TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 G305 2235393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
NeuFöG §1
NeuFöG §2
NeuFöG §5a Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NeuFöG § 5a heute
  2. NeuFöG § 5a gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  3. NeuFöG § 5a gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  4. NeuFöG § 5a gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Spruch


G305 2235393-1/8E
, G305 2235393-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vom XXXX.03.2020, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch 1.) deren Geschäftsführer, XXXX, geb. XXXX und 2.) die PUNTIGAM WIRTSCHAFTSTREUHAND & STEUERBERATUNG GmbH, St. Peter Gürtel 4, 8042 Graz zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vom römisch 40 .03.2020, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde der Firma römisch 40 , vertreten durch 1.) deren Geschäftsführer, römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) die PUNTIGAM WIRTSCHAFTSTREUHAND & STEUERBERATUNG GmbH, St. Peter Gürtel 4, 8042 Graz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid XXXX.03.2020, GZ: XXXX, bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid römisch 40 .03.2020, GZ: römisch 40 , bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.03.2020, Zl. XXXX, sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. den §§ 1, 2 und 5a NeuFöG aus, dass die Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 23.08.2019 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 24.08.2019 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 2.464,06 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2020, Zl. römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2 und 5 a NeuFöG aus, dass die Firma römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 23.08.2019 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 24.08.2019 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 2.464,06 nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF an der Adresse XXXX, eine XXXX bzw. ein XXXX betreibe. An dieser Adresse sei bereits im Zeitraum vor dem XXXX.2016 die XXXX „XXXX“ betrieben worden. Im Zeitraum von XXXX.2016 bis XXXX.2017 habe die BF diese Räumlichkeiten zum Betrieb der XXXX der Fa. XXXX gepachtet. Im Juli 2017 habe sie diese Räumlichkeiten zum Betrieb der XXXX der Fa. XXXX gekauft. Beim Abschluss des Kaufvertrages hätten XXXX die BF als deren Geschäftsführer und XXXX die Fa. XXXX als deren Geschäftsführer vertreten. Aus dem Kaufvertrag vom XXXX.2017 gehe hervor, dass die Käuferin bereits Pächterin der kaufgegenständlichen Anlage gewesen sei und deshalb eine Räumung unterbleibe. Beim Kauf des Unternehmens habe die BF von der Fa. XXXX bestimmte, in der Begründung des Bescheides namentlich konkret bezeichnete Mitarbeiter „mit allen Rechten und Pflichten“ übernommen. Gegenständlich werde am selben Standort die gleiche Tätigkeit weitergeführt, dies unter Verwendung des bestehenden Inventars und eines Teils des „bestehenden Personals“. Unter Berufung auf das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) habe die BF weder Wohnbauförderungsbeiträge noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt. Sie habe Befreiungen von Bestimmten Abgaben, Gebühren und Beiträgen in Anspruch genommen, die gem. §§ 1 und 2 NeuFöG als Unterstützung für Unternehmensgründer vorgesehen sind. Die Befreiungen gem. § 1 NeuFöG seien nur auf Betriebsneugründungen anzuwenden. Die Ausführungen des § 2 NeuFöG beschränkten sich auf Betriebsneugründungen, die erstmals betriebliche Strukturen schaffen. Selbst notwendige Umstrukturierungen seien davon nicht umfasst. Gegenständlich liege eine Neugründung eines Betriebes nicht vor. Auch seien keine neuen betrieblichen Strukturen geschaffen worden. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die BF Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung rechtswidrig nicht abgeführt hätte, weshalb die entsprechenden Beiträge für den oben näher bezeichneten Zeitraum nachverrechnet hätten werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF an der Adresse römisch 40 , eine römisch 40 bzw. ein römisch 40 betreibe. An dieser Adresse sei bereits im Zeitraum vor dem römisch 40 .2016 die römisch 40 „XXXX“ betrieben worden. Im Zeitraum von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 habe die BF diese Räumlichkeiten zum Betrieb der römisch 40 der Fa. römisch 40 gepachtet. Im Juli 2017 habe sie diese Räumlichkeiten zum Betrieb der römisch 40 der Fa. römisch 40 gekauft. Beim Abschluss des Kaufvertrages hätten römisch 40 die BF als deren Geschäftsführer und römisch 40 die Fa. römisch 40 als deren Geschäftsführer vertreten. Aus dem Kaufvertrag vom römisch 40 .2017 gehe hervor, dass die Käuferin bereits Pächterin der kaufgegenständlichen Anlage gewesen sei und deshalb eine Räumung unterbleibe. Beim Kauf des Unternehmens habe die BF von der Fa. römisch 40 bestimmte, in der Begründung des Bescheides namentlich konkret bezeichnete Mitarbeiter „mit allen Rechten und Pflichten“ übernommen. Gegenständlich werde am selben Standort die gleiche Tätigkeit weitergeführt, dies unter Verwendung des bestehenden Inventars und eines Teils des „bestehenden Personals“. Unter Berufung auf das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) habe die BF weder Wohnbauförderungsbeiträge noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt. Sie habe Befreiungen von Bestimmten Abgaben, Gebühren und Beiträgen in Anspruch genommen, die gem. Paragraphen eins und 2 NeuFöG als Unterstützung für Unternehmensgründer vorgesehen sind. Die Befreiungen gem. Paragraph eins, NeuFöG seien nur auf Betriebsneugründungen anzuwenden. Die Ausführungen des Paragraph 2, NeuFöG beschränkten sich auf Betriebsneugründungen, die erstmals betriebliche Strukturen schaffen. Selbst notwendige Umstrukturierungen seien davon nicht umfasst. Gegenständlich liege eine Neugründung eines Betriebes nicht vor. Auch seien keine neuen betrieblichen Strukturen geschaffen worden. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die BF Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung rechtswidrig nicht abgeführt hätte, weshalb die entsprechenden Beiträge für den oben näher bezeichneten Zeitraum nachverrechnet hätten werden müssen.

In der rechtlichen Beurteilung des in Beschwerde gezogenen Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 NeuFöG im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Dienstnehmer anfallende Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff FLAG 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a ASVG) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben würden (§ 1 Z 7 NeuFöG). Im gegenständlichen Fall seien Begünstigungen, welche durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Gebühren und Beiträgen Unternehmensgründer in der Startphase unterstützen sollen, gem. § 1 NeuFöG in Anspruch genommen worden. Bei einem Betriebsübergang kämen nur ausgewählte Begünstigungen der in § 1 NeuFöG aufgezählten, wie etwa die in § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG geregelten, zur Anwendung. Anlassbezogen sei eine bestehende betriebliche Struktur vom vormaligen Pächter übernommen und „mit neuem Anstrich“ weitergeführt worden. Aus dem Kaufvertrag vom XXXX.2017 gehe hervor, dass die Käuferin bereits Pächterin der kaufgegenständlichen Anlage gewesen sei, weshalb eine Räumung unterbleiben konnte. Dies lege auf „anschauliche Weise“ dar, dass die Weiterführung des Betriebes mit den übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen jedenfalls objektiv möglich gewesen sei. Die Inanspruchnahme der gem. §§ 1 und 2 NeuFöG als Unterstützung für Unternehmensgründer vorgesehenen Begünstigungen seien nicht rechtmäßig. Es hätten daher zur Dienstgeberkontonummer XXXX die entsprechenden Beiträge in Höhe von EUR 2.274,70 nachverrechnet werden müssen. Zusätzlich hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 189,36 in Rechnung gestellt werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung des in Beschwerde gezogenen Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 NeuFöG im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Dienstnehmer anfallende Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (Paragraphen 41, ff FLAG 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 und Paragraph 53 a, ASVG) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben würden (Paragraph eins, Ziffer 7, NeuFöG). Im gegenständlichen Fall seien Begünstigungen, welche durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Gebühren und Beiträgen Unternehmensgründer in der Startphase unterstützen sollen, gem. Paragraph eins, NeuFöG in Anspruch genommen worden. Bei einem Betriebsübergang kämen nur ausgewählte Begünstigungen der in Paragraph eins, NeuFöG aufgezählten, wie etwa die in Paragraph eins, Ziffer eins, 3 und 5 NeuFöG geregelten, zur Anwendung. Anlassbezogen sei eine bestehende betriebliche Struktur vom vormaligen Pächter übernommen und „mit neuem Anstrich“ weitergeführt worden. Aus dem Kaufvertrag vom römisch 40 .2017 gehe hervor, dass die Käuferin bereits Pächterin der kaufgegenständlichen Anlage gewesen sei, weshalb eine Räumung unterbleiben konnte. Dies lege auf „anschauliche Weise“ dar, dass die Weiterführung des Betriebes mit den übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen jedenfalls objektiv möglich gewesen sei. Die Inanspruchnahme der gem. Paragraphen eins und 2 NeuFöG als Unterstützung für Unternehmensgründer vorgesehenen Begünstigungen seien nicht rechtmäßig. Es hätten daher zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 die entsprechenden Beiträge in Höhe von EUR 2.274,70 nachverrechnet werden müssen. Zusätzlich hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 189,36 in Rechnung gestellt werden müssen.

2. Gegen diesen, der BF am 19.03.2020 zugestellten Bescheid richtet sich deren, im Wege ihrer steuerlichen Vertretung übermittelte, bei der belangten Behörde am 03.06.2020 eingelangte Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Feststellung, wonach das Neugründungs-Förderungsgesetz in den Jahren 2016 und 2017 nicht zur Anwendung komme, ersatzlos aufgehoben werden möge und die Einhebung der übrigen Abgabenvorschreibungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, ausgesetzt werden möge.

Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie sich gegen die Feststellung verwehre, dass „eine Neugründung gem. § 1 NeuFöG im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben sei“. Sie habe die Liegenschaft in XXXX, mit Kaufvertrag vom XXXX.2017 erworben. Dabei habe es sich um einen reinen Liegenschaftskauf gehandelt. Ein Betrieb sei nicht verkauft worden. Ihres Erachtens könne im Verkaufszeitpunkt schon auf Grund der anhaltenden Verlustsituation des Verkäufers kein Betrieb mehr bestanden haben. Nach Übernahme der Liegenschaft durch die BF habe diese einen Gastronomiebetrieb eröffnet. Dieser Betrieb sei mit dem einstigen Betrieb des Liegenschaftsverkäufers, abgesehen vom (Haus-)Namen, nicht vergleichbar. Zudem sei ein „gänzlich neues Musikkonzept samt Musikprogramm auf die Beine gestellt“ worden. Neben der Änderung des Rechtsträgers, der Lieferanten, der Neuausrichtung der Kundenzielgruppe und einer Großzahl der Beschäftigten sei insbesondere durch die wirtschaftlichen Ergebnisse die Neuschaffung eines Betriebes iSd Neugründungs-Förderungsgesetzes belegt. Auch möge die Anmietung der Liegenschaft durch die BF im Vorfeld an der Neugründung des Betriebes nichts ändern. Die finanzierende Bank habe sich für die Kapitalaufbringung einen Beobachtungszeitraum ausbedungen, in dem die notwendige Betriebsliegenschaft zuerst angemietet worden sei. Eine neue Domain sei eingerichtet worden (XXXX statt vorher: XXXX). Die Facebook-Seite „XXXX“ sei bereits im Vorgang vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erstellt worden, weshalb dieser nicht erst im Kaufzeitpunkt die Administration übernommen habe. Der Unternehmensauftritt auf Instagram, SnapChat, Beer with me sei vom Geschäftsführer der BF erst nach dem Kauf der Liegenschaft erstellt worden. Die Plakate und Flyer seien nach einer neuen Vorlage erstellt worden, damit das Publikum erkennen könne, dass ein neuer Betrieb, ein neues Konzept, ein neues Branding gestartet habe. Vom Warenlager sei nur ein geringer Teil übernommen worden, überwiegend „angebrauchte“ Produkte. Prinzipiell seien viele neuen Produkte eingeführt und mit den Markenvertretern Lieferverträge abgeschlossen worden. Im Bereich der Veranstaltungen und des Marketings habe sich der Gastronomiebetrieb neu ausgerichtet. Der Liegenschaftsverkäufer hatte davor das Zielpublikum prinzipiell auf Personen ab 25 Jahren (Schlagermusik) ausgerichtet. Nunmehr richte sich das Zielpublikum an Personen ab einem Alter von 16 Jahren aus. Es werde eine breite Palette an Themenabenden angeboten, das einen Großteil des Zielpublikums ansprechen soll (EDM, Elektro, Drum&Bass, Techno, Rave usw). Die Einlasskriterien seien an das Zielpublikum angepasst worden (Zeitfenster mit freien Eintritten, Vergünstigungen über SocialMedia-Aktionen). Im Inneren des Betriebes sei die Betriebs- und Geschäftsausstattung verändert, Tanzpodeste aufgebaut, eine kräftigere Musikanlage installiert und die Bargestaltung neu gewählt worden. Daneben seien Großveranstaltungen abgehalten worden, wobei nationale und internationale Künstler gebucht wurden. Im Bistrobereich des Betriebes sei das Speisenangebot zur Gänze abgeändert worden. Im Freibereich sei eine zusätzliche Terrasse errichtet worden. Die Öffnungszeiten seien erweitert worden. Sonntags seien Grillveranstaltungen im Freien angeboten worden und hätten Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen stattgefunden. Die teilweise Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern sei kein essentielles Kriterium für die Neugründungsförderung. Die BF führe neben dem Gastronomiebetrieb, völlig unabhängig und vor allem in keinster Weise mit der Tätigkeit des Vorbesitzers der Liegenschaft vergleichbar, weitere Gewerbetätigkeiten aus. Sie verkaufe und installiere Sicherheitstechnik (Video- und Alarmanlagen), führe Entrümpelungen durch und erledige Hausbetreuungen. Ein Betrieb setze „eine anhaltende, positive Bewirtschaftung“ voraus; diese Voraussetzung sei auf Seiten der Liegenschaftsveräußerin nachhaltig nicht mehr gegeben, weswegen eine Betriebsübertragung mangels Kundenstocks schon a priori ausgeschlossen sei. Auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse lägen sämtliche Voraussetzungen für die Neuschaffung eines Betriebes iSd Neugründungs-Förderungsgesetzes vor. Der vorliegende Sachverhalt sei von der Wirtschaftskammer Steiermark überprüft worden und habe diese das Neugründungsformular am 17.12.2015 bestätigt.Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie sich gegen die Feststellung verwehre, dass „eine Neugründung gem. Paragraph eins, NeuFöG im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben sei“. Sie habe die Liegenschaft in römisch 40 , mit Kaufvertrag vom römisch 40 .2017 erworben. Dabei habe es sich um einen reinen Liegenschaftskauf gehandelt. Ein Betrieb sei nicht verkauft worden. Ihres Erachtens könne im Verkaufszeitpunkt schon auf Grund der anhaltenden Verlustsituation des Verkäufers kein Betrieb mehr bestanden haben. Nach Übernahme der Liegenschaft durch die BF habe diese einen Gastronomiebetrieb eröffnet. Dieser Betrieb sei mit dem einstigen Betrieb des Liegenschaftsverkäufers, abgesehen vom (Haus-)Namen, nicht vergleichbar. Zudem sei ein „gänzlich neues Musikkonzept samt Musikprogramm auf die Beine gestellt“ worden. Neben der Änderung des Rechtsträgers, der Lieferanten, der Neuausrichtung der Kundenzielgruppe und einer Großzahl der Beschäftigten sei insbesondere durch die wirtschaftlichen Ergebnisse die Neuschaffung eines Betriebes iSd Neugründungs-Förderungsgesetzes belegt. Auch möge die Anmietung der Liegenschaft durch die BF im Vorfeld an der Neugründung des Betriebes nichts ändern. Die finanzierende Bank habe sich für die Kapitalaufbringung einen Beobachtungszeitraum ausbedungen, in dem die notwendige Betriebsliegenschaft zuerst angemietet worden sei. Eine neue Domain sei eingerichtet worden (römisch 40 statt vorher: römisch 40 ). Die Facebook-Seite „XXXX“ sei bereits im Vorgang vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erstellt worden, weshalb dieser nicht erst im Kaufzeitpunkt die Administration übernommen habe. Der Unternehmensauftritt auf Instagram, SnapChat, Beer with me sei vom Geschäftsführer der BF erst nach dem Kauf der Liegenschaft erstellt worden. Die Plakate und Flyer seien nach einer neuen Vorlage erstellt worden, damit das Publikum erkennen könne, dass ein neuer Betrieb, ein neues Konzept, ein neues Branding gestartet habe. Vom Warenlager sei nur ein geringer Teil übernommen worden, überwiegend „angebrauchte“ Produkte. Prinzipiell seien viele neuen Produkte eingeführt und mit den Markenvertretern Lieferverträge abgeschlossen worden. Im Bereich der Veranstaltungen und des Marketings habe sich der Gastronomiebetrieb neu ausgerichtet. Der Liegenschaftsverkäufer hatte davor das Zielpublikum prinzipiell auf Personen ab 25 Jahren (Schlagermusik) ausgerichtet. Nunmehr richte sich das Zielpublikum an Personen ab einem Alter von 16 Jahren aus. Es werde eine breite Palette an Themenabenden angeboten, das einen Großteil des Zielpublikums ansprechen soll (EDM, Elektro, Drum&Bass, Techno, Rave usw). Die Einlasskriterien seien an das Zielpublikum angepasst worden (Zeitfenster mit freien Eintritten, Vergünstigungen über SocialMedia-Aktionen). Im Inneren des Betriebes sei die Betriebs- und Geschäftsausstattung verändert, Tanzpodeste aufgebaut, eine kräftigere Musikanlage installiert und die Bargestaltung neu gewählt worden. Daneben seien Großveranstaltungen abgehalten worden, wobei nationale und internationale Künstler gebucht wurden. Im Bistrobereich des Betriebes sei das Speisenangebot zur Gänze abgeändert worden. Im Freibereich sei eine zusätzliche Terrasse errichtet worden. Die Öffnungszeiten seien erweitert worden. Sonntags seien Grillveranstaltungen im Freien angeboten worden und hätten Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen stattgefunden. Die teilweise Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern sei kein essentielles Kriterium für die Neugründungsförderung. Die BF führe neben dem Gastronomiebetrieb, völlig unabhängig und vor allem in keinster Weise mit der Tätigkeit des Vorbesitzers der Liegenschaft vergleichbar, weitere Gewerbetätigkeiten aus. Sie verkaufe und installiere Sicherheitstechnik (Video- und Alarmanlagen), führe Entrümpelungen durch und erledige Hausbetreuungen. Ein Betrieb setze „eine anhaltende, positive Bewirtschaftung“ voraus; diese Voraussetzung sei auf Seiten der Liegenschaftsveräußerin nachhaltig nicht mehr gegeben, weswegen eine Betriebsübertragung mangels Kundenstocks schon a priori ausgeschlossen sei. Auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse lägen sämtliche Voraussetzungen für die Neuschaffung eines Betriebes iSd Neugründungs-Förderungsgesetzes vor. Der vorliegende Sachverhalt sei von der Wirtschaftskammer Steiermark überprüft worden und habe diese das Neugründungsformular am 17.12.2015 bestätigt.

3. Am 24.09.2020 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.03.2020, GZ: XXXX, erhobene Beschwerde, die mit dieser zur Vorlage gelangten Unterlagen (Formular „Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)“, eine GISA-Abfrage zur Gewerberechtigung der BF mit Stichtag 13.01.2016 und eine weitere GISA-Abfrage mit Stichtag 31.10.2016 und mehrere, die BF betreffende Kontoblätter vom 31.12.2019) und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht sowie einen zum 21.09.2020 datierten Vorlagebericht vor. 3. Am 24.09.2020 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .03.2020, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde, die mit dieser zur Vorlage gelangten Unterlagen (Formular „Erklärung gemäß Paragraph 4, bzw. Paragraph 5 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)“, eine GISA-Abfrage zur Gewerberechtigung der BF mit Stichtag 13.01.2016 und eine weitere GISA-Abfrage mit Stichtag 31.10.2016 und mehrere, die BF betreffende Kontoblätter vom 31.12.2019) und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht sowie einen zum 21.09.2020 datierten Vorlagebericht vor.

Im zum XXXX.09.2020 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es zum Beschwerdevorbringen der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Bestimmung des § 2 NeuFöG regle, unter welchen Voraussetzungen die Neugründung eines Betriebes vorliege. Die Betriebsneugründung gem. § 2 NeuFöG setze die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur voraus. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei eine solche nicht erkennbar. Den Ausführungen der BF, dass mit Kaufvertrag vom XXXX.2017 lediglich eine Liegenschaft verkauft worden sei, da ein Betrieb nicht mehr bestanden hätte, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die BF den Betrieb selbst vorab mit Betriebspflicht gepachtet habe. Das „Betriebsinventar“ sei im Kaufvertrag mitveräußert und dort explizit als „XXXX“ definiert worden. Zu Punkt 9.5. sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Vertragsparteien hinsichtlich der einkommens- und umsatzrechtlichen Bestimmungen (Betriebsaufgabe und Entnahmebesteuerung) informiert hätten. Die BF verkenne, dass ein Betrieb auch dann auf Gewinn ausgerichtet sei, wenn dieser keinen Gewinn mehr abwerfe. Der Betriebsbegriff verlange, dass dieser der Erzielung von Einkünften diene. Auch das XXXX sei vor dem Erwerb durch die BF zweifelsohne mit Gewinnerzielungsabsicht geführt worden. Dass zum Übernahmezeitpunkt keine hohen Gewinne erzielt wurden, verhindere die Existenz eines Betriebes nicht. Die Neugründung eines Betriebes erfordere „die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen Struktur“. Beim Kauf seien die wesentlichen Betriebsgrundlagen erworben und am selben Standort weiterverwendet worden. Auch sei bestehendes Personal weiterverwendet worden, wenn auch neue Dienstnehmer hinzugekommen seien. Ob ein Teil der Belegschaft durch neues Personal ausgetauscht oder ergänzt wurde, oder ob ein neues Marketingkonzept mit neuem Musikprogramm Einzug gehalten habe, sei in einem solchen Fall nicht relevant. Von der Schaffung einer „neuen betrieblichen Struktur“ könne daher nicht gesprochen werden. Unerheblich sei auch der subjektive Wille des Erwerbers, den Betrieb ganz oder teilweise verändert oder unverändert weiterzuführen. Es genüge, dass die insgesamt übernommenen Betriebsgrundlagen die Fortführung objektiv ermöglichen. Im zum römisch 40 .09.2020 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es zum Beschwerdevorbringen der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Bestimmung des Paragraph 2, NeuFöG regle, unter welchen Voraussetzungen die Neugründung eines Betriebes vorliege. Die Betriebsneugründung gem. Paragraph 2, NeuFöG setze die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur voraus. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei eine solche nicht erkennbar. Den Ausführungen der BF, dass mit Kaufvertrag vom römisch 40 .2017 lediglich eine Liegenschaft verkauft worden sei, da ein Betrieb nicht mehr bestanden hätte, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die BF den Betrieb selbst vorab mit Betriebspflicht gepachtet habe. Das „Betriebsinventar“ sei im Kaufvertrag mitveräußert und dort explizit als „XXXX“ definiert worden. Zu Punkt 9.5. sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Vertragsparteien hinsichtlich der einkommens- und umsatzrechtlichen Bestimmungen (Betriebsaufgabe und Entnahmebesteuerung) informiert hätten. Die BF verkenne, dass ein Betrieb auch dann auf Gewinn ausgerichtet sei, wenn dieser keinen Gewinn mehr abwerfe. Der Betriebsbegriff verlange, dass dieser der Erzielung von Einkünften diene. Auch das römisch 40 sei vor dem Erwerb durch die BF zweifelsohne mit Gewinnerzielungsabsicht geführt worden. Dass zum Übernahmezeitpunkt keine hohen Gewinne erzielt wurden, verhindere die Existenz eines Betriebes nicht. Die Neugründung eines Betriebes erfordere „die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen Struktur“. Beim Kauf seien die wesentlichen Betriebsgrundlagen erworben und am selben Standort weiterverwendet worden. Auch sei bestehendes Personal weiterverwendet worden, wenn auch neue Dienstnehmer hinzugekommen seien. Ob ein Teil der Belegschaft durch neues Personal ausgetauscht oder ergänzt wurde, oder ob ein neues Marketingkonzept mit neuem Musikprogramm Einzug gehalten habe, sei in einem solchen Fall nicht relevant. Von der Schaffung einer „neuen betrieblichen Struktur“ könne daher nicht gesprochen werden. Unerheblich sei auch der subjektive Wille des Erwerbers, den Betrieb ganz oder teilweise verändert oder unverändert weiterzuführen. Es genüge, dass die insgesamt übernommenen Betriebsgrundlagen die Fortführung objektiv ermöglichen.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.09.2020 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom XXXX.09.2020 und der Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.09.2020 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom römisch 40 .09.2020 und der Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.

5. Am 19.10.2020 erging im Wege ihrer steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die ÖGK in ihrer Stellungnahme richtigerweise anführe, dass eine Neugründung iSd § 2 NeuFöG dann nicht gegeben sein könne, wenn bereits ein Betrieb im Sinne des EStG 1988 auf Seiten des Veräußerers vorhanden gewesen sei und es sich um einen bloßen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers handle. Der Betriebsbegriff sei mit dem des EStG 1988 deckungsgleich; § 2 Abs. 1 NeuFöG normiere, dass durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet werde, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 diene. Spätestens mit dem Beginn der Vermietung der Liegenschaft an die BF habe der Verkäufer „jegliche Bemühungen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, aufgegeben“. Folglich habe beim Verkäufer kein Betrieb iSd EStG mehr vorgelegen, sodass auch a priori kein Betrieb iSd EStG auf den Käufer übergehen konnte. Die Fa. XXXX habe unternehmensrechtlich gerundet im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von EUR 12.200,00, im Jahr 2012 einen Verlust in Höhe von EUR 64.000,00, im Jahr 2013 einen Verlust in Höhe von EUR 38.000,00, im Jahr 2014 einen Verlust in Höhe von EUR 174.000,00 und im Jahr 2015 einen Gewinn in Höhe von EUR 49.000,00 (darin enthalten ein Gewinn aus Inventarverkauf XXXX iHv EUR 33.000,00) erzielt. Folglich könne im Zeitpunkt der Übernahme nicht von „Gewinnen“ gesprochen werden. 5. Am 19.10.2020 erging im Wege ihrer steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass die ÖGK in ihrer Stellungnahme richtigerweise anführe, dass eine Neugründung iSd Paragraph 2, NeuFöG dann nicht gegeben sein könne, wenn bereits ein Betrieb im Sinne des EStG 1988 auf Seiten des Veräußerers vorhanden gewesen sei und es sich um einen bloßen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers handle. Der Betriebsbegriff sei mit dem des EStG 1988 deckungsgleich; Paragraph 2, Absatz eins, NeuFöG normiere, dass durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet werde, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 diene. Spätestens mit dem Beginn der Vermietung der Liegenschaft an die BF habe der Verkäufer „jegliche Bemühungen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, aufgegeben“. Folglich habe beim Verkäufer kein Betrieb iSd EStG mehr vorgelegen, sodass auch a priori kein Betrieb iSd EStG auf den Käufer übergehen konnte. Die Fa. römisch 40 habe unternehmensrechtlich gerundet im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von EUR 12.200,00, im Jahr 2012 einen Verlust in Höhe von EUR 64.000,00, im Jahr 2013 einen Verlust in Höhe von EUR 38.000,00, im Jahr 2014 einen Verlust in Höhe von EUR 174.000,00 und im Jahr 2015 einen Gewinn in Höhe von EUR 49.000,00 (darin enthalten ein Gewinn aus Inventarverkauf römisch 40 iHv EUR 33.000,00) erzielt. Folglich könne im Zeitpunkt der Übernahme nicht von „Gewinnen“ gesprochen werden.

Bei den von der belangten Behörde zitierten Neugründungsförderungs-Richtlinien handle es sich lediglich um „behördeninternen Weisungen“, die in der Zusammenschau mit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht mit den eindeutigen Anordnungen des § 2 NeuFöG in Einklang gebracht werden könnten. Dass im Mietvertrag von einer „Betriebspflicht“ gesprochen werde, entspreche dem wirtschaftlichen Interesse eines Vermieters, seine Liegenschaft nicht zweckentfremdend und dadurch wertmindernd zu nutzen. Dieser Umstand sei kein Indiz dafür, ob vor oder nach der Vermietung ein Betrieb iSd EStG geführt wurde. Unwesentlich sei auch der Umstand, dass ein Verkäufer seine Einrichtung als „Betriebsinventar“ bezeichne. Für die Beurteilung der Erzielung von Einkünften iSd EStG seien auch die Feststellungen, dass vereinzelt Personal, Inventar bzw. Marketing-Bezeichnungen übernommen würden, unwesentlich. Auch sei nicht gewürdigt worden, dass die BF neben dem neu aufgenommenen Gastronomiebetrieb auch einen weiteren Gewerbebetrieb gegründet hat, wie in der Beschwerde ausgeführt.Bei den von der belangten Behörde zitierten Neugründungsförderungs-Richtlinien handle es sich lediglich um „behördeninternen Weisungen“, die in der Zusammenschau mit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht mit den eindeutigen Anordnungen des Paragraph 2, NeuFöG in Einklang gebracht werden könnten. Dass im Mietvertrag von einer „Betriebspflicht“ gesprochen werde, entspreche dem wirtschaftlichen Interesse eines Vermieters, seine Liegenschaft nicht zweckentfremdend und dadurch wertmindernd zu nutzen. Dieser Umstand sei kein Indiz dafür, ob vor oder nach der Vermietung ein Betrieb iSd EStG geführt wurde. Unwesentlich sei auch der Umstand, dass ein Verkäufer seine Einrichtung als „Betriebsinventar“ bezeichne. Für die Beurteilung der Erzielung von Einkünften iSd EStG seien auch die Feststellungen, dass vereinzelt Personal, Inventar bzw. Marketing-Bezeichnungen übernommen würden, unwesentlich. Auch sei nicht gewürdigt worden, dass die BF neben dem neu aufgenommenen Gastronomiebetrieb auch einen weiteren Gewerbebetrieb gegründet hat, wie in der Beschwerde ausgeführt.

6. Die im Wege ihrer steuerlichen Vertretung ergangene, zum 19.10.2020 datierte Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.11.2020 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.

7. Mit Schreiben vom 12.11.2020 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs. Daraus geht im Kern hervor, dass die BF nicht zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Gewinnerzielung unterscheide. Schon im Rahmen der Beschwerdevorlage seien die Argumente der BF gewürdigt und die Entscheidung entsprechend begründet worden. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde ausdrücklich auf die in der Beschwerdevorlage enthaltene Begründung. Das Auftreten von Verlusten für sich allein genommen reiche für die Annahme des Fehlens eines Gewinnstrebens nicht aus, wenn das Unternehmen seinem äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firma XXXX und wurde diese am XXXX.2016 zur FN XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen. Der Sitz der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten BF befindet sich in XXXX an der Anschrift XXXX. 1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firma römisch 40 und wurde diese am römisch 40 .2016 zur FN römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragen. Der Sitz der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten BF befindet sich in römisch 40 an der Anschrift römisch 40 .

