RS Lvwg 2022/3/8 VGW-107/020/2798/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG 1991 §3
VStG §14 Abs1

Rechtssatz

Wollte daher die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 VStG stehe, so wäre es ihr oblegen, nicht nur aktuelle Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch die gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen.Wollte daher die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu Paragraph 14, Absatz eins, VStG stehe, so wäre es ihr oblegen, nicht nur aktuelle Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch die gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Vollstreckung von Geldstrafen; Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfügung; notwendiger Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.107.020.2798.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten