Entscheidungsdatum
04.01.2022Index
97 Öffentliches AuftragswesenText
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Schreiner als Vorsitzende, Mag. Schmied als Berichter und Dr. Schweiger als Beisitzer über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH & Co KG, vom 12.11.2021, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2.11.2021, betreffend das Vergabeverfahren: "Baumeisterarbeiten, Stützpunkt B., Wien, C.-straße - Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau (MA 34 - ...-2020)", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 16.12.2021
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2.11.2021 im Vergabeverfahren "Baumeisterarbeiten, Stützpunkt B., Wien, C.-straße - Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau (MA 34 - ...-2020)" wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2.11.2021 im Vergabeverfahren "Baumeisterarbeiten, Stützpunkt B., Wien, C.-straße - Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau (MA 34 - ...-2020)" wird abgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 14 und 15 WVRG 2020 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 4.862,-- Euro selbst zu tragen.römisch zwei. Die Antragstellerin hat gemäß den Paragraphen 14 und 15 WVRG 2020 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von 4.862,-- Euro selbst zu tragen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gang des Verfahrens:
Die Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, Bau- und Gebäudemanagement, führt als öffentliche Auftraggeberin iSd § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 ein offenes Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich "Baumeisterarbeiten, Stützpunkt B., Wien, C.-straße - Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau (MA 34 - ...-2020)“. Es handelt sich um einen Bauauftrag. Die Bekanntmachung erfolgte österreichweit im ANKÖ am 20.7.2021. Die Angebotseröffnung fand am 9.8.2021 statt, nachdem an diesem Tag um 09.00 Uhr die Angebotsfrist abgelaufen war. Für die Zuschlagsentscheidung ist das Bestbieterprinzip vorgesehen.Die Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, Bau- und Gebäudemanagement, führt als öffentliche Auftraggeberin iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 ein offenes Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich "Baumeisterarbeiten, Stützpunkt B., Wien, C.-straße - Vergabe der Baumeisterarbeiten für den Neubau (MA 34 - ...-2020)“. Es handelt sich um einen Bauauftrag. Die Bekanntmachung erfolgte österreichweit im ANKÖ am 20.7.2021. Die Angebotseröffnung fand am 9.8.2021 statt, nachdem an diesem Tag um 09.00 Uhr die Angebotsfrist abgelaufen war. Für die Zuschlagsentscheidung ist das Bestbieterprinzip vorgesehen.
Am 2.11.2021 wurde der A. GmbH (Antragstellerin) die Zuschlagsentscheidung vom selben Tag mitgeteilt. Die Antragstellerin ist an zweiter Stelle gereiht, obwohl sie das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis gelegt hat. Das Angebot der für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Baumeister D. GmbH (Präsumtive Zuschlagsempfängerin) hat aber im Zuge der Angebotsbewertung unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien insgesamt eine höhere Punktezahl lukriert.
Am 12.11.2021 langte noch vor Ende der Amtsstunden per E-Mail ein Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 2.11.2021 ein. Begründend führt die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot im Zuge der Angebotsbewertung zu wenig Qualitätspunkte erhalten habe. Das Qualitätskriterium „BauleiterIn für die Leistungserbringung“ enthalte ein Subkriterium „durchgehende Tätigkeit als BauleiterIn“. Im Zuge der Angebotslegung habe die Antragstellerin fälschlich angegeben, die Bauleitertätigkeit bei dem von ihr eingereichten Referenzprojekt habe bereits im Dezember 2015 geendet; diese falsche Angabe sei zwar nach Ende der Angebotsfrist, aber noch vor der gegenständlich angefochtenen Zuschlagsentscheidung korrigiert worden und habe die Antragstellerin das Projektende mit September 2016 nunmehr korrekt angegeben. Diese Richtigstellung hätte von der Auftraggeberin im Zuge der Angebotsbewertung berücksichtigt werden und das Angebot der Antragstellerin in der betreffenden Subkategorie mit der vollen Punktezahl bewertet werden müssen. In diesem Fall hätte das Angebot der Antragstellerin eine höhere Gesamtpunktezahl erreicht als jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und hätte daher die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausfallen müssen. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Die Entrichtung von Pauschalgebühren in Höhe von 3.241,-- Euro für den Nachprüfungsantrag und von 1.621,-- Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 19.11.2021 erließ das Verwaltungsgericht Wien eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung untersagt wurde.