Die Gesellschaft wird von ihrem einzigen Gesellschafter und handelsrechtlichem Geschäftsführer XXXX, geb. XXXX, nach außen hin vertreten [Firmenbuchauszug der beschwerdeführenden Gesellschaft]. Die Gesellschaft wird von ihrem einzigen Gesellschafter und handelsrechtlichem Geschäftsführer römisch 40 , geb. römisch 40 , nach außen hin vertreten [Firmenbuchauszug der beschwerdeführenden Gesellschaft].

Ihr Geschäftszweig umfasst den Handel und Gastronomie [Firmenbuchauszug].

Im Jahr 2016 beschäftigte die BF insgesamt 10 Dienstnehmer, darunter XXXX, XXXX und XXXX. Dabei handelt es sich um Bedienstete, die sich von der Verpächterin übernahm.Im Jahr 2016 beschäftigte die BF insgesamt 10 Dienstnehmer, darunter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dabei handelt es sich um Bedienstete, die sich von der Verpächterin übernahm.

Darüber hinaus verfügt sie über mehrere Gewerbeberechtigungen folgenden Wortlauts:

*) Gastgewerbe in der Betriebsart XXXX (seit dem XXXX.2016);*) Gastgewerbe in der Betriebsart römisch 40 (seit dem römisch 40 .2016);

*) Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten (seit dem XXXX.2016);*) Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten (seit dem römisch 40 .2016);

*) Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent (seit dem XXXX.2016);*) Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent (seit dem römisch 40 .2016);

*) Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes) (seit dem XXXX.2016);*) Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes) (seit dem römisch 40 .2016);

*) Verlegung von Datenübertragungskabeln über Putz und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. nach vorgegebenen Plänen (seit dem XXXX.2016).*) Verlegung von Datenübertragungskabeln über Putz und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. nach vorgegebenen Plänen (seit dem römisch 40 .2016).

1.2. Auf der Liegenschaft XXXX mit dem Grundstück XXXX und der Anschrift XXXX, besteht ein XXXX, der schon von der vormaligen Alleineigentümerin dieser Liegenschaft, der XXXX, unter der Bezeichnung „XXXX“ in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betrieben wurde. 1.2. Auf der Liegenschaft römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 und der Anschrift römisch 40 , besteht ein römisch 40 , der schon von der vormaligen Alleineigentümerin dieser Liegenschaft, der römisch 40 , unter der Bezeichnung „XXXX“ in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betrieben wurde.

1.3. Auf Grund eines mit der Alleineigentümerin der Liegenschaft XXXX abgeschlossenen Pachtvertrages betrieb die BF seit dem XXXX.2016 den dort bestehenden Gastronomiebetrieb mit der Bezeichnung „XXXX“ in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ im Rahmen ihres Geschäftszweigs „XXXX“. Das Pachtverhältnis bestand bis zum Kauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin.1.3. Auf Grund eines mit der Alleineigentümerin der Liegenschaft römisch 40 abgeschlossenen Pachtvertrages betrieb die BF seit dem römisch 40 .2016 den dort bestehenden Gastronomiebetrieb mit der Bezeichnung „XXXX“ in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ im Rahmen ihres Geschäftszweigs „XXXX“. Das Pachtverhältnis bestand bis zum Kauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin.

1.4. Mit Kaufvertrag vom XXXX.2017 erwarb sie von der Verpächterin und Grundstückseigentümerin, der Fa. XXXX, die Liegenschaft XXXX mit dem darauf bestehenden Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ mit der Bezeichnung „XXXX“ sowie die Liegenschaften XXXX mit dem Grundstück XXXX und XXXX mit dem Grundstück XXXX in ihr Alleineigentum. 1.4. Mit Kaufvertrag vom römisch 40 .2017 erwarb sie von der Verpächterin und Grundstückseigentümerin, der Fa. römisch 40 , die Liegenschaft römisch 40 mit dem darauf bestehenden Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ mit der Bezeichnung „XXXX“ sowie die Liegenschaften römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 und römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 in ihr Alleineigentum.

Der Kaufgegenstand ist aus den dargestellten Liegenschaften mit dem auf der Liegenschaft XXXX bestehenden Gebäude mit der Bezeichnung „XXXX“ und den in der (einen Bestandteil des Kaufvertrages bildenden) Inventarliste (Beilage ./1) aufgelisteten, im Gebäude befindlichen bzw. eingebauten Einrichtungsgegenstände und technischen Anlagen gebildet [Punkt 1.1. und 2.1. des Kaufvertrages].Der Kaufgegenstand ist aus den dargestellten Liegenschaften mit dem auf der Liegenschaft römisch 40 bestehenden Gebäude mit der Bezeichnung „XXXX“ und den in der (einen Bestandteil des Kaufvertrages bildenden) Inventarliste (Beilage ./1) aufgelisteten, im Gebäude befindlichen bzw. eingebauten Einrichtungsgegenstände und technischen Anlagen gebildet [Punkt 1.1. und 2.1. des Kaufvertrages].

Gemäß der einen Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Inventarliste (Beilage ./1) wurden folgende Einrichtungsgegenstände mitverkauft: Pizzeria mit 48 Sitzplätzen; Bar mit Grapos-Schankanlage; Gläserspüler & Kühlpulte; Gastroküche komplett eingerichtet inkl. Kühlzeile; Tonanlage; Beleuchtung; Disco: 3 mal Bars inkl. Grapos-Schankanlage; Gläserspüler und Kühlpulte; Martin Tonanlage; Verstärker und Dimmer; DJ Mischpult und Mikrofon; bewegliche Lichteffekte (Martin); komplette Beleuchtung inkl. Par. Scheinwerfer; Barhocker und Tische; Einrichtung in rustikalem Stil und DJ Tower; Kühlzelle inkl. Schankkarbonator und Kühlkompressoren; Elektrogeräte (Schneefräse, Trimmer, Kompressor); komplett eingerichtetes Büro inkl. Überwachungskameras; Dekozimmer 20 m² inkl. Deko; Lüftungsanlage.

Der Kaufvertrag enthält in Punkt 4.3. den Passus: „Nachdem die kaufende Partei bereits Pächterin des Kaufobjektes ist, unterbleibt die Räumung des Kaufobjektes.“

Hinsichtlich des mitverkauften Inventars bestimmte der Kaufvertrag in Punkt 5.5.: „Die verkaufende Partei übernimmt auch keine Haftung für eine besondere Beschaffenheit und Funktion der Möbel und Einrichtungsgegenstände, wohl aber haftet sie dafür, dass dieselben, wie von der kaufenden Partei besichtigt, in ihr Eigentum übergehen.“

Das von der BF käuflich erworbene Inventar (lt. Inventarliste) war bereits vorhanden, als sie den Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ unter der Bezeichnung „XXXX“ pachtete und in dieser Eigenschaft im Wesentlichen fortführte.

1.5. Auf der Liegenschaft XXXX hatte schon die XXXX bis zu dem mit der BF am XXXX.2016 abgeschlossenen Pachtvertrag einen Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ geführt.1.5. Auf der Liegenschaft römisch 40 hatte schon die römisch 40 bis zu dem mit der BF am römisch 40 .2016 abgeschlossenen Pachtvertrag einen Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ geführt.

1.6. Die auf der Liegenschaft XXXX von der BF ab dem 01.01.2016 geführte Tätigkeit bestand, wie schon bei ihrer Vorgängerin, der Fa. XXXX, im Betrieb eines Gastronomiebetriebes mit der Bezeichnung „XXXX“ in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“, dies mit einem Teil des bestehenden Personals und dem zum Zeitpunkt des Beginnes des Pachtverhältnisses bereits bestandenen Inventars.1.6. Die auf der Liegenschaft römisch 40 von der BF ab dem 01.01.2016 geführte Tätigkeit bestand, wie schon bei ihrer Vorgängerin, der Fa. römisch 40 , im Betrieb eines Gastronomiebetriebes mit der Bezeichnung „XXXX“ in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“, dies mit einem Teil des bestehenden Personals und dem zum Zeitpunkt des Beginnes des Pachtverhältnisses bereits bestandenen Inventars.

Allerdings wendete die BF ein geändertes Marketingkonzept an und änderte die dargebotene Musik (von bisher Schlagermusik auf EDM, Elektro, Drum & Bass, Techno, Rave usw), um ein jüngeres Zielpublikum ab einem Alter von 16 Jahren anzusprechen. Das geänderte Marketingkonzept bestand insbesondere in einer Änderung des Internetauftritts [so wurde die Internet-Domain von XXXX auf XXXX geändert] und einer neuen Werbelinie [Erstellung der Plakate und Flyer nach neuen Vorlagen; Unternehmensauftritt ab dann auch auf Instagram, SnapChat und Beer with me]. Allerdings wendete die BF ein geändertes Marketingkonzept an und änderte die dargebotene Musik (von bisher Schlagermusik auf EDM, Elektro, Drum & Bass, Techno, Rave usw), um ein jüngeres Zielpublikum ab einem Alter von 16 Jahren anzusprechen. Das geänderte Marketingkonzept bestand insbesondere in einer Änderung des Internetauftritts [so wurde die Internet-Domain von römisch 40 auf römisch 40 geändert] und einer neuen Werbelinie [Erstellung der Plakate und Flyer nach neuen Vorlagen; Unternehmensauftritt ab dann auch auf Instagram, SnapChat und Beer with me].

Beim Inventar kam es teilweise zu Adaptierungen, wie etwa der Errichtung von Tanzpodesten, der Installation einer „kräftigeren“ Musikanlage und der Neugestaltung der Bar.

1.7. Neben dem Gastronomiebetrieb führt die BF zumindest seit dem XXXX.2016 bzw. dem XXXX.2016 im Rahmen der ihr verliehenen Gewerbeberechtigungen weitere Gewerbetätigkeiten aus. So verkauft und installiert die BF auch Sicherheitstechnik, führt Entrümpelungen durch und erledigt Hausbetreuungen.1.7. Neben dem Gastronomiebetrieb führt die BF zumindest seit dem römisch 40 .2016 bzw. dem römisch 40 .2016 im Rahmen der ihr verliehenen Gewerbeberechtigungen weitere Gewerbetätigkeiten aus. So verkauft und installiert die BF auch Sicherheitstechnik, führt Entrümpelungen durch und erledigt Hausbetreuungen.

1.8. Bereits am XXXX.2015 überreichte die Beschwerdeführerin der Wirtschaftskammer XXXX, Regionalstelle XXXX, einen Antrag, lautend auf „Erklärung gemäß § 4 bzw. § 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)“, worin sie erklärte, dass die Voraussetzungen für eine Neugründung vorlägen und sie deshalb um eine Befreiung von der Entrichtung der Abgaben, Gebühren und Beiträge gem. § 1 NeuFöG ansuche.1.8. Bereits am römisch 40 .2015 überreichte die Beschwerdeführerin der Wirtschaftskammer römisch 40 , Regionalstelle römisch 40 , einen Antrag, lautend auf „Erklärung gemäß Paragraph 4, bzw. Paragraph 5 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)“, worin sie erklärte, dass die Voraussetzungen für eine Neugründung vorlägen und sie deshalb um eine Befreiung von der Entrichtung der Abgaben, Gebühren und Beiträge gem. Paragraph eins, NeuFöG ansuche.

Als voraussichtlichen Kalendermonat der Neugründung/(Teil-) Betriebsübertragung bezeichnete sie den XXXX 2015.Als voraussichtlichen Kalendermonat der Neugründung/(Teil-) Betriebsübertragung bezeichnete sie den römisch 40 2015.

Als Folge dieser Erklärung nahm sie Vergünstigungen nach dem NeuFöG in Anspruch und entrichtete in diesem Zusammenhang weder Unfallversicherungsbeiträge, noch Wohnbauförderungsbeiträge.

1.9. Im Rahmen einer 24.08.2019 durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, die die Zeiträume XXXX.2016 bis XXXX.2017 und XXXX.2019 bis XXXX.2019 und den an der Anschrift XXXX, von ihr geführten Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betraf, ermittelte die belangte Behörde nachstehende Beitragsnachforderungen:1.9. Im Rahmen einer 24.08.2019 durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, die die Zeiträume römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und den an der Anschrift römisch 40 , von ihr geführten Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betraf, ermittelte die belangte Behörde nachstehende Beitragsnachforderungen:

Beitragszeitraum

Beitragsgruppe/

Nebenbeitrag

Bezeichnung

Verwendungsgruppe

Beitragsgrundlage

Beitrag

12/2016

N44

Rückverrechnung Beitrag UV und WF

111.506,43

2.007,12

12/2017

N44

Rückverrechnung Beitrag UV und WF

14.865,45

267,58

Forderungen gesamt

 

 

 

2.274,70

Kontoauszug für die Zeit vom XXXX.2019 bis XXXX.2019:Kontoauszug für die Zeit vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019:

Beitrags-zeitraum

Text

Buchungs-datum

Wertstell.-datum

Soll

Haben

Kontosaldo

Buchungs-stand

 

Saldovortrag per 24.07.2019

 

 

 

 

-165,48

 

07/2019

Beitrag

16.08.19

16.08.19

3.188,95

 

3.023,47

 

 

Zahlung

21.08.19

19.08.19

 

3.188,95

-165,48

 

 

Beitrag GPLA

23.08.19

13.09.19

2.274,70

 

2.109,22

 

12/2016

Verzugszinsen GPLA

23.08.19

13.09.19

189,36

 

2.298,58

 

         

Rückstand

 

 

 

 

2.298,58

 

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin (konkret von deren steuerlichen Vertretung) vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der durchgeführten GPLA-Prüfung über den Prüfzeitraum und die Beitragsabrechnung sowie die vorgelegten, zum 31.12.2019 datierten Kontoblätter. Die zu den Gewerbeberechtigungen der BF getroffenen Feststellungen gründen auf den von Amts wegen eingeholten Abfragen aus dem GISA-System. Die zum verfahrensgegenständlichen Gastronomiebetrieb getroffenen Konstatierungen gründen auf dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen der BF und der belangten Behörde einerseits und auf den vorgelegten Urkunden (darunter insb. der Kaufvertrag über den Erwerb des Gastronomiebetriebes in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht im Kern ein Auffassungsunterschied darüber, ob hinsichtlich der durch die Pachtung des in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ mit der Bezeichnung „XXXX“ an der Anschrift XXXX, betriebenen Gastronomiebetriebes eine Neugründung im Sinne der §§ 1, 2 und 5a NeuFöG vorliegt oder nicht und ob bzw. inwieweit sie zur Nichtentrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bzw. Wohnbauförderungsbeiträge berechtigt ist. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht im Kern ein Auffassungsunterschied darüber, ob hinsichtlich der durch die Pachtung des in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ mit der Bezeichnung „XXXX“ an der Anschrift römisch 40 , betriebenen Gastronomiebetriebes eine Neugründung im Sinne der Paragraphen eins, 2 und 5 a NeuFöG vorliegt oder nicht und ob bzw. inwieweit sie zur Nichtentrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bzw. Wohnbauförderungsbeiträge berechtigt ist.

3.1.1. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:

Gemäß § 1 Z 7 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), BGBl. I Nr. 106/1999 in der für den Anlassfall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 zur Förderung der Neugründung von Betrieben die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der für den Anlassfall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 zur Förderung der Neugründung von Betrieben die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nicht erhoben.

Gemäß § 2 NeuFöG liegt eine Neugründung eines Betriebes dann vor, wennGemäß Paragraph 2, NeuFöG liegt eine Neugründung eines Betriebes dann vor, wenn

1.       durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient;1. durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient;

2.       die, die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat;

3.       keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegt;

4.       kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vorliegt;

5.       es im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert wird.

