).

Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).

Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).


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Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt (AA 12.1.2019), Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 11.3.2020).

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.1.2019). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 4.2.2018).

Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen von und Schikanen gegenüber Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen zu behandeln, darunter Sicherheitsfragen, Korruption und das Unvermögen der Regierung öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen (USDOS 11.3.2020). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.1.2019).

Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 12.1.2019). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2019 auf Platz 156 von 180 (RSF 2020).

Journalisten sind häufig Opfer von bewaffneten Angriffen, Verhaftungen oder Einschüchterungen durch regierungsnahe Milizen und Sicherheitskräfte in allen Teilen des Landes. Morde an Journalisten bleiben ungestraft (RSF 2020). So wurden etwa auch im Zuge der am 1.10.2019 begonnenen Massenproteste im Südirak und Bagdad Journalisten durch willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Drohungen und die widerrechtliche Beschlagnahme von Equipment daran gehindert über die Demonstrationen zu berichten (UNAMI 10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Neun Journalisten gelten seit 2014 nach wie vor als vermisst. Zwei Journalisten wurden 2019 getötet (CPJ 2020). Zwei Journalisten, die in Basra über die Proteste berichteten, wurden am 10.1.2020 erschossen (CPJ 10.1.2020). Seit Mitte Oktober verließen die meisten internationalen Medien und viele lokale Journalisten Bagdad in Richtung Erbil und andere Oerte in der Kurdischen Region im Irak (KRI), nachdem berichtet wurde, dass die Sicherheitskräfte eine Liste von Journalisten und Aktivisten in Umlauf brachten, die verhaftet und eingeschüchtert werden sollten (USDOS 11.3.2020).Journalisten sind häufig Opfer von bewaffneten Angriffen, Verhaftungen oder Einschüchterungen durch regierungsnahe Milizen und Sicherheitskräfte in allen Teilen des Landes. Morde an Journalisten bleiben ungestraft (RSF 2020). So wurden etwa auch im Zuge der am 1.10.2019 begonnenen Massenproteste im Südirak und Bagdad Journalisten durch willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Drohungen und die widerrechtliche Beschlagnahme von Equipment daran gehindert über die Demonstrationen zu berichten (UNAMI 10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Neun Journalisten gelten seit 2014 nach wie vor als vermisst. Zwei Journalisten wurden 2019 getötet (CPJ 2020). Zwei Journalisten, die in Basra über die Proteste berichteten, wurden am 10.1.2020 erschossen (CPJ 10.1.2020). Seit Mitte Oktober verließen die meisten internationalen Medien und viele lokale Journalisten Bagdad in Richtung Erbil und andere Oerte in der Kurdischen Region im Irak (KRI), nachdem berichtet wurde, dass die Sicherheitskräfte eine Liste von Journalisten und Aktivisten in Umlauf brachten, die verhaftet und eingeschüchtert werden sollten (USDOS 11.3.2020).

Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des „Committee to Protect Journalists“ zudem den weltweit drittletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 25 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.1.2019).

Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 4.3.2020). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 11.3.2020).

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

- CPJ - Committee to Protect Journalists (10.1.2020): Gunmen open fire on car, kill 2 Dijlah TV journalists at Iraq protest, https://cpj.org/2020/01/dijlah-tv-journalists-killed-protest-basra.php, Zugriff 13.3.2020

- CPJ - Committee to Protect Journalists (2020): Iraq / Middle East & North Africa, Journalists attacked in Iraq since 1992, https://cpj.org/mideast/iraq/, Zugriff 13.3.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

- RSF - Reporters sans frontiers (2020): Iraq, Still dangerous for journalists, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 13.3.2020

- UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstraitons in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

Internet und soziale Medien

Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 11.3.2020).

Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien (FH 4.3.2020). Trotz Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung räumt ein in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media Plattformen durch den IS (USDOS 11.3.2020). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.1.2019).

Im Zuge der am 1.10.2019 begonnen Massenproteste hat die Regierung wiederholt das Internet gedrosselt, um zu verhindern, dass Fotos und Videos der Proteste hochgeladen und ausgetauscht werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), und blockierte Messaging-Apps. Einige Iraker wurden verhaftet, weil sie mit Facebook-Nachrichten ihre Unterstützung für die Proteste zum Ausdruck gebracht hatten (HRW 14.1.2020).Im Zuge der am 1.10.2019 begonnen Massenproteste hat die Regierung wiederholt das Internet gedrosselt, um zu verhindern, dass Fotos und Videos der Proteste hochgeladen und ausgetauscht werden (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), und blockierte Messaging-Apps. Einige Iraker wurden verhaftet, weil sie mit Facebook-Nachrichten ihre Unterstützung für die Proteste zum Ausdruck gebracht hatten (HRW 14.1.2020).

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020

1.2.2 Aus spezifischen Länderberichten ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung und Bedrohung als Journalist (übersetzt) Folgendes:

Im August 2008 wurden in Mosul vier Mitarbeiter von Al-Sharqiya während ihres Einsatzes getötet. Der Nachrichtenchef des Senders, Ali Wajih, beschuldigte den al-Iraqiyyah-Kanal der irakischen Regierung und sagte, ihre „Verleumdungskampagne“ gegen den Sender sei „moralisch verantwortlich“ für die Morde. (Wikipedia, en.wikipedia.org/wiki/Al_Sharqiya)

Am 15. Juni 2014 wurden ein Reporter der al-Sharqiya-Nachrichten und sein Kameramann vom Bagdad Operations Command festgenommen.

UNAMI – UN Assistance Mission for Iraq: Report on Human Rights in Iraq: January – June 2014, August 2014; www.ecoi.net/en/file/local/1315235/1002_1433521234_unami-hro-ohchr-hr-report-jan-jun2014-eng-final-18dec14.pdf)

Unbekannte bewaffnete Männer erschossen am 12.01.2016 einen Reporter und einen Kameramann, beide angestellt beim privaten Satellitenfernsehkanal Al-Sharqiya, nachdem sie ihr Auto in der Nähe von Muqdadiyah, einer Stadt etwa 30 km außerhalb der Provinzhauptstadt, angehalten hatten. Sie waren auf dem Rückweg von einer Reise nach Muqdadiyah, wo sie von einem hochrangigen Sicherheitsbeamten begleitet worden waren, und waren am Vortag nach einem Angriff auf ein Café dorthin gegangen, um eine Reihe von Bränden in Moscheen und Häusern zu untersuchen. […] Al Sharqia hat seit dem Start 2003 bereits mehr als zehn Journalisten im Zusammenhang mit deren Arbeit verloren. (Reporters Without Borders, rsf.org/en/news/rsf-condemns-murder-two-journalists-diyala-province)

Im Oktober 2019 berichteten Journalisten, dass die Behörden Haftbefehle gegen 130 Aktivisten und Journalisten wegen Berichterstattung über die Demonstrationen erlassen hätten. Die Haftbefehle basierten auf dem Terrorismusgesetz. Der wahre Grund für die Haftbefehle war jedoch ihre Berichterstattung über die Demonstrationen in schiitisch dominierten Provinzen des Landes.

USDOS – US Department of State: 2019 Report on International Religious Freedom: Iraq, 10. Juni 2020; www.ecoi.net/de/dokument/2031369.html)

UNAMI (Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, Anm.) hat die Meinungsfreiheit im Rahmen staatlicher Maßnahmen zur Reaktion auf die COVID-19-Pandemie genau überwacht. Journalisten wurden von der Ausgangssperre ausgenommen, damit sie sich bewegen und Medienberichte erstellen konnten. Die Unterstützungsmission erfuhr von Vorwürfen wegen mehrfacher Verhaftungen von Journalisten und Nutzern sozialer Medien in der Region Kurdistan und anderswo im Irak, die kritische Kommentare zur Reaktion der Regierung auf COVID-19 oder zur verhängten Ausgangssperre veröffentlicht hatten.“ UNAMI (Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, Anmerkung hat die Meinungsfreiheit im Rahmen staatlicher Maßnahmen zur Reaktion auf die COVID-19-Pandemie genau überwacht. Journalisten wurden von der Ausgangssperre ausgenommen, damit sie sich bewegen und Medienberichte erstellen konnten. Die Unterstützungsmission erfuhr von Vorwürfen wegen mehrfacher Verhaftungen von Journalisten und Nutzern sozialer Medien in der Region Kurdistan und anderswo im Irak, die kritische Kommentare zur Reaktion der Regierung auf COVID-19 oder zur verhängten Ausgangssperre veröffentlicht hatten.“

UN Security Council: Implementation of resolution 2470 [2019]; Report of the Secretary-General [S/2020/363], 6. Mai 2020; www.ecoi.net/en/file/local/2029812/S_2020_363_E.pdf)