Die Auftraggeberin erstattete mit Schriftsatz vom 25.11.2021 eine Stellungnahme und trat dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass bereits die bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung eine Bewertung der Angebote nur aufgrund der noch vor Angebotseröffnung vorgelegten Nachweise über Referenzprojekte vorzunehmen seien. Spätere Korrekturen dürften demnach keine Berücksichtigung finden. Dazu komme, dass – sollte das Ende der Bauleitertätigkeit in den vor Angebotseröffnung vorgelegten Nachweisen fehlerhaft angegeben worden sein – ein unbehebbarer Mangel vorliege, zumal eine Behebung dieses Mangels nach Ende der Angebotsfrist sich unmittelbar auf die Angebotsbewertung auswirken würde und daher eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin zur Folge hätte.
Auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin nahm zum Nachprüfungsantrag Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass das Referenzprojekt, das von der Antragstellerin mutmaßlich vorgelegt worden sei, tatsächlich im Dezember 2015 geendet habe und etwaige Garantiearbeiten bzw. Mängelbehebungen im Nachlauf des Projektabschlusses nicht mehr den Anforderungen an eine Bauleitung - wie die Ausschreibung dies verlange – entsprechen würden.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 replizierte die Antragstellerin auf das Vorbringen der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, indem sie vorbrachte, die von der Auftraggeberin ins Treffen geführten Festlegungen in der Ausschreibung würden bei korrekter Auslegung gerade für den Standpunkt der Antragstellerin, also für eine Verbesserungsfähigkeit der vor Angebotslegung vorgelegten Referenznachweise sprechen. Außerdem hätte eine solche Mängelbehebung keineswegs eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin zur Folge. Es liege daher ein verbesserungsfähiger Mangel vor und hätte die vorgenommene Verbesserung bei der Angebotsbewertung berücksichtigt und zu einer höheren Bepunktung des Angebots der Antragstellerin führen müssen, sodass letztendlich das Angebot der Antragstellerin und nicht jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für den Zuschlag vorzusehen gewesen wäre.
Am 16.12.2021 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen die unterschiedlichen rechtlichen Standpunkte der Antragstellerin und der Auftraggeberin bekräftigt wurden. Zudem brachte die Auftraggeberin vor, das von der Antragstellerin ins Treffen geführte Referenzprojekt habe laut dem vor Angebotsöffnung vorgelegten Referenznachweis tatsächlich schon im Dezember 2015 geendet, später vorgelegte Referenznachweise seien nicht mehr zu berücksichtigen. Dem, hielt die Antragstellerin entgegen, dass nur die durchgehende Bauleitertätigkeit bzw. Oberbauleitertätigkeit im Referenzprojekt und nicht die formale Abnahme der Hauptbauleistung für die Angebotsbewertung maßgeblich wäre. Zum Beweis für eine durchgehende Tätigkeit des benannten Bauleiters als Oberbauleiter im Refernzprojekt bis September 2016 wurde eine (weitere) Bestätigung der damaligen Auftraggeberin des Refernzprojekts vorgelegt.
Sachverhalt:
Aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Hinsichtlich der Bewertung der Angebote sehen die bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung vor, dass ein Angebot maximal mit 108 Punkten bewertet werden kann. Das Angebot mit dem günstigsten Preis wird mit 80 Punkten bewertet. Als Qualitätskriterien sind maximal 5 Punkte für eine Verlängerung der Gewährleistung auf maximal 3 Jahre sowie 15 Punkte für „BauleiterIn für die Leistungserbringung“ vorgesehen.