Gemäß § 5a Abs. 1 NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung dann vor, wennGemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung dann vor, wenn

1.       bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und

2.       die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

Hierzu ist anzumerken, dass für eine Betriebsübertragung iSd § 5 Abs. 1 leg. cit. beide in Z 1 und 2 normierten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen.Hierzu ist anzumerken, dass für eine Betriebsübertragung iSd Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. beide in Ziffer eins und 2 normierten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen.

3.1.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:

Unstrittig hat die BF mit der Stellung des Antrages gemäß § 4 bzw. 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) Begünstigungen nach § 1 NeuFöG, die Unternehmensgründer in der Startphase durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Gebühren und Beiträgen unterstützen sollen, in Anspruch genommen.Unstrittig hat die BF mit der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 4, bzw. 5a in Verbindung mit Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) Begünstigungen nach Paragraph eins, NeuFöG, die Unternehmensgründer in der Startphase durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Gebühren und Beiträgen unterstützen sollen, in Anspruch genommen.

Eine Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Begünstigungen ist nur dann möglich, wenn auch objektiv eine Neugründung eines Betriebes mit einer gleichzeitigen Schaffung neuer betrieblicher Strukturen vorliegt.

Eine Neugründung eines Betriebes liegt im Sinne des § 2 NeuFöG insbesondere dann vor, wenn durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient (Z 1) oder wenn sich die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat (Z 2). Eine Neugründung eines Betriebes liegt im Sinne des Paragraph 2, NeuFöG insbesondere dann vor, wenn durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient (Ziffer eins,) oder wenn sich die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat (Ziffer 2,).

Wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Auffassung vertritt, dass sich die in dieser Bestimmung enthaltenen Normierung lediglich auf Betriebsneugründungen anzuwenden wären und gegenständlich eine Betriebsneugründung im Sinne des § 2 NeuFöG nicht vorliegt, begegnet dies keinen Bedenken.Wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Auffassung vertritt, dass sich die in dieser Bestimmung enthaltenen Normierung lediglich auf Betriebsneugründungen anzuwenden wären und gegenständlich eine Betriebsneugründung im Sinne des Paragraph 2, NeuFöG nicht vorliegt, begegnet dies keinen Bedenken.

Anlassbezogen hat die BF seit dem XXXX.2016 am oben näher bezeichneten Standort einen Gastronomiebetrieb, der bis dahin bereits von ihrer Vorgängerin in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betrieben worden war, gepachtet und mit dem vorhandenen Inventar und einem Teil der von der Vorgängerin in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer fortgeführt. Schon aus der, einen Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Inventarliste (Beilage ./1) ergibt sich in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des Kaufvertrages, dass sowohl das Inventar für den XXXX- als auch jenes für den XXXX bereits im Zeitpunkt der Begründung des Pachtverhältnisses am XXXX.2016 vorhanden waren. Dass die BF vor bzw. kurz nach der Begründung des Pachtverhältnisses umfangreiche Investitionen in den XXXX getätigt hätte, wurde weder behauptet noch ein entsprechender Nachweis erbracht. Vor dem Hintergrund, dass mit dem eineinhalb Jahre später erfolgten Kauf aller Liegenschaften der Vorgängerin der BF das Gebäude, in dem der Gastronomiebetrieb unter der Bezeichnung „XXXX“ betrieben wurde, sämtliche, für die XXXX und das XXXX erforderlichen Einrichtungsgegenstände Anlassbezogen hat die BF seit dem römisch 40 .2016 am oben näher bezeichneten Standort einen Gastronomiebetrieb, der bis dahin bereits von ihrer Vorgängerin in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betrieben worden war, gepachtet und mit dem vorhandenen Inventar und einem Teil der von der Vorgängerin in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer fortgeführt. Schon aus der, einen Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Inventarliste (Beilage ./1) ergibt sich in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des Kaufvertrages, dass sowohl das Inventar für den XXXX- als auch jenes für den römisch 40 bereits im Zeitpunkt der Begründung des Pachtverhältnisses am römisch 40 .2016 vorhanden waren. Dass die BF vor bzw. kurz nach der Begründung des Pachtverhältnisses umfangreiche Investitionen in den römisch 40 getätigt hätte, wurde weder behauptet noch ein entsprechender Nachweis erbracht. Vor dem Hintergrund, dass mit dem eineinhalb Jahre später erfolgten Kauf aller Liegenschaften der Vorgängerin der BF das Gebäude, in dem der Gastronomiebetrieb unter der Bezeichnung „XXXX“ betrieben wurde, sämtliche, für die römisch 40 und das römisch 40 erforderlichen Einrichtungsgegenstände


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mitverkauft wurden, ergibt sich denklogisch, dass hier keine Investitionen in der Weise getätigt wurden, dass man von einem „neu gegründeten Betrieb“ bzw. von einer Betriebsneugründung sprechen könnte.

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift einwendet, dass sie ein geändertes Marketingkonzept angewendet und die dargebotene Musik (von bisher Schlagermusik auf EDM, Elektro, Drum & Bass, Techno, Rave usw) abgeändert hätte, um ein jüngeres Zielpublikum ab einem Alter von 16 Jahren anzusprechen, vermag dies ihre Argumentation, dass ein Betrieb neu gegründet worden wäre, nicht zu stützen. Vor diesem Hintergrund ist nämlich zu berücksichtigen, dass das geänderte Marketingkonzept insbesondere in einer Änderung des Internetauftritts [so wurde die Internet-Domain von XXXX auf XXXX geändert] und eine neue Werbelinie [Erstellung der Plakate und Flyer nach neuen Vorlagen; Unternehmensauftritt ab dann auch auf Instagram, SnapChat und Beer with me] geschaffen, nicht jedoch objektiv eine neue betriebliche Struktur geschaffen wurde. Selbst wenn es beim Inventar zu Adaptierungen, wie etwa der Errichtung von Tanzpodesten, der Installation einer „kräftigeren“ Musikanlage und der Neugestaltung der Bar, durch die BF kam, kann anlassbezogen nicht von einer Betriebsneugründung gesprochen werden. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift einwendet, dass sie ein geändertes Marketingkonzept angewendet und die dargebotene Musik (von bisher Schlagermusik auf EDM, Elektro, Drum & Bass, Techno, Rave usw) abgeändert hätte, um ein jüngeres Zielpublikum ab einem Alter von 16 Jahren anzusprechen, vermag dies ihre Argumentation, dass ein Betrieb neu gegründet worden wäre, nicht zu stützen. Vor diesem Hintergrund ist nämlich zu berücksichtigen, dass das geänderte Marketingkonzept insbesondere in einer Änderung des Internetauftritts [so wurde die Internet-Domain von römisch 40 auf römisch 40 geändert] und eine neue Werbelinie [Erstellung der Plakate und Flyer nach neuen Vorlagen; Unternehmensauftritt ab dann auch auf Instagram, SnapChat und Beer with me] geschaffen, nicht jedoch objektiv eine neue betriebliche Struktur geschaffen wurde. Selbst wenn es beim Inventar zu Adaptierungen, wie etwa der Errichtung von Tanzpodesten, der Installation einer „kräftigeren“ Musikanlage und der Neugestaltung der Bar, durch die BF kam, kann anlassbezogen nicht von einer Betriebsneugründung gesprochen werden.

Der Weiterbetrieb eines bis zur Verpachtung des in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betriebenen Gastronomiebetriebes vermag bei einer bloßen Neuausrichtung des Marketingkonzepts, mit dem das Ziel verfolgt wird, ein jüngeres Zielpublikum als das Stammpublikum anzusprechen, bei einer damit in Zusammenhang stehenden Änderung der Marketinglinie und des Marktauftrittes und bei Adaptierungen der Einrichtung von untergeordneter Bedeutung eine Betriebsneugründung iSd § 2 NeuFöG und die damit einhergehenden Begünstigungen iSd § 1 NeuFöG nicht zu rechtfertigen, zumal sich am Charakter des bisherigen Betriebes nichts geändert hat. Daran ändert auch nichts, dass die BF „mit Markenvertretern Lieferverträge“ (neu) abgeschlossen hat. Der Weiterbetrieb eines bis zur Verpachtung des in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ betriebenen Gastronomiebetriebes vermag bei einer bloßen Neuausrichtung des Marketingkonzepts, mit dem das Ziel verfolgt wird, ein jüngeres Zielpublikum als das Stammpublikum anzusprechen, bei einer damit in Zusammenhang stehenden Änderung der Marketinglinie und des Marktauftrittes und bei Adaptierungen der Einrichtung von untergeordneter Bedeutung eine Betriebsneugründung iSd Paragraph 2, NeuFöG und die damit einhergehenden Begünstigungen iSd Paragraph eins, NeuFöG nicht zu rechtfertigen, zumal sich am Charakter des bisherigen Betriebes nichts geändert hat. Daran ändert auch nichts, dass die BF „mit Markenvertretern Lieferverträge“ (neu) abgeschlossen hat.

Mit ihren Argumenten übersieht die BF, dass ein Betrieb gemäß Rz. 48 der Neugründungs-Förderungs-Richtlinie des Bundesministers für Finanzen (Richtlinie des BMF vom 19.12.2008, BMF-010222/0282-VI/7/2008 - NeuFöG-RL) dann als neu eröffnet gilt, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden und der Betrieb werbend nach außen in Erscheinung tritt. Das trifft auf den gegenständlichen Anlassfall nicht zu.

Wenn die BF argumentiert, dass sie mit Kaufvertrag vom XXXX.2017 lediglich eine Liegenschaft und nicht auch einen Betrieb gekauft hätte und sie weiter vorbringt, dass ihres Erachtens „im Verkaufszeitpunkt schon aufgrund der anhaltenden Verlustsituation des Verkäufers auch kein Betrieb mehr bestanden haben“ könne, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihr mit dem Kaufvertrag vom XXXX.2017 insgesamt drei Liegenschaften, und zwar die XXXX, die XXXX und die XXXX je XXXX „samt allem rechtlichen und natürlichen Zubehör und Bauwerken (XXXX) und das gesamte Betriebsinventar“ verkauft wurden (siehe dazu Punkt 1.1. des Kaufvertrages vom XXXX.2017). Schon aus diesem Vertragspunkt und aus der einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Inventarliste (Beilage ./1), die eine Auflistung sämtlicher Einrichtungsgegenstände des Diskothekenbetriebs einerseits und des Bistrobetriebs andererseits enthält, geht eindeutig hervor, dass ihr neben den kaufgegenständlichen Liegenschaften auch das – konkret auf der Liegenschaft XXXX – situierte Gebäude mit dem Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ verkauft wurden. Ihr Argument, dass ihr kein Betrieb verkauft worden sei, geht daher ins Leere.Wenn die BF argumentiert, dass sie mit Kaufvertrag vom römisch 40 .2017 lediglich eine Liegenschaft und nicht auch einen Betrieb gekauft hätte und sie weiter vorbringt, dass ihres Erachtens „im Verkaufszeitpunkt schon aufgrund der anhaltenden Verlustsituation des Verkäufers auch kein Betrieb mehr bestanden haben“ könne, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihr mit dem Kaufvertrag vom römisch 40 .2017 insgesamt drei Liegenschaften, und zwar die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 je römisch 40 „samt allem rechtlichen und natürlichen Zubehör und Bauwerken (römisch 40 ) und das gesamte Betriebsinventar“ verkauft wurden (siehe dazu Punkt 1.1. des Kaufvertrages vom römisch 40 .2017). Schon aus diesem Vertragspunkt und aus der einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Inventarliste (Beilage ./1), die eine Auflistung sämtlicher Einrichtungsgegenstände des Diskothekenbetriebs einerseits und des Bistrobetriebs andererseits enthält, geht eindeutig hervor, dass ihr neben den kaufgegenständlichen Liegenschaften auch das – konkret auf der Liegenschaft römisch 40 – situierte Gebäude mit dem Gastronomiebetrieb in den Betriebsarten „XXXX“ und „XXXX“ verkauft wurden. Ihr Argument, dass ihr kein Betrieb verkauft worden sei, geht daher ins Leere.

Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass im Vertragszeitpunkt wegen der anhaltenden Verlustsituation gar kein Betrieb bestanden hätte, geht auch diese Argumentation ins Leere, zumal die BF damit verkennt, dass das Auftreten von Verlusten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für sich alleine nicht ausreicht, das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen (VwGH vom 30.01.1991, Zl. 90/13/0058 und vom 27.08.2008, Zl. 2006/15/0037). Dem im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen der BF lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle entnehmen. Auch aus der in der im Wege ihrer steuerlichen Vertretung im Nachhinein ergangenen Äußerung der BF vom 19.10.2020 und der darin enthaltenen Verlustaufstellung, die lediglich den Zeitraum von 2011 bis 2015 betrifft, wobei das Jahr 2015 sogar einen satten Gewinn ausweist, lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf den behaupteten „Untergang“ des Betriebs im Verkaufszeitpunkt (XXXX.2017) erkennen.Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass im Vertragszeitpunkt wegen der anhaltenden Verlustsituation gar kein Betrieb bestanden hätte, geht auch diese Argumentation ins Leere, zumal die BF damit verkennt, dass das Auftreten von Verlusten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für sich alleine nicht ausreicht, das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen (VwGH vom 30.01.1991, Zl. 90/13/0058 und vom 27.08.2008, Zl. 2006/15/0037). Dem im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen der BF lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle entnehmen. Auch aus der in der im Wege ihrer steuerlichen Vertretung im Nachhinein ergangenen Äußerung der BF vom 19.10.2020 und der darin enthaltenen Verlustaufstellung, die lediglich den Zeitraum von 2011 bis 2015 betrifft, wobei das Jahr 2015 sogar einen satten Gewinn ausweist, lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf den behaupteten „Untergang“ des Betriebs im Verkaufszeitpunkt (römisch 40 .2017) erkennen.

Insgesamt geht die Argumentation der BF ins Leere, zumal hier mit der Pachtung des in denselben Betriebsarten wie bis dahin betriebenen Gastronomiebetriebes dieser lediglich weiterbetrieben und objektiv kein neuer Betrieb, wie es die Bestimmung des § 2 NeuFöG fordert, entstanden ist.Insgesamt geht die Argumentation der BF ins Leere, zumal hier mit der Pachtung des in denselben Betriebsarten wie bis dahin betriebenen Gastronomiebetriebes dieser lediglich weiterbetrieben und objektiv kein neuer Betrieb, wie es die Bestimmung des Paragraph 2, NeuFöG fordert, entstanden ist.

Begünstigt ist auch ein Betriebsübergang gemäß § 5 Abs. 1 NeuFöG. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) (Z 1) und die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat (Z 2).Begünstigt ist auch ein Betriebsübergang gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NeuFöG. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) (Ziffer eins,) und die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat (Ziffer 2,).

Anlassbezogen ist im Weiterbetrieb des Gastronomiebetriebs bzw. im Kauf des seit dem XXXX.2016 im Wege einer Pachtung weiterbetriebenen Gastronomiebetriebes ein Betriebsübergang gemäß § 5 Abs. 1 NeuFöG nicht zu erblicken, bzw. lässt das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten könnten, zur Gänze vermissen.Anlassbezogen ist im Weiterbetrieb des Gastronomiebetriebs bzw. im Kauf des seit dem römisch 40 .2016 im Wege einer Pachtung weiterbetriebenen Gastronomiebetriebes ein Betriebsübergang gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NeuFöG nicht zu erblicken, bzw. lässt das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte, die in diese Richtung deuten könnten, zur Gänze vermissen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Betriebsfortführung Betriebsmittel Betriebsneugründung GPLA Neugründung Unfallversicherung Wohnbauförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2235393.1.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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