Am 6. Juli 2020 wurde Hisham al-Hashimi vor seinem Haus in Zayouna, Bagdad, von zwei nicht identifizierten bewaffneten Männern auf einem Motorrad schwer verwundet. Er war von Saddam Husseins Regime zu Gefängnis verurteilt und 2002 entlassen worden. Nach 2003 arbeitete er in der Presse, begann Berichte und Dokumentationen in ausländischen Zeitungen und Sendern zu schreiben und schrieb einen Blog zur Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Irak. Am 1. Juli 2020 veröffentlichte er einen Bericht mit dem Titel „Der interne Streit innerhalb der Volksmobilisierungskräfte“, seine letzte Arbeit vor seiner Ermordung.
Am 6. Juli 2020 wurde Hisham al-Hashimi vor seinem Haus in Zayouna, Bagdad, von zwei nicht identifizierten bewaffneten Männern auf einem Motorrad schwer verwundet. Er war von Saddam Husseins Regime zu Gefängnis verurteilt und 2002 entlassen worden. Nach 2003 arbeitete er in der Presse, begann Berichte und Dokumentationen in ausländischen Zeitungen und Sendern zu schreiben und schrieb einen Blog zur Übersicht über die bewaffneten Gruppen im Irak. Am 1. Juli 2020 veröffentlichte er einen Bericht mit dem Titel „Der interne Streit innerhalb der Volksmobilisierungskräfte“, seine letzte Arbeit vor seiner Ermordung. ,

en.wikipedia.org/wiki/Hisham_al-Hashimi

Kurdische Region Irak: Lehrer und Aktivist gegen Kaution frei, nachdem er am 16. Mai 2020 in Verbindung mit seiner Funktion bei der Organisation von Protesten festgenommen worden war:

Am 16. Mai 2020 drangen bewaffnete Angehörige des Inlandsgeheimdienstes Asayesch und der örtlichen Polizei der nordirakischen Stadt Dohuk in die Wohnung des Lehrers und Aktivisten Badal Abdulbaqi Aba Bakr Barwari ein und nahmen ihn ohne Vorlage eines Haftbefehls fest. Dabei legten sie ihm weder einen Haftbefehl vor, noch informierten sie ihn über den Grund der Festnahme oder den Ort, an den sie ihn bringen würden.

Badal Barwari wurde wegen Protests ohne Genehmigung nach dem in der Region Kurdistan-Irak geltenden Demonstrationsgesetz (KRI-Demonstrationsgesetz Nr. 17 von 2010) angeklagt. Am 18. Mai beschloss ein Gericht in Dohuk die Freilassung auf Kaution bis zur gerichtlichen Anhörung. Trotz dieser Entscheidung kam Badal Barwari nicht frei. Im Mai beantragten die Protestierenden, unter ihnen auch Badal Barwari, bei den örtlichen Behörden eine Genehmigung für den Protest gemäß des in der Region Kurdistan-Irak geltenden Demonstrationsgesetzes. Diese Anfrage blieb allerdings unbeantwortet

https://www.ecoi.net/en/file/local/2033845/MDE1427452020ENGLISH.pdf (Zugriff am 29. Dezember 2020)

Am 01.Dezember 2020 berichtete „Reporter Sans Frontier“, dass der Kurdische Journalist Scherwan Scherwani seit 8 Wochen von Behörden willkürlich festgehalten wird.

Shervani wurde verhaftet nachdem ein hoher Beamter in der Kurdischen Regionalregierung auf Twitter behauptet hat, dass er "ausländische Finanzmittel mit dem Ziel das Land zu destabilisieren erhalten habe“, eine Anklage, die mit lebenslangen Freiheitsstrafen bedroht ist. Der Beamte klagte Sherwani außerdem an, das Leben von Richtern in Gefahr gebracht zu haben und Gewalt während Protesten gegen die Regierung gefördert zu haben.

Es wurden keine Beweise zur Untermauerung dieser Anschuldigungen vorgelegt und laut der Informationen die von RSF und MRG gesammelt wurden, ist der wahre Grund für Sherwanis Verhaftung seine Kritik an Masrour Barzani, dem Premierminister der Autonomen Region Kurdistan und seine recherchierende Berichterstattung über die angebliche Beteiligung von Barzani am Tod von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten im irakischen Kurdistan.