Die Punkte für das Qualitätskriterium „BauleiterIn für die Leistungserbringung“ sind nach den Festlegungen in der Beilage 13.02 "Zuschlagskriterium: technisch und wirtschaftlich günstiges Angebot (Ergänzung zur MD BD – SR 75)" wie folgt zu vergeben:
„Für die durchgehende Tätigkeit als BauleiterIn (Nachweis/Bestätigung der seinerzeitigen Auftraggeberin sind vorzulegen) bei einem konkreten Projekt werden Punkte vergeben (für bis zu 1 Jahr 0 Punkte, für bis zu 2 Jahre 5 Punkte und für mehr als 2 Jahre 15 Punkte). … Für die durchgehende Bauleitung als Oberbauleiter gibt es 5 Zusatzpunkte. Weiters gibt es für die Ausbildung des Bauleiters/der Bauleiterin als Zivilingenieurin für Bauwesen, BaumeisterIn bzw, ZimmermeisterIn je Qualifikation einen Zusatzpunkt. Die Bewertung bezieht sich nur auf ein bekannt zu gebendes Projekt. Die Bauleitertätigkeit in dem zu benennenden Projekt wird bis zu 7 Jahre zurück, gerechnet vom Datum der Angebotsöffnung, anerkannt.“
Im Formblatt für die Benennung des Bauleiters/der Bauleiterin findet sich folgender Passus:
„Angaben zur durchgehenden Tätigkeit als BauleiterIn/OberbauleiterIn bei einem konkreten Projekt sind in Referenznachweis-BauleiterIn/OberbauleiterIn angeführt und nachgewiesen.“
Im unmittelbaren Anschluss an das Formblatt „Referenznachweis-BauleiterIn/OberbauleiterIn“ findet sich folgender Text:
„Die Nachweise, mit dem Namen der BauleiterI bzw. OberbauleiterIn und dem dazugehörigen Referenzprojekt, müssen mit dem Angebot abgegeben werden. Andernfalls können aus diesem Titel keine Punkte für das Bestbieterkriterium „BauleiterIn für die Leistungserbringung angerechnet werden.“
Im Zuge der Angebotslegung hat die Antragstellerin sowohl für die Bekanntgabe des Bauleiters für die Leistungserbringung als auch für den Referenznachweis das in den Ausschreibungsunterlagen dafür vorgesehene Formblatt (siehe oben) verwendet. In der Rubrik „Zeit der Leistungserbringung im Formblatt „Refernznachweis – BauleiterIn/OberbauleiterIn wurde die Rubrik „Zeit der Leistungserbringung mit „03/2012 bis 12/2015“ ausgefüllt. Die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin in diesem Formblatt, also auch die Richtigkeit des Leistungszeitraums wurde von der Auftraggeberin des Referenzprojekts bestätigt und eidesstattlich bekräftigt.
Am 20.8.2021 erklärte die Antragstellerin im Zuge der Aufklärung von diversen an sie gerichteten Aufklärungsersuchen, die jedoch allesamt nicht mit der Dauer der Leistungserbringung des Bauleiters im Referenzprojekt in Zusammenhang stehen, dass im Zuge einer internen Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Referenzkennwerte die beauftragten Projekt-Zusatzleistungen beim Referenzprojekt nicht berücksichtigt hätten. Die Funktion des Bauleiters beim Referenzprojekt habe daher erst im September 2016 geendet. Ein neuerlicher Nachweis mit dem entsprechenden Formblatt „Referenznachweis - BauleiterIn/ OberbauleiterIn“ wurde samt Bestätigung der Richtigkeit und eidesstättiger Erklärung der Auftraggeberin des Referenzprojekts vorgelegt.
