Entscheidungsdatum
14.01.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.11.2021, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 9.1.2021 um 13.15 Uhr die Betriebsstätte „C.“ in Wien, D.-straße zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes betreten gehabt, ohne eine Abholung von Speisen und Getränken durchzuführen. Es sei festgestellt worden, dass im Lokal Speisen und Getränke konsumiert wurden.
Wegen dieser Übertretung des § 7 Abs. 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 140,-- Euro verhängt. Außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 14,-- Euro vorgeschrieben.Wegen dieser Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, des COVID-19 Maßnahmengesetzes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 140,-- Euro verhängt. Außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 14,-- Euro vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die Strafe sei verjährt (sechs Monate überschritten) Außerdem seien sämtliche COVID-Verordnungen rechts- und verfassungswidrig, da es keine Pandemie bzw. Gesundheitsgefährdung gebe. Es werde auf die VfGH-Urteile verwiesen. Dadurch sei die Angelegenheit für ihn erledigt, alles andere entspreche einer Belästigung im Sinne des StGB.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Aufgrund der insoweit unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 9.1.2021 im gewerblichen Gastronomiebetrieb „C.“ in Wien, D.-straße im Rahmen einer dort abgehaltenen Versammlung der „E.“ Speisen konsumiert hat. Diese Feststellung gründet sich auf die im Akt einliegende Anzeige, in welcher detailliert die Kontrolle des Lokals durch Einsatzkräfte der Landespolizeidirektion Wien geschildert wird. Demnach befanden sich im Lokal 13 Gäste und wurden laut Angaben der Kellnerin gegenüber den Beamten auch 13 Essen serviert und am Tisch von den Gästen konsumiert. Die Gäste rechtfertigten sich vor Ort mit dem Vorbringen, eine politische Versammlung der „E.“ abgehalten zu haben. Diese Feststellungen bleiben seitens des Beschwerdeführers unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
§ 7 der 2.COVID-19-NotMV lautet:Paragraph 7, der 2.COVID-19-NotMV lautet:
Gastgewerbe
§ 7.Paragraph 7,
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:(2) Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1.
Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.
Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3.
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.
Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.(3) Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.(4) Absatz eins, gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 gilt:
1.
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.
Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.
Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5.
Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.(7) Abweichend von Absatz eins, ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.(8) Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 COVID-19-MG begeht, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-MG begeht, wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß Paragraph 3, untersagt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren ein Jahr. Die Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist mit drei Jahren bemessen. Zumal sowohl die strafrechtliche Verfolgung als auch die tatsächliche Bestrafung des Beschwerdeführers noch innerhalb eines Jahres ab Tatbegehung erfolgt sind, ist entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers gegenständlich weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren ein Jahr. Die Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ist mit drei Jahren bemessen. Zumal sowohl die strafrechtliche Verfolgung als auch die tatsächliche Bestrafung des Beschwerdeführers noch innerhalb eines Jahres ab Tatbegehung erfolgt sind, ist entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers gegenständlich weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat den oben getroffenen Feststellungen zufolge eine Betriebsstätte in Form eines Gastronomiebetriebes betreten, obwohl deren Betreten zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes verboten war. Die Konsumation von Speisen in der Betriebsstätte ist nämlich als Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Gastgewerbes zu werten und fällt in keinen der in § 7 der 2.COVID-19-NotMV genannten Ausnahmetatbestände. Der Umstand, dass die Konsumation von Speisen im betreffenden Gastgewerbebetrieb im Rahmen einer politischen Veranstaltung erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat den oben getroffenen Feststellungen zufolge eine Betriebsstätte in Form eines Gastronomiebetriebes betreten, obwohl deren Betreten zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes verboten war. Die Konsumation von Speisen in der Betriebsstätte ist nämlich als Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Gastgewerbes zu werten und fällt in keinen der in Paragraph 7, der 2.COVID-19-NotMV genannten Ausnahmetatbestände. Der Umstand, dass die Konsumation von Speisen im betreffenden Gastgewerbebetrieb im Rahmen einer politischen Veranstaltung erfolgte, vermag daran nichts zu ändern.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedenken an der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der gegenständlich zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften werden vom Verwaltungsgericht Wien nicht geteilt. Aus den bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu den COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen lassen sich derartige Bedenken nicht ableiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Einschränkungen durch die 2. COVID-19-NotMV bereits geprüft und – abgesehen von der Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Begräbnissen – nicht beanstandet hat (siehe VfGH vom 24.6.2021, V2/2021). Von der Stellung eines Verordnungs- bzw. Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof wird daher Abstand genommen.
Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe hat die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Zehntel ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund kommt im Hinblick auf den keineswegs bloß geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat eine Herabsetzung selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der laut Aktenlage gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Der behördlichen Einschätzung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse als durchschnittlich ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, obwohl er auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen wurde. Da die gegenständlich verhängte Geldstrafe 500,-- Euro nicht übersteigt, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, keineswegs uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und lassen sich die Rechtsfragen allein schon aufgrund des klaren Wortlauts der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften beantworten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, keineswegs uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und lassen sich die Rechtsfragen allein schon aufgrund des klaren Wortlauts der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften beantworten.
Schlagworte
Betretungsverbot; Gaststätten; Verjährung; Verfolgungsverjährung; VerfassungskonformitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.046.17563.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022