RSF – Reporters Sans Frontières: Iraq : RSF and MRG ask UN experts to press for Kurdish journalist’s release, 1. Dezember 2020 https://www.ecoi.net/de/dokument/2041658.html (Zugriff am 29. Dezember 2020)

1.2.3. Die Erwägungen des UNHCR zu internationalem Schutz für Menschen, die aus dem Irak fliehen, lauten auszugsweise (übersetzt):

Im gesamten Irak sind Journalisten und andere Medienschaffende zufolge dem Risiko von Belästigung, Einschüchterung, körperlichen Angriffen, Beschlagnahme oder Zerstörung von Ausrüstung, willkürlicher Verhaftung, Verfolgung (z. B. wegen Verleumdungsvorwürfen) und in manchen Fällen von Entführung und Tötung durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, wie zentrale, regionale oder lokale Behörden, die ISF und damit verbundene Kräfte, Daesh sowie Politiker, Stammesangehörige und Geschäftsleute und deren Sicherheitspersonal. Es wird berichtet, dass Journalisten und andere Medienfachleute, die über Proteste berichten, kontroverse politische oder andere sensible Themen wie Korruption, Amtsmissbrauch, schwache Regierungskapazitäten oder mangelhafte Sicherheit untersuchen, oder als kritisch gegenüber Regierungsbeamten und mit der Regierung verbundenen Personen wahrgenommen werden, Speziell ins Visier genommen werden. […]

UNHCR ist der Ansicht, dass Journalisten und andere Medienfachleute, die sich kritisch mit politischen oder anderen sensiblen Themen befassen, aufgrund ihrer politischen oder unterstellten politischen Meinung, ihrer religiösen Ansichten und / oder anderer relevanter Gründe wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, abhängig von den individuellen Umständen des Falles. […]

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019; www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf [S. 83 f])

1.3. Zum Fluchtvorbringen:

1.3.1 Der Erstbeschwerdeführer musste im August 2014 mit seiner Familie vor dem IS in das Sinjar – Gebirge flüchten und waren diese anschließend in einem Flüchtlingslager untergebracht. Er hat sich in dieser Zeit kritisch in der Öffentlichkeit über die Peschmerga geäußert, dass diese die Zivilbevölkerung nicht geschützt habe. Daraufhin war er bereits im Herkunftsstaat Drohungen ausgesetzt.

1.3.2. Nach seiner Flucht veröffentlichte der Beschwerdeführer mehrere Online- Artikel in der „ XXXX -Post“ bzw. der Zeitung „ XXXX “. 1.3.2. Nach seiner Flucht veröffentlichte der Beschwerdeführer mehrere Online- Artikel in der „ römisch 40 -Post“ bzw. der Zeitung „ römisch 40 “.

In einem Artikel vom 01.12.2020 („Die Situation im Irak und in der Region Kurdistan besonders“), der von zumindest 2288 Menschen gesehen wurde, kritisiert der Beschwerdeführer die Lage in der Region Kurdistan im Vergleich zum übrigen Irak in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Infrastruktur, wie etwa Anstellungen, Stromversorgung, Verkehr, Erziehung, Gesundheit und Schulen und spricht sich für Demonstrationen aus, „um die Herrschaft der Parti (KDP) und der Familie Barzani und deren Anhänger, die das Leben und Einkommen der armen Bürger kontrollieren und gleichzeitig die Regierungsinstitutionen und Sicherheitsbehörden für die Interessen der Partei und Familie arbeiten lassen zu beenden.“

„Die Bürger und die Opposition sollen sich organisieren, um die Diktatur innerhalb der kurdischen Herrschaft zu beenden“ heißt es in dem Artikel weiter.

Ebenso kritisiert der Beschwerdeführer in einem in der XXXX post am 26.12.2019 erschienenen Artikel („Reformen der Regierung der Region Kurdistan“, gesehen von zumindest 3518 Menschen) die Regierung von Marsour Barzani und prangert Korruption an. Ebenso kritisiert der Beschwerdeführer in einem in der römisch 40 post am 26.12.2019 erschienenen Artikel („Reformen der Regierung der Region Kurdistan“, gesehen von zumindest 3518 Menschen) die Regierung von Marsour Barzani und prangert Korruption an.

Außerdem scheint er als Unterzeichner einer Petition irakisch – kurdischer Aktivisten gegen einen irakischen Minister (Bangin Abdullah Rekani) auf.