Das Angebot der Antragstellerin wurde im im Zuge der Angebotsbewertung durch die Auftraggeberin hinsichtlich des Kriteriums Preis mit 80 Punkten bewertet, in den Kriterien Gewährleistung und Oberbauleitung mit 5 Punkten, im Kriterium Ausbildung des Bauleiters mit 1 Punkt und im Kriterium Dauer der Bauleitung mit 5 Punkten bedacht. In letztgenanntem Kriterium ging die Auftraggeberin bei der Angebotsbewertung von der Beschreibung des Referenzprojekts aus, welche von der Antragstellerin vor Angebotsöffnung abgegeben worden war und ließ die im Zuge der Aufklärung vom 20.8.2021 vorgenommenen Änderungen außer Betracht. Dies ergibt in den letzten 7 Jahren vor Angebotsöffnung eine Dauer der Bauleitertätigkeit im Referenzprojekt von mehr als einem, aber weniger als zwei Jahren und führte damit zu einer Bewertung mit 5 Punkten.
Hätte die Auftraggeberin der Angebotsbewertung die nach Angebotsöffnung verbesserten Projektdaten zu Grunde gelegt, wäre die Bauleitertätigkeit im Referenzprojekt mit 15 statt mit 5 Punkten zu bewerten und das Angebot der Antragstellerin für den Zuschlag vorzusehen gewesen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 142 Abs. 1 BVergG 2018 ist von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, der Zuschlag gemäß den Angaben der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Gemäß Paragraph 142, Absatz eins, BVergG 2018 ist von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, der Zuschlag gemäß den Angaben der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Da die gegenständliche Ausschreibung das Bestbieterprinzip vorsieht, war das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot für den Zuschlag vorzusehen.
Bei der Ermittlung dieses Angebots hatte die Auftraggeberin nach den Angaben der Ausschreibung vorzugehen.
Die Ausschreibung ist aus der Sicht eines verständigen Bieters so zu verstehen, dass im Qualitätskriterium „BauleiterIn für die Leistungserbringung“ nur dann Punkte vergeben werden dürfen, wenn bereits mit dem Angebot der Name des Bauleiters bzw. der Bauleiterin angegeben und das zugehörige Referenzprojekt bekannt gegeben wurde. Welche Daten für die Bekanntgabe des Referenzprojekts erforderlich sind, ergibt sich aus den in der Ausschreibung hiefür vorgesehenen Formblättern. Da das Formblatt „Referenznachweis-BauleiterIn/OberbauleiterIn“ auch die Rubrik „Zeit der Leistungserbringung“ enthält, waren auch diese Daten bereits mit dem Angebot abzugeben und durfte die Auftraggeberin nach dem Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorgenommene Änderungen der Daten bezüglich des Zeitraums der Leistungserbringung bei der Angebotseröffnung nicht berücksichtigen.
Die von der Antragstellerin vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur der Name des Referenzprojekts und des Bauleiters, nicht aber die übrigen laut Ausschreibungsunterlagen bekanntzugebenden Daten (Dauer der Ausübung der Bauleiterfunktion, Name und Adresse der Vertragspartnerin, Name der Auskunftsperson, Gegenstand der Leistung, Zeit der Leistungserbringung und Ort der Leistungserbringung) bereits mit dem Angebot abgegeben werden mussten, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu teilen, ist doch eine Punktevergabe und damit eine Angebotsbewertung allein aufgrund der Namens des Referenzprojekts und des Bauleiters ohne Kenntnis über die Dauer der Bauleitertätigkeit oder den Leistungsgegenstand des Referenzprojekts gar nicht möglich.
Dazu kommt, dass selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Festlegungen in der Ausschreibung eine nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorgenommene Änderung der Daten betreffend die Zeit der Leistungserbringung im Referenzprojekt nicht ausschließen, einer derartigen Änderung der dem Vergaberecht innewohnende Grundsatz des Verbots einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung entgegensteht.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, die nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (VwGH 26.2.2003, 2001/04/0037). Der Verwaltungsgerichtshof zieht die Grenze zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln bei der materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung, die auch in einem längeren Zeitraum zur Erstellung des Angebots bestehen kann (VwGH 25.2.2004, 2003/04/0186). Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen (vgl. dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH Rs C-87/94, Rz 56).Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, die nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können (VwGH 26.2.2003, 2001/04/0037). Der Verwaltungsgerichtshof zieht die Grenze zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln bei der materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung, die auch in einem längeren Zeitraum zur Erstellung des Angebots bestehen kann (VwGH 25.2.2004, 2003/04/0186). Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen vergleiche dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH Rs C-87/94, Rz 56).
