Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG 1991 §3Rechtssatz
Wollte daher die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 VStG stehe, so wäre es ihr oblegen, nicht nur aktuelle Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch die gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen.Wollte daher die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu Paragraph 14, Absatz eins, VStG stehe, so wäre es ihr oblegen, nicht nur aktuelle Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch die gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Vollstreckung von Geldstrafen; Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfügung; notwendiger UnterhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.107.020.2798.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023