Der Beschwerdeführer ist insbesondere auf Facebook sehr aktiv, wo er sehr regelmäßig und öffentlich zugänglich aktuelle politische und gesellschaftliche Ereignisse kommentiert, die, soweit dies öffentlich ersichtlich ist, regelmäßig von zumindest über hundert Menschen kommentiert werden. Unter anderem äußert er sich dort ebenso wiederholt kritisch gegen die Kurdische Demokratische Partei, bzw. deren Führer Marsud Barzani.

Insbesondere macht er zudem verstärkt auf die Verhaftung von Journalisten in den letzten Monaten in Kurdistan auf seinem allgemein zugänglichen Facebook – Profil aufmerksam.

1.3.3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland bekannt geworden sind bzw. nicht unerkannt bleiben.

1.3.4. Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Staatsorgane und staatsnahe Milizen, die Gegenstand der Berichte sind, welche er verfasst, und die veröffentlicht werden, also wegen seiner regimekritischen Tätigkeit als Verfasser mehrerer Artikel sowie seinem Auftreten in sozialen Medien, dem die Verfolger, grundsätzlich zutreffend, eine ihnen gegenüber kritische Haltung zuschreiben können.

Das kann wie bei Journalisten bereits geschehen, Haft oder Angriffe gegen Leib und Leben umfassen und trifft auf alle Teile des Herkunftsstaats zu.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben im Rahmen der Verhandlung, wo der Erstbeschwerdeführer als Partei befragt wurde, und durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer, ferner in die Beschwerde (AS 349 ff).

Zudem wurden mit Schreiben vom 28.07.2020 weitere Unterlagen vorgelegt, darunter eine Erklärung irakisch – kurdischer Aktivisten gegen einen korrupten irakischen Minister (inklusive Übersetzung), auf der der Erstbeschwerdeführer als Unterzeichner aufscheint sowie mehrere Online Artikel des Erstbeschwerdeführers, von denen zwei in Übersetzung durch einen beeideten Dometscher vorgelegt wurden.

Einblick genommen wurde auch in die öffentlich zugängliche Facebook-Seite des Beschwerdeführers, auf welche dieser auch im Verfahren wiederholt verwiesen hat und auf der nahezu täglich Kommentierungen und Verlinkungen des Beschwerdeführers erfolgen, die sein politisches Engagement veranschaulichen.

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Lebensumständen, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit sowie seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer und die Feststellungen des bekämpften Bescheids, ebenso zur Ausbildung und Tätigkeit der Beschwerdeführer.

2.3. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Administrativverfahren insbesondere damit, dass der IS am 03.08.2014 in seine Heimatstadt Shingal vorgerückt sei und er gezwungen war, mit seiner Familie in des Shingal – Gebirge zu flüchten. Im Zusammenhang mit den Geschehnissen rund um Shingal habe er im Camp einen Journalisten mit Informationen versorgt und sich überdies öffentlich (auf einer Hochzeit) kritisch über die Vorgänge bzw. das Verhalten der Peschmerga geäußert. Insbesondere habe er sich dahingehend geäußert, dass die Peschmerga die Zivilbevölkerung nicht geschützt habe. Diese Angaben des Erstbeschwerdeführers wurden auch von seiner Frau bestätigt, die zudem anführt, ihr Mann leide seit diesen Ereignissen unter psychischen Belastungen und habe immer darüber sprechen müssen, was der erkennenden Richterin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sehr glaubhaft erscheint. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, war der Erstbeschwerdeführer sehr bestrebt, das von ihm Erlebte bzw. seine Überzeugungen in allen Punkten detailgetreu wiederzugeben.

Der Erstbeschwerdeführer bringt weiter vor, er sei mit seinen Äußerungen ins Visier der Peschmerga bzw. der politischen Entscheidungsträger gelangt, woraufhin er Drohungen erhalten habe und sich daher entschlossen habe, mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Im Beschwerdeverfahren wird zudem auch auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien bzw. seine Veröffentlichung in Onlinezeitungen verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnen werden konnte sowie aufgrund einer Recherche seiner Online-Präsenz zum Schluss, dass er eine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren vorgebrachten Geschehnisse, wonach der Beschwerdeführer im Irak insgesamt eher allgemein bekanntes Wissen über die Vorkommnisse rund um Shingal verbreitet hat, bzw. einem Journalisten gegenüber geäußert hat, allein noch nicht für eine Asylgewährung ausreichend erscheinen mögen.

Sie lassen jedoch den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer, der zuvor weder journalistisch noch politisch tätig gewesen ist, durch die Vorkommnisse in Shingal offenbar veranlasst wurde, seine Meinung öffentlich zu äußern und dies in Österreich beständig fortgesetzt hat.

Unbestritten wurde Shingal im Jahr 2014 vom IS übernommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den ihn betreffenden Geschehnissen in seinem Herkunftsland wurde von der belangten Behörde auch nicht als unglaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant eingestuft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jedoch die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jedoch die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Der Beschwerdeführer ist zumindest in den letzten Jahren verstärkt in Online – Medien (Online Zeitungen und Facebook) aktiv geworden und hat sich dort kritisch über die politische Führung Kurdistans bzw. aktuelle Geschehnisse wie die Verhaftung von Journalisten geäußert.

Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiter vor, er habe über die Barzani-Partei geschrieben sowie eine Petition unterschrieben. Diese sei Barzani zugekommen, woraufhin die Polizei in seinem Elternhaus gewesen und sein Bruder zusammengeschlagen worden sei, zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer ein Foto seines angeblichen Bruders vor. Seine Familie habe seither den Kontakt zu ihm abgebrochen.

Der Beschwerdeführer postet auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil („ XXXX | Facebook, Zugriff 23.12.2020) bis zum heutigen Tag mit großer Regelmäßigkeit unter Verwendung seines Namens bzw. mit einem aktuellen Profilbild, wobei seine Beiträge bis in das Jahr 2016 zurückreichen. Der Beschwerdeführer postet auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil („ römisch 40 | Facebook, Zugriff 23.12.2020) bis zum heutigen Tag mit großer Regelmäßigkeit unter Verwendung seines Namens bzw. mit einem aktuellen Profilbild, wobei seine Beiträge bis in das Jahr 2016 zurückreichen.

Dass sich der Beschwerdeführer politisch exponiert, zeigt auch seine Unterschrift auf der Petition. Dass eine Petition Entscheidungsträgern zur Kenntnis gebracht wurde, ist Zweck einer solchen und kann daher auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass der Name des Beschwerdeführers bekannt geworden ist.

Die Petition wurde von 61 Personen, die als Aktivisten, Intellektuelle oder Journalisten bezeichnet werden, unterzeichnet. Der Name des Beschwerdeführers scheint auf Position 35 auf.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er durch seine Tätigkeit in den Online-Medien eine maßgeblich öffentlichkeitswirksame, oppositionelle oder systemkritische Haltung vertreten hat, welche ihm der Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzen würde.

Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak in der Öffentlichkeit (in sozialen Medien oder als Journalist in Printmedien) eine politische Haltung vertreten habe, welche ihn der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt habe, kann aufgrund des erhobenen Sachverhaltes nicht festgestellt werden.

Es ist jedoch zum einen davon auszugehen, dass er durchaus regierungskritisch aufgetreten ist und nicht auszuschließen, dass die Behörden von seinen Aktivitäten, die er nach seiner Ausreise gesetzt hat, Notiz genommen haben bzw. nehmen konnten. Zudem stellt seine Tätigkeit eine Fortsetzung seiner – bereits im Herkunftsland durch Informationen an einen Journalisten bzw. durch seine Äußerungen - begonnenen Aktivitäten dar.

Der Beschwerdeführer hat überdies mehrere Artikel veröffentlicht, ist im Internet auch bei einer großen Anzahl von Menschen durch seine regierungskritischen Posts aufgefallen und dürfte es in diesem Zusammenhang auch bereits zu Drohungen gegen den Beschwerdeführer gekommen sein. Wenn auch die Zahl seiner Facebook – Kontakte online öffentlich nicht ersichtlich ist, ist aufgrund der zahlreichen Kommentierungen doch davon auszugehen, dass er über eine nicht unerhebliche Reichweite verfügt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