Wie die Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2021 zutreffend ausführt, sind fehlerhafte Angaben im Angebot (Mängel), die unmittelbar Auswirkungen auf die Angebotsbewertung haben, per se einer Verbesserung nicht zugänglich, weil dies zwangsläufig mit einer materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung verbunden wäre. Anders als etwa bei Angaben, welche die Erfüllung von Mindestkriterien betreffen, und deren Behebung nach Ablauf der Angebotsfrist lediglich das Nichtausscheiden des Angebots, aber keine Änderung von dessen Bewertung und daher keine Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters zur Folge hat, bewirkt die gegenständlich vorgenommene Änderung bei den Angaben über die Frist zur Leistungserbringung im Referenzprojekt unmittelbar eine höhere Punktebewertung des Angebots der Antragstellerin und verbessert damit ihre Wettbewerbsstellung. Wollte man der Argumentation der Antragstellerin folgen und von einer Verbesserungsfähigkeit ausgehen, müsste man jedem Bieter zugestehen, nach Angebotseröffnung etwa auch den Angebotspreis zu senken, wenn er etwa vorbringt, in seinem Angebot „fälschlich“ von zu hohen Baustellengemeinkosten ausgegangen zu sein. Für die bewertungsrelevanten Qualitätskriterien kann jedoch nichts Anderes gelten als für die Preiskriterien. Auch hier verändert jede „Nachbesserung“ die Wettbewerbsstellung des Bieters. Außerdem wäre der Antragstellerin unter Annahme der Verbesserungsfähigkeit ein längerer Zeitraum für die korrekte Beschreibung ihres Referenzprojekts zugestanden und allein schon dadurch ihre Wettbewerbsstellung verbessert und der vergaberechtliche Grundsatz der Bietergleichbehandlung missachtet worden.
Die Auftraggeberin ist somit zu Recht bei der Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Qualitätskriterium „BauleiterIn für die Leistungserbringung“ von den mit dem Angebot abgegeben Daten betreffend den Zeitraum der Leistungserbringung im Referenzprojekt ausgegangen und hat die nach Angebotseröffnung von der Antragstellerin diesbezüglich vorgenommenen Korrekturen (Verbesserungen) zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Vor diesem Hintergrund brauchte auf die Frage, ob die durchgehende Tätigkeit des benannten Bauleiters als Oberbauleiter im Referenzprojekt tatsächlich nur bis Dezember 2015 (Abnahme der Hauptbauleistung) oder doch bis September 2016 (unter Berücksichtigung von Zusatzleistungen) dauerte, nicht weiter eingegangen werden.
Der Nichtigerklärungsantrag war somit spruchgemäß abzuweisen.
Pauschalgebühren:
Da dem Nachprüfungsantrag kein Erfolg beschieden war, hat die Antragstellerin die von ihr in korrekter Höhe entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 15 WVRG 2020 selbst zu tragen. Da dem Nachprüfungsantrag kein Erfolg beschieden war, hat die Antragstellerin die von ihr in korrekter Höhe entrichteten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 15, WVRG 2020 selbst zu tragen.
Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die gegenständlich vorgenommene Auslegung von bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass dies einer Revision nicht zugänglich ist, was die Verbesserungsfähigkeit von Mängeln im Angebot der Antragstellerin betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht wiederum an der dazu ergangenen, keineswegs uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die gegenständlich vorgenommene Auslegung von bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass dies einer Revision nicht zugänglich ist, was die Verbesserungsfähigkeit von Mängeln im Angebot der Antragstellerin betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht wiederum an der dazu ergangenen, keineswegs uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert.
Schlagworte
Name des Bauleiters; Referenzprojekt; Formblatt; unbehebbarer Mangel; Transparenzgrundsatz; Gleichbehandlung der Bieter; VerbesserungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.123.046.16043.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022