Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z2aRechtssatz
Sind die Fahrbahn und der Gehsteig unterschiedlich gepflastert und erfolgt die Trennung durch längsgerichtete Bodenplatten, ist aufgrund dieser äußeren Merkmale – trotz Niveaugleichheit – sehr wohl von einem Gehsteig auszugehen (siehe auch § 83 Abs. 2 StVO, wo ebenfalls eine Unterscheidung zwischen Gehsteig und Fahrbahn in der Begegnungszone getroffen wird).Sind die Fahrbahn und der Gehsteig unterschiedlich gepflastert und erfolgt die Trennung durch längsgerichtete Bodenplatten, ist aufgrund dieser äußeren Merkmale – trotz Niveaugleichheit – sehr wohl von einem Gehsteig auszugehen (siehe auch Paragraph 83, Absatz 2, StVO, wo ebenfalls eine Unterscheidung zwischen Gehsteig und Fahrbahn in der Begegnungszone getroffen wird).
Schlagworte
Begegnungszone; Halten; Gehsteig; Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art; Abstellen; Trennung von Fahrbahn und Gehsteig; Niveaugleichheit; PflasterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.062.18249.2021Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022