Schließlich leitet sich aus den Feststellungen betreffend die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers samt den bisherigen Reaktionen darauf, ferner denen zum Schicksal anderer Journalisten und Medienschaffender in jüngerer Zeit und jenen betreffend die generelle Situation von Journalisten im Herkunftsland eine Prognosefeststellung für den Fall einer Rückkehr ab (auch ohne, dass dem Beschwerdeführer bereits, wie behauptet, zuhause nachgestellt worden wäre). Diese beinhaltet, dass der Beschwerdeführer wegen einer ihm im Prinzip zu Recht unterstellten distanzierten und kritischen Haltung gegenüber der Regierung deren Missgunst zu erwarten hat, weshalb ihm auch Konsequenzen drohen, weil solche Konsequenzen wie oben festgestellt, regelmäßig zu beobachten sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kreis der Opfer und der Gefährdeten sich nicht auf wenige Personen beschränkt, die sich etwa inhaltlich extrem positioniert hätten, sondern sogar über die Gruppe der schreibenden Journalisten hinaus z. B. Kameraleute oder Blogger umfasst. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers hat dieser damit glaubhaft gemacht.

Unter diesen Umständen ist nicht nur von einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Gesinnung auszugehen, sondern von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung in der festgestellten Form droht. Das gilt wegen der flächendeckenden Anwesenheit von Regierungs- und Milizkräften grundsätzlich im gesamten Staatsgebiet, in Kurdistan nach den Feststellungen (1.2.) sinngemäß für die Regionalregierung und deren Apparat.

2.4. Zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu A) Stattgabe und Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten:

Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (der Antrag nicht zurückzuweisen und) glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.

Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der laut GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. (25.05.2020, Ra 2019/19/0192 mwN)

Um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten, muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dem Fremden bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (03.08.2020, Ra 2020/20/0034 mwN)

Die Asylbehörden haben dabei den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen. (VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064 mwN).

Die Feststellungen zur Vergangenheit des Beschwerdeführers und zur Entwicklung und Gegenwart im Herkunftsstaat legen es nahe, dass auch eine andere, vernunftbegabte Person in der Situation des Beschwerdeführers sich vor einer Verfolgung durch die genannten Milizen oder die Behörden aus Gründen der Haltung gegenüber Regierung und Milizen, also im weiteren Sinn der politischen Gesinnung fürchten würde. Es handelt sich also um eine nachvollziehbare Furcht.

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer über seine Aussagen hinaus auch Unterlagen vorgelegt, die die das Fluchtvorbringen belegen, und so im Lichte der Länderfeststellungen die gegenwärtige Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals festgehalten, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals festgehalten, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann vergleiche VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN).

Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form - zB durch Informanten oder Medienberichte - von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweg genommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vgl. ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form - zB durch Informanten oder Medienberichte - von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweg genommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist vergleiche VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vergleiche ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080).

Die vom VwGH in der Entscheidung herausgearbeiteten Voraussetzungen sind im Fall des Erstbeschwerdeführers erfüllt.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf Grund seiner Berichterstattung in den sozialen Medien bzw. der von ihm verfassten Artikel und der aus seinem dortigen Verhalten ableitbaren politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Milizen oder Staatsorgane ausgesetzt sein werde, die im Herkunftsstaat und speziell auch in der Herkunftsregion beide voneinander ungehindert tätig sind, und im Hinblick auf diese Verfolgungsgefahr auch kein ausreichender Schutz besteht.

Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht.Steht einem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm zumutbar, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, dann liegt eine inländische Flucht- oder Schutzalternative vor, die eine Asylgewährung ausschließt. Eine solche Alternative, die nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 zur Abweisung des Asylantrags führt, hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden, also dem Beschwerdeführer, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Demnach war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Zuerkennung dieses Status mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden, also dem Beschwerdeführer, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Bezug auf die Beschwerdeführer sind überdies die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ nach § 34 AsylG relevant. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Z 22 AsylG u.a. wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.In Bezug auf die Beschwerdeführer sind überdies die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ nach Paragraph 34, AsylG relevant. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG u.a. wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Ehefrau, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers. Die Anträge der Beschwerdeführer sind daher gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und die Beschwerdeführer haben, unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Die Zweitbeschwerdeführerin ist Ehefrau, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers. Die Anträge der Beschwerdeführer sind daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und die Beschwerdeführer haben, unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten vergleiche auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,).

Somit war auch der Ehefrau und den minderjährigen Kindern gemäß § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des VwGH war eine eigenständige Prüfung der Fluchtgründe der übrigen Beschwerdeführer nicht erforderlich.Somit war auch der Ehefrau und den minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des VwGH war eine eigenständige Prüfung der Fluchtgründe der übrigen Beschwerdeführer nicht erforderlich.

Den Beschwerden war daher stattzugeben, den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2173157.1.00

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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